Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.  (Gelesen 9243 mal)

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Offline userD0003

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Nach meiner Einschätzung wenden sich die Energieverbraucher noch viel zu selten mit berechtigten/zulässigen Anliegen (z.B.: keine Verbrauchs- bzw. Endabrechnung innerhalb von sechs Wochen gemäß § 41, Abs. 4 EnWG) an die im Oktober 2011 gegründete Schlichtungsstelle Energie e.V. ( http://www.schlichtungsstelle-energie.de ).

Gesetzliche Grundlage  –  Auszug aus dem EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) :
§ 111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen.
§ 111b Schlichtungsstelle,  . . .
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
. . .
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle ist verpflichtet, jeden Antrag auf Schlichtung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch zu beantworten und zu begründen. Sie ist verpflichtet, jährlich einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Sie soll regelmäßig Entscheidungen von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von dem Unternehmen ein Entgelt erheben. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden. Die Höhe des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein.

Bei Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens entsteht für das Unternehmen die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts  –  z.Zt. mindestens eine Fallpauschale von a) 200 EUR, wenn keine Schlichtungsempfehlung bzw. b) 350 EUR, wenn eine Schlichtungsempfehlung ergeht.
Diese andernfalls drohende Entgeltzahlung dürfte m.E. häufig bewirken, dass die Energieversorger bei berechtigten Anliegen ihrer Kunden rechtzeitig für Abhilfe sorgen.

Offline Black

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #1 am: 20. Februar 2012, 17:58:55 »
Da die Schlichtungsstelle die \"Fallpauschale\" vom Versorger scheinbar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verlangen möchte, ist es für Versorger (gerade bei niedrigem Streitwert) nicht attraktiv sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen.

Der Versorger kann die Fallpauschale nur umgehen, wenn er selber ein gerichtliches Verfahren einleitet (Siehe Flexstrom).

Der vom Gesetzgeber erwartete Entlastungseffekt für die Zivilgericht dürfte damit nach hinten losgehen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0003

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #2 am: 15. März 2012, 19:59:50 »
Zitat
Original von Black
Da die Schlichtungsstelle die \"Fallpauschale\" vom Versorger scheinbar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verlangen möchte, ist es für Versorger (gerade bei niedrigem Streitwert) nicht attraktiv sich auf ein Schlichtungsverfahren einzulassen.
Der Versorger kann die Fallpauschale nur umgehen, wenn er selber ein gerichtliches Verfahren einleitet (Siehe Flexstrom).
Eine der Voraussetzungen für die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens - Zitat (siehe Internetseiten der Schlichtungsstelle):
\"Die Streitigkeit darf nicht anderweitig anhängig (zum Beispiel vor Gericht) oder bereits abschließend behandelt worden sein. Für die Unternehmen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren.\"

Insofern kann sich ein Versorger einem vom Verbraucher beantragtem und zugelassenem Schlichtungsverfahren weder entziehen noch die Fallpauschale umgehen.

Offline RR-E-ft

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #3 am: 15. März 2012, 20:16:41 »
Der Versorger könnte wegen des Streitgegenstandes wohl selbst Klage erheben.

Offline userD0003

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #4 am: 15. März 2012, 20:30:36 »
Zitat
Eine der Voraussetzungen für die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens - Zitat (siehe Internetseiten der Schlichtungsstelle):
\"Die Streitigkeit darf nicht anderweitig anhängig (zum Beispiel vor Gericht) oder bereits abschließend behandelt worden sein.
Wenn der Versorger nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens selbst Klage erhebt, entfällt damit quasi rückwirkend auch die Fallpauschale - doch wohl eher nicht !?

Offline Black

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #5 am: 16. März 2012, 14:56:53 »
Zitat
Original von h\'berger
Zitat
Eine der Voraussetzungen für die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens - Zitat (siehe Internetseiten der Schlichtungsstelle):
\"Die Streitigkeit darf nicht anderweitig anhängig (zum Beispiel vor Gericht) oder bereits abschließend behandelt worden sein.
Wenn der Versorger nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens selbst Klage erhebt, entfällt damit quasi rückwirkend auch die Fallpauschale - doch wohl eher nicht !?

Wenn man sich die Begründung des Gesetzgebers anschaut, dann ist dieser wohl davon ausgegangen, dass der Versorger das Schlichtungsverfahren abwarten solle.

Die Schlichtungsstelle hat in ihrer Verfahrensordnung dagegen vorgesehen:

Zitat
§ 6
Ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie findet nicht statt bzw. endet:

a) solange der Beschwerdegegenstand vor einem Gericht, Schiedsgericht, einer Streitschlichtungsstelle anhängig ist,

Das spricht dafür, dass der Versorger auch ein Verfahren nachträglich gerichtlich anhängig machen kann, um das Schiedsverfahren zu beenden. Flexstrom macht das gerade.
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Offline userD0003

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #6 am: 20. März 2012, 17:33:26 »
Zitat
Original von Black
Wenn man sich die Begründung des Gesetzgebers anschaut, dann ist dieser wohl davon ausgegangen, dass der Versorger das Schlichtungsverfahren abwarten solle.

Die Schlichtungsstelle hat in ihrer Verfahrensordnung dagegen vorgesehen:
Zitat
§ 6 Ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie findet nicht statt bzw. endet:
a) solange der Beschwerdegegenstand vor einem Gericht, Schiedsgericht, einer Streitschlichtungsstelle anhängig ist,
Das spricht dafür, dass der Versorger auch ein Verfahren nachträglich gerichtlich anhängig machen kann, um das Schiedsverfahren zu beenden. Flexstrom macht das gerade.
Das beantwortet zwar nicht unbedingt meine Frage:
Zitat
Original von h\'berger
Wenn der Versorger nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens selbst Klage erhebt, entfällt damit quasi rückwirkend auch die Fallpauschale - doch wohl eher nicht !?
es bleibt aber festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. den Verbraucher in die Lage versetzt, einen gewissen \"Druck\" auf den Versorger auszuüben, dass dieser auf Beanstandungen a) überhaupt und innerhalb einer Frist von längstens 4 Wochen antwortet bzw. b) bei einer unstrittig berechtigten Beanstandung innerhalb von 4 Wochen für Abhilfe sorgt (z.B., wenn eine Jahres- oder Endabrechnung 6 Wochen nach Verbrauchsablesung noch nicht zugegangen ist).

Offline Energietourist

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #7 am: 21. März 2012, 09:02:01 »
ein an sich gut gemeintes Gesetz, ist handwerklich schlecht umgesetzt - das kennt ma ja von unserer Regierung. Wer ruft denn jetzt noch die Schlichtungsstelle, wenn er umgehend verklagt wird?

Offline userD0003

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #8 am: 21. März 2012, 13:31:06 »
Zitat
Original von Energietourist
... Wer ruft denn jetzt noch die Schlichtungsstelle, wenn er umgehend verklagt wird?
Diese \"Feststellung\" kann so nicht stehen bleiben - Fakt ist (alles nachzulesen im Unterforum \"Flexstrom\") - Kurzzusammenfassung:
- Am 30.12.2011 spricht die Schlichtungsstelle - der verantwortliche  Ombudsmann ist ein ehemaliger BGH-Richter - die Empfehlung aus, dass der strittige Bonus von Flexstrom zu zahlen ist.
- Am 06.01.2012 in einer Pressemitteilung stellt Flexstrom die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle in Frage und behauptet, diese würde sich an einer \"juristischen Mindermeinung\" orientieren. Man wolle daher der Empfehlung nicht folgen und lieber eine unabhängige Gerichtsentscheidung herbeiführen. Angesichts der Fallpauschale der Schlichtungsstelle von 350 € wäre es sogar günstiger, vor Gericht zu unterliegen, was nach Ansicht von Flexstrom hier aber unwahrscheinlich sei.

Die vorgenannte Infragestellung der Unabhängigkeit sagt genug über Flexstrom aus! Dieser \"Sonderfall\" lässt aber sicherlich nicht die Schlussfolgerung zu \"Wer die Schlichtungsstelle anruft, der wird vom Versorger verklagt\". Im Übrigen ist auch mit jedem Widerspruch des Verbrauchers das Risiko verbunden, dass der Versorger klagt.

Dass ein Versorgeranwalt die Klage von Flexstrom hier im Forum explizit herausstellt, dürfte für jeden nachvollziehbar sein.   ;)

edit - Mein Fazit: Die Einschaltung der Schlichtungsstelle Energie e.V. ist Verbrauchern  unter Beachtung der festgelegten Regeln durchaus zu empfehlen !

Offline Energietourist

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #9 am: 21. März 2012, 14:12:01 »
@h\'berger
das ändert nichts an der Tatsache, dass das Gesetz schlecht gemacht ist. Sowas mit Flexstrom hätte es gar nicht geben dürfen.
Für alle Firmen, die bei der Schlichtung mitmachen, muss der Urteilsspruch in jedem Einzelfall bindend sein. Ein Gang vor den Kadi muss dann ausgeschlossen sein. Firmen, die dann nicht bei der Schlichtung mitmachen, hätten dann ein großes Imageproblem.

Offline userD0003

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #10 am: 21. März 2012, 16:33:34 »
Zitat
Original von Energietourist
Für alle Firmen, die bei der Schlichtung mitmachen, muss der Urteilsspruch in jedem Einzelfall bindend sein. Ein Gang vor den Kadi muss dann ausgeschlossen sein.
Der Rechtsweg muss beiden Parteien offen bleiben.

Zitat
Firmen, die dann nicht bei der Schlichtung mitmachen, hätten dann ein großes Imageproblem.
Ein Versorger kann sich dem Schlichtungsverfahren (außer durch Klage) nicht entziehen.

Mal die Seiten http://www.schlichtungsstelle-energie.de lesen, insbesondere die Verfahrensordnung !   ;)

Die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle ist eine EU-Vorgabe, in D zögerlich und verspätet umgesetzt.

Offline reblaus

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #11 am: 21. März 2012, 16:34:07 »
Man wird bei der Schlichtung unterscheiden müssen, zwischen Zahlungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen des Versorgers, und Ansprüchen des Verbrauchers auf Belieferung, Erstattung etc.

Nach § 111b Abs. 2 EnWG soll der Versorger auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Mahnverfahren ruhen lassen. D. h. die Schlichtungsstelle wird vorab die Erfolgsaussichten der Verbraucherbeschwerde zu prüfen haben, und bei guten Aussichten, den Versorger entsprechend veranlassen. Einer Sollvorschrift muss der Versorger im Regelfall Folge leisten. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann er von dem Gebot abweichen.

Bei sonstigen Ansprüchen steht es dem Versorger frei, die Sache sofort gerichtshängig zu machen.

Bei allen Ansprüchen eines Verbrauchers stünde dem Versorger sowieso nur die Feststellungsklage zur Verfügung, um die Sache von sich aus rechtshängig zu machen. Diese ist aber nach § 256 Abs. 1 ZPO nur dann statthaft, wenn an der alsbaldigen Feststellung ein berechtigtes Interesse besteht. Das wird zu verneinen sein, solange über die Verbraucherbeschwerde nicht abschließend von der Schlichtungsstelle entschieden wurde.

Somit sind die Möglichkeiten des Versorgers, das Schlichtungsverfahren durch Klageerhebung auszuhebeln, nur beschränkt vorhanden.

Ein solches Schlichtungsverfahren dient im übrigen auch dem Interesse des Versorgers. Es wird nämlich vor einem Rechtsstreit sachkundig und unabhängig eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts vorgenommen. Mit einer solchen Bewertung dürfte es vor einem Amtsgericht für die unterlegene Seite schwer werden, ein abweichendes Urteil zu erstreiten. Amtsrichter dürften in der speziellen Rechtsmaterie nämlich nicht besser bewandert sein, als ein Schlichter.

Ich halte übrigens nichts davon, gleich von einem schlecht gemachten Gesetz zu sprechen. Meist sind die Gesetze schlecht gemacht, die detailverliebt jeden Pippifax regeln wollen. Für die Auslegung von Gesetzen sind aber die Gerichte zuständig. Dann kann die Auslegung bei neuen Erkenntnissen oder auch nur dem Zeitgeist entsprechend geändert werden, ohne jedes Mal auf die politischen Mehrheiten für ein neues Gesetz warten zu müssen.

Offline Black

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #12 am: 22. März 2012, 14:45:08 »
Zitat
Original von reblaus
Ein solches Schlichtungsverfahren dient im übrigen auch dem Interesse des Versorgers. Es wird nämlich vor einem Rechtsstreit sachkundig und unabhängig eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts vorgenommen. Mit einer solchen Bewertung dürfte es vor einem Amtsgericht für die unterlegene Seite schwer werden, ein abweichendes Urteil zu erstreiten. Amtsrichter dürften in der speziellen Rechtsmaterie nämlich nicht besser bewandert sein, als ein Schlichter.

Das sehe ich anders. Eine sachkundige und unabhängige Bewertung der Rechtslage kann sich der Versorger auch beim Anwalt seiner Wahl einholen. Der veröffentlicht das Ergebnis dann auch nicht auf seiner Homepage.

Da man regelmäßig vor dem Landgericht die Aufhebung von Amtsgerichts-Entscheidungen erstreiten kann, warum soll es dann nicht auch möglich sein, vor dem Amtsgericht eine andere Entscheidung zu erreichen als vor der Schlichtungsstelle? Zumal die Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer \"Empfehlung zur Schlichtung\" einen weiteren Spielraum hat als ein Gericht.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0003

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #13 am: 23. März 2012, 16:24:56 »
Zitat
Signatur von Black
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34
Müssen sich Verbraucher jetzt womöglich große Sorgen machen ?    ;)

Offline reblaus

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Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
« Antwort #14 am: 23. März 2012, 17:24:13 »
@Black

Ich gebe zu, dass ich mein Urteil nicht auf eine empirische Untersuchung zur juristischen Sachkunde von Gaslieferanten gestützt haben. Allerdings ist die Sachkunde der Versorger, mit denen ich (streitig) zu tun hatte, unterirdisch. Bei denen hätte ich Hoffnung, dass ein wenig Licht sehr viel Einsicht erzeugen könnte.

Daneben gibt es auch nette Firmen, mit denen muss man sich nicht streiten.

 

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