@h.terbeck,
wer als
Grundversorgungskunde die Unbilligkeitseinrede bereits laufen hat
und die zurückliegenden Preiserhöhungen nicht bezahlt, ist doch jetzt in einer komfortablen Situation und kann die weitere Entwicklung in Ruhe abwarten!
Zunächst steht noch das BGH-Urteil an und außerdem ist der Verordnungsgeber gefordert, eine europarechtskonforme Änderung der GVVen vorzunehmen.
Nur teilweise gelöst ist das häufig wohl gegebene Problem, dass Versorger behaupten, ein ursprünglich bestehendes Sondervertragsverhältnis form- und fristgerecht gekündigt zu haben und von einer anschließenden Grundversorgungsbelieferung ausgehen. Sollte ein SV tatsächlich wirksam beendet worden sein, dann gilt lt. BGH der Anfangspreis der GV bekanntlich als vereinbart.
Von Letzterem bin ich bei einem vor über 10 Jahren begonnenen Preisprotest auch betroffen und bestreite daher ergänzend schon seit einigen Jahren "hilfsweise" die Wirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts gem. § 4 AVBEltV / § 5 StromGVV.
Gruß, khh