Original von Münsteraner
Gern, helfen Sie mit? Oder bedeutete Ihre Antwort, dass Sie keinerlei Chance sehen, die Rechtssprechung des 8. Senats anzugreifen?
Es gibt zur speziellen Frage noch keine Rechtsprechung des BGH.
Wenn der Versorger den Sondervertrag zum 30.05. kündigt, man schon vor dem 01.06. die Grundversorgungspreise als unbillig rügt, dann vom 01.06. an weiter Gas bezieht, der Grundversorger darauf hinweist, es handele sich deshalb um Ersatzversorgung, die am 31.08. endet, weshalb dann der Hahn zugedreht werde, kann man sich darüber streiten, ob es nun Ersatzversorgung oder doch Grundversorgung ist, wovon abhängt, ob es auch im September weiter Gaslieferungen
von diesem Versorger gibt/ geben muss oder eben nicht .
Der Streit geht dann um die Frage, ob überhaupt ein Grundversorgungsvertrag zum 01.06. wirksam zustande gekommen war oder eben nicht.
Wenn man für die Gaslieferungen von Anfang Juni bis Ende August wegen Ersatzversorgung und Unbilligkeitseinrede nichts gezahlt hat, kann man zudem darauf warten, verklagt zu werden oder auch nicht. Nicht anders verhält es sich, wenn man die Rechnung nach Unbilligkeitseinrede gekürzt hatte.
Und wegen der
beträchtlichen Summen, um die der Streit dabei geht, muss man sehen, welcher Instanzenzug ggf. gegeben ist und wozu man als Verbraucher in Anbetracht eines jeden Verfahrens innewohnenden (Kosten-) Risikos selbst bereit ist, zu gehen. Der Versorger wird eine solche Überlegung auch anstellen.
Derweil bleibt nach Ende der Ersatzversorgung der Hahn zu und bleibt es auch, wenn sich herausstellt, dass der Preis einer Billigkeitskontrolle nicht standhielt. Ersatzversorgung endet nun mal nach längstens drei Monaten.
Möglicherweise hatte man aber schon zum 01.09.
sicherheitshalber mit einem anderen Lieferanten einen (Sonder-) Vertrag abgeschlossen, wird deshalb von jenem fortan weiter beliefert und findet es aber trotzdem sehr spannend, sich ggf. über Jahre hinweg wegen der Rechnung für drei (Sommer-) Monate Ersatzversorgung durch alle nur möglichen Gerichtsinstanzen zu kämpfen, um zu erfahren, ob die geforderten Preise des alten Versorgers denn nun der Billigkeit entsprachen oder aber nicht, ggf. gerichtliche Sachverständigengutachten eingeschlossen oder vielleicht auch Interesse daran hat, welchen Preis das Gericht ggf. statt dessen als billig festsetzt.
Der Versorger findet die Frage entweder ebenso spannend oder verzichtet vielleicht im Prozess auf seine Forderung, so dass die Zahlungsklage im Wege eines Verzichtsurteils abgewiesen wird.
Gut vorstellbar, dass die Gerichte auf einen solchen Streit nur warten, bei dem es endlich mal nicht um Geld, sondern um Gerechtigkeit geht. Verzichtet der Versorger auf seine Forderung entweder stllschweigend ohne Prozess oder durch Prozesserklärung innerhalb des selben, ist der Jubel groß, weil sich der betriebene Aufwand (Widerspruchsschreiben und drei Monate Zahlungsverweigerung) gelohnt hatte. Möglicherweise vergleicht man sich auch bei der Hälfte der Forderung, weil man irgendwie das Interesse zwischendurch verloren hat und die Anwälte bekommen für den Vergleichsabschluss einen \"Schnaps oben drauf\". Auch der im Prozess beauftragte Anwalt ist zufrieden, der - abhängig von der Höhe der streitigen Forderung - die gesetzlichen Gebühren nach RVG erwirtschaftet hatte und fünf Bände produzierter Aktenordner in sein Archiv ablegen kann. Ironie aus.