Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...  (Gelesen 36182 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #45 am: 09. März 2011, 17:07:49 »
Zitat
Original von superhaase
Zitat
Original von Black
Und da steckt auch ihr Fehler. Der BGH sagt zwar, dass die Kalkulation des Sockelpreises nicht auf seine Billigkeit hin zu prüfen ist. Er sagt aber nicht, dass der Sockelpreis bei nach Vertragsschluss sinkenden Kosten nicht abzusenken wäre.
Der Fehler steckt da wohl eher beim BGH, denn wie soll das jetzt zusammengehen:
A: Sockelpreis ist nicht zu überprüfen.
B: Sockelpreis ist bei sinkenden Kosten unbedingt abzusenken.
=> A = nicht(B)
Beides kann nicht gleichzeitig gelten.
Entweder habe ich nun einen unantastbaren Sockelpreis, oder nicht.
Oder soll die Antastbarkeit des \"Sockels\" in das Belieben des Versorgers gestellt sein?
Dies würde aber auch schon wieder der Aussage B entgegenstehen.
Wie man es dreht und wendet, es wird kein Schuh draus.

Hier haben wir doch wieder genau den logischen Widerspruch, der das oben diskutierte Logik-Axiom verletzt.
Same procedure as every year, James! ;)

Was haben Sie denn daran nicht verstanden:
Zitat
Original von Black
Der Unterschied ist nur der Prüfungsumfang.

Mit Preissockel
Der Kunde kann eine Absenkung des Preises verlangen, weil er behauptet es habe zwischenzeitlich seit Vertragsschluss gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben. Das Gericht prüft dann, ob es zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben hat.

Ohne Preissockel
Der Kunde verlangt eine Absenkung des Preises, weil er behauptet es habe zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben. Ausserdem sei der Preis auch überhöht, da die darin enthaltene Marge des Versorgers unbillig sei. Das Gericht prüft dann, ob es zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben hat und ob die vom Versorger kalkulierte Marge angemessen ist.

In beiden Fällen kann der Anfangspreis unterschritten werden. Der Unterschied ist nur der Grund.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #46 am: 09. März 2011, 17:51:04 »
Zitat
Original von Black
Was haben Sie denn daran nicht verstanden:
Zitat
Original von Black
Der Unterschied ist nur der Prüfungsumfang.

Mit Preissockel
Der Kunde kann eine Absenkung des Preises verlangen, weil er behauptet es habe zwischenzeitlich seit Vertragsschluss gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben. Das Gericht prüft dann, ob es zwischenzeitlich gesunkene Kosten/Einsparungen gegeben hat.

...
... wenn Sie mir nun noch erklären könnten, wo da nun der der Billigkeitsprüfung entzogene Preissockel ist?
Ich seh da keinen.
Entweder prüft das Gericht, oder es prüft nicht.
Beides gleichzeitig geht nicht: ... sie wissen schon ... das Logik-Axiom ... ;)

Wenn Sie nun hier zwischen \"Prüfung\" und \"Billigkeitsprüfung\" unterscheiden möchten, wäre interessant, auf welcher Gesetzesgrundlage dies beruhen soll. Aus dem §315 BGB lässt sich sowas jedenfalls nicht ableiten.
Eine \"Prüfung\" auf Kostensenkungen ohne den Zusammenhang  mit der Billigkeit ist nigendwo im Gesetz zu finden.
Eine Unterscheidung zwischen \"Prüfung\" und \"Billigkeitsprüfung\" macht auch keinen Sinn, denn sie führt zwangsläufig zu einer Preisspaltung und eine Diskriminierung von einzelnen Kunden in der Grundversorgung (je nach Vertragsbeginn), was gesetzlich ebenfalls untersagt ist. Das hat doch RR-E-ft schon alles sehr schön dargelegt.

Überhaupt:
Der Sockel soll ja per definitionem ein vereinbarter Preis sein, der, weil er zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung entzogen sein soll.
Andererseits ist nirgendwo in den Gesetzen zu finden, dass ein zwischen Vertragsparteien vereinbarter Preis wegen Kostensenkungen auf der Verkäuferseite oder wegen was auch immer durch ein Gericht überprüft und gesenkt werden könnte.
Wo bitte schön nehmen Sie denn solches Gedankengut her - Gott (oder das Bundesverfassungsgericht) bewahre uns bitte vor sowas.


Diese Widersprüche sollten Sie erst mal auflösen, bevor Sie hier anderen Unverständnis unterstellen.
Ihr Gedankengebäude (und das des BGH-VIII) ist offensichtlich noch fehlerhaft und in sich widersprüchlich.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #47 am: 09. März 2011, 18:03:50 »
Zitat
Original von RR-E-ft
An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Grundversorgung zu einem vereinbarten Preis erfolgen muss, darf oder soll.

An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem EnWG, dass der Kunde die abgenommene Energie überhaupt bezahlen muss. Es gibt dafür im ganzen EnWG keine Anspruchsgrundlage.

Ist Energie jetzt kostenlos?

Oder findet etwa § 433 BGB als Anspruchsgrundlage auch auf Energielieferverträge der Grundversorgung Anwendung? (z.B. OLG Celle, 8. März 2010 - Az: 4 AR 16/10)

Tja, und was steht in § 433 BGB?

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #48 am: 09. März 2011, 18:11:08 »
Zitat
Original von Black
Tja, und was steht in § 433 BGB?

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
Das ist auch richtig so.
Nun ist es nur so, dass in einem Grundversorgungsverhältnis ein vereinbarter Preis erst dann, und auch nur für solange zustande kommt, wie der Kunde den vom Versorger einseitig bestimmten Preis nicht als unbillig rügt.
Rügt er, muss er auch folgerichtig (vorerst) nicht zahlen, denn dann ist der Kaufpreis (vorerst) nicht fällig. Die Ersatzbestimmung erfolgt durch Urteil (§315).

Ist doch ganz einfach und logisch schlüssig - im Gegensatz zu Ihrem Preissockel.  :D

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #49 am: 09. März 2011, 18:17:02 »
Zitat
Original von superhaase
Nun ist es nur so, dass in einem Grundversorgungsverhältnis ein vereinbarter Preis erst dann, und auch nur für solange zustande kommt, wie der Kunde den vom Versorger einseitig bestimmten Preis nicht als unbillig rügt.
Rügt er, muss er auch folgerichtig (vorerst) nicht zahlen, denn dann ist der Kaufpreis (vorerst) nicht fällig. Die Ersatzbestimmung erfolgt durch Urteil (§315).

Ist doch ganz einfach und logisch schlüssig - im Gegensatz zu Ihrem Preissockel.  :D

ciao,
sh

Es ist einfach falsch. Der Widerspruch lässt die Fälligkeit nicht entfallen. Hier im Forum schon oft erörtert.

Nichtfälligkeit bei Widerspruch



Zitat
Original von superhaase
... wenn Sie mir nun noch erklären könnten, wo da nun der der Billigkeitsprüfung entzogene Preissockel ist?
Ich seh da keinen.
Entweder prüft das Gericht, oder es prüft nicht.
Beides gleichzeitig geht nicht: ... sie wissen schon ... das Logik-Axiom .

Tja, wenn Ihnen bereits genügt, dass das Gericht nur irgendwas prüft, dann besteht tatsächlich kein Unterschied.

Bei der vollständigen Preiskontrolle ohne Preissockel müßte das Gericht auch prüfen, ob z.B. eine im Preis einkalkulierte Gewinnmarge des Versorgers von 10 % der Billigkeit entspricht oder nicht. Wenn das Gericht die Billigkeit anders beurteilt, dann könnte es auch einen Preis mit einer Marge von 12 % oder 7 % festlegen.

Bei der Kontrolle mit Preissockel dagegen dürfte das Gericht nicht prüfen, ob eine Marge von 10 % der Billigkeit entspricht. Das Gericht darf hier nur prüfen ob die Marge die im Preissockel enthalten ist, sich nachträglich zugunsten des EVU erhöht hat. Wenn sich dann herausstellt, dass der Versorger seine Marge erhöht hat, weil er gesunkene Kosten nicht weitergegeben hat, dann kann das Gericht den Gesamtpreis (auch unter den Sockelpreis) senken, bis wieder die im Sockelpreis einst enthaltene Marge erreicht wird. Nennt sich nach BGH Beibehaltung des Äquivalenzverhältnisses.

Wenn Sie hier den wirtschaftlichen Unterschied beider \"Prüfungen\" nicht erkennen, dann kann ich Ihnen auch nicht helfen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #50 am: 09. März 2011, 18:25:34 »
Dazu möchte ich wiederholen:
Zitat
Original von superhaase
Wenn Sie nun hier zwischen \"Prüfung\" und \"Billigkeitsprüfung\" unterscheiden möchten, wäre interessant, auf welcher Gesetzesgrundlage dies beruhen soll. Aus dem §315 BGB lässt sich sowas jedenfalls nicht ableiten.
Eine \"Prüfung\" auf Kostensenkungen ohne den Zusammenhang  mit der Billigkeit ist nigendwo im Gesetz zu finden.
Eine Unterscheidung zwischen \"Prüfung\" und \"Billigkeitsprüfung\" macht auch keinen Sinn, denn sie führt zwangsläufig zu einer Preisspaltung und eine Diskriminierung von einzelnen Kunden in der Grundversorgung (je nach Vertragsbeginn), was gesetzlich ebenfalls untersagt ist. Das hat doch RR-E-ft schon alles sehr schön dargelegt.

Überhaupt:
Der Sockel soll ja per definitionem ein vereinbarter Preis sein, der, weil er zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung entzogen sein soll.
Andererseits ist nirgendwo in den Gesetzen zu finden, dass ein zwischen Vertragsparteien vereinbarter Preis wegen Kostensenkungen auf der Verkäuferseite oder wegen was auch immer durch ein Gericht überprüft und gesenkt werden könnte.
Wo bitte schön nehmen Sie denn solches Gedankengut her - Gott (oder das Bundesverfassungsgericht) bewahre uns bitte vor sowas.
Wo ist also die Rechtsgrundlage für diese Begriffsspaltung der \"Prüfung\" und der \"Billigkeitsprüfung\".
Auf welchem Gesetz soll die \"Prüfung\" ohne Billigkeitsprüfung beruhen?
Rechtsprechung ohne Gesetz?

Zitat
Es ist einfach falsch. Der Widerspruch lässt die Fälligkeit nicht entfallen. Hier im Forum schon oft erörtert.
Das kann ich der Erörterung nicht entnehmen.
Es ist jedenfalls nicht der als unbillig gerügte Preis zu zahlen, weil er nicht fällig ist. Dass man guten Willen zeigen \"soll\" und wenigstens etwas zahlt (wiviel denn dann, wer soll das einschätzen?), mag bei Richtern gut ankommen, aber zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist das bitte wo nochmal?

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #51 am: 09. März 2011, 18:28:43 »
Zitat
Original von superhaase
Auf welchem Gesetz soll die \"Prüfung\" ohne Billigkeitsprüfung beruhen?
Rechtsprechung ohne Gesetz?

Es gibt keine Unterscheidung von Prüfung und Billigkeitsprüfung. Die Frage ist nur, was alles im Rahmen der Billigkeisprüfung eines Preises nach § 315 BGB vom Gericht zu prüfen ist.

Und zur Auslegung des § 315 BGB ist die Rechtsprechung sehr wohl berechtigt, denn genau dafür ist Rechtsprechung da.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #52 am: 09. März 2011, 18:32:57 »
Zitat
Original von Black
Es gibt keine Unterscheidung von Prüfung und Billigkeitsprüfung. Die Frage ist nur, was alles im Rahmen der Billigkeisprüfung des Preises vom Gericht zu prüfen ist.
Was ist dann eine Prüfung ohne Prüfung der Billigkeit der Marge?
Eine Billigkeitsprüfung ohne Überprüfung der Billigkeit?
Ist das nicht auch schon wieder in sich widersprüchlich?

Zitat
Und zur Auslegung des § 315 BGB ist die Rechtsprechung sehr wohl berechtigt, denn genau dafür ist Rechtsprechung da.
Eine Überprüfung eines vereinbarten Preises, der dieser Preissockel ja sein soll, ist keine Auslegung des §315. Das kann man daraus beim besten Willen nicht ableiten.

Es fehlt immer noch ein Hinweis auf die gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung eines vereinbarten Preises.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #53 am: 09. März 2011, 18:35:50 »
Zitat
Original von superhaase
Es fehlt immer noch ein Hinweis auf die gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung eines vereinbarten Preises.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur \"Überprüfung eine vereinbarten Preises\" weil ein vereinbarter Preis eben nicht nach § 315 BGB überprüft wird.

Überprüft wird nur ein einseitig von einer Vertragspartei bestimter Preis.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #54 am: 09. März 2011, 18:37:43 »
Zitat
Original von Black
Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur \"Überprüfung eine vereinbarten Preises\" weil ein vereinbarter Preis eben nicht überprüft wird.

Überprüft wird nur ein einseitig von einer Vertragspartei bestimter Preis.
Aber warum sollte dann der vereinbarte Sockelpreis gesenkt werden, wenn der Kunde eine Kostensenkung beim Versorger behauptet/nachweist?
8) solar power rules

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #55 am: 09. März 2011, 18:43:19 »
Zitat
Original von superhaase
Zitat
Original von Black
Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur \"Überprüfung eine vereinbarten Preises\" weil ein vereinbarter Preis eben nicht überprüft wird.

Überprüft wird nur ein einseitig von einer Vertragspartei bestimter Preis.
Aber warum sollte dann der vereinbarte Sockelpreis gesenkt werden, wenn der Kunde eine Kostensenkung beim Versorger behauptet/nachweist?

Es gibt Meinungen, die genau mit diesem Argument vertreten, dass der Sockelpreis tatsächlich nicht gesenkt werden kann.

Allerdings hat der BGH entschieden, dass die GVV eben auch die Pflicht zur Kostensenkung bei gesunkenen Kosten enthält und die Marge nicht zu Lasten des Kunden steigen darf. Wenn aber nun kurz nach Vertragsschluss und Vereinbarung des Preissockels der Versorger starlk sinkende Bezugkosten hat und den Preis nicht unter den Preissockel senken müßte, dann könnte er entgegen der Vorgaben des BGH seine Marge doch erhöhen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #56 am: 09. März 2011, 18:50:40 »
Zitat
Original von Black
Es gibt Meinungen, die genau mit diesem Argument vertreten, dass der Sockelpreis tatsächlich nicht gesenkt werden kann.

Allerdings hat der BGH entschieden, dass die GVV eben auch die Pflicht zur Kostensenkung bei gesunkenen Kosten enthält und die Marge nicht zu Lasten des Kunden steigen darf.
Dazu muss man die GVV gar nicht bemühen, denn der §315 BGB ergibt aus sich heraus schon eine Preissenkungspflicht, da der Preis im Zweifel nach billigem Ermessen bestimmt werden soll.
Dieses billige Ermessen hat unweigerlich auch eine Preissenkung zur Folge, wenn auf Verkäuferseite die Kosten sinken.
Andernfalls wäre die Preisbestimmung ja eine Einbahnstraße zu immer höheren Preisen, wofür sich nirgendwo eine Andeutung in Gesetzestexten finden lässt, oder?
Außerdem kann man beim besten Willen dem Gesetzgeber nicht unterstellen, dass er eine solche \"Einbahnstraße\" im §315 verankern wollte. Hätte er dies gewollt, hätte er dies auch so formuliert.
Eine solche Auslegung des §315 ist eindeutig contra legem und durch nichts zu begründen.

Ferner ist das Problem der verbotenen Preisspaltung für Grundversorgungskunden mit unterschiedlichem Vertragsbeginn von Ihnen noch nicht gelöst worden, dass sich aus dieser Aufspaltung zwischen (gesetzlich unbegründeter) Prüfung eines vereinbarten Preises (Sockelpreis) und einer Billigkeitsprüfung unvermeidbar ergibt ...
8) solar power rules

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #57 am: 09. März 2011, 20:08:47 »
Dem Axiom („der Sockelpreis darf nicht nach Billigkeitskriterien überprüft werden ./. der Sockelpreis darf doch nach Billigkeitskriterien überprüft werden“), noch ein Beispiel aus der Praxis oben drauf :

Das EVU hat (wie üblich, derzeitig aus gut nachvollziehbaren Gründen) seinen Abnehmer aus der Sonderabnehmerversorgung hinaus komplimentiert und diesem mitgeteilt, dass man sich beehre ihn nun ab dem 01.01. xxx in der Grundversorgung einhausen zu dürfen.

Dieser Abnehmer (durchaus protestkundig) hat genau das Richtige unternommen. Er hat dem EVU schon während seines Sondervertrags

(1)bei jeden Preisänderung mitgeteilt, dass er diese als unbillig rüge und nicht akzeptieren werde
(2)bei der Ankündigung seiner künftigen Grundversorgung sofort diesem Ansinnen widersprochen.

Es kam, wie es kommen mußte (für das EVU war alles Gesagte, Gedachte und Gewollte aus Sicht des Abnehmers das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben stand) und die anschließende Jahresschlußrechnung (mit Grundversorgungspreisen, versteht sich) trudelt ein. Erneut folgte der (nirgends gesetzlich vorgeschriebene) Widerspruch. Und anschließend der Zahlungsprozess.

Der Richter, ein aufmerksamer Mensch, der sich die Erkenntnisse des VIII. BGH-Senats zur Brust genommen hatte und fröhlich bekundete dass ja alles höchstrichterlich entschieden sei und damit eine Rechtsmittelzulassung abwegig, stellte fest:

(1)der Anfangspreis stellt den Sockelpreis dar. Dieser sei nach der BGH-Rechtsprechung nicht der Billigkeitsprüfung zugänglich !
(2)Die Jahresrechnung des EVU, nach dem Übergang in die Grundversorgung, sei auch nicht überprüfbar, weil das EVU in der Zwischenzeit ja seine Preise nicht geändert habe !!

Also das sind die Kapriolen, die die Rechtsprechung des VIII. BGH-Senats mit seiner nicht mehr vermittelbaren Rechtsprechung ausgelöst hat (geschweige denn, dass das EVU zwar die Preise nicht geändert hatte – aber vielleicht hätte ändern müssen – so die absolut herrschende Rechtsprechung des BGH bei Kostensenkungen).

Also wenn das die höhere Logik der „Sockelrechtsprechung“ ist, dann sehe ich für die Rechtfertigung einer nach den Vorgaben der §§ 36, 1 u.2. EnWG ausgerichteten Preisbestimmung durch die EVU\'s mehr als black.

Das entspricht genau der gleichen „Sau, welche von Versorgeranwälten durch\'s Dorf getrieben wird“, wonach ein angeblich eingetretener Wettbewerb die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ausgeschlossen haben soll.

P.S.: Du sollst zwar Rumpf und Wörter beugen; nicht jedoch das Recht
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #58 am: 09. März 2011, 20:31:37 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Grundversorgung zu einem vereinbarten Preis erfolgen muss, darf oder soll.

An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem EnWG, dass der Kunde die abgenommene Energie überhaupt bezahlen muss. Es gibt dafür im ganzen EnWG keine Anspruchsgrundlage.

Ist Energie jetzt kostenlos?

Oder findet etwa § 433 BGB als Anspruchsgrundlage auch auf Energielieferverträge der Grundversorgung Anwendung? (z.B. OLG Celle, 8. März 2010 - Az: 4 AR 16/10)

Tja, und was steht in § 433 BGB?

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen

@Black

Nun sind wir aber auf einem Niveau angelangt.  :rolleyes:

Für die Wirksamkeit eines Energielieferungsvertrages ist es nicht erforderlich, dass ein feststehender Preis vereinbart wird, auch für den wirksamen Abschluss eines Netzübereignungsvertrages nicht, soweit eine Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils gem. § 315 BGB besteht (BGH VIII ZR 240/90, KZR 24/04).  

In § 36 Abs. 1 EnWG steht, dass der Grundversorger jeden Haushaltskunden (der dies wünscht) zu denjenigen Allgemeinen Preisen versorgen muss, die der Grundversorger gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG jeweils einseitig festsetzen muss.

Von unentgeltlicher Belieferung ist tatsächlich keine Rede und eine solche hat auch niemand behauptet.

Soweit Kaufrecht entsprechende Anwendung findet (unmittelbar anwendbar ist es nicht), ist auch dabei die Vereinbarung eines feststehenden Preises gerade  nicht erforderlich, wenn eine Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils gesetzlich besteht oder vertraglich vereinbart wird, so dass das geschuldete Entgelt gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist (BGH VIII ZR 240/90, KZR 36/04, KZR 24/04), so dass darauf § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet.

Der vertragliche Zahlungsanspruch ergibt sich dabei aus § 433 II BGB, wobei lediglich eine  Besonderheit hinsichtlich der Verbindlichkeit der einseitig getroffenen Entgeltbestimmung für den anderen Vertragsteil besteht, die sich nämlich ihrerseits ausschließlich  nach § 315 Abs. 3 BGB bemisst (BGH VIII ZR 240/90, KZR 36/04, X ZR 60/04). Das ist die unmittelbare Folge, wenn einen Vertragsteil entweder eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Preisbestimmungspflicht trifft.

Was macht nun der redliche Grundversorger, der nunmehr feststellt, dass er ihm mögliche Tarifanpaasungen zugunsten der Kunden, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] bisher - aus Versehen -  unterlassen hat und deshalb die getroffene Tarifbestimmung nicht (mehr) ordnungsgemäß und der Tarif deshalb jedenfalls zu hoch kalkuliert ist?

Trifft er nicht unverzüglich eine neue Tarifbestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG für alle grundversorgten Kunden?

Und wenn er sie trifft, darf er dann dabei eine Preisspaltung gegenüber Bestands- und Neukunden vornehmen?

Ich meine, bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sei eine entsprechende Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden jedenfalls unzulässig.

Dies gilt für sämtliche Tarifanpassungen bei bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Und tatsächlich hat doch noch nie ein Grundversorger bei einer einseitigen Preis(neu)bestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine Preisspaltung gegenüber Bestands- und Neukunden vorgenommen, sondern jedenfalls alle grundversorgten Kunden jeweils über ein und den selben Kamm geschoren bzw. auch über ein und den selben Löffel balbiert.

Vielleicht wäre das Evangelium nach Johannes Kapitel 1 Vers 5 in Ihrer persönlichen Signatur angebrachter.  ;)

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #59 am: 09. März 2011, 20:36:50 »
Zitat
Original von tangocharly
Der Richter, ein aufmerksamer Mensch, der sich die Erkenntnisse des VIII. BGH-Senats zur Brust genommen hatte und fröhlich bekundete dass ja alles höchstrichterlich entschieden sei und damit eine Rechtsmittelzulassung abwegig, stellte fest: ...
Ein typisches Beispiel für einen Richter, der sich angesichts des Gespenstes nicht einfach mal \"buh!\" sagen traut, um es zu verscheuchen.
Oder er ist nicht willens oder fähig, selbst logisch zu denken.

Das ist ja das Traurige, dass sich hoch gebildete Leute, die es in ein Richteramt geschafft haben, nicht bemüßigt fühlen, einfachste logische Denkvorgänge nachzuvollziehen, indem sie diese entweder bestätigen oder aber widerlegen (sofern diese auch von Beklagtenseite vorgetragen wurden, wovon ich mal ausgehe - wenn nicht, dann ist das auch ein Fehler des Beklagtenanwalts).
Auch ein Amtsrichter ist doch nicht an offensichtliche Irrtümer des BGH gebunden.

Es wäre ja mal interessant, wenn ein OLG das Preissockelparadoxon zerpflücken würde und das Urteil zur Revision zulassen würde.
Das müsste doch für einen der Logik fähigen OLG-Richter ein Kinderspiel sein.
Da könnte sich der Herr Ball mit seinem Stab wohl nicht mehr aus dem Wirrwarr seiner Widersprüche befreien, ohne die Preissockeltheorie aufzugeben.

Über den OLG steht doch angeblich nur mehr der blaue Himmel. ;)
Wo ist das Selbstbewusstsein der OLG-Richter geblieben?

ciao,
sh
8) solar power rules

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz