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Autor Thema: Fragen zur 0 Zahlung  (Gelesen 3359 mal)

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Offline Sally08

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Fragen zur 0 Zahlung
« am: 20. September 2011, 20:43:18 »
Nach dem ich mich jetzt hier ein wenig eingelesen habe, habe ich eine Frage wegen der Einstellungen von Abschlagszahlungen.
verstehe ich das richtig das man wirklich die Zahlung auf 0 Stellen kann sofern man nach §315 Widerspruch erhoben hat..?

Wenn ja gibt es wirklich jemanden unter euch der dies auch Praktisch umgestzt hat..?

Ich kann mir nicht vorstellen das die EVU das lange mitmachen wen man gar nicht Zahlt...

Bin wirklich gespannt auf Antworten.

Offline Cremer

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Fragen zur 0 Zahlung
« Antwort #1 am: 20. September 2011, 22:58:40 »
@Sally08,

würde mal hier die Suchfunktion nutzen und einwenig stöbern. Es gibt da aus den Jahren 2005 und 2006 Antworten auf Abschlagszahlungen und § 315.
Mehrere Nutzer hatten dazu Stellung genommen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Fragen zur 0 Zahlung
« Antwort #2 am: 21. September 2011, 08:17:07 »
Zitat
Original von Sally08
Ich kann mir nicht vorstellen das die EVU das lange mitmachen wen man gar nicht Zahlt...
Das tun sie in der Regel auch nicht !  Aber die Frage ist ja auch nicht unbedingt, was die mitmachen, sondern was rechtlich zulässig ist.  ;) Und da muss man grundsätzlich sagen, dass bei einem Widerspruch nach § 315 BGB die Forderung nicht fällig ist und somit eine 0-Zahlung zulässig wäre.

Aber da Recht haben und Recht bekommen in unserem Land nicht immer dasselbe ist, hat sich herausgestellt, dass die Damen und Herren Richter das gar nicht gerne sehen und dem Nichtzahler eher einen Zahlungsunwillen unterstellen als sein Begehren auf einen angemessenen Preis in den Vordergrund zu stellen.

Da nicht davon auszugehen ist, dass der billige Preis, den es ja in dem Verfahren festzustellen gilt, bei 0,- EUR liegt, wird also wohl irgendein Preis da raus kommen, der darüber liegt. Von daher macht es sich besser, wenn man einen gewissen Anteil zahlt, zumal mit der Sockelpreistheorie des VIII. Senats in der Rechtssprechung bisher eh ein gewisser Grundbetrag angesetzt wird, den diese Herrschaften als nicht widerspruchsfähig ansehen (gleichwohl muss man selbst und sein Rechtsvertreter das natürlich anders sehen und auch begründen).

Fazit: Ich würde die Zahlungen nicht dauerhaft auf 0,- EUR absenken, da Sie dann leicht zumindest in den unteren Instanzen in eine falsche Schublade gesteckt werden. Zumal das Verfahren über § 315 BGB auch so schon schwierig genug ist, da die Damen und Herren Richter da nicht immer so allen (guten) Argumenten zugänglich sind. Da muss man ja nicht noch zusätzliche Hürden aufbauen.

Offline RR-E-ft

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Fragen zur 0 Zahlung
« Antwort #3 am: 21. September 2011, 09:15:09 »
Vereinbarte Energiepreise unterliegen keiner Billigkeitskontrolle und sind zu zahlen.
Dies soll laut BGH auch für grundversorgte Tarifkunden gelten.
Soweit der Versorger berechtigt ist, Abschläge zu fordern, sind diese auf der  Grundlage der vereinbarten Preise zu leisten.
Der Kunde braucht es jedoch auch mit den Abschlagszahlungen nicht zu Überzahlungen hinsichtlich des laufenden Energiebezuges kommen lassen.

Offline bolli

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Fragen zur 0 Zahlung
« Antwort #4 am: 21. September 2011, 13:49:36 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Vereinbarte Energiepreise unterliegen keiner Billigkeitskontrolle und sind zu zahlen.
Dies soll laut BGH auch für grundversorgte Tarifkunden gelten.
Und als vereinbart gelten laut VIII. Senat des BGH die Preise bei Eintritt in die Grundversorgung, also bei Beginn des Grundversorgungsvertrages.
Was natürlich ein wenig irritiert ist, dass in der Grundversorgung der Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat (er setzt Preise fest, die den Anforderungen des § 1 EnWG entsprechen u.a. preiswert sind) und nur deshalb die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB überhaupt zum Zuge kommt.

Aber leider hat RR-E-ft ja keine BGH-Zulassung und konnte den Damen und Herren des VIII. Senats so einige Diskrepanzen in ihrer Argumentation noch nicht persönlich \"um die Ohren hauen\". Da auch seine schriftlichen Einlassungen in der Literatur bisher zu keinen neuen Erkenntnissen bei diesen Damen und Herren Richtern geführt haben, weisst er anscheinend nun selbst schon auf eine gewisse Ausweglosigkeit bei renitenten Richtern hin (natürlich nur indirekt und dezent, direkte Kritik ist da nicht (mehr) gewünscht).  ;)

 

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