Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Streitwert zu gering ?  (Gelesen 13195 mal)

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Offline Adonis

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Streitwert zu gering ?
« am: 17. Juli 2010, 00:08:36 »
Hallo liebe Forenteilnehmer,

ich brauche dringend Rat:

Mein Versorger hat mir nun die Klageschrift zustellen lassen, und ich stelle
fest, dass irgendwie kein Anwalt sich der sache annehmen will, weil schein-
bar der Streitwert zu gering ist.

Wer weiß einen Rat für mich ??

Liebe Grüße
Adonis

Offline eon-rebell

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #1 am: 17. Juli 2010, 05:06:07 »
1) Sich selbst vor dem Amtsgericht verteidigen.

2) Es gibt eine Muster-Klageerwiderung (Kosten: ca. 30,-- €) von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (zur Klageschrift von E.ON Hanse). Diese müsste jedoch sicherlich entsprechend angepasst werden.

Offline Adonis

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #2 am: 17. Juli 2010, 08:57:37 »
Zitat
Original von eon-rebell
1) Sich selbst vor dem Amtsgericht verteidigen.

2) Es gibt eine Muster-Klageerwiderung (Kosten: ca. 30,-- €) von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (zur Klageschrift von E.ON Hanse). Diese müsste jedoch sicherlich entsprechend angepasst werden.
zu1:
Das anziegen, dass ich mich gegen den Anspruch verteidige, kann ich noch formulieren...

aber ich habe ehrlich gesagt, danaxch ansgst..... bisher kommen die mit relativ
leichten sachen daher, nur wenn ich erwidere....

Die Verteidigungsanzeige geht am Montag raus....

Offline Didakt

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #3 am: 17. Juli 2010, 11:46:59 »
@ Adonis
Zitat
aber ich habe ehrlich gesagt, danaxch ansgst..... bisher kommen die mit relativ leichten sachen daher, nur wenn ich erwidere....

Zu Recht! Die Muster-Klageerwiderungen geben nicht viel her. Sie sind m.E. für eine individuelle Verwendung untauglich. Siehe z. B. http://www.vzhh.de/.. Dort finden Sie eine kostenlose, ausdruckbare Muster-Klageerwiderung unter der Rubrik \"Energie und Klima\" sowie weitere interessante Hinweise.

Fragen Sie den auserwählten Anwalt doch mal nach der Höhe seiner Sonder-Honorarforderung. An eine grundsätzliche Ablehnung der Mandatsübernahme glaube ich nicht.

Offline eon-rebell

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #4 am: 17. Juli 2010, 17:56:57 »
1) Honorarvereinbarung mit dem Anwalt: Die Gegenseite (Versorger) muss im Falle der Prozessniederlage nur die regulären Gebühren bezahlen. Die Differenz zwischen regulären Gebühren und der Honorarvereinbarung müsste der Mandant zahlen!

2) Muster-Klageerwiderung: Es ist richtig, dass die meisten Muster (z.B. VZHH) nicht viel hergeben. Bei der Muster-Erwiderung der VZ S-H (ich kenne sie zwar nicht im Detail) nehme ich aber stark an, dass sie über mehrere Seiten ausformuliert ist (daher auch die Kosten i.H.v. ca. 30,-- €). Außerdem sollte man sich bereits ergangene Urteile des hiesigen Versorgers beschaffen. Aus diesen lassen sich ggfs. gute Argumente für die eigene Erwiderung herleiten.

3) Wie hoch ist eigentlich der Streitwert?

Offline RR-E-ft

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #5 am: 17. Juli 2010, 19:18:58 »
In Einzelfällen kann man überlegen, ob eine Feststellungs- Widerklage sinnvoll ist, mit welcher der Streitwert deutlich nach oben befördert werden kann.

Erfahrungsgemäß erfordert ein Billigkeitsprozess einen durchschnittlichen Zeitaufwand von zehn Stunden, wenn man damit ständig Erfahrung hat. Sonst kann der Zeitaufwand auch deutlich höher liegen.  

Um ein solches Mandat deshalb wirtschaftlich vertretbar abwickeln zu können, ist ein Honorar von mindestens 500 EUR (netto) erforderlich. Vom Honorar sind schließlich zunächst die Kanzleikosten zu decken, so dass es nicht als Reingewinn und umrechenbare Stundenvergütung für den Anwalt zur Verfügung steht.

Wenn bei einem geringen Streitwert das gesetzliche Honorar etwa 65 EUR (netto) beträgt, kann sich ein jeder selbst ausrechnen, dass ein Anwalt seine Leistung dafür nicht anbieten kann, weil er damit insbesondere auf Dauer seine eigene Existenz gefährdet. 6,50 EUR pro Stunde, wovon zunächst die Kanzleikosten zu decken sind, lassen dem Anwalt - wenn überhaupt - jedenfalls  keine angemessene Entlohnung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.

Dass ein gut ausgelasteter Anwalt deshalb in solchen Fällen kein Interesse an der Mandatsübernahme hat, seine verfügbare (von Natur aus begrenzte) Zeit besser darauf verwendet, wirtschaftlich interessantere Mandate zu bearbeiten, liegt auf der Hand, weshalb der Verweis auf Arbeitsüberlastung nachvollziehbar ist.

Eine Honorarvereinbarung kann da helfen.

Es ist wie auch sonst im Leben. Ein ordentlicher Haarschnitt ist erforderlich. Zumeist geht man deshalb zum professionellen Frisör und zahlt entsprechend ordentlich dafür oder man macht es (nach Schnittmusterbogen) selbst und das Ergebnis sieht dann entsprechend aus.

Offline Joe_D

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #6 am: 03. August 2010, 13:29:32 »
Meinen \"professionellen\" RA habe ich \"ordentlich\" bezahlt, da sein überdurchschnittlicher (!) Lebensstandard mit meinem Streitwert und der von der RVG bestimmten Entlohnung wohl nicht vereinbar war. Wobei ich mich dann schon Frage wofür es die RVG gibt, wenn die RAs sich nicht daran halten wollen.

Im Endeffekt hat mir mein RA für seine \"ordentliche\" Entlohnung nicht helfen können, ich unterlag im Prozess vor dem AG. Das hätte ich alleine auch geschafft! Und dabei ein paar 100 Euros gespart!

Gruß

   Joe_D

Offline RR-E-ft

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #7 am: 03. August 2010, 14:12:37 »
Es steht jedem frei, mit seinem Anwalt ein Honorar frei zu vereinbaren oder eine solche Honorarvereinbarung nicht einzugehen.
Als man eine Honorarvereinbarung in bestimmter Höhe abgeschlossen hatte, wird man sich also wohl etwas dabei gedacht haben.

Der Anwalt schuldet bekanntlich, wie etwa auch ein Arzt keinen Erfolg seines Tuns.
Er schuldet eine sog. kunstgerechte Sachbehandlung und Aufklärung über mögliche Risiken.

Beruht das Unterliegen im Prozess auf einem Kunstfehler, so hat man gegen den Anwalt einen Schadensersatzanspruch.
Damit ein solcher nicht ins Leere geht, sind Rechtsanwälte verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Wer sich selbst vertritt und dabei einen Fehler macht und deswegen unterliegt, hat hingegen keinen Schadensersatzanspruch.

Weil ein jeder Prozess naturgemäß mit Risiken verbunden ist, kommt es selten vor, dass ein Anwalt den Erfolg der Rechtsverteidigung garantiert und diesen als absolut sicher darstellt.

Offline Black

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #8 am: 03. August 2010, 14:49:31 »
Zitat
Original von Joe_D
Meinen \"professionellen\" RA habe ich \"ordentlich\" bezahlt, da sein überdurchschnittlicher (!) Lebensstandard mit meinem Streitwert und der von der RVG bestimmten Entlohnung wohl nicht vereinbar war. Wobei ich mich dann schon Frage wofür es die RVG gibt, wenn die RAs sich nicht daran halten wollen.

1. Haben Sie schon mal probiert in einer teureren Wohnlage einen Arzttermin \"auf Krankenkasse\" zu bekommen? Da werden gerne auch nur Privatpatienten genommen.

2. Denken Sie der Versorger zahlt auf RVG Basis?

3. Wenn Sie als Kunde ohne zusätzliche Anhaltspunkte \"ins Blaue\" hinein die Unbilligkeit rügen, müssen Sie mit einer 50/50 Chance rechnen, dass Sie falsch liegen und die Preise doch der Billigkeit entsprechen.

4. Wenn ich von Versorgerseite einen Kunden verklage, dann nehme ich einen Fall mit einer Chance von 90/10 zu gewinnen. Das verringert ihre Chancen als Beklagter zusätzlich. Daher muss nicht Ihr Anwalt schuld sein, wenn Sie verlieren.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #9 am: 03. August 2010, 15:20:11 »
Zitat
Original von Black

4. Wenn ich von Versorgerseite einen Kunden verklage, dann nehme ich einen Fall mit einer Chance von 90/10 zu gewinnen. Das verringert ihre Chancen als Beklagter zusätzlich.

Was ist das denn für eine Milchmädchen- Rechnung? :D

Fakt ist, dass auch ein Versorgeranwalt, der mit 1.000 Einzelklagen mit geringem Streitwert beauftragt wird, die jeweils nach RVG ein Honoraraufkommen von 65 EUR abwerfen, bei ordentlicher Verteidigung der verklagten Kunden und Abrechnung lediglich nach RVG schnell selbst wirtschaftlich in die Bredouille geraten kann. Das möchte man seinem ärgsten Gegner kaum zumuten. Man muss eben sehen, welcher zeitliche  Aufwand und welche (Opportunitäts-) Kosten in jenem Fall dem Honoraraufkommen in Höhe von 65.000 EUR gegenüber stehen. Gerade Spezialisten vertreten ja auch durchaus Fälle, wo man das gleiche Honoraraufkommen selbst nach RVG bei zeitlich weit geringerem Aufwand erzielen kann. Für jene Mandate bleibt dann kaum noch Zeit.

Offline Didakt

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #10 am: 03. August 2010, 16:06:47 »
Zitat
Original von Black

Das verringert ihre Chancen als Beklagter zusätzlich. Daher muss nicht Ihr Anwalt schuld sein, wenn Sie verlieren.

Das ist wohl wahr! Es kann vor allem auch an einem vom Energierecht und aktueller höchstrichterlichen Rechtsprechung ziemlich unbefleckten und dazu sehr versorgerfreundlich entscheidenden Amtsrichter liegen, dessen Urteil leider bei geringem Streitwert ohne Zulassung der Berufung nicht mehr anzufechten ist und somit einen Ewigkeitswert besitzt. X(

Offline RR-E-ft

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #11 am: 03. August 2010, 17:22:24 »
Letztgtenanntes Risiko, auf welches ein Anwalt regelmäßig hinweisen wird, ist bei nicht berufungsfähigem Gegenstandswert immanent und vergrößert sich keinesfalls dadurch, dass Black den Versorger im Prozess vertritt.

Offline Black

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #12 am: 03. August 2010, 17:35:39 »
Es sollte aber jedem klar sein, dass bei einem Verfahren, dass aktiv von Versorgerseite angestrengt wird vorher schon intern geprüft wurde, ob die Preise als billig begründet werden können oder nicht. Das schließt natürlich ein Restrisiko nicht aus, führt aber letztendlich zu einer hohen Erfolgsquote.

Derjenige Versorger, der tatsächlich unbillige Preise hat wird die Widerspruchskunden dagegen eher unbehelligt lassen, denn er macht ja an den unbilligen Preisen aller Kunden mehr Gewinn als ihn die Widersprüche kosten. Warum das alles durch ein teures Verfahren gefährden?
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Offline RR-E-ft

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #13 am: 03. August 2010, 17:42:52 »
Meine Erfahrung ist eher die, dass oftmals Versorger (oft vertreten durch namhafte Kanzleien) massenhaft aktiv Verfahren anstrengen, obschon sie im konkreten Vertragsverhältnis gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht haben und es deshalb für die Frage der Begründetheit der Zahlungsklage schon gar nicht auf die Frage der Billigkeit ankommt. Und selbst zur Begründung der Billigkeit reicht der Vortrag der anwaltlich vertretenen Versorger oft nicht aus.

Was sich die Versorger also bei dem Anstrengen solcher Verfahren denken, bleibt oft vollkommen unerfindlich.
Oftmals wird wohl die Hoffnung mitschwingen, der verklagte Kunde werde sich nicht oder nicht zureichend verteidigen.

Offline Black

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #14 am: 03. August 2010, 17:57:21 »
Diese Art von Verfahren kenne ich auch. Die Leute mit dem großen E im Namen sind dort vorne mit dabei mit vollen Händen Geld zu vernichten.

Das sind aber keine Billigkeitsverfahren im eigentlichen Sinne, denn die Frage der Billigkeit wird dort nicht geprüft (oft auch nur hilfsweise beanstandet), hier steht die Wirksamkeit des vertraglichen Preisanpassungsrechtes im Vordergrund.
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