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Autor Thema: neue AGB´s ab 01.09.2010  (Gelesen 11071 mal)

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Offline Heizer

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« am: 20. Juli 2010, 08:38:58 »
In einer ganzseitigen Anzeige im regionalen Käseblättchen gibt die EWE ENERGIE AG ihre neuen AGB`s bekannt:

Neue Vertragsbedingungen ab 1. September 2010

... Hinsichtlich bestehender Erdgasverträge werden die neuen Vertragsbedingungen zum 1. September 2010 Vertragsbestandteil, sofern die betreffenden Kunden ihnen nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen gegenüber EWE ENERGIE AG widersprechen.

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Auf der HP von EWE habe ich gestern diese AGB´s noch nicht gefunden.

Offline jroettges

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #1 am: 20. Juli 2010, 10:18:44 »
Ziel der Aktion ist es offenbar, alle Kunden loszuwerden, die mit den Preisen nicht einverstanden waren und sind. Ein \"Weiter-so-wie-bisher\" mit den Preisen von 2004/2005 ist ab 1. September nicht mehr möglich.

Schadensbegrenzung also!

Wer auf die neuen Vertragsbedingungen nicht reagiert und anstandslos zahlt, der bekommt weiter Gas. Jeweils für 6 Monate bzw 12 Monate bei \"EWE Erdgas online\". Wenn die EWE ihre Preise ändert, wiederholt sich das Spiel: entweder kündigt man oder man akzeptiert die neuen Preise.

Allen anderen, die den neuen Bestimmungen widersprechen, steht die Kündigung ins Haus, dem Anschreiben nach eine (sehr fragliche Kündigung) in die Grundversorgung.

In den neuen Vertragsbedingungen fehlt jeder Bezug zur GVV. Die nach §41 EnWG vorgeschriebenen Bestimmungen zur \"Preisanpassung\" sucht man vergeblich. Es bleibt dem Kunden nur ein Sonderkündigungsrecht.

Man kann nur hoffen, dass davon nun viele Kunden Gebrauch machen. Verivox bietet gute Alternativen an.

Man beachte aber, dass man wegen der vergangenen Sommermonate mit großer Wahrscheinlichkeit schon zuviel bezahlt hat.

Mit ihrem Coup setzt die EWE die Leute nun gehörig unter Druck.

Entweder man wechselt rasch über das nun durch die neuen Vertragsbedungungen gegebenen Sonderkündigungsrecht und verliert das zuviel gezahlte Geld oder man widerspricht, rutscht in die Grundversorgung (Ersatzversorgung), \"verbraucht\" das zuviel gezahlte mit den Preisen der Grundversorgung und kündigt, wenn man alles \"abgeheizt\" hat.

Da in der Grundversorgung eine einmonatige Kündigungsfrist gilt, kann man das recht genau hinbekommen.

Dies alles treibt ein zu 74% den Kommunen zwischen Ems, Weser und Elbe gehörendes Unternehmen mit seinen Kunden. Fragt Eure Landräte und Bürgermeister doch mal, ob sie damit einverstanden sind!

Offline Cremer

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #2 am: 20. Juli 2010, 11:15:32 »
Ich bezweifle, ob man auf dies einfache Art die AGB\'s pauschal in einem Rund-um-Schlag ändern kann.
MFG
Gerd Cremer
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Offline okieh

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #3 am: 20. Juli 2010, 12:18:35 »
eben im Postkasten vorgefunden.

Schnell mal überflogen und im § 13 (4) und (5) nun explizit die Kontokorrentabrede untergejubelt

Im Anschreiben besonders nett die Formulierung letzter Satz im 3. Absatz :evil:










Offline biene

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #4 am: 20. Juli 2010, 12:23:22 »
Hallo Mitstreiter/innen..

auch bei uns hat die EWE sich heute gemeldet - allerdings mit den neuen Vertragsbedingungen..

Wie sollen wir als Kämpfer nun reagieren - wir machen den Widerspruch ja schon länger - seit 2004....

Das Urteil vom BGH nimmt aber erst die ab 2007 in Augenschein.
Sollen wir weiterhin zum \"alten\" Preis abrechnen lassen?

Gruß  Biene

Offline angeljustus

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #5 am: 20. Juli 2010, 14:13:55 »
Zitat
Im Anschreiben besonders nett die Formulierung letzter Satz im 3. Absatz

Wie damals bei der Aufkündigung des EWE regio Stromtarifs. Also alles nichts neues, das haben die damals auch so durchgezogen.

Also abwarten, was die Energie-Initiativen so raten werden........ Ansonsten mal auf Verivox schauen.

Offline Cremer

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #6 am: 20. Juli 2010, 15:57:47 »
@biene

ich bin der Meinung, dass ein EVU die Verträge ordnungsgemäß kündigen muss, um neue AGB\'s zu vereinbaren. Eine Mitteilung in irgendeiner Tageszeitung und eines o.g. Schreibens ist nicht korrekt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Heizer

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #7 am: 20. Juli 2010, 18:12:42 »
Schon allein wegen dem Kontokorrent kann man ja den neuen AGB´s nur widersprechen.
Ich bin zwar auch der Meinung, daß 2 Seiten dazu gehören, um Vertragsbedingungen zu ändern .... aber ....

Wie schön wäre es, wenn alle EWE kunden ihre Kohle bis 2007 zurück fordern würden und auf Verifox schauen würden .....

Offline RR-E-ft

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #8 am: 20. Juli 2010, 21:12:54 »
Die Aussagen von jroettges treffen nicht zu.

Der BGH hat festgestellt, dass die auf die seit 01.04.2007 verwendete Preisänderungsklausel gestützte einseitige Preisänderungen jedenfalls unwirksam sind undzwar grundsätzlich unabhängig von einem Widerspruch der betroffenen Kunden.

Ob zuvor in der Zeit von 2004 bis 2006 die Preiserhöhungen zu Recht erfolgten oder nicht, hänge davon ab, ob in die einzelnen Verträge überhaupt wirksam Preisänderungsklauseln einbezogen wurden, was voraussetzt, dass die Kunden die AGB vor Vertragsabschluss kannten und mit deren Einbeziehung einverstanden waren ( so auch OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010).

Wurden AGB nicht wirksam einbezogen, soll es wiederum auf Widersprüche der Kunden für die Unwirksamkeit der Preisänderungen grundsätzlich nicht ankommen.

Seien jedoch AGB bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen worden, die den Bedingungen der AVBGasV entsprachen (was in jedem Einzelfall zu prüfen ist), so soll es wie bei Preisänderungen bei Tarifkunden gem. § 4 AVBGasV unter anderem auf einen Widerspruch und im Falle eines Widerspruches auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle ankommen, wobei letztere vollkommen offen sei.

Der Versorger kann die Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht einseitig abändern, weil bereits der dafür notwendige Änderungsvorbehalt innerhalb der AGB (seine wirksame Einbeziehung gem. § 305 II BGB vorausgesetzt) regelmäßig seinerseits selbst gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist.

Der Kunde müsste der Vertragsänderung zustimmen. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme (hierzu LG Hannover).

Unabhängig von der Vereinabrung der neuen AGB ab 01.09.10 bleiben die o. g. einseitigen Preisänderungen in den betroffenen Vertragsverhältnissen jedoch jedenfalls weiter unwirksam, da es laut BGH insoweit jedenfalls auch an einer Preisvereinbarung fehlt.

Mit den neuen AGB ab 01.09.10 versucht EWE, das gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert in die Sonderverträge zu implementieren. Letzteres eröffnet den Kunden jedoch immer die Alternative, im Falle von Preisänderungen entweder den Lieferanten zu wechseln oder die Änderung einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen (so ausdrücklich BGH VIII ZR 56/08].

Und bei dieser Billigkeitskontrolle einer zukünftigen Preisänderung wäre dann auf die Kostenentwicklung unter Einschluss aller preisbildenden Kostenfaktoren seit dem zuletzt vertraglich vereinbarten Preis abzustellen.

Bei Kunden, bei denen bis zum 01.04.07 § 4 AVBGasV als AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen war und die zuvor keinen Preisänderungen widersprochen hatten, wäre der vereinbarte Preis also der Preis, Stand 01.04.07, da alle späteren einseitigen Preisänderungen jedenfalls unwirksam waren, ohne dass es auf Widersprüche ankam.

Jene Kunden hätten jedenfalls nur den Preis Stand 01.04.07 bis zur nächsten Preisänderung weiterzuzahlen.

Bei Sondertarifkunden der EWE, bei denen bei Vertragsabschluss AGB gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt nicht wirksam einbezogen wurden, verbleibt es laut BGH grundsätzlich auch ohne Widerspruch bei dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisen.

Kunden, bei denen § 4 AVBGasV bei Vertragsabschluss als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam einbezogen wurde, und die den einseitigen Preisänderungen seit 2004 widersprochen hatten, gilt der 2004er- Preis jedenfalls immer noch weiter, wenn der Versorger die Billigkeit der einzelnen Preisänderungen im gerichtlichen Verfahren nicht nachweist.
 

Übernimmt EWE aber seit 01.09.10 das gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert als AGB und werden diese AGB wirksam in den Vertrag einbezogen (was das Einverständnis des Kunden voraussetzt), gilt auch die gesetzliche Bindung des Tarifs an billiges Ermessen und damit die Verpflichtung des Gasversorgers, gesunkene Kosten durch Preisanpassungen zugunsten der Kunden weiterzugeben (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Die Einhaltung letzterer Verpflichtung wiederum muss sich durch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle kontrollieren lassen.

Offline nachtspeicher99

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #9 am: 20. Juli 2010, 21:48:42 »
Hallo,

es wäre jetzt schön zu wissen, wie man sich verhalten soll?

1. Lässt man die Sache einfach laufen?

2. Widerspricht man der Umwandlung?

Ich nutze zwar Nachtstrom und kein Gas, habe aber demnächst wohl das gleiche Problem....?

Vielen Dank für eine brauchbare Antwort!

Offline RR-E-ft

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #10 am: 20. Juli 2010, 22:23:40 »
Man sollte wohl erst einmal die Füße still halten und die Veröffentlichung der Urteilsgründe des BGH in den drei Verfahren VIII ZR 246/08, VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 abwarten.

Möglicherweise sagt der BGH dabei auch etwas über die Voraussetzungen der Einbeziehung/ Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Energieversorger.

Nordwest- Zeitung: EWE verärgert Kunden

Nochmals:

Werden die AGB, Stand Oldenburg im Juli 2010 zum 01.09.2010 überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil (was so einiges voraussetzt !), sagt dies über den im konkret betroffenen Vertragsverhältnis vertraglich geschuldeten Preis rein gar nichts.

Der Versorger kann dann allenfalls nach dem 01.09.2010 den in dem konkreten Vertragsverhältnis vereinbarten Preis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV nach billigem Ermessen ändern und ist zu einer Änderung dieses Preises zugunsten des Kunden bei rückläufigen Kosten bei energiewirtschaftlich- effizienter Betriebsführung nach gleichen Maßstäben verpflichtet.

Die Vorgehensweise des Oldenburger Versorgers erscheint deshalb auf den ersten Blick eher dilletantisch.

Der Grund dafür, dass EWE nicht durch ordentliche Kündigung aller betroffenen Vertragsverhältnisse zum Befreiungsschlag ausgeholt hat, dürfte in den Erfahrungen der E.ON Hanse mit solchen Vertragskündigungen begründet liegen. E.ON Hanse hatte auf einen Schlag hiernach tausende Kunden verloren. EWE scheut deshalb wohl davor zurück, 85 % der Kunden die Verträge zu kündigen, weil man kein Vertrauen darin hat, mit den betroffenen Kunden hiernach neue Verträge abschließen zu können.

Wie im Falle E.ON Hanse könnten andere Gasanbieter eine solche Kündigungswelle zur gezielten Kundenansprache benutzen und EWE hierdurch die noch bestehende marktbeherrschende Stellung und über kurz oder lang sogar die Stellung als Grundversorger im Netzgebiet der EWE Netz GmbH verlieren.

Möglicherweise wären dann Gaskunden namens Dr. Brinker, Haferkamp, Waschnow und deren Mitstreiter schnell unter sich.

Offline okieh

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #11 am: 21. Juli 2010, 07:40:31 »
Mal angenommen, man lässt alles so, wie es ist. WSchweigen ist nunmal keine Annahme.

Wie ist denn dann aber mit der Kontokorrentvereinbarung umzugehen?

Dann hätte doch die EWE die Möglichkeit meine monatlich gezahlten Abschläge einfach auf uralte (bereits widersprochenen) Forderungen anzurechnen/umzubuchen? Oder nicht?

Offline bolli

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #12 am: 21. Juli 2010, 09:03:49 »
Zitat
Original von okieh
Mal angenommen, man lässt alles so, wie es ist. WSchweigen ist nunmal keine Annahme.

Wie ist denn dann aber mit der Kontokorrentvereinbarung umzugehen?

Dann hätte doch die EWE die Möglichkeit meine monatlich gezahlten Abschläge einfach auf uralte (bereits widersprochenen) Forderungen anzurechnen/umzubuchen? Oder nicht?
Halloooo, haben Sie es nicht verstanden ?

Zitat
Original von RR-E-ft
Der Versorger kann die Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht einseitig abändern, weil bereits der dafür notwendige Änderungsvorbehalt innerhalb der AGB (seine wirksame Einbeziehung gem. § 305 II BGB vorausgesetzt) regelmäßig seinerseits selbst gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist.

Der Kunde müsste der Vertragsänderung zustimmen. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme (hierzu LG Hannover).

Das bedeutet, der Versorger kann Ihnen soviele Papiere schicken wie er will, in denen er neue Bedingungen formuliert, solange Sie sie nicht AKTIV annehmen (durch eine Vertragsänderung, die der Versorger im Zweifelsfall beweisen muss, weshalb dieses beweisfest wohl nur durch Unterschrift geht), passiert da gar nichts.  ;)

Also nichts mit Kontokorrent.  :D

Offline okieh

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neue AGB´s ab 01.09.2010
« Antwort #13 am: 21. Juli 2010, 09:10:32 »
Zitat
Original von bolli

Halloooo, haben Sie es nicht verstanden ?


ne, bis dahin nicht, sonst hätte ich ja nicht gefragt  ;)

Zitat
Original von bolliDas bedeutet, der Versorger kann Ihnen soviele Papiere schicken wie er will, in denen er neue Bedingungen formuliert, solange Sie sie nicht AKTIV annehmen (durch eine Vertragsänderung, die der Versorger im Zweifelsfall beweisen muss, weshalb dieses beweisfest wohl nur durch Unterschrift geht), passiert da gar nichts.  ;)

Also nichts mit Kontokorrent.  :D

-> aber dank deiner Hilfe hab ichs jetzt. danke bolli!

Offline Heizer

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« Antwort #14 am: 21. Juli 2010, 09:23:59 »
Also wird den neuen AGB´s weder schriftlich zugestimmt noch widersprochen, bleibt zumindest der letzte Preis von vor 4/2007 das Maß der Dinge ... Wenn wir die noch ungeklärten Preise vor 2007, Billigkeit usw. erst mal außen vor lassen.

Alles geht erst einmal so weiter, bis EWE klagt oder erneut klagt oder EWE den Vertrag dann doch kündigt und man in die Grundversorgung rutscht. Alternativ könnte EWE noch mit dem Gashahn drohen ...

Sehe ich das richtig .... Jetzt könnte doch jeder EWE-Kunde, der nie den Preisen widersprochen hat, sein zuviel gezahltes Geld ab 4/2007 zurückfordern? Mit sehr guten Aussichten auch klagen?

 

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