Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???  (Gelesen 44655 mal)

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Offline Goofykaterle

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #15 am: 28. Oktober 2009, 07:54:28 »
So, das Urteil ist da.

Da ich hier keine Möglichkeit habe das Ding upzuloaden, kann mir jemand sagen wohin ich das schicken soll?

Offline harryfst

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #16 am: 28. Oktober 2009, 13:13:43 »
Hallo Goofykaterle,

unter der Rubrik \"Team\" sind die Admins angegeben:

http://forum.energienetz.de/team.php

Dort gibt es den E-Mail Button. Ich würde das Urteil einem Admin zum Einpflegen schicken.

Ich komme übrigens auch aus Filderstadt. Ich warte noch auf eine Reaktion auf die von mir ausgestellte Jahresabrechnung. Da gehe ich davon aus, dass ich eine ähnliche Reaktion erhalten werde.

Ggfs. können wir uns austauschen.

Viele Grüße

H. Schmitt

Offline Goofykaterle

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #17 am: 28. Oktober 2009, 14:18:04 »
Hallo harryfst,

habe dem Admin mal ne Mail gemacht und um einen Adresse gebeten an die ich das Urteil schicken kann.

Meine \"Jahresabrechung\" hatte ich bereitsanfang des Jahres bekommen, entsprechend den Preisen vor dem ersten Widerspruch abgeändert, Differenzbetrag zu meinen Preisen bezahlt und erst jetzt diese Androhung erhalten.

Gerne können wir uns mal austauschen.Vielleicht gibt es noch ein paar mehr hier auf den Fildern die mitmachen. Schicke dir PN

Namen würde ich übrigens nicht ins Forum schreiben, denn die ENBW liest hier bestimmt mit.

Offline DieAdmin

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #18 am: 28. Oktober 2009, 16:17:10 »
@Goofykaterle,

ich hoffe Sie haben das Urteil als PDF-Datei. Das Urteil können Sie an info(at)energieverbraucher.de mailen.

Vielleicht ist es ja was für die Entscheidungssammlung.

Offline tangocharly

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #19 am: 28. Oktober 2009, 17:17:25 »
Bloß nicht ins Bockshorn jagen lassen.

Die Tinte auf dem Gerichtspapier ist ja noch nicht mal trocken.

Also cool bleiben und nach vorn schauen  ;)
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline harryfst

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #20 am: 28. Oktober 2009, 17:43:12 »
Hallo Goofykaterle,

Du hast eine PN.

Viele Grüße

H. Schmitt

Offline DieAdmin

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #21 am: 29. Oktober 2009, 10:29:15 »

Offline nomos

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #22 am: 29. Oktober 2009, 11:08:12 »
Der Weißwurstäquator ist halt nicht nur eine Kulturgrenze.

Stuttgart liegt davon weit südlich!

Gefühlte juristische Stuttgarter Lage nach dem Lesen des Urteils: Nicht weit vom Südpol . ;)

Offline bolli

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #23 am: 29. Oktober 2009, 14:49:14 »
Oh Graus, oh Graus

Zitat
Eine Abhängigkeit zum Leichtölmarkt besteht entsprechend der glaubhaften Aussage des Zeugen... und ist als international übliche Brachenbvereinbarung nicht zu beanstanden.(vgl. BGH 19.11.2008, VIII. 138/07, (juris, Rdnr. 44) )

Oh man, oh man. Wo kommen wir nur hin, wenn schon die Richter nicht mehr richtig lesen können oder nur dioe Hälfte lesen. Da wundert einen kaum noch was.

Zitat
Zitat Urteil v. 19.11.2008 Rdnr. 44 u.a. auch
... \"Ob die Ölpreisbindung in dem Vorlieferantenverhältnis korrekt umgesetzt worden ist, die Beklagte die von ihr geltende gemachte Preiserhöhung durch den oder die Vorlieferanten nach den Bezugsverträgen also tatsächlich schuldete, wird im Rahmen der Beweisaufnahme über die von der Beklagten behauptete Bezugskostensteigerung zu klären sein.\"
Wenn sie keine Ahnung haben, sollen sie sich lieber nen anderen Job suchen.
Ich hasse Richter, die ihr Geld nicht wert sind.  :evil:

Offline reblaus

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #24 am: 29. Oktober 2009, 16:11:33 »
Warum der Beklagte die Vorlage der Sparten GUV nicht verlangt hat, bzw. diese in der Beweisaufnahme keinerlei Rolle gespielt hat, ist mir nicht erklärlich. Da ist ein findiger Bilanzbuchhalter sowohl mit dem Gericht als auch mit dem Verbraucheranwalt Schlitten gefahren.

Offline RuRo

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #25 am: 29. Oktober 2009, 20:53:46 »
:(  Traurig, bedenklich, erschütternd.

Die Qualität des Urteils zeigt sich nicht nur im Verweis auf die AVBGasV für Preiserhöhungen der Jahre 2007 und 2008. Aus den zugehörigen Terminketten ist eindeutig ablesbar, dass auf die GasGVV abgestellt wird (6-Wochenfrist).

Das Gericht verfügte insoweit schon offensichtlich über die nötige Sachkompetenz, um die Weitergabe von ausschließlichen Bezugskostensteigerungen beurteilen zu können. Ansonsten hätte bei Bestreiten eine Beweisaufnahme erfolgen müssen (BGH-Urteil vom 08.07.08, VIII ZR 314/07, RNr. 22, 23).
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Einspruch23

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #26 am: 29. Oktober 2009, 21:26:23 »
Hallo zusammen,

ich war ein paar Tage außer Landes, deshalb konnte ich  mich bisher um das Thema nicht weiter kümmern. Aber wie ich sehe, ist ja die Diskussion am laufen. Schönen Dank für die vielen postings und auch für das bereitgestellte Urteil.
Es würde mich aber nun interessieren, wie sich die Betroffenen verhalten.
Wir sollten uns diesbezüglich (vielleicht nicht gerade öfftl.) mal austauschen. Wenn ich das Urteil so durchlese, sieht die Sache m.E. nicht besonders gut aus. Ein anwaltlicher Rat ist hier sicher erforderlich.
Es geht eine PN an Goofykaterle.

Danke und Gruß

Offline protestbw

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #27 am: 29. Oktober 2009, 21:31:43 »
Mir ist auch das gerichtliche Mahnverfahren in diesem Zusammenhang angedroht worden. Zwei Fragen, die vielleicht zur Klärung helfen:

1) In den FAQ habe ich folgenden Passus gefunden: \"Nehmen Sie unter Hinweis auf § 315 BGB nur Zahlungen auf der Grundlage der akzeptierten Preise an den Versorger vor, fehlt mangels Fälligkeit der darüber hinausgehenden Preisforderung die Rechtsgrundlage sowohl für Mahngebühren als auch für die Zusendung eines gerichtlichen Mahnbescheides.  ... Wenn Ihnen also unberechtigte Mahnkosten berechnet werden, zahlen Sie diese nicht und weisen Sie den Versorger auf den Irrtum hin.\"
Gilt das so? Und zu welchem Zeitpunkt erkläre ich das der EnBW?

2) Im Urteil hat das Gericht das Gutachten der EnBW einfach anerkannt. Wie steht es da mit dem Urteil des BGH? Ich zitiere  \"In anderen Gerichtsverfahren versuchen die Versorger, die Billigkeit ihrer Preise durch Gutachten von Wirtschaftsprüfern zu belegen.Das ist aber unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof am 8. Juli 2009 in einem gerade veröffentlichten Urteil (Az VIII ZR 314/07). Bei den Wirtschaftsprüfungsgutachten handelt es sich um Parteigutachten, die vom Gericht nicht ohne eigene Überzeugungsbildung übernommen werden dürfen. \"
Kann das Amtsgericht entgegen der Rechtssprechung des BGH urteilen?

Offline tangocharly

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #28 am: 29. Oktober 2009, 22:03:31 »
@ bolli

mit dem Hassen von Richtern werden Sie auch nicht viel weiter kommen.

Bedenklich ist dennoch, warum sich Amtsrichter diesen Schuh der Billigkeitskontrolle von Energiepreisen ständig freiwillig anziehen. Und in Ba.-Wü. müssen die Amtsrichter wohl ziemlich kalte Füsse haben, wenn sie ein ihnen vom Bundestag im Juli 2005 hingeworfenes Angebot nicht wahrnehmen, sich solcher Rechtssachen zu entledigen.

Dabei will der Gesetzgeber mit dem § 102 EnWG sicher nicht die Amtsrichter entlasten, sondern sorgt sich um eine einheitliche Rechtsprechung in regionaler Sicht.

Aber, und da ist Ihre Kritik durchaus berechtigt, einen Kaufvertrag nach § 433 BGB abzuhandeln, das lernt der Richter während seines Studium und im Repetitorium, quasi aus dem EffEff.

Dass aber die Lieferung von Gas kein EffEff ist, das zeigt sich einerseits an der gigantischen Fülle von BGH-Entscheidungen zu dieser Thematik und spätestens wenn der Amtsrichter wegen einer \"popeligen\" Kaufpreisforderung für Gas in seiner Akte bereits bei Blatt 400 angelangt ist, dann müsste auch dem letzten Baden-Württemberger ein Licht aufgegangen sein.

Apropos:
Wenn der Amtsrichter beim Lesen des EnWG von § 1 bis § 102 angelangt ist und dann frustriert feststellen muß, dass dort nirgendwo steht:

Zitat
\"Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen\"

so läßt sich zwar nachvollziehen, warum er zu dem Ergebnis gelangt, die Anspruchsgrundlage findet sich nicht im EnWG.

Aber wenn er dann die Rechtsprechung des VIII. BGH-Senats gelesen hat und dort feststellen muß, dass sich die essentia negotii aus dem Gesetz ergibt - ja was denn, potztausend, wo muß er denn dann den \"vereinbarten Kaufpreis\" suchen, also die Anspruchsgrundlage.

Wenn der Amtsrichter dann wieder seinen Blick in § 433 Abs. 2 BGB lenkt, ja verflixt, da steht ja auch wieder nix von Preisanpassung und von Vereinbarung einer solchen (oder gar von einem \"Sockelpreis\", der dann wieder vereinbart ist, aber doch nicht vereinbart wurde, sprich: besprochen, verhandelt, fixiert, etc.).

Also, @nomos hat das ja schon auf den Punkt gebracht: Ba.-Wü liegt unweit vom Südpol.
Aber warum nur ..........
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Cremer

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Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???
« Antwort #29 am: 29. Oktober 2009, 22:27:09 »
Der Sachverstand der Richterin läßt zu wünschen übrig.

Sie war den Zeugen viel zu hörig, siehe Seite 7 bis 10
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

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