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Autor Thema: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen  (Gelesen 40096 mal)

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Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #60 am: 11. Dezember 2012, 10:23:58 »
Eine Preisänderungsklausel, die es dem Energieversorger ermöglicht, die Preise im Umfange gestiegener Einzelkosten (wie etwa Umlagen) zu erhöhen und damit stärker zu erhöhen, als etwaig seine Gesamtkosten (einschließlich Beschaffungskosten etc pp.) nachträglich gestiegen sind, ist innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).

Eine AGB- Preisänderungsklausel  ist schon dann unwirksam, wenn die theoretsische Möglichkeit besteht, dass die Gesamtkosten weniger stark steigen als die nach der Preisänderungsklausel ausschließlich zu  berücksichtigten Einzelkosten.

Schließlich kommt es für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen darauf an, dass der Versorger verpflichtet ist, nachträglich gesunkene Gesamtkosten über Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18).


Innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind solche Preisänderungsklauseln unwirksam, welche  die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen. Das ist bei Preisänderungsklauseln, die nur einzelne Teile des Preise variabel halten, regelmäßig der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2012, 10:46:26 von RR-E-ft »

Offline Energiesparer51

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #61 am: 11. Dezember 2012, 10:44:24 »
Mir scheinen die Konstrukte mit nicht vollumfänglicher Preisgarantie damit schon ziemlich fragwürdig und angreifbar. Nur wird es wohl noch etwas dauern bis dazu Urteile vorliegen.

In meinem konkreten Fall hat der Lieferant einige ganz konkret genannte Umlagen von der Preisgarantie ausgenommen. Damit kann er neue Umlagen und die tatsächlich steigenden Netzentgelte nicht weiterreichen. Die Preiserhöhung, die bisher allerdings nicht angekündigt wurde, fällt damit moderat aus und der neue Preis wäre im Vergleich mit neuen Angeboten noch sehr günstig. Eine Preissenkung hatte er nach Ablauf des ersten Jahres mit uneingeschränkter Preisgarantie bereits weitergegeben. Ich werde mich daher eher abwartend verhalten.
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2012, 11:16:08 von Energiesparer51 »
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #62 am: 11. Dezember 2012, 10:48:26 »
Für Grundsatzfragen ist es relativ egal, aus welchen Gründen sich Einzelne wie verhalten möchten.

Für die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es nicht darauf an,
ob der Versorger auch einseitig die Preise gesenkt hat,
sondern vielmehr darauf, ob eine vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe nachträglich gesunkener (Gesamt-)Kosten besteht.
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2012, 10:51:44 von RR-E-ft »

Offline Didakt

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #63 am: 11. Dezember 2012, 11:21:01 »
Für mich abschließend, möchte ich meinen „Senf“ hierzu noch kurz und knapp einbringen: Die Ausführungen von RR-E-ft sind so prägnant dargelegt und im Grundsatz auch für jedermann nachvollziehbar, dass es daran nichts mehr herumzudeuteln gibt.
Wichtig ist zur Abrundung folgende Aussage:

Zitat
Für Grundsatzfragen ist es relativ egal, aus welchen Gründen sich Einzelne wie verhalten möchten.

Offline Energiesparer51

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #64 am: 11. Dezember 2012, 11:23:13 »
Auch wenn es für Grundsatzfragen ebenfalls nicht erheblich sein muss, so gebe ich mal die diesbezügliche Klausel meines Lieferanten wieder:

XXXX
Zitat
ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für Sie ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
Grundsätzlich gehe ich jedoch davon aus, dass alle Stromanbieter ihre AGBs ständig einer rechtlichen Kontrolle unterziehen und einige dabei auch eine Gratwanderung zu ihrem Vorteil versuchen.
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2012, 11:57:57 von Energiesparer51 »
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline khh

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #65 am: 11. Dezember 2012, 12:11:39 »
@Energiesparer51,
ich denke, dass nur die vollständige Klausel eine Prüfung und rechtliche Bewertung ermöglicht.

Nach meiner Einschätzung wird die ohnehin schon sehr komplexe Thematik (wirksame Preisanpassung außerhalb der Grundversorgung = Sonderverträge) hier manchmal auch noch unnötig verkompliziert. Besonders der „juristische Laie“ sollte sich zunächst einmal an das altbekannte „Prüfschema“ halten:
1. Ist eine Preisanpassung überhaupt in den Vertragsbedingungen vorgesehen?  -  Falls nein: Thema erledigt, falls ja:
2. Ist die Preisanpassungsklausel/AGB in den Vertrag wirksam einbezogen (vgl. § 305 BGB)?  -  Falls nein: Preisanpassung unwirksam, falls ja:
3. Ist die vorgesehene Preisanpassungsklausen wirksam (Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB)?  -  Falls nein: Preisanpassung unwirksam, falls ja:
4. Entspricht die Preisanpassung den Erfordernissen der Billigkeit (Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB)?  -  dazu gibt es (wie in der Grundversorgung)
viele „Unwägbarkeiten“ und hier sollte der Verbraucher vor einem Widerspruch seine Chancen/Risiken besonders sorgfältig prüfen (lassen)!
Warum wird im Eröffungsbeitrag dieses Threads gleich nach der Rechtslage zu 4. gefragt?

Insbesondere Fragen zu 3. haben die Gerichte beschäftigt und die Anforderungen an eine wirksame Preisänderungsklausel inhaltlich einer AGB sind wohl eindeutig geklärt (siehe u.a. die Ausführungen von RR-E-ft)! Welche heute verwendete Preisanpassungsklausel, vor allem im Zusammenhang mit einer sogen. „eingeschränkten“ Preisgarantie, entspricht denn den rechtlichen Anforderungen - hat jemand schon eine wirksame gesehen?
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2012, 12:31:17 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline berghaus

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Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #66 am: 11. Dezember 2012, 15:59:29 »
Es gibt ja kaum noch Tarife, bei denen nicht steht: "... mit eingeschränkter Preisgarantie."

Ich verstehe das Ergebnis der  Diskussion dahingehend, dass man bei Auswahl eine neuen Versorgers ruhig einen Tarif mit eingeschränkter Preisgarantie wählen kann, wenn dieser günstiger ist als einer ohne eingeschränkte, d.h. mit voller Preisgarantie. - Die dahingehende Preisanpassungsklausel ist ja (fast immer) unwirksam. Jedenfalls hat wohl noch keiner eine (wirksame) gefunden.

Frage: Hatten wir das nicht schon mal bei den (Gas)sonderverträgen der vergangenen Jahrzehnte?

berghaus 11.12.12

Offline Didakt

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #67 am: 11. Dezember 2012, 17:22:41 »
@ berghaus

Zitat
Frage: Hatten wir das nicht schon mal bei den (Gas)sonderverträgen der vergangenen Jahrzehnte?

Die fortgeschriebene, aktuelle Rechtslage ist ja nun wohl zweifelsfrei dargelegt. Sie ist mit der Situation in archaischer Zeit nicht vergleichbar.

Gegenüber früheren Zeiten gibt es einen kleinen, aber feinen Unterschied:

Sie können sich nach eigenem Belieben

- ggf. nach wie vor gegen eine unbillige, unrechtmäßige Preismaßnahme weiterhin mit einer Unbilligkeitseinrede/mit einem Widerspruch mit den sich daraus ergebenden Folgen wehren,

- oder aber im Unterschied zur früheren Oligarchie in der Energiebranche Ihrem missliebigen Versorger wegen seiner preislichen Unart den Laufpass geben und sich aus einer großen Zahl von Mitbewerbern am Markt einen vermeintlich besseren auswählen. Das ist doch schon mal was, je nach persönlicher Sichtweise. ;)

Offline berghaus

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #68 am: 12. Dezember 2012, 00:27:32 »
vermeintlich ist das richtige Wort!

Ich möchte aber weder bei der Auswahl noch danach wie in archaischer Zeit im Dunkeln tappen und Unbilligkeitseinwände oder Widersprüche erheben müssen.

Die Suchportale könnten dabei behilflich sein und sich von den Versorgern u.a. die Preise mit oder ohne Umlagen, Abgaben usw auflisten lassen.

Versorger mit unklaren oder sogar unfairen AGB's sollten gar nicht erst aufgenommenn oder als solche gekennzeichnet werden.

berghaus 12.12.12

 

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