M.E. muss bei der Differenzierung der Frage Tarifbestimmungsrecht / Tarifänderungsrecht, jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 315 BGB, auf Folgendes hingewiesen werden.
Wenn der VIII. Senat vom Tarifänderungsrecht spricht, dann ist das aus seiner Sicht folgerichtig. Denn sonst kriegt er die Kurve zu seiner ominösen Sockelpreis-Theorie ja nicht.
Wenn der Kartellsenat vom Tarifbestimmungsrecht spricht, dann meint dieser Senat damit nur, wie der Tarif gebildet, d.h. kalkuliert und dann bestimmt wird.
Eines wird sich jedenfalls nicht mit dem Begriff Tarifbestimmung ins Spiel bringen lassen, nämlich die Frage, wie das EVU „seine Kinder“ zu nennen beliebt. Denn das stellt keine Leistungsbestimmung dar, sondern eine Verpackung (vielleicht auch nur Etikettenschwindel).
Anders ausgedrückt:
Wenn es um die Prüfung der (einseitigen ermessensgebundenen) Leistungsbestimmung geht, dann befasst sich diese Prüfung mit der rechten Spalte einer Tabelle, nämlich dort wo die Euronen und Cents stehen.
Die Billigkeitsprüfung befasst sich jedenfalls nicht mit der linken Spalte einer Tabelle, nämlich dort wo der Versorger „seine Kinder“ aufführt.
Ob der Versorger seine Tarife „Genialpreis“ nennt oder „Ich-mach-dich-arm-Preis“, das interessiert energiewirtschaftrechtlich (mit Verlaub) keine S....
Worte sind Schall und Rauch. Und das Billigkeitsurteil steckt nicht in diesen Begriffen, sondern darin, was hinter diesen Worten steht, nämlich in der rechten Spalte der Tabelle.
Und wenn jetzt das Argument kommt, diese vielen Tarifspaltungen stünden alle von Anfang an fest, dann ist dies aus zwei Gründen falsch:
- Denn erstens hat der Gaskunde, als er 1998 seinen Gashahn aufdrehte, vielleicht „Mickey-Mouse-Gas“ bezogen und das wird ihm ziemlich Wurst gewesen sein.
- Dann zweitens, nämlich als er seinen ersten Widerspruch erhoben hat, wurde mit der letzten unbeanstandeten Zahlung nicht die ganze Palette der Tarifspaltungen des Versorgungsunternehmens anerkannt, sondern allenfalls eine einzige Tarifzeile in den Tarifspalten, nämlich diejenige, in welche das Versorgungsunternehmen den Kunden einzustufen beliebte.
Der VIII. Senat will ja die Grundversorgten in den juristischen Klappsack der Anerkenntnis durch Zahlung stecken. Und wenn er dabei dann konsequent sein will, dann folgt daraus nur, dass der Gaskunde zwar den Sockel (rechte Tabellenspalte) im Tarif „Genialpreis“ an der Backe hat.
Keinesfalls aber hat er damit dann den Sockel des Tarifs „Ich-mach-dich-arm-Preis“ akzeptiert. Denn den hat der Kunde im Zweifel noch niemals gezahlt, weil er auch noch niemals in diese Tarifspalte eingestuft worden war.
Ich schließe mich @RR-E-ft an. Die ganzen Tarifspaltungen des EVU\'S sind reine Willkür auf die der Kunde keinerlei Einfluss hat. Am Ende wird zusammengezählt und dabei kommt dann erst die Tarifbestimmung heraus, nämlich bei den Euronen und den Cents (in der rechten Tabellenspalte).
Es ist und bleibt eine Fiktion, dass der Gaskunde mit seinen Zahlungen quasi alle Tarifspaltungen des EVU\'s akzeptiert haben soll und schließlich dann auch noch seine Umbettung in einen völlig anderen Tarif.