@Black
Möglicherweise waren Sie nicht mit dabei. Ich habe bei einem BGW - Seminar [Fortbildungsveranstaltung der Gaswirtschaft] vom Referenten Graf v. Westphalen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (immer Massengeschäft!) gelernt:
BGH Urt. v. 20.07.2005 (ZIP 2005, 1785)
\"Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind\"
BGH, Urt. v. 19.10.1999 (BGH NJW 200, 651)
\"Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, wenn sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben.\"
Eine
tatbestandlich nicht hinreichend konkrete Änderungsklausel führt mithin schon nicht zur
wirksamen Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, auf welches dann § 315 BGB allenfalls Anwendung finden könnte.
Im Übrigen habe ich mir Folgendes erschlossen:
Der
Inhalt und Umfang des gesetzlichen Preisanpassungsrechts, der in die Klausel aufgenommen werden muss, damit sie einer Inhaltskontrolle anhand eines Leitbildes standhalten könnte, ergibt sich aus keinem Verordnungstext, sondern erst aus der dazu ergangenen Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 36/06, KZR 2/07, VIII ZR 138/07). Der Senat verweist wohl nicht umsonst auf die entsprechenden Entscheidungen.
Wenn Sie das nicht nachvollziehen können, dann lesen Sie ggf. nur noch einmal die umfangreichen Veröffentlichungen der Kollegen auf Versorgerseite zum Tarifbestimmungsrecht gem. § 4 AVBGasV, die
vor den entsprechenden Entscheidungen des BGH veröffentlicht wurden (etwa Kollege Dr. Schulz- Gardyan).
Wenn die Klausel
inhaltlich von diesem
Inhalt und Umfang des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts zu Lasten des Kunden abweicht, soll sie einer Inhaltskontrolle nicht standhalten können.
Wenn eine Preisanpassungsklausel den Inhalt des Preisanpassungsrechts tatbestandlich nicht hinreichend konkret und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich ausgestaltet, hält sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand.
Der Umfang und Inhalt des Preisanspassungsrechts darf also nicht zweifelhaft, sondern muss eindeutig geregelt sein.
Wenn die Preisanpassungsklausel aber das vertragliche Preisanpassungsrecht inhaltlich tatbestandlich hinreichend konkret ausgestaltet, besteht schon kein \"Zweifel\" über den Umfang/ Inhalt des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, der eine einseitige Leistungsbestimmung noch \"nach billigem Ermessen\" zuließe (§ 315 Abs. 1 BGB).
§ 315 BGB findet unzweifelhaft auch keine direkte Anwendung, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages auf einen Preis geeinigt haben.
Es gibt für Sonderverträge unzweifelhaft auch kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht, dass zur direkten Anwendung des § 315 BGB führen könnte.
Eine
einseitiges Preisänderungsrecht lässt sich nicht unter § 315 Abs. 1 BGB subsumieren, weil bereits zuvor eine wirksame Preisvereinbarung besteht.
§ 315 Abs. 1 BGB
Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Das hat der BGH wiederholt zurm Ausdruck gebracht.
BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
Deutlicher lässt es sich nicht formulieren. Es besteht keinerlei Anlass zur Annahme, dass der Senat hiervon Abstand nehmen will. Im Gegenteil wird auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen.
Lassen Sie uns das bitte
an anderer Stelle weiterdiskutieren, weil sonst womöglich Argumente untergehen.