Bitte zur Berichterstattung in der Presse beachten, dass dort die Revisonszulassung falsch interpretiert wird. Die Nichtzulassung der Revision kann in diesem Falle nicht (Streitwert : rd. 1000 €) mit Beschwerde angegriffen werden.
Zunächst einmal ergeben sich die Revisionszulassungsgründe, wodurch die Zulassung durch das Berufungsgericht zu begründen ist, aus
§ 543 Abs. 2 ZPO. Zuzulassen ist, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Es ist zwar schon richtig, dass ein Einzelfall nicht unbedingt grundsätzliche Bedeutung besitzen muß. Aber es gibt ja auch noch die Ziff. 2 der Bestimmung.
Und spätestens da muß dem Berufungsrichter klingeln, dass es im Bereich der Billigkeitskontrolle nicht die Bohne einer einheitlichen Rechtsprechung gibt. Soweit so gut.
Doch in Baden-Württemberg ist ja alles anders, im Muschterländle.
Da ist doch einfach alles klar:
Alle Versorger sind bei den Billigsten. Die Gewinne bleiben dem Gemeinwohl. Ja noch mehr, die EnBW ist verkörpertes Gemeinwohl. Dies sieht man schon am Träger bzw. einem Teil davon, den Oberschwäbischen Elektrizitätswerken (kurz: OEW) und den hinter diesem Gebilde stehenden Landkreisen Deutschlands Südwesten.
Dies weiß man auch in Justizkreisen zu schätzen.
Nein, in Baden-Württemberg da gibt es keine uneinheitliche Rechtsprechung; man weiß ja den VIII.BGH-Senat hinter sich.
Aber dann, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (z.B. weil das Landgericht Stuttgart nur einen Einzelfall ausgemacht hat), dann gibt es daran nicht mehr zu rütteln. Denn neben den Bestimmungen gem. § 543 u. 544 ZPO existiert noch eine Bestimmung in
§ 26 Nr. 8 EGZPO, die als Übergangsbestimmung in die Welt trat und bis zum 31.12.2011 die Nichtzulassungsbeschwerde von dem Überschreiten eines Wertes von 20.000 € abhängig macht.
Wenn das Landgericht eine Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt hat und dann von der fehlenden Grundsätzlichkeit ausgeht, dann muß man sich in der Tat überlegen, ob dies so stehen gelassen werden soll. Allerdings nicht auf dem Weg der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO.