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Autor Thema: Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...  (Gelesen 36143 mal)

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Offline tangocharly

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« am: 07. März 2011, 22:53:19 »
Wie der BGH am 09.02.2011 wieder entschieden hat, ist eine Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB bezogen auf den \"Sockel\" nicht möglich. Dabei sei unbeachtlich, ob sich das Preisanpassungsrecht aus Gesetz oder Vertrag ergibt, wenn nur der Verbraucher auf die einer Anpassung folgende Rechnung nicht widersprochen hat (fortgesetzter Bezug).

Zitat
Tz. 46
(2) Auch soweit die Beklagte in den der Jahresabrechnung 2003 vorangegangenen Zeiträumen die Preise wirksam einseitig erhöht haben sollte, findet keine Billigkeitskontrolle mehr statt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einseitige Erhöhung im Tarifkundenverhältnis auf der Basis von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder im Sonderkundenverhältnis auf der Basis eines wirksamen vertraglichen Preisanpassungsrechts erfolgt ist. Der Senat hat vielmehr - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass seine zum Tarifkundenvertrag entwickelte Rechtsprechung, wonach ein ursprünglich einseitig erhöhter Tarif dann nicht mehr auf seine Billigkeit überprüft werden kann, wenn der Kunde die auf diesem Tarif beruhende Jahresabrechnung durch fortgesetzten beanstandungslosen Gasbezug akzeptiert hat, auf Sonderkundenverträge zu übertragen ist (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 66).

Erfreulicherweise stellt der BGH in der genannten Entscheidung auch heraus, dass dieser (\"Sockel\"-) Grundsatz dann nicht gilt, wenn von vornherein kein (wirksames) Anpassungsrecht auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage besteht.

Zitat
Tz 41
[...] indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis und kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 36; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 15 f.).

Tz 42
b) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, lässt sich diese Rechtsprechung jedoch nicht auf Fälle übertragen, in denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 59). Da hier die von der Beklagten seit November 2001 verwendeten Bedingungen für ihren Tarif E. kein wirksames Preisanpassungsrecht enthalten, sind alle auf der Grundlage dieser Bedingungen vorgenommenen Preisänderungen unwirksam.

Bei allen bislang entschiedenen Fallkonstellationen ist immer offen geblieben, was nun gelten soll, wenn der Wechsel vom Sonderkundenvertrag zur Grundversorgung erfolgt , und die Energie bis zur ersten Jahresschlussrechnung abgerechnet wird. Ist dabei dann der Energiepreis vom Wechsel in die Grundversorgung bis zur ersten Jahresschlußrechnung unverändert geblieben, soll sich dann beim Wechsel in die Grundversorgung ein \"Sockel\" aufgebaut haben, auf der Basis der veröffentlichten Tarife und Entnahme von Energie aus dem Netz ? Mit der Folge der Unüberprüfbarkeit des abgerechneten Preises ?

Alternative 1: der Wechsel erfolgt beim gleichen Versorger in die Grundversorgung. Nach den Grundsätzen des BGH gab es bis dahin keinen \"Sockel\", allenfalls den \"Sockel\" bei Aufnahme der Versorgung im Sonderkundenverhältnis von Jahrzehnten ?

Alternative 2: der Verbraucher hat schon längst vor dem Wechsel in die Grundversorgung seinen Protest gegen die Preisanpassungen des Versorgers bekundet, sogar explizit gestützt auf den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB ?

Alternative 3: wie gelangt der Verbraucher aus der \"Sockel-Falle\", wenn in seinen Sondervertrag durch Bezugnahme auf die Bedingungen der GVV selbige wirksam eingebunden wurden und damit eine Preisprüfung nach § 315 BGB ermöglicht sein soll, allerdings erst künftig ?

Dies zeigt erneut die Grenzwertigkeit der \"Sockel-Theorie\" auf. Ihre Anwendung hängt von Zufälligkeiten ab. Transparenz und Sockel-Theorie - Feuer und Wasser ....
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Offline Black

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #1 am: 08. März 2011, 14:02:39 »
Mit dem Wechsel in die Grundversorgung wird ein neuer Energieliefervertrag nach Maßgabe der Strom/GasGVV abgeschlossen. Preissockel für die Abrechnung von Forderungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist daher der Anfangspreis beim Einstieg in die Grundversorgung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #2 am: 08. März 2011, 14:06:31 »
Wegen Kostenänderungen vor Abschluss des Grundversorgungsvertrages kann der Grundversorger nach Vertragsabschluss ohne Rücksicht auf einen Sockel zu einer Preiserhöhung berechtigt oder aber zu einer Preisabsenkung verpflichtet sein, was sich aus der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit ergibt (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. In diesem Sinne wird bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages kein feststehender Preis vereinbart.
Es besteht vielmehr von Anfang an eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, welche der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.

Alle, die bisher meinten, ob ihrer Größe einen Sockel zu brauchen, wurden über kurz oder lang von jenem gestoßen.
Schwierige Diskussion um das Wohin

Offline tangocharly

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #3 am: 08. März 2011, 15:21:59 »
Na, na, @RR-Ef-t, wohl nicht aufgepasst (siehe auch @Black):

Zitat
Tz 41 [...] indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis und kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 36; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 15 f.).

Wir reden hier in diesem thread von der \"Sockel-Falle\" und davon, dass der BGH mit seiner Theorie irgend einen Punkt in der juristischen Laufbahn eines Versorgungvertrages auszumachen scheint, wo es nicht darum geht, was der Verbraucher will, sondern darum, was die \"Ertragslage des Versorgers sichern soll.\"

Das entscheidende Kriterium ist der Widerspruch, mag \"Lieschen Müller\" noch so schön von Dornröschen träumen und von der Billigkeit und Gerechtigkeit des Lebens.

Bleiben wir beim Widerspruch.

Siehe im voraus gegangenen thread (Alternativen 1 bis 3).

Dass beim Übergang vom Sondervertrag zur Grundversorgung (@Black) eine Vertragsnovation auftritt ist klar.
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Offline RR-E-ft

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #4 am: 08. März 2011, 15:37:10 »
Aufpasser v. D.

Richtig ist auch:

Zitat
Original von RR-E-ft
Wegen Kostenänderungen vor Abschluss des Grundversorgungsvertrages kann der Grundversorger nach Vertragsabschluss ohne Rücksicht auf einen Sockel zu einer Preiserhöhung berechtigt oder aber zu einer Preisabsenkung verpflichtet sein, was sich aus der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit ergibt (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. In diesem Sinne wird bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages kein feststehender Preis vereinbart.
Es besteht vielmehr von Anfang an eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, welche der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.

Denn siehe:


Zitat
BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18

Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens ... mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).

Und siehe noch deutlicher:

Zitat
BGH KZR 2/07 Rn. 26:

Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,

Der Grundversorger kann gegenüber dem betroffenen Kunden gesetzlich zur Tarifabsenkung verpflichtet sein, mindestens ebenso wie er - ohne Rücksicht auf einen Sockel - zu Tariferhöhungen berechtigt sein kann. Maßgeblich können dabei (in die eine wie in die andere Richtung)  Kostenänderungen sein, die vor Vertragsabschluss lagen.


Die Rechtsprechung des VIII.Zivilsenats des BGH erscheint insoweit in sich widersprüchlich.

Ich habe aufgepasst:

Der Grundversorger darf Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nur zu denjenigen Allgemeinen Preisen versorgen, die gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und die seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht unterliegen. Abweichende Preisvereinbarungen sind in diesem Bereich gesetzlich unzulässig, § 36 Abs. 1 EnWG.

Die Vertragsnovation liegt darin, dass im Sondervertrag keine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers bestand, die der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.

Offline Black

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #5 am: 08. März 2011, 16:31:01 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Grundversorger kann gegenüber dem betroffenen Kunden gesetzlich zur Tarifabsenkung verpflichtet sein, mindestens ebenso wie er - ohne Rücksicht auf einen Sockel - zu Tariferhöhungen berechtigt sein kann. Maßgeblich können dabei (in die eine wie in die andere Richtung)  Kostenänderungen sein, die vor Vertragsabschluss lagen.

Eine Aussage des BGH, dass der Versorger gegenüber einem Neukunden wegen Kosteneinsparungen die schon vor Vertragsschluss eingetreten sind, zur Absenkung verpflichtet sein soll, kann ich in den zitierten Urteilen nicht finden.
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Offline Black

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« Antwort #6 am: 08. März 2011, 16:57:26 »
Zitat
Original von tangocharly
Alternative 2: der Verbraucher hat schon längst vor dem Wechsel in die Grundversorgung seinen Protest gegen die Preisanpassungen des Versorgers bekundet, sogar explizit gestützt auf den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB ?

Wie muss ich mir das vorstellen? Der Kunde hat also Preisanpassungen in der Grundversorgung nach § 315 BGB widersprochen, als er noch gar kein Kunde der Grundversorgung und von den Preisanpassungen gar nicht betroffen war? Also zu einem Zeitpunkt, als der Versorger gegenüber diesem Kunden gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat?
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Offline jroettges

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #7 am: 08. März 2011, 17:29:08 »
Zitat
Wie muss ich mir das vorstellen? Der Kunde hat also Preisanpassungen in der Grundversorgung nach § 315 BGB widersprochen, als er noch gar kein Kunde der Grundversorgung ..... war?

Der Kunde hatte einen Sondervertrag. Darin hatte er bei Preisanpassungen protestiert und gekürzt, sowie stets die Billigkeit der jeweiligen Preissetzungen gerügt.

Aus diesem Sondervertrag wurde er gekündigt und gegen seinen Protest in die Grundversorgung zwangsversetzt, weil er neuen AGB widersprochen hatte, die ihn als Kunden wesentlich benachteiligt hätten (unwirksame Preisanpassungsklauseln. längere Kündigungsfristen usw.).

Wo ist da der \"Preissockel\"?

Offline Black

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #8 am: 08. März 2011, 17:41:56 »
Zitat
Original von jroettges
Zitat
Wie muss ich mir das vorstellen? Der Kunde hat also Preisanpassungen in der Grundversorgung nach § 315 BGB widersprochen, als er noch gar kein Kunde der Grundversorgung ..... war?

Der Kunde hatte einen Sondervertrag. Darin hatte er bei Preisanpassungen protestiert und gekürzt, sowie stets die Billigkeit der jeweiligen Preissetzungen gerügt.

Aus diesem Sondervertrag wurde er gekündigt und gegen seinen Protest in die Grundversorgung zwangsversetzt, weil er neuen AGB widersprochen hatte, die ihn als Kunden wesentlich benachteiligt hätten (unwirksame Preisanpassungsklauseln. längere Kündigungsfristen usw.).

Wo ist da der \"Preissockel\"?

Auf die Frage, wo der Preissockel zu sehen ist, hatte ich bereits geantwortet, nämlich bei dem Preis der zu Beginn der Grundversorgung galt.

Eine \"Zwangsversetzung\" in die Grundversorgung gibt es rechtlich nicht. Wenn der bestehende Sondervertrag gekündigt wird, muss sich der Kunde überlegen auf welcher vertraglichen Basis er künftig beliefet werden will und sich einen neuen Lieferanten suchen. Tut er dies nicht und nimmt aber trotzdem Energie ab, dann unterstellt das Gesetz, dass dieser Kunde eine Belieferung zu den Bedingungen der Grundversorgung wünscht.
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Offline tangocharly

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« Antwort #9 am: 08. März 2011, 18:29:25 »
Zitat
Original von Black
[...]
Eine \"Zwangsversetzung\" in die Grundversorgung gibt es rechtlich nicht. Wenn der bestehende Sondervertrag gekündigt wird, muss sich der Kunde überlegen auf welcher vertraglichen Basis er künftig beliefet werden will und sich einen neuen Lieferanten suchen. Tut er dies nicht und nimmt aber trotzdem Energie ab, dann unterstellt das Gesetz, dass dieser Kunde eine Belieferung zu den Bedingungen der Grundversorgung wünscht.

Zwangsversetzung hin oder her; jedenfalls folgt die Grundversorgung, wenn der Abnehmer keinen anderen Versorgungsvertrag vorweisen kann.

Die von Ihnen gegebene Antwort auf die spannende Frage:

Zitat
[...] dann unterstellt das Gesetz, dass dieser Kunde eine Belieferung zu den Bedingungen der Grundversorgung wünscht

steht zur Debatte.

(1) Wo unterstellt das  Gesetz, dass der Kunde eine Belieferung zu den Bedingungen der Grundversorgung wünscht ?

(2) Wo ist gesetzlich festgelegt, man unterstelle dies nun faktisch, dass - natürlich wenn auch vielleicht nur vorübergehend - eine Grundversorgung gewünscht wird, zu welchen Bedingungen der Kunde seine Belieferung akzeptieren muß ?

(3) Wo ist festgelegt, dass dem Abnehmer verboten sei, bereits vor Vertragsschluß (§ 311 BGB) seinen Widerspruch gegen die Preisgestaltung seines künftigen Vertragspartners zu erheben (egal ob Sondervertrag oder Grundversorgung), was zur  Wirkungslosigkeit des Widerspruchs führte.

(4) Worauf stützt man die Auffassung, dass gegen den Sockel-Preis ein Widerspruch belanglos sei, wenn dieser Widerspruch doch bereits \"vor-dem-Sockel\" existiert ?

Anm. zu (2):
Ich sehe bislang nur eine Belieferungspflicht, und zwar die des Versorgers. Ein \"muß\" - die Pflicht - liegt also nur auf Seiten des Versorgers; Kontrahierungszwang.

Anm. zu (3):
Die mögliche Antwort kenne ich schon: -actus contrarius-, braucht also nicht dekliniert zu werden. Der BGH hat diesem Argument ja bereits seit vielen Jahren eine Abfuhr erteilt. Mit seinem Widerpruch nimmt der Abnehmer gegen die einseitige Preisbestimmung seine berechtigten Interessen wahr.

Anm. zu (4):
Die BGH-Rechtsprechung kann es wohl nicht sein. Die Entscheidungen, soweit solche zu dieser Frage existieren, besagen nur soviel, dass ein Widerspruch gegen den zulässig einseitig festgelegten Preis unbeachtlich ist. Zulässig festgelegt ist der Preis aber nur dann, wenn die Bestimmungen gem. § 36 Abs. 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnwG beachtet wurden; sprich : die Kostenorientierung beachtet wurde. Dass man hiergegen (ggf.) seine Interessen wahrnehmen  - und dies mit einem Widerspruch zum Ausdruck bringen darf, ist selbstverständlich.
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Offline Black

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #10 am: 08. März 2011, 19:01:08 »
Zitat
Original von tangocharly
[(1) Wo unterstellt das  Gesetz, dass der Kunde eine Belieferung zu den Bedingungen der Grundversorgung wünscht ?
§ 2 Abs. 2 GasGVV/StromGVV unterstellt bei Energieabnahme einen konkludenten Vertragsschluss.


Zitat
Original von tangocharly
(2) Wo ist gesetzlich festgelegt, man unterstelle dies nun faktisch, dass - natürlich wenn auch vielleicht nur vorübergehend - eine Grundversorgung gewünscht wird, zu welchen Bedingungen der Kunde seine Belieferung akzeptieren muß ?
Der obige Schachtelsatz mit zwei eingeschobenen Zwischengedanken ist bemerkenswert, aber das nur am Rande.
 Die Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung sind in der Strom/GasGVV verbindlich geregelt (§ 1 Abs. 1). Die geltenden Preise vom Grundversorger veröffentlicht (§ 36 EnWG).

Zitat
Original von tangocharly
(3) Wo ist festgelegt, dass dem Abnehmer verboten sei, bereits vor Vertragsschluß (§ 311 BGB) seinen Widerspruch gegen die Preisgestaltung seines künftigen Vertragspartners zu erheben (egal ob Sondervertrag oder Grundversorgung), was zur  Wirkungslosigkeit des Widerspruchs führte.
Verboten ist gar nichts. Es entfaltet nur keine Wirkung wenn man Preisen widerspricht, die (noch) gar nicht für einen selbst gelten. Denn der Widerspruch nach § 315 BGB ist ja streng genommen ein Widerspruch gegen die Art und Weise wie der Vertragspartner ein ihm zustehendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat. Vor Vertragsschluss ist der Adressat desWwiderspruches aber noch gar nicht Vertragspartner und hat auch (zumindest gegenüber diesem Kunden) gar kein Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt.

Zitat
Original von tangocharly
(4) Worauf stützt man die Auffassung, dass gegen den Sockel-Preis ein Widerspruch belanglos sei, wenn dieser Widerspruch doch bereits \"vor-dem-Sockel\" existiert ?
Die Idee des Preissockels beruht auf der Überlegung des BGH, dass der Kunde bei Vertragsschluss den Sockelpreis akzeptiert. Wenn dem Kunden nämlich schon der Anfangspreis bei Vertragsbeginn nicht gepasst hätte, dann hätte er diesen Vertrag erst gar nicht abgeschlossen.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 08. März 2011, 20:03:20 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft
Der Grundversorger kann gegenüber dem betroffenen Kunden gesetzlich zur Tarifabsenkung verpflichtet sein, mindestens ebenso wie er - ohne Rücksicht auf einen Sockel - zu Tariferhöhungen berechtigt sein kann. Maßgeblich können dabei (in die eine wie in die andere Richtung)  Kostenänderungen sein, die vor Vertragsabschluss lagen.

Eine Aussage des BGH, dass der Versorger gegenüber einem Neukunden wegen Kosteneinsparungen die schon vor Vertragsschluss eingetreten sind, zur Absenkung verpflichtet sein soll, kann ich in den zitierten Urteilen nicht finden.

Bei Lichte betrachtet ist es so, dass der Grundversorger vollkommen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber allen grundversorgten Haushaltskunden die Allgemeinen Preise aufgrund seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG zugleich und gleichermaßen einseitig neu festzusetzen hat.

Dies folgt bereits daraus, dass in der Grundeversorgung der Grundversorger ausnahmslos jeden Haushaltskunden zu den vom Grundversorger einseitig festzusetzenden Allgemeinen Preise versorgen muss, diese vom Grundversorger einseitig festzusetzenden jeweiligen Allgemeinen Preise  gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und diesbezüglich auch eine gesetzliche Tarifanpassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden besteht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Deshalb können abweichende Preisvereinbarungen hinsichtlich eines feststehenden Preises mit keinem einzigen grundversorgten Kunden getroffen werden.

Die Frage, ob der Grundversorger seiner gesetzlichen Tarifanspassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden genügt hat (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] muss sich schließlich gegenüber allen betroffenen Kunden gleich beurteilen lassen.

So wie der Versorger bei seiner entsprechenden Tariffestsetzung in Erfüllung seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht nicht danach differenzieren kann und darf, wann der einzelne betroffene Kunde seinen Vertrag abgeschlossen hat und ob dieser bisher vorgenommene bzw. unterlassene Preisänderungen beanstandet hatte, darf auch bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der einseitigen Tariffestsetzung des Versorgers nicht entsprechend differenziert werden.

Denn der Prüfungsmaßstab muss - um zu sachgerechten, willkürfreien  Ergebnissen gelangen zu können - zwingend dem Prüfungsgegenstand entsprechen.

Und Prüfungsgegenstand  ist nun einmal die (autonome)  Entscheidung des Grundversorgers, den jeweiligen Allgemeinen Preis für alle grundversorgten Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt in bestimmter Höhe festzusetzen.  

Grundsätzlich muss auch jeder grundversorgte Kunde darauf vertrauen können, dass der Grundversorger seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entsprochen hat, also die jeweiligen Allgemeinen Preise so festgesetzt hat, dass diese den Kunden tatsächlich eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten.

Nochmals:

Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], die dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, lässt keine Unterscheidung in Neukunden und Bestandskunden zu, sondern betrifft diese zwingend gleichermaßen.

Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass im Bereich der Grundversorgung entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG eine Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden unzulässig ist.

Den Grundversorger trifft die gesetzliche Preisbestimmungspflicht also gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen, unabhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses.

Wäre es anders, könnte der Grundversorger auch keine Kostenänderungen, die vor dem konkreten Vertragsabschluss eingetreten waren, für Preisanpassungen (Preiserhöhungen) heranziehen.

Könnte er dies aber nicht, so müsste er die Preise - nämlich abhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und der Entwicklung der preisbildenden Kostenfaktoren seitdem - entgegen der gesetzlichen Regelung zwischen Neu- und Bestandskunden spalten.

Und was für Tariferhöhungen gilt, muss nach der gesetzlichen Regelung mindestens auch im selben Umfange für Tarifabsenkungen (mit anderen Worten \"Tarifanpassungen zugunsten der Kunden\") gelten, zu denen der Grundversorger nach der gesetzlichen Regelung gesetzlich verpflichtet ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 08. März 2011, 20:27:24 »
Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG soll der Grundversorger gegenüber allen grundversorgten Kunden verpflichtet sein, auch nach Vertragsabschluss die jeweiligen Allgemeinen Preise so festzusetzen, dass sie diesen eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten und diese Allgemeinen Preise nach ihrer Festsetzung öffentlich bekannt geben, und hiernach ausnahmslos jeden grundversorgten Haushaltskunden zu diesen einseitig festgesetzten Preisen versorgen müssen.

Diese gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gegenüber allen grundversorgten Kunden lässt sich wie kaum ein anderes unter § 315 Abs. 1 BGB subsumieren mit der Folge, dass auch § 315 Abs. 3 BGB darauf unmittelbare Anwendung findet.

Die entsprechende Preisbestimmungspflicht des Grundeversorgers ist zugleich auch die vertragliche Preis- Hauptabrede eines jeden Grundversorgungsvertrages, gerade weil jede andere vertragliche Preis- Hauptabrede (individuelle Preisvereinbarung mit einzelnen Kunden) in diesem Bereich gesetzlich unzulässig ist.

Ob die vom Grundversorger in Erfüllung seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht festgesetzten jeweiligen Allgemeinen Preise gegenüber seinen grundversorgten Kunden jeweils Geltung beanspruchen, kann sich demnach ausschließlich nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB beurteilen (vgl. auch BGH X ZR 60/04 unter II.1).

Offline Elohim.Vista

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #13 am: 08. März 2011, 20:45:18 »
... natürlich zurük zum 8. Zivilsenat in Form eines Strafverfahrens gegen die beteiligten Richter wegen Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch (wegen Korruption?).

siehe hierzu auch der bereits im Forum erwähnte Artikel von CLEANSTATE:

http://www.cleanstate.de/Cleanstate_Ueberblick_zu_Kontrolle_der_Energiepreisrechtsprechung.html
Zitat:\"Die Energiepreisrechtsprechung des VIII. Zivilsenats verlangt nach Konsequenzen für die verantwortlichen Richter. Cleanstate stellte bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, forderte Disziplinarmaßnahmen bei der zuständigen Dienstaufsicht beim BGH und dem BMJ und beim Deutschen Bundestag eine verfassungsrechtliche Prüfung durch eine Richteranklage. Eine Übersicht der Versuche, die BGH-Richter für ihre skandalösen Urteile zur Rechenschaft zu ziehen, vermittelt die folgende Grafik.\"

Unsere ach so integren Politiker haben entsprechende Begehren ignoriert, da es bisher am notwendigen Druck durch die desinformierte Bevölkerung mangelt. Aber vielleicht ließe sich ein Kampagnen-Netzwerk, wie z.B. http://www.avaaz.org nutzen, die Problematik \" Überhöhte Strompreise wegen korrupten Richtern\" ins Bewusstsein der Bevölkerung zu transportieren. Dieses noch neuartige Verfahren könnte zu tausenden Unterschriften führen und die Politiker per Petition zum Handeln zwingen und eine Strafverfolgung der Richter des 8. Zivilsensts beschleunigen.

§ 315: Es kann nur einen geben!

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 08. März 2011, 20:51:37 »
Zitat
Original von Elohim.Vista
... natürlich zurük zum 8. Zivilsenat in Form eines Strafverfahrens gegen die beteiligten Richter wegen Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch (wegen Korruption?).

siehe hierzu auch der bereits im Forum erwähnte Artikel von CLEANSTATE:

http://www.cleanstate.de/Cleanstate_Ueberblick_zu_Kontrolle_der_Energiepreisrechtsprechung.html
Zitat:\"Die Energiepreisrechtsprechung des VIII. Zivilsenats verlangt nach Konsequenzen für die verantwortlichen Richter. Cleanstate stellte bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, forderte Disziplinarmaßnahmen bei der zuständigen Dienstaufsicht beim BGH und dem BMJ und beim Deutschen Bundestag eine verfassungsrechtliche Prüfung durch eine Richteranklage. Eine Übersicht der Versuche, die BGH-Richter für ihre skandalösen Urteile zur Rechenschaft zu ziehen, vermittelt die folgende Grafik.\"

Unsere ach so integren Politiker haben entsprechende Begehren ignoriert, da es bisher am notwendigen Druck durch die desinformierte Bevölkerung mangelt. Aber vielleicht ließe sich ein Kampagnen-Netzwerk, wie z.B. http://www.avaaz.org nutzen, die Problematik \" Überhöhte Strompreise wegen korrupten Richtern\" ins Bewusstsein der Bevölkerung zu transportieren. Dieses noch neuartige Verfahren könnte zu tausenden Unterschriften führen und die Politiker per Petition zum Handeln zwingen und eine Strafverfolgung der Richter des 8. Zivilsensts beschleunigen.

§ 315: Es kann nur einen geben!

Der Cleanstate - Beitrag ist oft genug kommentiert worden. Wir meinen, dass sich dessen Autor streckenweise verrannt hat.

Mit dem sog. vereinbarten Preissockel im Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht verhält es sich so ähnlich, wie mit dem teuer gepflegten Leichnam Wladimir Iljietsch Uljanows (genannt Lenin).
Man sollte ihn bei Gelegenheit einfach begraben.

(Ebenso die teils groteske Diskussion um eine angebliche Strafbarkeit von Bundesrichtern).

 

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