Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09  (Gelesen 13429 mal)

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Offline kamaraba

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« am: 16. Juni 2010, 16:19:51 »
Stuttgart (dpa) - Erhöhte Gaspreise des Energiekonzerns EnBW im Zeitraum von 2005 bis 2008 sind rechtens. Das entschied das Stuttgarter Landgericht am Mittwoch. Ein ehemaliger Kunde der Energie Baden-Württemberg (EnBW) verlor damit seinen Prozess um offene Gasrechnungen über 1080 Euro.
Az.: Landgericht: 4 S 247/09 - Amtsgericht: 1 C 5677/08
Hier weiterlesen
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline hutti36

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #1 am: 16. Juni 2010, 16:31:16 »
bedeutet das für alle Kämpfer aus Stuttgart, dass jetzt das Spiel verloren ist? Ich habe damals dem gerichtzlichen Mahnbescheid (im November 2009) widersprochen. Kann die ENBW hier das Verfahren einleiten lassen???

Vielen Dank für eine Info?

Viele Grüße

Offline kamaraba

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #2 am: 16. Juni 2010, 16:35:03 »
@hutti36
NEIN!
Vielleicht doch mal den Bericht lesen, auf den ich verlinkt habe, dann klärt sich die Frage von selbst.
Das Urteil hat nur Auswirkung auf die beteiligten Parteien, nicht mehr und nicht weniger.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline herr_mueller

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #3 am: 16. Juni 2010, 22:30:23 »
Aber wieso sollte das Gericht in einem anderen Fall (z.B. bei mir), der genau gleich liegt, anders entscheiden?

Offline kamaraba

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #4 am: 16. Juni 2010, 22:37:20 »
@herr_mueller

Beitrag in der \"Zeit\" lesen.
Woher wollen Sie wissen, das Ihr Fall genau gleicht liegt?
Haben Sie Kenntnis der Schriftsätze, die eingereicht wurden?
Höchstwahrscheinlich nicht!
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann da sehr hilfreich sein!
Siehe auch den Beitrag von tangocharly
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline RR-E-ft

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #5 am: 16. Juni 2010, 22:45:06 »
Siehe bloß mal hier:

Thüringer OLG Jena: Die meisten Erfurter Heizgaskunden waren bis 2008 Sondervertragskunden

OLG Dresden, mdl. Verh. am 08.06.10 Az. 9 U 93/10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertrag

Und auch als zum Grundpreistarif belieferter Tarifkunde kann man sich selbst durch Behaupten, Bestreiten, Beweisen im eigenen Prozess vollkommen anders aufstellen als der Kunde, der jetzt vor dem LG Stuttgart unterlegen war. Man denke auch an die Tarifkunden- Urteile des LG Köln vom 14.08.2009 und des LG Dortmund vom 20.08.2009 sowie des AG Paderborn vom Januar 2010.

Offline DieAdmin

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Offline RR-E-ft

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Offline tangocharly

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #8 am: 18. Juni 2010, 17:23:27 »
Bitte zur Berichterstattung in der Presse beachten, dass dort die Revisonszulassung falsch interpretiert wird. Die Nichtzulassung der Revision kann in diesem Falle nicht (Streitwert : rd. 1000 €) mit Beschwerde angegriffen werden.

Zunächst einmal ergeben sich die Revisionszulassungsgründe, wodurch die Zulassung durch das Berufungsgericht zu begründen ist, aus § 543 Abs. 2 ZPO. Zuzulassen ist, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Es ist zwar schon richtig, dass ein Einzelfall nicht unbedingt grundsätzliche Bedeutung besitzen muß. Aber es gibt ja auch noch die Ziff. 2 der Bestimmung.

Und spätestens da muß dem Berufungsrichter klingeln, dass es im Bereich der Billigkeitskontrolle nicht die Bohne einer einheitlichen Rechtsprechung gibt. Soweit so gut.

Doch in Baden-Württemberg ist ja alles anders, im Muschterländle.

Da ist doch einfach alles klar:
Alle Versorger sind bei den Billigsten.  Die Gewinne bleiben dem Gemeinwohl.  Ja noch mehr, die EnBW ist verkörpertes Gemeinwohl. Dies sieht man schon am Träger bzw. einem Teil davon, den Oberschwäbischen Elektrizitätswerken (kurz: OEW) und den hinter diesem Gebilde stehenden Landkreisen Deutschlands Südwesten.

Dies weiß man auch in Justizkreisen zu schätzen.
Nein, in Baden-Württemberg da gibt es keine uneinheitliche Rechtsprechung; man weiß ja den VIII.BGH-Senat hinter sich.

Aber dann, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (z.B. weil das Landgericht Stuttgart nur einen Einzelfall ausgemacht hat), dann gibt es daran nicht mehr zu rütteln. Denn neben den Bestimmungen gem. § 543 u. 544 ZPO existiert noch eine Bestimmung in § 26 Nr. 8 EGZPO, die als Übergangsbestimmung in die Welt trat und bis zum 31.12.2011 die Nichtzulassungsbeschwerde von dem Überschreiten eines Wertes von 20.000 € abhängig macht.

Wenn das Landgericht eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt hat und dann von der fehlenden Grundsätzlichkeit ausgeht, dann muß man sich in der Tat überlegen, ob dies so stehen gelassen werden soll. Allerdings nicht auf dem Weg der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline hutti36

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #9 am: 19. Juni 2010, 11:39:21 »
Hallo,  jetzt hab ich noch eine Frage:  Ich habe im November 2009 einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen, dem ich komplett widersprochen habe.  

Ich war Kunde, hatte keinen Sondervertrag, sondern nur den Grundversorgertarif.  

Seit 2008 bin ich nicht mehr Kunde. Zurückbehalten habe ich 165 €.  

Wie komm ich nun aus der Nummer raus, wenn ich den Betrag zahlen will? Geht das überhaupt, nachdem ich dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen habe?  
Was empfiehlt Ihr mir?  

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, da mich das Thema langsam Nerven kostet.  
Liebe Grüße hutti

Offline bjo

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #10 am: 19. Juni 2010, 12:12:40 »
Zitat
Seit 2008 bin ich nicht mehr Kunde. Zurückbehalten habe ich 165 €.  

Wie komm ich nun aus der Nummer raus, wenn ich den Betrag zahlen will? Geht das überhaupt, nachdem ich dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen habe?  
Was empfiehlt Ihr mir? kostet.  
Liebe Grüße hutti[/B]

Gedl auf Sparbuch legen, sollen die sich doch arbeit machen und das Geld einfordern!

Offline hutti36

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #11 am: 20. Juni 2010, 10:21:09 »
hm, das war leider nicht die Antwort auf meine Frage.

Bitte nochmals um Hilfe (siehe meine obige Frage).

Vielen Dank

Grüße
hutti

Offline Cremer

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #12 am: 20. Juni 2010, 12:27:16 »
@hutti36,

grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

abwarten bis der verosger aufgerund des Mahnbescheides Klage erhebt.

Ob das zweite (zahlen) jetzt in dieser Phase noch geht, weiß ich nicht. Da könnte ein Rechtsanwalt Anwort geben und würde einen solchen kontaktieren. Auf alle Fälle wird der im Mahnbescheid geforderte Betrag zuzügl Zinsen bis heute fällig.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline hutti36

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #13 am: 20. Juni 2010, 14:17:40 »
@ Hr. Cremer:

Hallo Herr Cremer. Vielen Dank für die gute Info.

Sollte die ENBW Klage erheben, kann ich dann immer noch zahlen? Also bevor ein Prozess zustande kommt?

Viele Grüße
hutti

Offline bolli

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Urteil LG Stuttgart v. 16.06.10 - Az: 4 S 247/09
« Antwort #14 am: 20. Juni 2010, 16:18:15 »
Zitat
Original von hutti36

Sollte die ENBW Klage erheben, kann ich dann immer noch zahlen? Also bevor ein Prozess zustande kommt?

Viele Grüße
hutti
Können Sie. Aber ggf. sind dann auch Anwaltskosten und ähnliches zu zahlen.
Vielleicht sprechen Sie einfach mal mit Ihrem alten Versorger, ob der ggf. mit der \"einfachen\" Zahlung einverstanden ist. Möglicherweise freut der sich so über einen willigen Zahler, dass er darauf eingeht.  ;)

 

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