Die Ausführungen von EWE könnten zur Verbrauchertäuschung geeignet sein.
Der BGH hat festgestellt, dass die Preisänderungen in Sonderverträgen nach dem 01.04.2007 jedenfalls unwirksam waren infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln.
Der BGH hat nicht gesagt, dass die Preisänderungen vor dem 01.04.2007 zulääsig waren.
Vielmehr käme es darauf an, dass überhaupt Preisänderungsklauseln in die betroffenen Sonderverträge einbezogen wurden, was wohl voraussetzt, dass den Kunden vor Vertragsabschluss die Kenntnisnahme als solcher ersichtliche Allgemeiner Geschäftsbdingungen des Versorgers ermöglicht wurde und vor Vertragsabschluss ein Hinweis darauf ergolgte, dass diese AGB in den abzuschließenden Sondervertrag einbezogen werden sollen und die Kunden bei Vertragsabschluss mit der Einbeziehung einverstanden waren.
Wären bestimmte Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen worden, so der BGH, soll es nach Preiswidersprüchen der Kunden für die Zulässigkeit der Preisänderungen erst auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ankommen.
In den Kundenanschreiben der EWE liest sich das wohl irgendwie anders.