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Autor Thema: Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH  (Gelesen 98619 mal)

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Offline courage

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Der Unterschied zwischen \"Recht haben\" und \"Recht bekommen\":

\"Recht hat\" sicherlich RR-F-ft; seine Position finde ich nachvollziehbar dargelegt:

Zitat
Original von RR-E-ft
... Bei bestehender besonderer Preisbestimmungspflicht ist die unbillige Preisbestimmung von Anfang an ohne Weiteres insgesamt unwirksam, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. ...
Was hilft es aber dem Verbraucher, wenn im völligen Gegensatz dazu \"Recht bekommt\", wer als Versorger einfach folgendes behauptet:

Zitat
Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden. (BGH VIII 36/06 vom 13.06.2007)
Bekanntlich unterliegt ein vereinbarter Preis nicht der Billigkeitskontrolle.

Oder anders gesagt: Wunsch und Wirklichkeit klaffen weit auseinander. Den Versorgern gefällt die Wirklichkeit; sie denken (derzeit noch) nicht daran, den Wunsch ihrer Kunden zu erfüllen; solange sie vom BGH VIII protegiert werden.

Offline Black

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Zitat
Original von RR-E-ft
Ein solcher geschützter Preissockel wäre sogar gesetzwidrig, habe ich auch Herrn Ball und den Senatsmitgliedern des VIII.Zivilsenats des BGH erst jüngst schreiben müssen.

Pflegen Sie eine private Brieffreundschaft mit Herrn Ball oder habe ich Ihre Zulassung zum BGH Richter verpasst?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von courage
Was hilft es aber dem Verbraucher, wenn im völligen Gegensatz dazu \"Recht bekommt\", wer als Versorger einfach folgendes behauptet:

Zitat
Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden. (BGH VIII 36/06 vom 13.06.2007)


@courage

Das ist eine Rechtsauffassung (die im Gesetz keinerlei Stütze findet) noch nicht einmal eine zu bestreitende Tatsachenbehauptung.
Der betroffene Kunde sollte tunlichst Preisvereinbarungen auch zu Protokoll bestreiten und angeben, dass ihm weder Angebote angetragen wurden oder zugegangen sind, noch solche von ihm angenommen wurden, §§ 145 ff. BGB.

Es sollte eigentlich selbst der in Finsternis umfangene Blinde mit seinem Krückstock ersehen, dass die vom Versorger gesetzlich geschuldete Preisbestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB kein Angebot gem. § 145 BGB darstellt, deren  Wirksamkeit sich vielmehr ausschließlich nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entscheidet und weder eine Verbrauchsabrechnung, noch eine Zahlung darüber entscheidet, was überhaupt vertraglich geschuldet ist, § 812 BGB.
Schon Erstsemester werden im Zivlrecht darüber erleuchtet.

Bekanntlich klaffen die bisherige Rechtsprechung des VIII.Zivilsenats und die materielle Rechtslage auseinander. Wohl wahr.

Der Mensch ist jedoch zur Bekehrung, Umkehr und Buße durchaus imstande.

Ich halte mich weiter an das Wort, das uns der Gesetzgeber gegeben hat.
Ich meine, auch andere müssen sich daran halten.

Der HERR spricht: \"Am Anfang war das Wort.\"  (Joh 1).

Offline RR-E-ft

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Original von Black
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Original von RR-E-ft
Ein solcher geschützter Preissockel wäre sogar gesetzwidrig, habe ich auch Herrn Ball und den Senatsmitgliedern des VIII.Zivilsenats des BGH erst jüngst schreiben müssen.

Pflegen Sie eine private Brieffreundschaft mit Herrn Ball oder habe ich Ihre Zulassung zum BGH Richter verpasst?

Mit wem ich alles gebenedeite Brieffreundschaften pflege, wird hier nicht offenbart. ;)

Der HERR spricht: \"Und das Licht scheint in der Finsternis, und die Finsternis hat\'s nicht begriffen.\" (Joh 1, 5)

Offline superhaase

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@RR-E-ft: ... zu viel \"Pfarrer Braun\" geguckt und \"schon wieder am Kriminalisieren\" unter Einstreuung von Bibelzitaten?  :D
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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@superhaase

Da kennen Sie meine Sehgewohnheiten aber schlecht.  ;)

Ich seh was, was du nicht siehst.

Offline Black

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Dein Trotz und deines Herzens Hochmut hat dich betrogen, weil du in Felsenklüften wohnst und hohe Gebirge innehast. Wenn du denn gleich dein Nest so hoch machtest wie der Adler, dennoch will ich dich von dort herunterstürzen, spricht der Herr.

Jeremia, Kap. 49, Vers. 16
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Wurde denn bei Lichte betrachtet schon herausgefunden, ob § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB Teil der gesetzlichen Regelung ist und was diese uns ggf. bedeuten soll?

Offline Black

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Original von RR-E-ft
@Black

Wurde denn bei Lichte betrachtet schon herausgefunden, ob § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB Teil der gesetzlichen Regelung ist und was diese uns ggf. bedeuten soll?

Das im Streitfall bei unbilliger Festsetzug das Gericht eine billige Festsetzung zu treffen hat.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Die gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt doch nicht von allein, sondern sie bedarf eines entsprechenden Klageantrages, der die [hier: durch den Versorger] festgestellte Unbilligkeit voraussetzt (so BGH VIII ZR 240/90 am Ende).

Und bis zur Rechtskraft über diesen Antrag verbleibt es bei § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass bis dahin keine fällige, durchsetzbare  Forderung des Versorgungsunternehmens gegen den Kunden besteht (so BGH X ZR 60/04 unter II. 1).

Und wer als gem. § 315 BGB Leistungsbestimmungsverpflichteter bedingt vorsätzlich mehr zur Abrechnung stellen lässt, als vertraglich überhaupt geschuldet, kann sich wegen Betruges strafbar machen, BGH 5 StR 394/08.

Kein Problem?

Niemand soll sein Licht unter einen Scheffel stellen.

Zitat
Original von Black
Zudem ist eine unbillige Leistungsbestimmung automatisch unwirksam. Sie muss daher nicht erst widerrufen werden, denn sie entfaltet keine Rechtswirkung.

Gut erkannt. Darauf muss man die Versorger als deren  Berater  jedoch zwingend hinweisen.  

Und dann:

Der Versorger darf doch mit seinen Abrechnungen gegenüber den Kunden diesen gegenüber nicht weiter eine vertragliche Schuld suggerieren, um diese zu einer - diesen unbekannte -  Zahlung auf eine Nichtschuld zu bewegen oder sogar aufgrund erteilter Einzugsermächtigungen vertraglich  nicht geschuldete Beträge von den Konten der Kunden abbuchen lassen!!!

Die h.M. in diesem Thread geht wohl davon aus, dass der Kunde die Unbilligkeit der Preisbestimmung und in deren zwingender Folge die Nichtschuld gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gar nicht selbst erkennen kann und sich deshalb darauf verlassen können muss, dass der Versorger ihm lediglich tatsächlich geschuldete Beträge zur Abrechnung stellt. Darauf gründet bei Lichte betrachtet aber  gerade wohl auch zutreffend die Rechtsprechung des Strafsenats des BGH 5 StR 394/08.  

Zitat
Die vom Angeklagten zu verantwortende Täuschungshandlung der Berliner Stadtreinigung ist darin zu sehen, dass in ihren an die Zahlungsverpflichteten versandten Abrechnungen stillschweigend die Erklärung enthalten ist, die Abrechnung sei korrekt erstellt worden. Über die sachliche Richtigkeit der Straßenreinigungsentgelte haben die Adressaten der Erklärung geirrt.

Oder fällt das unter die Dinge, über die es aus Gründen der Dokumentenhygiene keine schriftlichen Aufzeichnungen geben darf?
Macht aus Euren Herzen keine gutbezahlte  Mördergrube!

Die Staatsanwaltschaft wird sich wohl die Unternehmensjuristen greifen.
Erst recht, wenn im Konzern klare Verhaltensregeln zur strikten Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen aufgestellt wurden:

BBH-Blog: Unternehmensjuristen in der Zange (Tatü-ta-ta)

Schreibt doch Brandbriefe an die Vorstände und Geschäftsführer, vorneweg vielleicht Jeremia, Kap. 49, Vers. 16.

 

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