Die Aussagen von jroettges treffen nicht zu.
Der BGH hat festgestellt, dass die auf die seit 01.04.2007 verwendete Preisänderungsklausel gestützte einseitige Preisänderungen jedenfalls unwirksam sind undzwar grundsätzlich unabhängig von einem Widerspruch der betroffenen Kunden.
Ob zuvor in der Zeit von 2004 bis 2006 die Preiserhöhungen zu Recht erfolgten oder nicht, hänge davon ab, ob in die einzelnen Verträge überhaupt wirksam Preisänderungsklauseln einbezogen wurden, was voraussetzt, dass die Kunden die AGB vor Vertragsabschluss kannten und mit deren Einbeziehung einverstanden waren ( so auch OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010).
Wurden AGB nicht wirksam einbezogen, soll es wiederum auf Widersprüche der Kunden für die Unwirksamkeit der Preisänderungen grundsätzlich nicht ankommen.
Seien jedoch AGB bei Vertragsabschluss wirksam einbezogen worden, die den Bedingungen der AVBGasV entsprachen (was in jedem Einzelfall zu prüfen ist), so soll es wie bei Preisänderungen bei Tarifkunden gem. § 4 AVBGasV unter anderem auf einen Widerspruch und im Falle eines Widerspruches auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle ankommen, wobei letztere vollkommen offen sei.
Der Versorger kann die Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht einseitig abändern, weil bereits der dafür notwendige Änderungsvorbehalt innerhalb der AGB (seine wirksame Einbeziehung gem. § 305 II BGB vorausgesetzt) regelmäßig seinerseits selbst gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist.
Der Kunde müsste der Vertragsänderung zustimmen. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme (hierzu LG Hannover).
Unabhängig von der Vereinabrung der neuen AGB ab 01.09.10 bleiben die o. g. einseitigen Preisänderungen in den betroffenen Vertragsverhältnissen jedoch jedenfalls weiter unwirksam, da es laut BGH insoweit jedenfalls auch an einer Preisvereinbarung fehlt.
Mit den neuen AGB ab 01.09.10 versucht EWE, das gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert in die Sonderverträge zu implementieren. Letzteres eröffnet den Kunden jedoch immer die Alternative, im Falle von Preisänderungen entweder den Lieferanten zu wechseln oder die Änderung einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen (so ausdrücklich BGH VIII ZR 56/08].
Und bei dieser Billigkeitskontrolle einer zukünftigen Preisänderung wäre dann auf die Kostenentwicklung unter Einschluss aller preisbildenden Kostenfaktoren seit dem zuletzt vertraglich vereinbarten Preis abzustellen.
Bei Kunden, bei denen bis zum 01.04.07 § 4 AVBGasV als AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen war und die zuvor keinen Preisänderungen widersprochen hatten, wäre der vereinbarte Preis also der Preis, Stand 01.04.07, da alle späteren einseitigen Preisänderungen jedenfalls unwirksam waren, ohne dass es auf Widersprüche ankam.
Jene Kunden hätten jedenfalls nur den Preis Stand 01.04.07 bis zur nächsten Preisänderung weiterzuzahlen.
Bei Sondertarifkunden der EWE, bei denen bei Vertragsabschluss AGB gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt nicht wirksam einbezogen wurden, verbleibt es laut BGH grundsätzlich auch ohne Widerspruch bei dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisen.
Kunden, bei denen § 4 AVBGasV bei Vertragsabschluss als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam einbezogen wurde, und die den einseitigen Preisänderungen seit 2004 widersprochen hatten, gilt der 2004er- Preis jedenfalls immer noch weiter, wenn der Versorger die Billigkeit der einzelnen Preisänderungen im gerichtlichen Verfahren nicht nachweist.
Übernimmt EWE aber seit 01.09.10 das gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert als AGB und werden diese AGB wirksam in den Vertrag einbezogen (was das Einverständnis des Kunden voraussetzt), gilt auch die gesetzliche Bindung des Tarifs an billiges Ermessen und damit die Verpflichtung des Gasversorgers, gesunkene Kosten durch Preisanpassungen zugunsten der Kunden weiterzugeben (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Die Einhaltung letzterer Verpflichtung wiederum muss sich durch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle kontrollieren lassen.