Die Verbraucherzentralen halten ja bekanntlich einen Musterbrief bereit, mit dem man FlexStorm unter Androhung des Mahnverfahrens auffordern kann den Bonus nun endlich auszuzahlen. Schickt man diesen MB an FlexStrom, so reagieren diese mit einem eigenen MB, der die Rechtsauffassung der VZ unter Nennung einer Reihe von Amtsgrichtsurteilen als falsch darstellt. Ich habe mir alle im Muster-Anschreiben von FlexStrom genannten Amtsgerichte zu Gemüte geführt und erlaube mir hier einen rechtliche Bewertung.
Vorab ganz wichtig zu wissen: Alles sind Einzelfallentscheidungen der Gerichte und bewertet werden 2 unterschiedliche Klauseln.
Zu der zusammenfassenden Auswertung der Urteil:
1. Alle Urteile entscheiden in der Sache, d.h. es gibt keine Versäumnisurteile etc., die keine rechtliche Bewertung vornehmen.
2. Alle Urteile sind aufgrund einer Klage des Verbrauchers gegen FlexStrom auf Auszahlung des Bonus ergangen.
3. Alle Urteile weisen die Klage vollumfänglich ab und verurteilen den Verbraucher in die Kosten, mit der stets knappen Begründung und zum Teil unter Verzicht auf Darstellung des Tatbestands, dass die AGB (7.3) klar verständlich sei und dem Transparenzgebot nicht widerspräche.
Aus den hier genannten ersten drei Feststellungen muss der Schluss gezogen werden, dass es vor den Amtsgerichten riskant ist, FlexStrom auf Auszahlung zu verklagen. Allerdings ändert das nichts an der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (offensichtlich auch Saarland, Berlin und BaWü), des AG Regensburg, AG Buxtehude und an der des Landgerichts Heidelberg. Das liegt an folgenden weiteren Feststellungen.
4. Keines der Urteile berücksichtigt die Rechtsauffassung (Bauernfängerei) des Landgerichts Heidelberg. Einige Urteile sind jünger als dessen Urteilsspruch (Dez. 2010 /Rechtskraft erst im April 2011) und hätten zumindest die Möglichkeit gehabt, das Urteil wahrzunehmen. Einige sind aber auch älter als dessen Urteilsspruch (vor Dez. 2010), womit das Urteil des LG zwangsläufig den urteilenden AGs unbekannt war.
5. Alle Urteile gehen in der rechtlichen Prüfung nicht in die Tiefe, insbesondere berücksichtigt kein Urteil, dass FlexStrom seine gesamte Werbung so gestaltet, dass der Wechselwillige den Bonus als „Neukundenbonus für das Neukunde-bei-FlexStrom-Werden“ und nicht als „Treuebonus für das Bestandskunde-bei-FlexStrom-für-ein-weiteres-Jahr-Bleiben“ verstehen muss.
6. In diesem Zusammenhang (Werbung) wird rechtlich auch von keinem Amtsgericht im Gesamtzusammenhang gewürdigt, dass in den von FlexStrom verfassten standardisierten Begrüßungsanschreiben lediglich versprochen wird, dass der Bonus mit Erhalt der ersten Jahresschlussrechnung verrechnet wird. Der Hinweis, dass man dafür ein weiteres Jahr Kunde bleiben muss fehlt aber im Anschreiben.
7. Kein Urteil geht darauf ein, dass die fristgerechte Kündigung eines Vertrages mit Jahreslaufzeit logischerweise erst Ihre Wirkung (Kündigungswirkung) entfalten kann, wenn die vereinbarte Laufzeit, nämlich genau ein Jahr, abgelaufen ist. Sie wirkt also zwangsläufig nach Ablauf der 12 Monate für die Zukunft (ex nunc) und nicht davor oder gar innerhalb der vereinbarten Erstlaufzeit. Es muss sauber zwischen Wirksamkeit der Kündigung (wirksam im Zeitpunkt ihres fristgerechten Zugangs) und Kündigungswirkung (Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft nach Ablauf der Vertragslaufzeit) unterschieden werden. Genau das tut die Klausel nicht. Insofern ist sie nach Auffassung der VZ intransparent, bzw. nicht nachvollziehbar, sprich unwirksam.
Aus den hier genannten weiteren vier Feststellungen muss der Schluss gezogen werden, dass durchaus Erfolgchancen bei einer Klage gegen FlexStrom vorhanden sind, insbesondere bei Verweis auf das Heidelberger Urteil, bzw. 2x AG Tiergarten, AG Regensburg und AG Buxtehude. Gleiches gilt für den Fall, dass FlexStrom wegen einer Nachzahlung, bei der der Bonus unberücksichtigt blieb und die geringer ausfällt als der Bonus, mit Klage droht.
Wer aber keine Rechtschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung hat, die für eine Klage gegen FlexStrom die Deckung zusagt, setzt sich dem nicht geringen Risiko aus, den Prozess zu verlieren. Ob noch mehr als die genannten 12 AGs in der Sache meiner Rechtsauffassung nach falsch geurteilt haben, vermag ich nicht zu beurteilen, ich bezweifle es aber. Eventuell gibt es unbekannte Urteile von AGs, die unsere Rechtsauffassung vertreten.
Sinnvoll ist es bei einer Klage gegen FelxStrom, das Unternehmen am Firmensitz, also in Berlin, zu verklagen, da hier die Erfolgschancen (AG Tiergarten) wohl höher sind.
Ebenfalls sind Sammelkalgen sinnvoll, da so der Streitwert erhöht werden kann und gegebenenfalls das Landgericht mit der Handelskammer zuständig werden könnte. Dazu bedarf es aber meines Erachtensj exakt gleiche Sachverhalte, d.h. wortgleiche Klauseln.
FlexStrom hat mittlerweile eine der 7.3 AGB-Versionen aufgrund einer Abmahnung durch den Verbraucherzentralen Bundesverband abgeändert (24.06.2011). Diese geänderte Variante ist aber nicht Vertragsbestandteil für Bestandskunden geworden, da immer die AGB gelten, die BEI Vertragsschluss vereinbart wurden. Nachtäglich kann ein Vertrag in diesem Punkt nicht geändert werden. Im Übrigen ist auch die geänderte Variante bei genauer rechtlicher Betrachtung ein Zirkelschluss, da die Klausel nur um einen Halbsatz erweitert wird und somit im Kern die „Bauernfängerei“ (Intransparenz) bestehen bleibt. Über Zeitpunkt von Kündigungswirkund und Kündigungsausspruch besteht weiterhin Unklarheit. Auch der deutlichje Widerspruch der Bewerbung von Neukunden über die Einberechnung des Bonus durch dieTarifrechner mittels Willkommensbonus zum Treuebonus für Bestandskunden im Zweitjahr bleibt bestehen.
Diese Bewertung ist nicht allgemeingültig und daher auch nicht übertragbar auf andere Einzelfälle. Bevor geklagt wird, muss unbedingt von einem Juristen geprüft werden, wie sich die Rechtslage im konkreten Fall bei konkreter Klausel verhält und ob es Erfolgschancen gibt.