Original von Black
Original von RR-E-ft
Der Grundversorger kann gegenüber dem betroffenen Kunden gesetzlich zur Tarifabsenkung verpflichtet sein, mindestens ebenso wie er - ohne Rücksicht auf einen Sockel - zu Tariferhöhungen berechtigt sein kann. Maßgeblich können dabei (in die eine wie in die andere Richtung) Kostenänderungen sein, die vor Vertragsabschluss lagen.
Eine Aussage des BGH, dass der Versorger gegenüber einem Neukunden wegen Kosteneinsparungen die schon vor Vertragsschluss eingetreten sind, zur Absenkung verpflichtet sein soll, kann ich in den zitierten Urteilen nicht finden.
Bei Lichte betrachtet ist es so, dass der Grundversorger vollkommen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber allen grundversorgten Haushaltskunden die Allgemeinen Preise aufgrund seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG zugleich und gleichermaßen einseitig neu festzusetzen hat.
Dies folgt bereits daraus, dass in der Grundeversorgung der Grundversorger ausnahmslos jeden Haushaltskunden zu den vom Grundversorger einseitig festzusetzenden Allgemeinen Preise versorgen muss, diese vom Grundversorger einseitig festzusetzenden jeweiligen Allgemeinen Preise gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und diesbezüglich auch eine gesetzliche Tarifanpassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden besteht (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Deshalb können abweichende Preisvereinbarungen hinsichtlich eines feststehenden Preises mit keinem einzigen grundversorgten Kunden getroffen werden.
Die Frage, ob der Grundversorger seiner gesetzlichen Tarifanspassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden genügt hat (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] muss sich schließlich gegenüber allen betroffenen Kunden gleich beurteilen lassen.
So wie der Versorger bei seiner entsprechenden Tariffestsetzung in Erfüllung seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht nicht danach differenzieren kann und darf, wann der einzelne betroffene Kunde seinen Vertrag abgeschlossen hat und ob dieser bisher vorgenommene bzw. unterlassene Preisänderungen beanstandet hatte, darf auch bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der einseitigen Tariffestsetzung des Versorgers nicht entsprechend differenziert werden.
Denn der Prüfungsmaßstab muss - um zu sachgerechten, willkürfreien Ergebnissen gelangen zu können - zwingend dem Prüfungsgegenstand entsprechen.
Und Prüfungsgegenstand ist nun einmal die (autonome) Entscheidung des Grundversorgers, den jeweiligen Allgemeinen Preis für alle grundversorgten Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt in bestimmter Höhe festzusetzen.
Grundsätzlich muss auch jeder grundversorgte Kunde darauf vertrauen können, dass der Grundversorger seiner gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entsprochen hat, also die jeweiligen Allgemeinen Preise so festgesetzt hat, dass diese den Kunden tatsächlich eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten.
Nochmals:
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], die dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient, lässt keine Unterscheidung in Neukunden und Bestandskunden zu, sondern betrifft diese zwingend gleichermaßen.
Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass im Bereich der Grundversorgung entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG eine Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden unzulässig ist.
Den Grundversorger trifft die gesetzliche Preisbestimmungspflicht also gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen, unabhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses.
Wäre es anders, könnte der Grundversorger auch keine Kostenänderungen, die vor dem konkreten Vertragsabschluss eingetreten waren, für Preisanpassungen (Preiserhöhungen) heranziehen.
Könnte er dies aber nicht, so müsste er die Preise - nämlich abhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses und der Entwicklung der preisbildenden Kostenfaktoren seitdem - entgegen der gesetzlichen Regelung zwischen Neu- und Bestandskunden spalten.
Und was für Tariferhöhungen gilt, muss nach der gesetzlichen Regelung mindestens auch im selben Umfange für Tarifabsenkungen (mit anderen Worten \"Tarifanpassungen zugunsten der Kunden\") gelten, zu denen der Grundversorger nach der gesetzlichen Regelung gesetzlich verpflichtet ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].