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Autor Thema: Streitwert zu gering ?  (Gelesen 13803 mal)

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Offline RR-E-ft

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #15 am: 03. August 2010, 19:32:09 »
Dachte ich mir schon, dass Sie solche Verfahren auch kennen.  ;)

Offline Didakt

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #16 am: 03. August 2010, 20:26:19 »
Zitat
Original von RR-E-ft

... ist bei nicht berufungsfähigem Gegenstandswert immanent und vergrößert sich keinesfalls dadurch, dass Black den Versorger im Prozess vertritt.

Unbenommen bleibt Ihnen, Herr Fricke, wo Sie recht haben, haben Sie recht.

Zitat
Original von RR-E-ft

Meine Erfahrung ist eher die, dass oftmals Versorger (oft vertreten durch namhafte Kanzleien) massenhaft aktiv Verfahren anstrengen, obschon sie im konkreten Vertragsverhältnis gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht haben und es deshalb für die Frage der Begründetheit der Zahlungsklage schon gar nicht auf die Frage der Billigkeit ankommt. Und selbst zur Begründung der Billigkeit reicht der Vortrag der anwaltlich vertretenen Versorger oft nicht aus.

Exakt diese unbestreitbare Tatsache trifft den Kern der Sache. Die beklagten Verbraucher sind die Opfer des Versagens vor allem einiger kenntnisarmen Provinzrichter, die sich den diffizilen Rechtssituationen überhaupt nicht stellen (wollen), und die Verbraucheranwälte sind - trotz nicht zu kritisierender Tätigkeit - diesem fragwürdigen Richterverhalten oft machtlos ausgeliefert.
Es ist zuweilen zum Ko...., was sich in dieser Szene abspielt!

Offline RR-E-ft

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #17 am: 03. August 2010, 20:53:05 »
Meine Erfahrung ist die, dass die beklagten Verbraucher keinesfalls Opfer von Amtsrichtern werden, sondern auch vor Amtsgerichten oft obsiegen. In vielen Jahren endete  bisher ein einziger von mir vertretener Rechtsstreit aus meiner Sicht durch eine Willkürentscheidung eines einzelnen Amtsrichters zu Lasten eines verklagten Gaskunden, welcher auch auf zulässige Gehörsrüge gem. § 321a ZPO nicht abgeholfen wurde und deshalb nunmehr zur Überprüfung durch das VerfG gestellt werden soll. Die Entscheidung jedes Einzelfalles richtet sich vornehmlich nach der Qualität des Angriffs einerseits und der Verteidigung andererseits.

Siehe auch hier.

Offline Didakt

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Streitwert zu gering ?
« Antwort #18 am: 03. August 2010, 21:09:05 »
Die Verallgemeinerung von Richterschelte war und ist natürlich nicht gewollt. Es gibt aber diese - wenn vielleicht auch wenigen - Fälle mit einer nicht nachzuvollziehenden Entscheidungsbegründung. Jedes solcher Urteile ist eines zuviel.
Aber zugegeben, auch für dieses juristische Tätigkeitsfeld gilt das Sprichwort: \"Wo gehobelt wird, fallen auch Späne.\"

 

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