Dazu gibt es zwei Dinge zu sagen:
1. Zu klären ist, ob eine Aufrechnung grundsätzlich untersagt ist. Dieses ergibt sich meistens aus den AGB, allerdings gelten diese ja nur, wenn sie auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
2. Selbst wenn dieses so sein sollte, hindert Sie zunächst niemand, solch eine Verrechnung vorzunehmen. Wenn der Versorger nicht damit einverstanden ist, kann er ja klagen. Dazu muss er aber zunächst seine Ansprüche begründen und genau das fällt ihm ja augenscheinlich nicht so leicht, sonst hätte er Sie ja auch jetzt schon bei den einbehaltenen Abschlagszahlungen auf die Restsumme verklagt.
Ich halte die Wahrscheinlichkeit einer Klage des Versorgers NUR DESHALB also für recht gering. Wie das Gericht später die Ansprüche insgesamt bewertet, ist eine andere Sache, die sich aber eben auch erst vor Gericht klärt.
Ich gehe übrigens davon aus, dass Sie einen Sondervertrag haben, da ansonsten keine AGB vereinbart werden könnten.