Nach meiner Einschätzung wenden sich die Energieverbraucher noch viel zu selten mit berechtigten/zulässigen Anliegen (z.B.: keine Verbrauchs- bzw. Endabrechnung innerhalb von sechs Wochen gemäß § 41, Abs. 4 EnWG) an die im Oktober 2011 gegründete Schlichtungsstelle Energie e.V. (
http://www.schlichtungsstelle-energie.de ).
Gesetzliche Grundlage – Auszug aus dem EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) :
§ 111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (
Unternehmen)
sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen,
innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen.
§ 111b Schlichtungsstelle, . . .
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
. . .
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle ist verpflichtet, jeden Antrag auf Schlichtung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch zu beantworten und zu begründen. Sie ist verpflichtet, jährlich einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Sie soll regelmäßig Entscheidungen von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(6)
Die anerkannte
Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von dem Unternehmen ein Entgelt erheben. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden. Die Höhe des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein.
Bei Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens entsteht für das Unternehmen die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts – z.Zt. mindestens eine Fallpauschale von a) 200 EUR, wenn keine Schlichtungsempfehlung bzw. b) 350 EUR, wenn eine Schlichtungsempfehlung ergeht.
Diese andernfalls drohende Entgeltzahlung dürfte m.E. häufig bewirken, dass die Energieversorger bei berechtigten Anliegen ihrer Kunden rechtzeitig für Abhilfe sorgen.