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Autor Thema: Anpassung der Anschlussleistung bei Fernwärme nur durch neuen Vertrag möglich?  (Gelesen 6270 mal)

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Offline mschmitz

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hallo community,

mein anliegen:

darf ein evu, welches bisher fernwärme an eine abnahmestelle geliefert hat, nach neuberechnung des anschlusswertes (initiiert vom kunden, gemäß din 12831) den alten vertrag durch einen neuen erstetzen, mit dessen konditionen sich der kunde doch schlechter stellt?

oder:
darf der evu sich weigern, den derzeit gültigen vertrag anzupassen, was die anschlussleistung angeht? darf der evu hierfür ein entgelt verlangen?

vor allem, da nicht festgelegt ist, dass die anschlussleistung erneut angepasst werden kann (war bisher vertraglich vereinbart), oder dass der vertrag erlischt, wenn die abnahmestelle nicht mehr bewohnt oder benutzt wird.

vielen dank für euere tipps und für eure aufmerksamkeit!

grüße

Offline RR-E-ft

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@mschmitz

Bitte klären Sie darüber auf, was es mit der Neuberechnung der Anschlussleistung gem. DIN 12831 auf sich hat.

In vielen Verträgen wurde die Anschlussleistung/ der Anschlusswert fest vereinbart.

Der Anschlusswert ist regelmäßig wichtig für die verbrauchsabhängigen Grundkosten. Wurde der Anschlusswert zu gering vereinbart, steht im Zweifel im Bedarfsfall nicht genügend Wärme zur Verfügung.

Oft ist es so, dass nach energetischer Sanierung des angeschlossenen Objekts (Wärmedämmung) der ursprünglich vereinbarte Anschlusswert nicht mehr benötigt wird. Der Kunde hat aus Kostengründen dabei  ein reges Interesse an der Reduzierung des Anschlusswertes.

Versorger lehnen dies oft mit der Begründung ab, sie hätten ihre Anlagen nach dem vereinbarten Anschlusswert langfristig kalkuliert und eine Reduzierung des Anschlusswertes führe deshalb zu einer Kostendeckung, das Risiko eines zu hoch vereinbarten Anschlusswertes liege beim Kunden.
 
Ein Vertrag kann grundsätzlich nicht  einseitig inhaltlich abgeändert werden. Ein Vertrag gründet auf dem Konsensualprinzip (Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme gem. § 145 ff. BGB).

Offline mschmitz

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@RR-E-ft, @all:
guten morgen community,
gerne möchte ich ein paar erläuterungen ausführen:

> der vertrag mit dem fernwärme-evu läuft seit gut 10 jahren und verlängert sich automatisch um 2 jahre, sofern keine kündigung ausgesprochen wird

> laut derzeit gültigem vertrag ist es möglich, die anschlussleistung von beiden vertragspartnern neu berechnen zu lassen, dies akzeptieren die evu bei fernwärme allerdings nur, wenn ein ing. (-büro) das gebäude unter die lupe nimmt und eine sog. heizlastermittlung durchführt; das verfahren ist laut din en 12831 vorgegeben.

> die anschlussleistung ist grundlage für den sog. leistungspreis (fixer grundpreis, der ca. 55 % der gesamten heizkosten in diesem falle ausmacht)

> nun wurde durch den kunden eben diese berechnung in auftrag gegeben und durchgeführt

>> ergebnis: ca 60 % der bisher vereinbarten anschlussleistung würde für den kunden ausreichen

>>> für den kunden die möglichkeit, die fixe grundgebühr entsprechend anpassen zu können
>>>> dies ist laut vertrag auch durch beide vertragspartner möglich

> nun verlangt das evu die zeichnung eines neuen vertrages mit einer laufzeit von 10 jahren, damit die neue anschlussleistung vom evu akteptiert würde

> ist dies seitens des evu rechtens?
>> eine entsprechende klausel ist ja im \"alt-vertrag\" vorgesehen.

Offline Stadt/Versorger

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Wenn der Kunde innerhalb einer Vertragslaufzeit den Anschlußwert ändern will geht das waohl nict einseitig.
Auch bei einem A+B Zwang dürfte ein Kunde gem. AVBFV den Vertrag kündigen dürfen.
Eigentlich sollte er dann auch einen neuen Wärmebedarf anmelden können !?

 

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