Letztlich werden es die Gerichte einschätzen müssen, vermutlich auch in jedem Fall individuell. Aber vielleicht gibt es ja hier auch Meinungen oder Einschätzungen dazu, wann Preisänderungsklauseln wirksam in den vertrag mit einbezogen wurden und wann eher nicht.
Nach meiner Sicht sind diese nicht einbezogen, wenn mit einer Auftragsbestätigung die AGB´s übermittelt wurden, weil der Kunde dann ja den Vertrag bereits bestätigt bekommen hat, bevor er die AGB´s lesen kann ... also keine Wahlmöglichkeit hat.
Um die Klauseln wirksam mit einzubeziehen, müßte doch ein vertragstext nebst ABB´s dem Kunden vorliegen und dieser entscheidet dann, ob er dem Vertrag zustimmt - oder auch nicht .....
Sehe ich das völlig falsch???