Der Nachteil an Sonderverträgen für die Verbraucher ist, dass der Versorger sie kündigen kann. Eine solche Kündigung wirkt zu dem Zeitpunkt zu dem sie ausgesprochen wurde.
Wenn der Verbraucher irrigerweise meint, die Kündigung sei unwirksam, so verschiebt sich der Kündigungszeitpunkt nicht auf den Termin an dem höchstricherlich entschieden wird, dass der Kunde einem Irrtum unterlegen ist. Der Versorger kann sich bei einer unwirksamen Kündigung schließlich auch nicht darauf berufen, dass er halt geglaubt habe, er sei im Recht, und solange man diesen Irrtum nicht höchstrichterlich bestätigt habe, müsse der Vertrag ruhen.
Ob der Kunde in die Grund- oder Ersatzversorgung fällt, ist wirtschaftlich unerheblich. Da die Ersatzversorgung in der Regel zu gleichen Konditionen angeboten wird, wie die Grundversorgung.
Der Kunde hat keinen Anspruch darauf sämtliche vom Versorger angebotenen Tarife auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen. Der Unbilligkeitseinwand wendet sich daher nur gegen den Tarif, mit dem er versorgt wird. Wird der Vertrag gekündigt, kommt ein neuer Vertrag mit neuen Tarifen zustande.
Wer dies vermeiden will, weil diese Tarife zu teuer sind, muss den Versorger wechseln.
Etwas anderes gilt nur, wenn es keine Wechselmöglichkeit gibt.
Zur Diskussion könnte stehen, ob der Kunde welcher das Angebot des Versorgers in einen neuen Sondervertrag einzutreten wahrnimmt, die Rechte aus seiner vorherigen Unbilligkeitseinrede verliert.