Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Würzburger Energiepreise vor gerichtlicher Billigkeitsprüfung und mehr ...  (Gelesen 58145 mal)

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Offline nomos

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120 000 Kunden beziehen Strom, 45 000 Gas und 22 000 Wasser von den Würzburger Stadtwerken. Weniger als ein halbes Prozent ist mit der Preisgestaltung des Kommunalunternehmens nicht zufrieden und behält entweder Abschlagszahlungen ein, oder wehrt sich gegen Preiserhöhungen. Jetzt hat ein Kunde aus Zell, der seit dem Jahr 2005 für seine Energielieferungen überhaupt nichts mehr zahlt, einen Teilerfolg vor dem Würzburger Amtsgericht erstritten.
    Schon stark, was \"unabhängige\" Artikelschreiber so interpretieren. Über 99,5 Prozent der 120.000 Kunden sind also mit der Preisgestaltung der Würzburger Stadtwerke zufrieden!?

    Stadtwerke sind u.a. gute Anzeigenkunden und Sponsoren ... !  ;)

Offline Pedro

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Vielleicht schicken Sie der Redaktionsleitung des \'\'unabhängigen Artikelschreibers\'\' mal die Veröffentlichung der Verbraucherberatung BW zur Bedeutung der Gaspreis-Protest-Initiativen und ihren \'\'0,5 % unzufriedenen Kunden.\'\' Es kann ja sein, dass dort die Pressemitteilungen der VZ-BW nicht gelesen werden.   ;)

Offline Lothar Gutsche

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Vor gut zwei Jahren, am 28.3.2008, hatte ich in dem Thread „Stadtwerke Eschwege“-„Strompreise und § 315 BGB“ unter http://forum.bdev.de/thread.php?postid=54013#post54013 über meine Erfahrungen aus Würzburg berichtet, mit Hilfe der zuständigen Behörden die Preisgestaltung der örtlichen Stadtwerke zu prüfen. Der Fall Stadtwerke Eschwege liefert eines meiner zentralen Argumente in meinem Streit mit den Stadtwerken Würzburg.

Die Kommunalaufsicht versagte Ihren Dienst: weder Stadtrat noch Regierung von Unterfranken noch das Bayerische Innenministerium waren bereit, beim Kommunalunternehmen Stadtwerke Würzburg die Quersubvention des öffentlichen Nahverkehrs aus überhöhten Energiepreisen zu beenden. Was davon zu halten ist, habe ich am 15.11.2008 in einem ausführlichen Artikel unter http://www.cleanstate.de/allgemeine_Verfassungswidrigkeit_der_Quersubventionierung.pdf veröffentlicht.

Die Finanzbehörden versagte ihren Dienst: vom Finanzamt Würzburg über das Bayerische Landesamt für Steuern bis hin zum Bayerischen Finanzministerium wollte keiner im überteuerten Einkauf von Gas eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Stadtwerke-Aktionär E.ON bzw. in der Quersubventionierung eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Stadtwerke-Aktionär Stadt Würzburg erkennen.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg, als Schwerpunktstaatsanwaltschaft zuständig für die Verfolgung von Wirtschafts- und Steuerstrafsachen in den Landgerichtsbezirken Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg, konnte in den verlustreichen Zinsderivatgeschäften der Stadtwerke Würzburg keine Untreue erkennen. Einen ganz anderen Eindruck vermittelt das Urteil 4 U 92/08 des OLG Bamberg vom 11.5.2008 zu dem Zivilstreit um Schadenersatz zwischen den Stadtwerken und der Deutschen Bank, siehe im Detail http://www.betriebs-berater.de/nachrichten/pages/show.php?timer=1249938640&deph=0&id=65499, wo z. B. von „massiven Sorgfaltspflichtverletzungen“ die Rede ist. Die Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung durch die Staatsanwaltschaft Würzburg wird von der Generalstaatsanwalt Bamberg gedeckt, spätestens seitdem am 1.7.2009 der frühere Leiter der Würzburger Behörde zum Generalstaatsanwalt in Bamberg befördert wurde.

Das Bundeskartellamt verweigerte 2007 und 2009 ein Eingreifen, als ich die Minderheitsbeteiligungen von E.ON an den Stadtwerken als kartellrechtliches Problem im Sinne von § 19 GWB und von § 1 GWB anzeigte. Mit der Entscheidung KVR 60/07 – E.ON/Stadtwerke Eschwege hat der Bundesgerichtshof am 11.11.2008 festgestellt, dass es der Geschäftsstrategie der E.ON AG entspricht, an zahlreichen Stadtwerken oder sonstigen Stromversorgern Minderheitsbeteiligungen zu erwerben, um auf diese Weise ihre Absatzgebiete zu sichern und den Wettbewerb einzuschränken. Doch sowohl das Bundeswirtschaftsministerium als auch die EU-Kommission deckten die Untätigkeit der Kartellbehörde. Bezeichnenderweise wechselte der Referatsleiter, der in Brüssel meinen Fall bearbeitet hatte, wenige Wochen nach seiner Antwort an mich von der Generaldirektion Wettbewerb zu einer Brüsseler Anwaltskanzlei, die für ihre Klienten aus der Industrie bei der EU Lobbyarbeit betreibt.

Die bisherigen Erfolge, mit denen sich auch der Bund der Energieverbraucher schmückt, beziehen sich im Wesentlichen auf Sonderverträge und beruhen letztlich \"nur\" auf einer juristischen Formalität mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln. Die eigentlichen wirtschaftlichen Hintergründe und speziell die Rolle von E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW bleiben völlig im Dunkeln. Die Preise an sich und die zu Grunde liegenden Kosten der Energieversorgung wurden nie in echten Billigkeitsprozessen nach § 315 BGB geprüft, wenn man von dem lokalen Erfolg am Landgericht Köln unter Az 90 O 41/07 vom 14.8.2009 absieht, vgl. http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12406&hilight=K%F6ln. Aus unerfindlichen Gründen teilt der Bund der Energieverbraucher auch nicht meine Kritik am Kartellrechtsverständnis des VIII. Zivilsenats, der mit dem Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt, vgl. http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_und_Billigkeit_laut_VIII_%20Senat_BGH.pdf. Vermutlich passt es nicht zum Weltverständnis beim Bund der Energieverbraucher, dass die Energiepreise ein Beleg für schwerste Defizite in unserer Demokratie und speziell in der Justiz sind.Wir hatten in Deutschland schon einmal eine Justizkrise mit einer Wirtschaftskrise, siehe http://www.derhistoriker.de/weimar/00+Politische_Justiz_in_der_Weimarer_Republik.pdf. Heute sind Teile der Justiz offenbar direkt vom Großkapital abhängig. Die Antworten der Bundesregierung vom 18.3.2010 zur Beförderung und Besoldung der Richter sowie zur Weisungsabhängigkeit der Staatsanwälte passen zu diesem Bild, vgl. Bundestags-Drucksache 17/1097 zu einer Anfrage der Linken über die Umsetzung der Resolution 1685 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats.


Formal handelt es sich bei dem Prozess der Stadtwerke Würzburg um einen Zivilprozess gegen mich als einen zahlungsunwilligen Energiekunden. In den Jahren 2005 und 2006 hatte ich die Preise für Strom und Gas unter Hinweis auf § 315 BGB nur gekürzt, seit Ende 2006 zahle ich überhaupt nichts mehr für Strom, Gas und Trinkwasser. Ich verlangte mit einem umfangreichen Fragenkatalog, die Billigkeit der Preise nachzuweisen. Tatsächlich geht es in dem Verfahren um den Einfluss der Stadt Würzburg und E.ONs auf die Energie- und Trinkwasserpreise. Im Kern der Auseinandersetzung stehen Kartelldelikte, Untreue durch überteuerten Einkauf, Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung, Untreue durch Zinsderivatgeschäfte, die sich alle auf die Preise für Energie und Trinkwasser auswirken. Damit steht auch die Untätigkeit der oben genannten Behörden vor Gericht. Sämtliche Schriftsätze aus den ersten beiden Instanzen am Amtsgericht Würzburg und am Landgericht Würzburg stehen im Internet bei der Würzburger Kanzlei Bohl & Collegen unter http://www.ra-bohl.de/html/strompreise.html als pdf-Dokumente zum Download bereit. Der zentrale Schriftsatz stammt vom 18.2.2009, siehe http://www.ra-bohl.de/Schriftsatz_18.02.09.pdf, und ist wie folgt gegliedert:

1. Strompreis
    1.1 Benchmark des Pestel-Instituts
    1.2 Preisdifferenzierung Tarifabnehmer - Geschäftspartner
    1.3 Preisvergleich Sondervertrag – Grundversorgung
    1.4 Marktanteilsverluste durch Kundenwechsel
    1.5 Einpreisung der CO2-Zertifikate
2. Gaspreis
    2.1 Preisdifferenzierung Kraftwerksgas – Haushaltskunden
    2.2 Akzeptanz von Preiserhöhungen größer als Anstieg der Erdgasimportpreise
    2.3 Preisvergleich Grundversorgung – Sonderverträge
    2.4 Stadtwerke-Beteiligung von E.ON
    2.5 Kartellrechtswidrigkeit der Gasbezugsverträge
    2.6 Zeitpunkt der Einführung von Sonderverträgen
    2.7 Marktanteilsverluste durch Kundenwechsel
3. Wasserpreis
    3.1 Quersubvention des Dallenbergbades
    3.2 Finanzierung der Verluste aus Zinsspekulationen
4. produktübergreifende Belege für Preismissbrauch
    4.1 Ineffizienzen im Netzbetrieb
    4.2 Verlust aus Zinsspekulationsgeschäften
    4.3 Höhe der Eigenkapitalrendite
    4.4 Verwendung der Gewinne zur Quersubventionierung ÖPNV

Die Argumente aus diesem Schriftsatz wurden später immer wieder vertieft und mit aktuellen Urteilen des BGH und Entscheidungen des Bundeskartellamtes erweitert. Doch die grundsätzliche Linie zum Nachweis der Kartellrechtswidrigkeit der Preise steckt in dem Schriftsatz vom 18.2.2010.


Mit Beschluss vom 8.4.2010 unter Aktenzeichen 30 C 2420/08 erklärte sich das Amtsgericht Würzburg für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth. Damit folgte das Amtsgericht dem Urteil des Landgerichts Würzburg, das am 17.3.2010 unter Aktenzeichen 42 S 1337/09 die erste Instanz nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufhob und an die 1. Instanz mit der Auflage zurückverwies, den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Kartellgericht zu verweisen, siehe http://www.ra-bohl.de/Urteil_LG_Wurzburg.pdf. In Nürnberg-Fürth steht also ein höchst interessanter Prozess bevor. Über den Fortgang des Verfahrens werde ich hier, bei der Kanzlei Bohl & Collegen, in der Würzburger Lokalpresse und bei Cleanstate berichten.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline Stubafü

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@Lothar Gutsche
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Die bisherigen Erfolge, mit denen sich auch der Bund der Energieverbraucher schmückt, beziehen sich im Wesentlichen auf Sonderverträge und beruhen letztlich \"nur\" auf einer juristischen Formalität mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln.
Die eigentlichen wirtschaftlichen Hintergründe und speziell die Rolle von E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW bleiben völlig im Dunkeln.
 
Da ist was dran, wenn man dem erlauchten Vorstand des BDEV per Fax am 28.02.2010
ein von der Handelskammer des LG Frankenthal beauftragtes \"Gutachten\" in einem
klassischen \"Billigkeitsverfahren\" mit dem ausdrücklichen Hinweis der Veröffentlichungs-
Möglichkeit hier im Forum zukommen läßt und der BDEV-Vorstand bis heute noch nicht
einmal darauf geantwortet hat.

Wirtschaftliche Risiken bestanden für den BDEV nicht,
da die Rechtschutzversicherung des Beitragsverfassers (und BDEV-Mitglieds)
Rechtschutzzusage erteilt und er aus diesem Grunde auch keinen Solidarbeitrag in den
BDEV-Rechtsschutzfonds geleistet hat und somit auch in dieser Hinsicht keine Angstschweißzustände beim Vorstand des BDEV auslösen konnte. Nehme an, dass wohl aus diesem Grunde bislang keine Reaktion seitens des BDEV-Vorstandes
respektive von deren Rechtsberater-Gurus erfolgt ist.

Interessant für die hiesigen Forenmitglieder wäre es schon gewesen, das og. \"Gutachten\" hier zu veröffentlichen, zumal evident ist, dass dann (durch einen kleinen Blick auf die Homepage der Pfalzgas GmbH) festgestellt worden wäre, dass für die streitgegenständlichen Verbrauchsjahre 2005-2008

a)
\"Umsatzerlöse und Bezugskosten im Gutachten von den veröffentlichten Zahlen
  erheblich abweichen\" (40%) undb) sich hieraus denknotwendigerweise die Tatsache
ergibt , dass die klagende Pfalzgas GmbH entweder wahrheitswidrige Angaben
in den og. Jahresabschlüssen veröffentlicht oder aber dem gutachtenden ehemaligen
Geschäftsführer der Heidelberger Stadtwerke buchhalterisch ein falsches Zahlenwerk
zur Einsichtnahme vorgelegt und dann zu den unter gar keinen Gesichtspunkten
nachvollziehbaren \"Feststellungen\" des \"Gutachters\" auf S. 19 seines Gutachtens geführt haben:
\"eine Kostenminderung in anderen Bereichen auf Basis der geprüften und testierten
 Jahresabschlüsse sowie meinen zusätzlichen Analysen (die bislang weder dem Gericht noch den Parteien vorliegen) nicht festzustellen ist\".Wenn man einmal davon absieht, dass dies eigentlich ein klarer Fall für denStaatsanwalt ist, haben die vorzitierten Schriftsatzzitate des Beitragsverfassers(nicht die seines RA) die Richterdame doch aufgeschreckt und noch am selben Tagdes Schriftsatzeingangs hat sie einen Beschluss dergestalt verkündet, dass sie darandenkt, die oben beschriebenen Feststellungen des Beitragsverfasser einer umgehenden Klärung zuzuführen.
Ich will hier den werten Forenmitgliedern weiteren hahnebüchenen Unsinn des
\"Gutachtens\" ersparen, vielleicht kommen die BDEV-Rechtsgurus von selbst darauf
und veröffentlichen diesen nachträglich hier im Forum als nützliche Hinweise für ihre streitenden Mitglieder, wie man solchen kriminellen Unsinn rechtlich bekämpft.

Eines hatte das og. \"Geschäftsführer-Gutachten\" aber dennoch zutreffend festgestellt: Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Beitragsverfasser aktenkundig
Sondervertragskunde und nicht Tarifkunde ist.

Aber davon will die Handelskammer nichts wissen, denn dies widerspricht ihrem entgegengesetzt lautendendem Gerichtsbeschluss; wenn ein pfälzisches Landgericht entgegen der Akten- und Rechtslage verkündet, das der Beitragsverfassers Tarifkunde ist, dann hat er es auch gefälligst zu sein.

Viele Grüsse an die sachlichen Forenmitglieder und insbesondere an Lothar Gutsche,
der -wie üblich- brillianten Beitrag leistet, was man von den langatmigen
Beiträgen der BDEV-Rechtsgurus nicht sagen kann.

HJL

Offline jofri46

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@Stubafü

In einem mir vorliegenden ebenfalls von einem Gericht beauftragten Gutachten lese ich am Ende:

\"Zusatz: Gutachten sind urheberrechtlich geschützt. Eine anderweitige Verwendung als durch den Auftraggeber ist gesetzlich nicht zulässig.\"

Möglicherweise liegt darin der Grund, bei der Veröffentlichung hier zurückhaltend zu sein.

Offline Stubafü

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@jofri46
Zitat
\"Zusatz: Gutachten sind urheberrechtlich geschützt. Eine anderweitige Verwendung als durch den Auftraggeber ist gesetzlich nicht zulässig.\"

Möglicherweise liegt darin der Grund, bei der Veröffentlichung hier zurückhaltend zu sein.

Möglicherweise ja; der Passus in dem hier angesprochenen Gutachten lautet jedoch anders. Auftraggeber ist die Kammer f. Handelssachen (wie in dem Verfahren vor dem LG Köln) und mit deren Weitergabe an die Parteien ohne irgendeinen gerichtlichen Weitergabe-Verbotshinweis könnte veröffentlicht werden (meinetwegen ohne Gutachter-Schriftkopf).

Aber das steht auf einem anderen Papier, zumal der BDEV das Gutachten Canty (LG Köln) auch nahezu vollständig zitiert hat, unbeachtet des dort ausgewiesenen Weitergabe-Verbotshinweises.

Beschämend ist jedenfalls die Tatsache, dass der persönlich angesprochene BDEV-Vorstand (der im Anfangsschriftverkehr reges Interresse an kurzer Verfahrenberichterstattung bekundet hat), es nach 2-monatiger Abtauchstation
noch nicht einmal für opportun hält, auf das diesseitige Schreiben zu antworten.

HJL

Offline RR-E-ft

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Original von Stubafü
Möglicherweise ja; der Passus in dem hier angesprochenen Gutachten lautet jedoch anders. Auftraggeber ist die Kammer f. Handelssachen (wie in dem Verfahren vor dem LG Köln) und mit deren Weitergabe an die Parteien ohne irgendeinen gerichtlichen Weitergabe-Verbotshinweis könnte veröffentlicht werden (meinetwegen ohne Gutachter-Schriftkopf).

Aber das steht auf einem anderen Papier, zumal der BDEV das Gutachten Canty (LG Köln) auch nahezu vollständig zitiert hat, unbeachtet des dort ausgewiesenen Weitergabe-Verbotshinweises.

Beschämend ist jedenfalls die Tatsache, dass der persönlich angesprochene BDEV-Vorstand (der im Anfangsschriftverkehr reges Interresse an kurzer Verfahrenberichterstattung bekundet hat), es nach 2-monatiger Abtauchstation
noch nicht einmal für opportun hält, auf das diesseitige Schreiben zu antworten.

HJL

@Stubafü

Sie wollen dem Verein ein gerichtliches Sachverständigengutachten zugeleitet haben. Sie erwarten, dass der Verein ein solches - nach Ihren Angaben fragwürdigen Inhalts - veröffentlicht, zudem sich jemand dieses ansieht und die darin enthaltenen Angaben mit anderweitigen Veröffentlichungen des betroffenen Versorgers abgleicht und dann zügig eine qualifizierte Stellungnahme dazu verfertigt, diese möglichst auch veröffentlicht, unentgeltlich versteht sich wohl von selbst. Am besten wäre, wenn man den Gutachter oder diejenigen, die für die Lieferung der für die Gutachtenerstellung notwendigen Daten verantwortlich zeichnen, deshalb öffentlich der Begehung von Straftaten bezichtigen könnte/ würde....

Möglicherweise erscheint eher eine entsprechende Erwartungshaltung beschämend. Wenn für jemanden die Veröffentlichung des Hinweisbeschlusses und des Urteil des LG Köln hilfreich war, dann sollte er hier nicht öffentlich rumposaunen, es wäre aus einem anderen Sachverständigengutachten unter Missachtung eines Weitergabe- Verbots umfassend zitiert worden. Das zeigt dann eigentlich nur, dass einige nicht damit umgehen können, wenn ihnen entsprechende Informationen (hier: Hinweisbeschlüsse/ Urteile) zugänglich gemacht wurden. Aus einem anderen gerichtlichen Sachverständigengutachten wurde nicht zitiert, sondern dessen Methodik analysiert. Siehste hier.

Offline courage

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@Lothar Gutsche

Aus Ihrem Schriftsatz vom 20.10.2009

Zitat
2.2 Billigkeitsprüfung der Preisbestimmung
Der Beklagte erkennt an, dass eine Fortführung des Vertrages für die Klägerin nicht mehr zumutbar ist, wenn ihr wegen Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel kein Recht zusteht, die Strompreise bei gestiegenen Kosten zu erhöhen. Der Beklagte erkennt an, dass ein Verbot jeglicher Preisanpassung den Interessen der Klägerin nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt. Deshalb gesteht der Beklagte der Klägerin im Sinne einer ergänzenden Vertragsauslegung ein einseitiges Bestimmungsrecht zu, um ihre Strompreise festzusetzen. …

Als Ergebnis dieser Überlegung ist festzuhalten, dass der Klägerin mit Zustimmung des Beklagten ein einseitiges Recht zur Preisbestimmung zugestanden wird und dass diese Preisbestimmung dem Maßstab der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB genügen muss.
Somit findet eine Prüfung des Gesamtpreises - und nicht nur der Preiserhöhung - auf Billigkeit statt.
Auf die Idee muss man erst mal kommen, Respekt. Allerdings unter Verzicht auf die gute Gewinnchance bei unwirksamer Preisänderungsklausel in Ihrem Sondervertrag.

Ich hoffe für Sie, dass das Gericht da mitspielt und wünsche Ihnen weiterhin viel Energie und Ausdauer. Ihre Ausarbeitungen halte ich für sehr wertvoll.

Offline Stubafü

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@RR-E-ft
 
Zitat
Sie wollen dem Verein ein gerichtliches Sachverständigengutachten zugeleitet haben. Sie erwarten, dass der Verein ein solches - nach Ihren Angaben fragwürdigen Inhalts - veröffentlicht, zudem sich jemand dieses ansieht und die darin enthaltenen Angaben mit anderweitigen Veröffentlichungen des betroffenen Versorgers abgleicht und dann zügig eine qualifizierte Stellungnahme dazu verfertigt, diese möglichst auch veröffentlicht, unentgeltlich versteht sich wohl von selbst. Am besten wäre, wenn man den Gutachter oder diejenigen, die für die Lieferung der für die Gutachtenerstellung notwendigen Daten verantwortlich zeichnen, deshalb öffentlich der Begehung von Straftaten bezichtigen würde....

Möglicherweise erscheint eher eine entsprechende Erwartungshaltung beschämend. Wenn für jemanden die Veröffentlichung des Hinweisbeschlusses und des Urteil des LG Köln hilfreich war, dann sollte er hier nicht öffentlich rumposaunen, es wäre aus einem anderen Sachverständigengutachten unter Missachtung eines Weitergabe- Verbots umfassend zitiert worden. Das zeigt dann eigentlich nur, dass einige nicht damit umgehen können, wenn ihnen entsprechende Informationen (hier: Hinweisbeschlüsse/ Urteile) zugänglich gemacht wurden.
 

@RR-E-ft
 Ich verstehe hier überhaupt nicht weswegen Sie sich so alterieren; wenn hier jemand \"öffentlich rumposaunt\", dann doch wohl Sie und der betreffende Artikel des BDEV (\"Erstes Gutachten bestätigt Unbilligkeit ..... , .. LG Köln etc.\"), der wohl allen Festlandeuropäern zugänglich gemacht worden ist.Und ich sags Ihnen hiermit öffentlich noch einmal (soweit Ihre Apperzeptionsfähigkeit dies zuläßt): Es war von mir zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, hier für nothing Rechtsberatung vom BDEV und schon gar nicht von Ihnen auf dem \"Gnadenweg zu erhalten\"; bisher ließen es meine finanziellen Mittel immer noch zu, einen Prozeß finanziell eigenständig zu stemmen und so werde ich es auch für die Zukunft halten. Vielleicht ist Ihnen aus dem schon zurückliegenden Thread des Beitragsverfassers entgangen, dass er zusätzlich zu einem hier in diesem Raum renommierten RA noch einen renommierte Wiprüf-Kanzlei eingeschaltet hat, die schon in der Lage und Willens sind die als Sachvortrag gepriesenen Gaunereien des Versorgers sachlich und fundiert auseinander zunehmen. Dazu benötige ich weder Sie noch den BDEV.Wenn der Beitragsverfasser auf ihr Mitwirken und das des BDEV Wert gelegt hätte,so wie Sie es jetzt darstellen, dann gute Nacht liebe Marie, dann wäre derBeitragsverfasser schon längst zum Berufungskläger seitens des LG Frankenthal \"geadelt\" worden.

Offline RR-E-ft

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Gemach, gemach. Was wollte denn der Beitragsverfasser dem geneigten Leser eigentlich sagen, wenn er doch von niemanden gar nichts wollte?

Zitat
Original von Stubafü

Da ist was dran, wenn man dem erlauchten Vorstand des BDEV per Fax am 28.02.2010 ein von der Handelskammer des LG Frankenthal beauftragtes \"Gutachten\" in einem klassischen \"Billigkeitsverfahren\" mit dem ausdrücklichen Hinweis der Veröffentlichungs- Möglichkeit hier im Forum zukommen läßt und der BDEV-Vorstand bis heute noch nicht einmal darauf geantwortet hat.

Wirtschaftliche Risiken bestanden für den BDEV nicht, da die Rechtschutzversicherung des Beitragsverfassers (und BDEV-Mitglieds) Rechtschutzzusage erteilt und er aus diesem Grunde auch keinen Solidarbeitrag in den BDEV-Rechtsschutzfonds geleistet hat und somit auch in dieser Hinsicht keine Angstschweißzustände beim Vorstand des BDEV auslösen konnte. Nehme an, dass wohl aus diesem Grunde bislang keine Reaktion seitens des BDEV-Vorstandes respektive von deren Rechtsberater-Gurus erfolgt ist.

Interessant für die hiesigen Forenmitglieder wäre es schon gewesen, das og. \"Gutachten\" hier zu veröffentlichen, zumal evident ist, dass dann (durch einen kleinen Blick auf die Homepage der Pfalzgas GmbH) festgestellt worden wäre, dass für die streitgegenständlichen Verbrauchsjahre 2005-2008

a)
\"Umsatzerlöse und Bezugskosten im Gutachten von den veröffentlichten Zahlen
  erheblich abweichen\" (40%) undb) sich hieraus denknotwendigerweise die Tatsache
ergibt , dass die klagende Pfalzgas GmbH entweder wahrheitswidrige Angaben in den og. Jahresabschlüssen veröffentlicht oder aber dem gutachtenden ehemaligen
Geschäftsführer der Heidelberger Stadtwerke buchhalterisch ein falsches Zahlenwerk zur Einsichtnahme vorgelegt und dann zu den unter gar keinen Gesichtspunkten nachvollziehbaren \"Feststellungen\" des \"Gutachters\" auf S. 19 seines Gutachtens geführt haben:
\"eine Kostenminderung in anderen Bereichen auf Basis der geprüften und testierten Jahresabschlüsse sowie meinen zusätzlichen Analysen (die bislang weder dem Gericht noch den Parteien vorliegen) nicht festzustellen ist\".Wenn man einmal davon absieht, dass dies eigentlich ein klarer Fall für denStaatsanwalt ist, haben die vorzitierten Schriftsatzzitate des Beitragsverfassers(nicht die seines RA) die Richterdame doch aufgeschreckt und noch am selben Tagdes Schriftsatzeingangs hat sie einen Beschluss dergestalt verkündet, dass sie darandenkt, die oben beschriebenen Feststellungen des Beitragsverfasser einer umgehenden Klärung zuzuführen.

Ich will hier den werten Forenmitgliedern weiteren hahnebüchenen Unsinn des \"Gutachtens\" ersparen, vielleicht kommen die BDEV-Rechtsgurus von selbst darauf und veröffentlichen diesen nachträglich hier im Forum als nützliche Hinweise für ihre streitenden Mitglieder, wie man solchen kriminellen Unsinn rechtlich bekämpft.

Der Beitragsverfasser  will wohl glauben machen, dass er nichts erwartet hat und es gleichwohl sehr beschämend findet, dass er bisher - entsprechend seiner vorgeblichen Erwartung - nichts bekommen hat.

Zitat
Original von Stubafü

Beschämend ist jedenfalls die Tatsache, dass der persönlich angesprochene BDEV-Vorstand (der im Anfangsschriftverkehr reges Interresse an kurzer Verfahrenberichterstattung bekundet hat), es nach 2-monatiger Abtauchstation
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HJL

Erwarten kann man doch aber wohl, dass unzutreffende Behauptungen zurückgenommen werden.

Zitat
Original von Stubafü
Aber das steht auf einem anderen Papier, zumal der BDEV das Gutachten Canty (LG Köln) auch nahezu vollständig zitiert hat, unbeachtet des dort ausgewiesenen Weitergabe-Verbotshinweises.

Zitat
Original von RR-E-ft
 Aus einem anderen gerichtlichen Sachverständigengutachten wurde nicht zitiert, sondern dessen Methodik analysiert. Siehste hier.

Offline Stubafü

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@RR-E-ft

\" qui s’excuse, s’accuse (Gabriel Meurier)\".


Wünsche dem geneigten Leser und der liebenswürdigen Leserin
eine geruhsame Nacht.

Stubafü

Offline RR-E-ft

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Offline Lothar Gutsche

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Zwischen mir und den Stadtwerken Würzburg gibt es einen Zivilprozess um ausstehende Rechnungsbeträge für Strom, Gas und Trinkwasser. Der bisherige Prozessverlauf ist bei der Würzburger Kanzlei Bohl und Collegen unter http://www.ra-bohl.de/html/strompreise.html dokumentiert. Die Atmosphäre im Prozess, der gerade irgendwo zwischen dem Amtsgericht Würzburg und dem Kartellgericht Nürnberg-Fürth hängt, habe ich am 18.6.2010 durch eine Strafanzeige etwas aufgeladen. Denn das Inrechnungstellen der überhöhten Preise habe ich als Betrug angezeigt. Als wichtige Informationsquelle diente mir der Thread http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12173 aus dem Energienetzforum.

Über meine Strafanzeige berichtete mit einiger zeitlicher Verzögerung am 10.8.2010 das Main-Echo unter der Überschrift \"WVV: Kunde zeigt Vorstand wegen Betrugs an - Kommunalkonzern: Staatsanwaltschaft prüft Vorwurf überhöhter Preise bei Energie- und Trinkwasserversorgung\", siehe online unter http://www.main-netz.de/nachrichten/region/frankenrhein-main/franken/art4005,1306256. Wer eine Kopie dieser Strafanzeige haben möchte, kann sich per Email an mich wenden. Der Reiz an der Geschichte besteht darin, dass zahlreiche Sachverhalte jetzt sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geprüft werden müssen. In der Strafsache steht mir als Verletzter sogar ein Klageerzwingungsrecht nach § 172 StPO zu. Damit kann ich die bislang untätige oder rechtbeugend agierende Staatsanwaltschaft Würzburg umgehen und selbst eine Strafverfolgung gegen die Vorstände und Aufsichtsräte der Stadtwerke Würzburg durchsetzen. Denn die Preiserhöhungen der letzten Jahre übersteigen bei weitem das, was noch billig wäre.  

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline RR-E-ft

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In einem Zivilprozess genügt es, die Billigkeit zu rügen. Kann der Versorger die Billigkeit nicht nachweisen, obsiegt der Kunde auch im Falle eines sog. non liquet.

Wenn man jedoch öffentlich die Unbilligkeit und strafbare Abrechnung überhöhter Tarife behauptet, dann kann man für diese dem Versorger und dessen Kreditwürdigkeit  abträgliche Tatsachenbehauptung plötzlich die Beweislast tragen.

Kann man die Richtigkeit dieser für den Versorger nachteiligen Tatsachenbehauptung nicht beweisen, kann man sich hierdurch selbst strafbar machen, etwa wegen Verleumdung oder übler Nachrede.

Mit bestimmten öffentlichen Behauptungen - etwa hier im Forum-  sollte man deshalb fein vorsichtig sein.

Zitat
Original von Lothar Gutsche
 Damit kann ich die bislang untätige oder rechtbeugend agierende Staatsanwaltschaft Würzburg umgehen und selbst eine Strafverfolgung gegen die Vorstände und Aufsichtsräte der Stadtwerke Würzburg durchsetzen. Denn die Preiserhöhungen der letzten Jahre übersteigen bei weitem das, was noch billig wäre.  

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Der Beweis bestimmter Tatsachenbehauptungen steht aus.

Es ist nichts dafür ersichtlich, warum sich ein Kunde in die Lage begeben sollte, die Unbilligkeit und vor allem weitere Voraussetzung einer Strafbarkeit (unter anderem de notwendign Vorsatz) in einem Strafverfahren wegen Verleumndung und übler Nachrdede selbst beweisen zu müssen.

Auch wenn nach einer Strafanzeige Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden, gilt bekanntlich die Unschuldsvermutung, auf die sich jeder Beschuldigter (auch Verantwortliche bei Sadtwerken) berufen kann.

Es wäre schade, wenn sich jemand überambitioniert selbst ins Unrecht begibt. Man sollte zuerst den Ausgang der Verfahren abwarten, bevor man sich öffentlich verbreitet.

Offline Lothar Gutsche

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Wenn wir in einem Rechtsstaat leben würden und nicht in einem Land, in dem die staatlichen Gewalten extrem miteinander verfilzt sind (Prof. Dr. Roman Herzog, Allgemeine Staatslehre, Athenäum Verlag 1971, Seite 235), wenn Staatsanwaltschaften ihren Auftrag erfüllen würden, wie es Recht und Gesetz und meine Erwartung als Bürger vorsehen, dann wäre Ihr Rat zutreffend, den Ausgang der Verfahren abzuwarten.  Da aber Staatsanwaltschaften politischen Weisungen unterliegen und leider oft zum Schutz von Parteifreunden das Recht beugen und Strafvereitelung im Amt begehen, besteht in der Öffentlichkeit die einzige Chance, das Recht in der Praxis durchzusetzen. Ohne medialen Druck gibt es in Deutschland fast überhaupt keine Strafverfolgung mehr, sobald Politiker oder hochrangige Manager beteiligt sind. Auch mit einem Zivilrichter am Amtsgericht Würzburg habe ich üble Erfahrungen gemacht, als es um die Preise der Stadtwerke Würzburg ging. Mit Rechtsstaatlichkeit, mit Bindung an Recht und Gesetz, hatte das Verfahren aus meiner Sicht nichts mehr zu tun.

Meine Aussage zur Untätigkeit und Rechtsbeugung der Staatsanwaltschaft Würzburg, immerhin Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität in Unterfranken, bezieht sich auf mehrere Verfahren aus den Jahren 2006 - 2010 im Zusammenhang mit den Stadtwerken. Es ging u. a. um Untreue aus verlustreichen Zinsderivatgeschäften, um Untreue durch verdeckte Gewinnausschüttung an E.ON durch überteuerten Gaseinkauf, um Untreue durch Quersubventionierung zu Gunsten der Stadt Würzburg, um unrichtige Darstellungen der Geschäftslage nach § 331 HGB und § 400 AktG.

Der Vorsitzende Richter einer Landgerichtskammer für Wirtschaftsstrafrecht, dem ich meine Strafanträge und die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft gezeigt hatte, versicherte mir, dass die Staatsanwaltschaft hier bewusst nicht ermitteln will. Wer die Grundlagen der Vorsatzlehre und des Unternehmensrechts so entstellt, wie es die beteiligten Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Würzburg und der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg getan haben, der betreibt offen Zwei-Klassen-Justiz. Für Rechtsbeugung genügt übrigens bedingter Vorsatz, den ich in den konkreten Einzelfällen nachweisen kann. Die umfangreichen Schriftwechsel mit den Strafverfolgungsbehörden werde ich im Laufe der Zeit online stellen, vermutlich aber nicht mehr in 2010.  

Meine Aussage, dass die Preiserhöhungen der letzten Jahre bei weitem das übersteigen, was noch billig wäre, bezieht sich darauf, dass das Ausmaß der Preisüberhöhung sowie die Art ihrer Begründung kartell- und strafrechtliche Grenzen überschreiten. Für diesen Teil obliegt mir die Beweislast, das ist mir klar. Die zivilrechtliche Auseinandersetzung wird über mehrere Instanzen gehen und die nächsten drei bis fünf Jahre in Anspruch nehmen. Für einen \"normalen\" Energiepreisprotestler genügt selbstverständlich das, was hier im Forum zu Preisanpassungsklauseln und Unbilligkeitskeitseinwand vorgetragen wird. Doch ich bin davon überzeugt, dass neben dem Zivilrecht auch das Kartellrecht und das Strafrecht herangezogen werden müssen, um Stadtwerke wie auch große Energiekonzerne zur Verantwortung zu ziehen. Nur das Strafrecht verspricht nachhaltige Verhaltensänderungen bei Managern, wenn jemand persönlich haften muss und nicht das Unternehmen oder eine D&O-Versicherung den Schaden übernimmt.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

 

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