Original von Black
Denn der Widerspruch nach § 315 BGB ist ja streng genommen ein Widerspruch gegen die Art und Weise wie der Vertragspartner ein ihm zustehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat.
Es geht um die gesetzliche
Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG und diese trifft den gem. § 36 Abs. 2 EnWG gekürten Grundversorger selbst dann, wenn dieser in extremo gerade keine Kunden in der Grundversorgung beliefert, weil alle von ihm belieferten Haushaltskunden Sonderverträge abgeschlossen haben.
Auch dann muss der als solcher gekürte Grundversorger jeweilige Allgemeine Preise gem. § 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG einseitig festzsetzen und sodann öffentlich bekannt geben, um daran interessierten Haushaltskunden eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingeungen zu gewährleisten.
Die gesetzliche Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG gilt auch zugunsten potentieller Kunden, also auch in Bezug auf Haushaltskunden, die bisher noch gar keinen Vertrag mit dem Grundversorger haben, auch keinen Sondervertrag.
§ 315 BGB betrifft ausschließlich eine vertraglich oder gesetzlich begründete
Leistungsbetimmungspflicht eines Vertragsteils, so wie es auch bei der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG der Fall ist.
Das sieht man schon am Wortlaut des § 315 Abs. 1 BGB:
Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Die gesetzliche Norm lautet ja gerade nicht:
Darf die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.Schließlich sieht § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gerichtliche Ersatzbestimmung gerade auch für den Fall vor, dass die gesetzlich oder vertraglich
geschuldete einseitige Leistungsbestimmung durch den Vertragsteil, der zu ihr verpflichtet ist, verzögert wird.
Das kann auch eine geschuldete Tarifanpassung zugunsten der betroffenen Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] betreffen, die vom Versorger verzögert bzw. nicht vorgenommen wird.
Die Tarifanpassung zugunsten der Kunden ist gesetzlich (und vertraglich implementiert) vom Versorger geschuldet (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Es handelt sich also gerade nicht um ein Recht des Versorgers, dessen Ausübung - wie die Ausübung eines jeden anderen Rechts - in dessen Belieben stünde.
Es handelt sich um eine gesetzlich begründete (und vertraglich implemetierte)
Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers.
Der Versorger muss demnach nach der gesetzlichen Regelung nicht nur den jeweiligen Allgemeinen Preis entsprechend gesetzlicher Verpflichtung bestimmen, sondern die von ihm jeweils in Erfüllung der bestehenden Preisbestimmungspflicht getroffene Preisbestimmung muss zudem jeweils der Billigkeit entsprechen (hierzu BGH III ZR 277/06 Rn. 20), jedenfalls dann, wenn sie für die betroffenen Kunden überhaupt verbindlich sein soll, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BGH X ZR 60/04 unter II. 1).
Der
grundlegende Irrtum sollte deshalb offenbar geworden sein:
Original von Black
Denn der Widerspruch nach § 315 BGB ist ja streng genommen ein Widerspruch gegen die Art und Weise wie der Vertragspartner ein ihm zustehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat.
Wo es um die gerichtliche Kontrolle der Pflichterfüllung des Versorgers in Bezug auf die gesetzlich begründete (und vertraglich implementierte) besondere
Preisbestimmungspflicht geht, wird eher von einem
\"Recht des Versorgers\" fabuliert.
Dafür sollte es eigentlich einen Propagandapreis geben.
Denn besser lassen sich Sachverhalte wohl kaum in ihr Gegenteil verkehren, auf den Kopf stellen.
Verzögert oder unterlässt der Grundversorger eine Tarifanpassung zugunsten der Kunden, zu welcher er gesetzlich verpflichtet ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], so entspricht der vom Grundversorger einseitig festgesetzte und öffentlich bekannt gemachte jeweilige Allgemeine Preis der Grundversorgung nicht (mehr) der Billigkeit, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Seine gesetzlich und (und vertraglich implementiert) geschuldete Preisbestimmung ist dann nicht mehr ordnungsgemäß. Ebensowenig ordnungsgemäß sind dann die darauf gründenden Verbrauchsabrechnungen gegenüber den betroffenen Kunden und dies kann auch eine Betrugsstrafbarkeit begründen, wenn die Verbrauchsabrechnungen stillschweigend mit der Erklärung des Versorgers verbunden sind, seine Abrechnungen seien ebenso wie seine getroffene Tarifbestimmung ordnungsgemäß (BGH 5 StR 394/08].
Die betroffenen Kunden haben ein schützwürdiges Interesse daran, dass ihr Vertrauen darauf geschützt ist, dass die getroffene Tarifbestimmung und auch die Abrechnungen ordnungsgemäß erfolgen. Denn ihnen selbst fehlt naturgemäß die Kenntnis über die maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren des vom Versorger festgesetzten Allgemeinen Preises und deren Entwicklung.
Andererseits hat der Grundversorger kein rechtlich anerkanntes Interesse daran, seinen betroffenen Kunden jeweilige Allgemeine Preise zur Abrechnung zu stellen, die von ihm in gesetzwidriger Weise nicht ordnungegemnäß gebildet wurden, weil er seiner gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 18/08 Rn. 81] nicht nachgekommen ist.
Der gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zur Preisbestimmung gesetzlich (und vertraglich implementiert) verpflichtete Grundversorger muss sich immer vergegenwärtigen, dass dessen Preisbestimmungspflicht gerade dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, denen er entsprechend bestehender gesetzlicher Verpflichtung eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungegebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten
muss, eine solche deshalb schuldet.