Original von Black
Original von RR-E-ft
An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Grundversorgung zu einem vereinbarten Preis erfolgen muss, darf oder soll.
An keiner einzigen Stelle ergibt sich aus dem EnWG, dass der Kunde die abgenommene Energie überhaupt bezahlen muss. Es gibt dafür im ganzen EnWG keine Anspruchsgrundlage.
Ist Energie jetzt kostenlos?
Oder findet etwa § 433 BGB als Anspruchsgrundlage auch auf Energielieferverträge der Grundversorgung Anwendung? (z.B. OLG Celle, 8. März 2010 - Az: 4 AR 16/10)
Tja, und was steht in § 433 BGB?
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
@Black
Nun sind wir aber auf einem Niveau angelangt. :rolleyes:
Für die Wirksamkeit eines Energielieferungsvertrages ist es nicht erforderlich, dass ein feststehender Preis vereinbart wird, auch für den wirksamen Abschluss eines Netzübereignungsvertrages nicht, soweit eine Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils gem. § 315 BGB besteht (BGH VIII ZR 240/90, KZR 24/04).
In § 36 Abs. 1 EnWG steht, dass der Grundversorger jeden Haushaltskunden (der dies wünscht) zu denjenigen Allgemeinen Preisen versorgen muss, die der Grundversorger gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG jeweils einseitig festsetzen muss.
Von unentgeltlicher Belieferung ist tatsächlich keine Rede und eine solche hat auch niemand behauptet.
Soweit Kaufrecht
entsprechende Anwendung findet (unmittelbar anwendbar ist es nicht), ist auch dabei die Vereinbarung eines feststehenden Preises gerade nicht erforderlich, wenn eine Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils gesetzlich besteht oder vertraglich vereinbart wird, so dass das geschuldete Entgelt gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist (BGH VIII ZR 240/90, KZR 36/04, KZR 24/04), so dass darauf § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet.
Der vertragliche Zahlungsanspruch ergibt sich dabei aus § 433 II BGB, wobei lediglich eine Besonderheit hinsichtlich der Verbindlichkeit der einseitig getroffenen Entgeltbestimmung für den anderen Vertragsteil besteht, die sich nämlich ihrerseits ausschließlich nach § 315 Abs. 3 BGB bemisst (BGH VIII ZR 240/90, KZR 36/04, X ZR 60/04). Das ist die unmittelbare Folge, wenn einen Vertragsteil entweder eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte
Preisbestimmungspflicht trifft.
Was macht nun der redliche Grundversorger, der nunmehr feststellt, dass er ihm mögliche Tarifanpaasungen zugunsten der Kunden, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] bisher - aus Versehen - unterlassen hat und deshalb die getroffene Tarifbestimmung nicht (mehr) ordnungsgemäß und der Tarif deshalb jedenfalls zu hoch kalkuliert ist?
Trifft er nicht unverzüglich eine neue Tarifbestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG für alle grundversorgten Kunden?
Und wenn er sie trifft, darf er dann dabei eine Preisspaltung gegenüber Bestands- und Neukunden vornehmen?
Ich meine, bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sei eine entsprechende Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden jedenfalls unzulässig.
Dies gilt für sämtliche Tarifanpassungen bei bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungs- und -anpassungspflicht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Und tatsächlich hat doch noch nie ein Grundversorger bei einer einseitigen Preis(neu)bestimmung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG eine Preisspaltung gegenüber Bestands- und Neukunden vorgenommen, sondern jedenfalls alle grundversorgten Kunden jeweils über ein und den selben Kamm geschoren bzw. auch über ein und den selben Löffel balbiert.
Vielleicht wäre das Evangelium nach Johannes Kapitel 1 Vers 5 in Ihrer persönlichen Signatur angebrachter.
![Zwinkernd ;)](https://forum.energienetz.de/Smileys/default/wink.gif)