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Autor Thema: ... vor 1.4.2007  (Gelesen 2340 mal)

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Offline Heizer

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... vor 1.4.2007
« am: 01. September 2010, 09:12:34 »
Letztlich werden es die Gerichte einschätzen müssen, vermutlich auch in jedem Fall individuell. Aber vielleicht gibt es ja hier auch Meinungen oder Einschätzungen dazu, wann Preisänderungsklauseln wirksam in den vertrag mit einbezogen wurden und wann eher nicht.

Nach meiner Sicht sind diese nicht einbezogen, wenn mit einer Auftragsbestätigung die AGB´s übermittelt wurden, weil der Kunde dann ja den Vertrag bereits bestätigt bekommen hat, bevor er die AGB´s lesen kann ... also keine Wahlmöglichkeit hat.

Um die Klauseln wirksam mit einzubeziehen, müßte doch ein vertragstext nebst ABB´s dem Kunden vorliegen und dieser entscheidet dann, ob er dem Vertrag zustimmt - oder auch nicht .....

Sehe ich das völlig falsch???

Offline uwes

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... vor 1.4.2007
« Antwort #1 am: 01. September 2010, 16:49:46 »
Auszug aus einem Online - Kommentar im Weser-Kurier Bremen:

Die EWE hat schlechte Karten, wohl wahr. ...

.... Welche Vertragsbestimmungen gelten eigentlich?  
Gegenüber Verbrauchern, d.h. Haushaltskunden müsste diese Verordnung daher gleichsam wie allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag in der Weise einbezogen worden sein, dass der Verordnungstext bei oder vor Vertragsschluss - auf keinen Fall jedoch danach - dem Kunden vorlag und keine zum Nachteil des Kunden von dieser Verordnung abweichenden Vertragsbestimmungen vereinbart wurden. Letzteres sei aber der Fall gewesen, weshalb der BGH ein Preiserhöhungsrecht der EWE für die Zeit bis 2007 auf der Basis der bisherigen Verträge nicht für wirksam vereinbart hielt.

.... Soweit der BGH für die Zeit ab 2007 die Vertragsbestimmungen für wirksam hält, so ist auch hier die Frage, welche Ansprüche den Kunden zustehen, nicht geklärt.

Wenn die Kunden vor 2007 schon Sondervertragskunden waren, dann müsste die Geltung der neuen Bestimmungen mit den Altkunden vertraglich abgestimmt, d.h. vereinbart worden sein. Das ist nach meiner Erfahrung in diversen Streitigkeiten aber nicht der Fall gewesen. Die Kunden erhielten zwar zumeist eine Mitteilung, dass neue Bedingungen gelten sollten, sie haben dem aber ebenfalls zumeist nicht ausdrücklich die Zustimmung erteilt. Nun weiß jeder (EWE-)Jurist aber, dass Schweigen des Verbrauchers keinerlei Erklärungsinhalt hat. Durch Schweigen auf eine angetragene Vertragsänderung findet eine solche daher nicht statt.
Rechtsfolge ist:
Es gelten die alten - vor 2007 vereinbarten - Vertragsbestimmungen deren Bestimmungen zur Preisänderung nicht zu einer solchen berechtigen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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