Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Flexstrom muss Jahresbonus zahlen  (Gelesen 41407 mal)

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Offline Opferlamm

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #15 am: 28. September 2011, 07:50:30 »
Zitat
Original von bolli
Zitat
Original von verkehrsschau
Wenn Flexstrom nach dem einen Jahr deutlich teurer werden sollte, suche ich mir halt den dann günstigsten Anbieter. Das mache ich schon seit mehreren Jahren so. Deswegen verstehe ich nicht die Panikmache gegen Flexstrom in diesem Forum. Nach dem Prinzip mit einem günstigen Angebot auf Neukundenfang zu gehen, arbeiten doch die meisten Anbieter. Wer das nicht durchschaut, dem ist allerdings dann wirklich nicht zu helfen.
Das Problem ist auch nicht unbedingt die Preiserhöhung nach Ablauf einer Preisfixierungszeit sondern die Nichtzahlung des vereinbarten Bonusses mit trickreichen Begründungen, denn nur durch diese Boni werden die Angebote ja günstiger als der große Rest. Und den zahlen andere Anbieter eben meist deutlich Problemloser als Flexstrom.  8) Wenn man den dann erst noch mit Aufwand einklagen muss, lass ich\'s lieber und nehme nen anderen, der 10,- € teurer ist, dafür aber einigermaßen zügig zahlt (denn meist hat man am Ende eben aufgrund der Boni einen Erstattungsanspruch,  da die Abschläge erstmal ohne diese Boni berechnet werden).
Das ist ja genau die Sache. Sie verweigern die Boni nach 12 Monaten, somit müsste man 2 Jahre bleiben und dann kommt die Preiserhöhung. Also ich kann jetzt eben klagen, worauf ich eigentlich keinen Bock hatte, aber jetzt will ich es ihnen zeigen.

Offline bolli

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #16 am: 28. September 2011, 12:35:20 »
@opferlamm
MIR ist das schon klar, nur anscheinend verkehrsschau nicht, deshalb nochmal meine Erläuterung.

Offline Cremer

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #17 am: 28. September 2011, 13:20:09 »
Ich habe hier bereits mehrfach hingewiesen, dass man Preisvergleiche in einer Exceltabelle von seinen in die engere wahl bevorzugten Energieversorger zunächst ohne Bonus, ohne Frei-kWh für das erste Jahr erstellt und eine Zwischensumme bildet.
In den nächsten Zeilen kann man dann den Bonus in € bzw. Frei-kWh x Arbeitspreis als Summe einstellen und erneut die Zwischensumme bilden.

In den nächsten Zeilen gibt man den Betrag für das zweite Jahr, wo es keinen Bonus/Frei-kWh mehr gibt, ein.

Sodann erfolgen in den weiteren Zeilen die Angaben über Vertragslaufzeit, Preisgarantiezeit, Kündigungsfristen, etc.

Nach Gesamtsummenbildung hat man dann ein transparentes Bild der Versorger und entscheidet sich nach seinem Empfinden für den günstigten Versorger

Somit erkennt man dann auch Unterschiede zu den Preisvergleichen von Verivox etc.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #18 am: 28. September 2011, 15:01:34 »
Lieber @cremer

da Sie ja bereits mehrfach \"hier\" darauf hingewiesen haben, wissen es die regelmäßigen Leser auch und es bedarf vielleicht nicht jedesmal der vollständigen Wiederholung.  8)

Gleichwohl ist für viele (z.B. auch mich) die Bonuszahlung für das erste Jahr durchaus ein wichtiges Kriterium, da ich ja im Gegensatz zur Vorauszahlung, nicht in Vorlage treten muss (außer, dass ich den Bonus erst am Ende ausgezahlt bekomme und daher die Abschläge auf die \"normale\" Summe gebildet werden). Natürlich sollte (und kommt bei mir auch nicht) die Zahlung beim günstigsten Anbieter ohne Bonuszahlung nicht niedriger sein als die Zahlung bei \"Bonusanbieter\", selbst wenn ich den Bonus nicht erhielte. Und wenn ich dann noch 250,- € Bonus erhalte, nehme ich die natürlich (!) auch mit. DAS ist aber eine Auswahlentscheidung. Wenn ich dann für diesen Bonus umständlich Klagen muss, lasse ich diesen Anbieter lieber aus und nehme den Nächsten, selbst wenn dieser nur 225,- € Bonus bietet. Aber ich bleibe beim Bonusanbieter, solange dieser deutlich preiswerter als der Nichtbonusanbieter ist. Das bedeutet zwar quasi jährlichen Wechsel (zumindest ist das beim Gas derzeit bei mir so, auch wegen der Preisfixierung) aber das nehme ich in Kauf. Zu kürzeren Wechseln habe ich wegen der Unwägbarkeiten (Wechselfristen, Probleme bei der Ummeldung beim Netzbetreiber u.ä.) keine Lust.

Offline Cremer

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #19 am: 29. September 2011, 06:37:08 »
@bolli,

es gibt ja immer wieder neue Leser hier im Forum, wie man es an Hand der Beiträge der hier beteiligten Forenmitglieder sehen kann.  ;)

Ferner möchte ich daraufhinweisen, dass man nicht immer blind den Vergleichsportalen vertrauen soll. Eigene Vergleiche sind angebracht.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Lilly

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #20 am: 08. Oktober 2011, 17:39:08 »
Hallo,

jetzt ist es auch bei mir soweit. Habe von Flex die Schlussabrechnung erhalten und natürlich wurde der Bonus nicht berücksichtigt. Werde erst mal nicht zahlen und mich auf die Urteile vom LG Heidelberg und vom AG Tiergarten berufen. Werde daraufhin wahrscheinlich Post von einem Inkassounternehmen bekommen. Werd Euch dann hier informieren.

Gruß
Lilly

Offline Lilly

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #21 am: 13. Oktober 2011, 20:27:18 »
Flexstrom war so frei und hat die Rechnung von meinem Konto abgebucht. Ich hab\'s zurück buchen lassen. Mal sehen was jetzt passiert.

Gruß
Lilly

Offline RA-FF

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #22 am: 28. Oktober 2011, 12:04:18 »
Die Verbraucherzentralen halten ja bekanntlich einen Musterbrief bereit, mit dem man FlexStorm unter Androhung des Mahnverfahrens auffordern kann den Bonus nun endlich auszuzahlen. Schickt man diesen MB an FlexStrom, so reagieren diese mit einem eigenen MB, der die Rechtsauffassung der VZ unter Nennung einer Reihe von Amtsgrichtsurteilen als falsch darstellt. Ich habe mir alle im Muster-Anschreiben von FlexStrom genannten Amtsgerichte zu Gemüte geführt und erlaube mir hier einen rechtliche Bewertung.

Vorab ganz wichtig zu wissen: Alles sind Einzelfallentscheidungen der Gerichte und bewertet werden 2 unterschiedliche Klauseln.

Zu der zusammenfassenden Auswertung der Urteil:

1. Alle Urteile entscheiden in der Sache, d.h. es gibt keine Versäumnisurteile etc., die keine rechtliche Bewertung vornehmen.

2. Alle Urteile sind aufgrund einer Klage des Verbrauchers gegen FlexStrom auf Auszahlung des Bonus ergangen.

3. Alle Urteile weisen die Klage vollumfänglich ab und verurteilen den Verbraucher in die Kosten, mit der stets knappen Begründung und zum Teil unter Verzicht auf Darstellung des Tatbestands, dass die AGB (7.3) klar verständlich sei und dem Transparenzgebot nicht widerspräche.

Aus den hier genannten ersten drei Feststellungen muss der Schluss gezogen werden, dass es vor den Amtsgerichten riskant ist, FlexStrom auf Auszahlung zu verklagen. Allerdings ändert das nichts an der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (offensichtlich auch Saarland, Berlin und BaWü), des AG Regensburg, AG Buxtehude und an der des Landgerichts Heidelberg. Das liegt an folgenden weiteren Feststellungen.

4. Keines der Urteile berücksichtigt die Rechtsauffassung (Bauernfängerei) des Landgerichts Heidelberg. Einige Urteile sind jünger als dessen Urteilsspruch (Dez. 2010 /Rechtskraft erst im April 2011) und hätten zumindest die Möglichkeit gehabt, das Urteil wahrzunehmen. Einige sind aber auch älter als dessen Urteilsspruch (vor Dez. 2010), womit das Urteil des LG zwangsläufig den urteilenden AGs unbekannt war.

5. Alle Urteile gehen in der rechtlichen Prüfung nicht in die Tiefe, insbesondere berücksichtigt kein Urteil, dass FlexStrom seine gesamte Werbung so gestaltet, dass der Wechselwillige den Bonus als „Neukundenbonus für das Neukunde-bei-FlexStrom-Werden“ und nicht als „Treuebonus für das Bestandskunde-bei-FlexStrom-für-ein-weiteres-Jahr-Bleiben“ verstehen muss.

6. In diesem Zusammenhang (Werbung) wird rechtlich auch von keinem Amtsgericht im Gesamtzusammenhang gewürdigt, dass in den von FlexStrom verfassten standardisierten Begrüßungsanschreiben lediglich versprochen wird, dass der Bonus mit Erhalt der ersten Jahresschlussrechnung verrechnet wird. Der Hinweis, dass man dafür ein weiteres Jahr Kunde bleiben muss fehlt aber im Anschreiben.

7. Kein Urteil geht darauf ein, dass die fristgerechte Kündigung eines Vertrages mit Jahreslaufzeit logischerweise erst Ihre Wirkung (Kündigungswirkung) entfalten kann, wenn die vereinbarte Laufzeit, nämlich genau ein Jahr, abgelaufen ist. Sie wirkt also zwangsläufig nach Ablauf der 12 Monate für die Zukunft (ex nunc) und nicht davor oder gar innerhalb der vereinbarten Erstlaufzeit. Es muss sauber zwischen Wirksamkeit der Kündigung (wirksam im Zeitpunkt ihres fristgerechten Zugangs) und Kündigungswirkung (Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft nach Ablauf der Vertragslaufzeit) unterschieden werden. Genau das tut die Klausel nicht. Insofern ist sie nach Auffassung der VZ  intransparent, bzw. nicht nachvollziehbar, sprich unwirksam.

Aus den hier genannten weiteren vier Feststellungen muss der Schluss gezogen werden, dass durchaus Erfolgchancen bei einer Klage gegen FlexStrom vorhanden sind, insbesondere bei Verweis auf das Heidelberger Urteil, bzw. 2x AG Tiergarten, AG Regensburg und AG Buxtehude. Gleiches gilt für den Fall, dass FlexStrom wegen einer Nachzahlung, bei der der Bonus unberücksichtigt blieb und die geringer ausfällt als der Bonus, mit Klage droht.

Wer aber keine Rechtschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung hat, die für eine Klage gegen FlexStrom die Deckung zusagt, setzt sich dem nicht geringen Risiko aus, den Prozess zu verlieren. Ob noch mehr als die genannten 12 AGs in der Sache meiner Rechtsauffassung nach falsch geurteilt haben, vermag ich nicht zu beurteilen, ich bezweifle es aber. Eventuell gibt es unbekannte Urteile von AGs, die unsere Rechtsauffassung vertreten.

Sinnvoll ist es bei einer Klage gegen FelxStrom, das Unternehmen am Firmensitz, also in Berlin, zu verklagen, da hier die Erfolgschancen (AG Tiergarten) wohl höher sind.
Ebenfalls sind Sammelkalgen sinnvoll, da so der Streitwert erhöht werden kann und gegebenenfalls das Landgericht mit der Handelskammer zuständig werden könnte. Dazu bedarf es aber meines Erachtensj exakt gleiche Sachverhalte, d.h. wortgleiche Klauseln.

 FlexStrom hat mittlerweile eine der 7.3 AGB-Versionen aufgrund einer Abmahnung durch den Verbraucherzentralen Bundesverband abgeändert (24.06.2011). Diese geänderte Variante ist aber nicht Vertragsbestandteil für Bestandskunden geworden, da immer die AGB gelten, die BEI Vertragsschluss vereinbart wurden. Nachtäglich kann ein Vertrag in diesem Punkt nicht geändert werden.  Im Übrigen ist auch die geänderte Variante bei genauer rechtlicher Betrachtung ein Zirkelschluss, da die Klausel nur um einen Halbsatz erweitert wird und somit im Kern die „Bauernfängerei“ (Intransparenz) bestehen bleibt. Über Zeitpunkt von Kündigungswirkund und Kündigungsausspruch besteht weiterhin Unklarheit. Auch der deutlichje Widerspruch der Bewerbung von Neukunden über die Einberechnung des Bonus durch dieTarifrechner mittels Willkommensbonus zum Treuebonus für Bestandskunden im Zweitjahr bleibt bestehen.

Diese Bewertung ist nicht allgemeingültig und daher auch nicht übertragbar auf andere Einzelfälle. Bevor geklagt wird, muss unbedingt von einem Juristen geprüft werden, wie sich die Rechtslage im konkreten Fall bei konkreter Klausel verhält und ob es Erfolgschancen gibt.
Alea iacta est...

Offline DieAdmin

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #23 am: 02. November 2011, 15:32:06 »
eine weiteres Urteil, das Flexstrom den Jahresbonus in den Endabrechnungen berücksichtigen muss:

Urteil AG Gladbeck v. 16.08.11 - Az: 11 C 165/11
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2908/

Offline Lilly

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #24 am: 03. November 2011, 11:59:16 »
Und auch dieses Urteil erspart einem die Klage nicht. Es gilt wieder nur für eine Einzelperson und nicht für alle die in diesem Zeitraum Energie von Flex bezogen haben. Aber doch schön dass wieder jemand Erfolg hatte.

Gruß
Lilly

Offline Opferlamm

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #25 am: 03. November 2011, 15:33:54 »
Hatte nun auch langen, intensiven, Schriftverkehr mit FlexStrom.
Es ging hin und her, immer wurde auf die AGB verwiesen und deren
Auslegung. Auf die von mir aufgeführten Urteilssprüche ging FlexStrom nicht ein. Ich schrieb auch die Geschäftsführung an, wie irgendwo empfohlen. Auch negativ.
Letztlich holte ich mir das OK meiner Rechtsschutzversicherung.
An dem Tag, als ich einen Termin mit meinem Rechtsanwalt vereinbaren wollte dann plötzlich eine eMail von der Geschäftsführung, dass sie mir den Bonus nun doch zahlen - natürlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Tage später erhielt ich die korrigierte Abrechnung.
4 Wochen später (statt 2) nun Geldeingang auf Konto.
Allerdings, wie immer mit solchen zweifelhaften Firmen, irgendwas geht immer (bewußt?) schief. Mir wurde (unstrittig) ein \"WM-Bonus\" zugestanden, der war auf der 1. Abrechnung schon nicht drauf, auf meinen Hinweis, obwohl die Bestätigung schon per eMail vorlag, wurde nach \"Prüfung durch die Fachabteilung\" eine 2. Abrechnung mit dem WM Bonus übersandt. Nach dem Hin und Her zum Jahresbonus und der nun korrigierten 3. Abrechnung fehlt der WM Bonus plötzlich wieder!!!
Ich habe das moniert, bin aber trotzdem froh, dass der Jahresbonus nun überwiesen wurde und möchte hiermit allen anderen damit weiter Mut machen!

Offline heinz1234

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #26 am: 04. Dezember 2011, 19:32:00 »
Zitat
Original von RA-FF
...
Vielen Dank für die viele Arbeit. Aber mal eine Frage: Wie groß ist denn deine juristische Expertise? Mir ist insbesondere das Stichwort \"Sammelklage\" aufgefallen - diese gibt es in Deutschland ja nun einmal nicht.

Offline DieAdmin

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #27 am: 05. Dezember 2011, 08:29:00 »
@heinz1234,

zu der Sache mit der \"Sammelkage\": Suchen Sie da mal im Forum nach \"Sammelklage\" und \"Streitgenossenschaft\". Denn solche Sammelklagen sind, was den Widerstand gegen die Gaspreiserhöhungen angeht, schon öfters passiert.

Offline andix

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #28 am: 16. Dezember 2011, 01:36:09 »
Flexstrom den Bonus rausklagen? Würde ich gerne... Aber da sich alle (erfolgreichen) Erfahrungsberichte die ich gefunden habe auf Verträge die vor den neuen AGBs endeten beziehen, habe ich heute schweren Herzens meine Rechung bezahlt.
Ich habe die Befürchtung, dass die von Flexstrom betriebene Bonuspolitik juristisch nicht mehr anfechtbar ist sofern man den AGBs vom 18.11.2010 nicht fristgerecht widersprochen hat.
Sollte es irgendjemandem gelungen sein seinen Bonus nach den neuen AGB zu erhalten, dann bitte beschreiben wie! Falls es diese Möglichkeit noch gibt wäre es super alle daran teilhaben zu lassen, falls nicht: naja, es wäre gut es zu wissen um nicht auf eventuellen Gerichtskosten sitzen zu bleiben.

Ich hoffe das ist nicht zu viel Werbung: Nach meiner Flexstromenttäuschung habe ich mich bei http://www.consumerpool.de angemeldet. Die Packen viele Kunden zusammen und haben so eine wichtigere Stimme als einzelne Kunden und die AGB prüfen die auch.

Offline GUMPi

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Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
« Antwort #29 am: 16. Dezember 2011, 02:09:06 »
@ andix aka k.lagerfeld aus dem Forum des Strom-Magazins:

Wenn Sie schon einen Beitrag unverändert in mehreren Foren zum Thema FlexStrom verbreiten, so wäre es schön, wenn Ihre mitgeteilte \"Befürchtung\" begründet wäre und nicht letztlich der Verbreitung falscher Informationen dient! Danke.


Ihre \"Befürchtung\" ist unbegründet, da Ziffer 7.3, maßgeblich für den Bonus, erst mit der Fassung vom 24.06.2011 nachhaltig geändert wurde!

Von der AGB-Fassung vom 10.07.2009 an bis einschließlich der AGB-Fassung vom 20.04.2011 lautete der relevante Satz in Ziffer 7.3 unverändert:

\"Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.\"


Grüße aus Berlin

 

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