Hallo,
auch bei mir geht es um den Jahresbonus aus den AGBs von Flexstrom aus Dezemeber 2008. Vor 3 Monaten widersprach ich den Forderung mit Verweis auf das Urteil des AG Tiergarten Az.: 3 C 377/10. Darauf schaltete FlexStrom die IHD Inkasso GmbH ein, auch dort widersprach ich. Nun habe ich einen langen Brief bekommen, den ich hier reinstelle. Darin sind einige Urteile zitiert, die die Nicht-Zahlung des Bonus als richtig sehen.
Was soll man denn jetzt als Verbraucher machen? Es gibt anscheinend für beide Fälle (FlexStrom muss Bonus zahlen und FlexStrom muss Bonus nicht zahlen) die entsprechenden Urteile. Da mir jetzt eine Zahlungfrist gesetzt wurde, bin ich unschlüssig ob ich zahen soll oder mich verklagen lassen soll?
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Forderung der Firma FlexStrom AG
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir kommen zurück auf Ihren Widerspruch gegen die Forderung unserer Auftraggeberin. Wir müssen Ihnen jedoch mitteilen, dass Ihre Einwendungen zurückgewiesen werden und unsere Auftraggeberin weiterhin auf Ausgleich ihrer Forderung besteht.
Hierzu teilt unsere Auftraggeberin folgendes mit:
Kein Aktionsbonus da Kündigung innerhalb der zwölf Versorgungsmonate (AGB)
„Der Bonus der FlexStrom ist wie bei vielen Mitbewerbern als eine Prämie ausgestaltet, die dem Kunden nur dann zusteht, wenn er länger als die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten bei FlexStrom Kunde bleibt. Dass kein Bonusanspruch besteht, wenn der Vertrag mit Ablauf des ersten Belieferungsjahres endet, folgt eindeutig aus Ziffer 7.3. der AGB:
Nach dieser Bestimmung entsteht der Anspruch nach zwölf Monaten Belieferungszeit, er entfällt nach ihr allerdings grundsätzlich, wenn der Kunde innerhalb des ersten Belieferungsjahres gekündigt hat. Damit sind die Fälle erfasst, in denen zum Ablauf des ersten Jahres gekündigt wurde. Die AGB Klausel ist auch wirksam (Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.09.2010, Az.: 109 C 172/10).“
„Die AGB-Klausel ist auch wirksam. Insbesondere ist eine Unwirksamkeit nach § 305 c BGB nicht ersichtlich. Danach sind Klauseln unwirksam, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht damit zu rechnen braucht. Die Voraussetzungen sah etwa das Amtsgericht Bonn in seiner Entscheidung vom 27.09.2010, Az.: 109 C 172/10, nicht als erfüllt an:
„In diesem Fall ist die AGB in den Zusammenhang der Preise eingebettet. Die die Überschrift lautet: „Preise, Boni, Abrechnung, Vorauszahlung“. Hätte die Klägerin die AGBs unter dieser Überschrift angeschaut, dann wäre sie auf die betreffende Klausel gestoßen.“
Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. Das Gericht führte dazu aus:
„Wirtschaftliche Nachteile und Belastungen müssen erkennbar sein. In diesem Fall liegt die Besonderheit darin, dass die Beklagte in der Klausel die Voraussetzungen des Bonus regelt. Der Bonus ist keine wirtschaftliche Belastung, sondern vielmehr eine Dreingabe der Beklagten. Ein Anspruch darauf besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese hat die Beklagte in den AGB geregelt. Weder in ihrer Werbung noch in der Vertragsbestätigung vom 12.11.2008 setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrer AGB. Die Angaben sind lediglich unvollständig, aber nicht falsch. Ein Irrtum wird nicht erregt, wenn der Kunde die AGBs liest.“
Zwischenzeitlich liegen mehrere Urteile (Amtsgericht Bonn vom 27.09.2010, Az.: 109 C 172/10 sowie Amtsgericht Göppingen vom 28.02.2010, Az.: 3 C 1886/10 und Amtsgericht Hof vom 08.04.2011, Az.: 14 C 238/10), Amtsgericht Uelzen vom 12.04.2011 (Az.: 16 C 9014/11) und Amtsgericht Osnabrück vom 18.04.2011 (Az.: 52 C 77/11 (9) usw.) vor, welche die Eindeutigkeit der AGB-Klausel 7.3 bestätigen.
Wir haben Sie somit aufzufordern, den Gesamtbetrag gemäß unserer Mahnung vom XX.08.2011 nunmehr bis spätestens XX.09.2011 auszugleichen. Bei fruchtlosem Fristablauf lässt sich eine gerichtliche Geltendmachung nicht länger vermeiden.
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Bin für jeden Tipp dankbar.