Original von RR-E-ft
... ist bei nicht berufungsfähigem Gegenstandswert immanent und vergrößert sich keinesfalls dadurch, dass Black den Versorger im Prozess vertritt.
Unbenommen bleibt Ihnen, Herr Fricke, wo Sie recht haben, haben Sie recht.
Original von RR-E-ft
Meine Erfahrung ist eher die, dass oftmals Versorger (oft vertreten durch namhafte Kanzleien) massenhaft aktiv Verfahren anstrengen, obschon sie im konkreten Vertragsverhältnis gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht haben und es deshalb für die Frage der Begründetheit der Zahlungsklage schon gar nicht auf die Frage der Billigkeit ankommt. Und selbst zur Begründung der Billigkeit reicht der Vortrag der anwaltlich vertretenen Versorger oft nicht aus.
Exakt diese unbestreitbare Tatsache trifft den Kern der Sache. Die beklagten Verbraucher sind die Opfer des Versagens vor allem einiger kenntnisarmen Provinzrichter, die sich den diffizilen Rechtssituationen überhaupt nicht stellen (wollen), und die Verbraucheranwälte sind - trotz nicht zu kritisierender Tätigkeit - diesem fragwürdigen Richterverhalten oft machtlos ausgeliefert.
Es ist zuweilen zum Ko...., was sich in dieser Szene abspielt!