Original von WRVOL
Ich bin seit dem 01.04.1078 Vertragspartner der EWE und beziehe Strom, sowie seit dem 01.08.1982 Gas.
Welche Vertragsbedingungen sind hier denn jetzt Wirksam?
Über diese Frage werden bekanntlich Rechtsstreitigkeiten über Instanzen geführt.
Eine gewisse Klarheit schafft ein Blick in die eigenen Vertragsunterlagen und neben den nachfolgenden Hinweisen der gesunde Menschenverstand.
zunächst gehe ich davon aus, dass Sie eine der üblichen \"Vertragsbestätigungen\" der EWE bekommen haben, als Sie 1982 Stromkunde der EWE wurden. M.W. nach ist der
Stromtarif \"Classic\" bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Belieferungen durch die EWE- Energie AG ein allgemeiner Tarif gewesen. Jetzt ist es ein Sondertarif.
Ich gehe weiter davon aus, dass Sie zwar eine Mitteilung der EWE erhalten haben, dass ab dem 1.7.2010 die Belieferung durch die EWE Energie AG erfolgt, jedoch hierauf nicht ausdrücklich Ihr Einverständnis erklärt haben.
Wenn diese Angaben richtig sind, dann gilt für Sie die StromGVV nach dessen § 20 die Kündigung binnen Monatsfrist zum Monatsende zulässig ist. Das setzt allerdings eine Kündigung gegenüber der
EWE AG voraus.
Der Stromtarif \"Classic\" der EWE Energie AG setzt eine 6-monatige Mindestvertragslaufzeit voraus beginnend ab Vertragsbestätigung. Wie die EWE Energie AG das rechtlich ohne Zustimmung des Kunden, der sich i.d.R. nie äußert, durchsetzen will, wird ihr Geheimnis bleiben. Diese Vertragsbestimmung wird daher wohl nicht herangezogen werden können.
Mein Rat an Sie, wenn die o.g. Sachverhalte bei Ihnen zutreffen:
1. kündigen Sie selbst noch einmal vorsorglich den Vertrag mit der EWE AG binnen Monatsfrist.
2. Teilen Sie der EWE Energie AG mit, dass Sie die Auffassung vertreten, keine schriftlichen Vertragsbedingungen dort vereinbart zu haben, insbesondere keine bestimmten Vereinbarungen zur Laufzeit und zu von § 20 StromGVV abweichenden Kündigungsmöglichkeiten und -fristen.
3. Teilen Sie sowohl der EWE AG als auch der EWE Energie AG mit, dass Sie ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens Ihrer Kündigung (Das dürfte wohl mit Ablauf des 30.9.2010 der 1.10.2010 sein) nur noch den Arbeits und Grundpreis des neuen Lieferanten zahlen werden, wenn man nicht gewährleistet, dass der Übergang und die Belieferung durch den neuen Stromlieferanten zum 1.10.2010 erfolgt. Das ist rechtlich dann die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den jeweiligen Lieferanten, wenn er die berechtigte Kündingung innerhalb der Monatsfrist nicht akzeptiert und Ihnen damit wegen der verspäteten Freigabe Ihres Anschlusses einen Schaden in der Weise verursacht, dass Sie ja dann erst wesentlich später in den Genuss der Lieferungen des günstigeren Versorgers kommen werden.