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Autor Thema: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus  (Gelesen 88933 mal)

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Offline RR-E-ft

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Zitat
Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, war die Beklagte nicht unmittelbar nach der - im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Preiserhöhungen noch geltenden - Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung berechtigt, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Der Senat hat entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV (jetzt Grundversorgungsverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden darauf ankommt, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass der Vertrag mit dem Kläger danach als Sonderkundenvertrag einzustufen ist. Eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte hätte deshalb nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen können.

Bei Sonderverträgen bedarf es zu einseitigen Preisanpassungen der wirksamen Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel gem. Art. 229 § 5 EGBGB i.V.m. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag, die zudem wirksam sein, insbesondere einer Inhaltskontrolle  gem. § 307 BGB standhalten muss.

Für die wirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel in einen Sondervertrag muss eine als Preisanpassungsklausel/ Preisänderungsklausel überschriebene, als solche erkennbare Allgemeine Geschäftsbedingung des Versorgers dem Kunden vor Vertragsabschluss inhaltlich bekannt gewesen sein und der Kunde muss bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung in den Vertrag einverstanden gewesen sein. Wenn eine wirksame Einbeziehung  zwischen den Parteien streitig ist, muss der Versorger diese Umstände  beweisen.

Eine Übersendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erst nach Vertragsabschluss, etwa mit einem sog. Vertragsbestätigungsschreiben genügt für eine wirksame Einbeziehung regelmäßig nicht.

Liegt eine wirksame Einbeziehung vor, findet eine Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB statt.    


Die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus.

Möglicherweise hat sich das noch nicht überall herumgesprochen.

Offline Black

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Machen Sie schnell vor der Veröffentlichung Urteilsbegründung der letzten BGH Urteile noch ein paar Threads mit überholten Thesen auf?

Der BGH hat festgestellt:

Zitat
BGH Pressemitteilung 153/2009

Nach Auffassung des Senats hält allerdings eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle stand. Den Vorschriften in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kommt insoweit eine \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" auch im Hinblick auf Preisanpassungsklauseln in Normsonderkundenverträgen zu. Der Gesetzgeber des AGB-Gesetzes (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, jetzt § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB) wollte es den Versorgungsunternehmen freistellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, weil Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer.


Im Bereich der Grundversorgung kann jede Preisanpassung der Kontrolle nach § 315 unterzogen werden (ständige Rechtsprechung des BGH)

In Sonderverträge kann das Preisanpassungsrecht der Grundversorgung übernommen werden. Eine solche Übernahme hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (aktuelle Urteile des BGH)

Wenn das gesetzliche Preisanpassungsrecht in den Sondervertrag übernommen wurde gilt auch hier für Preisanpassungen § 315 BGB.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Der BGH hat doch nichts festgestellt, wo schon nach den Anträgen der Parteien nichts festzustellen war, sondern nebenbei eine Auffassung kundgetan, wenn auch nicht eine gänzlich unbedeutende, wie etwa die, dass die Sommer früherer Jahre auch schon einmal beständiger waren.

Direkte Anwendung des § 315 BGB neben § 307 BGB?
Das halte ich aus den aufgezeigten Gründen für unzulässig.

Ich meine, eine Inhaltskontrolle setzt voraus, dass die Preisanpassungsklausel den Inhalt des Preisanpassungsrechts selbst festlegen muss.

Ich habe bei einem BGW - Seminar vom Referenten Graf v. Westphalen gelernt:

Zitat
BGH Urt. v. 20.07.2005 (ZIP 2005, 1785)

\"Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind\"

Zitat
BGH, Urt. v. 19.10.1999 (BGH NJW 200, 651)

\"Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, wenn sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben.\"

Was haben Sie denn ggf. gegen den von mir aufgezeigten möglichen Klauselinhalt einzuwenden?

Offline Black

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§ 315 BGB ist  dann anwendbar, wenn einer Partei vertraglich (oder gesetzlich) ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Diese Einräumung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechtes kann im Massengeschäft auch in AGB vereinbart werden.

Damit diese Vereinbarung aber auch wirksam ist, muss sie § 307 BGB standhalten.

Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.

Daraus ergibt sich ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (bezogen auf Neufestsetzungen des vereinbarten Anfangspreises) in AGB des Sondervertrages.

Mit dem Ergebnis § 315 BGB NACH § 307 BGB.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black


Möglicherweise waren Sie nicht mit dabei. Ich habe bei einem BGW - Seminar [Fortbildungsveranstaltung der Gaswirtschaft] vom Referenten Graf v. Westphalen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (immer Massengeschäft!) gelernt:

Zitat
BGH Urt. v. 20.07.2005 (ZIP 2005, 1785)

\"Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind\"

Zitat
BGH, Urt. v. 19.10.1999 (BGH NJW 200, 651)

\"Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, wenn sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben.\"

Eine tatbestandlich nicht hinreichend konkrete Änderungsklausel führt mithin schon nicht zur wirksamen Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, auf welches dann § 315 BGB allenfalls  Anwendung finden könnte.  

Im Übrigen habe ich mir Folgendes erschlossen:

Der Inhalt und Umfang des gesetzlichen Preisanpassungsrechts, der in die Klausel aufgenommen werden muss, damit sie einer Inhaltskontrolle anhand eines Leitbildes standhalten könnte, ergibt sich aus keinem Verordnungstext, sondern erst aus der dazu ergangenen Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 36/06, KZR 2/07, VIII ZR 138/07). Der Senat verweist wohl nicht umsonst auf die entsprechenden Entscheidungen.

Wenn Sie das nicht nachvollziehen können, dann lesen Sie ggf. nur noch einmal die umfangreichen Veröffentlichungen der Kollegen auf Versorgerseite  zum Tarifbestimmungsrecht gem. § 4 AVBGasV, die vor den entsprechenden  Entscheidungen des BGH veröffentlicht wurden (etwa Kollege Dr. Schulz- Gardyan).

Wenn die Klausel inhaltlich von diesem Inhalt und Umfang des gesetzlichen Preisbestimmungsrechts zu Lasten des Kunden abweicht, soll sie einer Inhaltskontrolle nicht standhalten können.

Zitat
Wenn eine Preisanpassungsklausel den Inhalt des Preisanpassungsrechts tatbestandlich nicht hinreichend konkret und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich ausgestaltet, hält sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand.

Der Umfang und Inhalt des Preisanspassungsrechts darf also nicht zweifelhaft, sondern muss eindeutig geregelt sein.

Wenn die Preisanpassungsklausel aber das vertragliche Preisanpassungsrecht inhaltlich tatbestandlich hinreichend konkret ausgestaltet, besteht schon kein \"Zweifel\" über den Umfang/ Inhalt des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, der eine einseitige Leistungsbestimmung noch \"nach billigem Ermessen\" zuließe (§ 315 Abs. 1 BGB).

§ 315 BGB findet unzweifelhaft auch keine direkte Anwendung, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages auf einen Preis geeinigt haben.

Es gibt für Sonderverträge unzweifelhaft auch kein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht, dass zur direkten Anwendung des § 315 BGB führen könnte.

Eine einseitiges Preisänderungsrecht lässt sich nicht unter § 315 Abs. 1 BGB subsumieren, weil bereits zuvor eine wirksame Preisvereinbarung besteht.

Zitat
§ 315 Abs. 1 BGB
Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

Das hat der BGH wiederholt zurm Ausdruck gebracht.

Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Deutlicher lässt es sich nicht formulieren. Es besteht keinerlei Anlass zur Annahme, dass der Senat hiervon Abstand nehmen will. Im Gegenteil wird auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen.  


Lassen Sie uns das bitte an anderer Stelle weiterdiskutieren, weil sonst womöglich Argumente untergehen.

Offline tangocharly

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Zitat
Original von Black
§ 315 BGB ist  dann anwendbar, wenn einer Partei vertraglich (oder gesetzlich) ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird.
Diese Einräumung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechtes kann im Massengeschäft auch in AGB vereinbart werden.
Damit diese Vereinbarung aber auch wirksam ist, muss sie § 307 BGB standhalten.
Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.
Daraus ergibt sich ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (bezogen auf Neufestsetzungen des vereinbarten Anfangspreises) in AGB des Sondervertrages.
Mit dem Ergebnis § 315 BGB NACH § 307 BGB.

Dass der BGH diesen Unsinn gemeint haben könnte, ist so sicherlich nicht vorstellbar. Wenn eine solche Einbeziehung, dann nur durch Einbeziehung in der Gesamtheit eines Regelwerkes. Denn erst durch die Gesamtheit kommt das zum Tragen, was der BGH auch schon zur VOB/B entwickelt hat, nämlich die Angemessenheit und Ausgewogenheit der ineinander eingreifenden Regelungen des Gesamtwerkes. Und wenn er, der BGH, das so gemeint haben sollte, dann weise ich auch auf § 17 Abs. 1 S. 3 GasGVV hin.
Und schließlich müssen dann erst recht die Merkmale der §§ 305, 305a, 305b, 305c, 306 BGB  erfüllt sein. Darauf hat mit Recht RR-Ef-t schon längst hingewiesen.
Dass der Gaskunde mit dem Aufdrehen des Gashahns seine Zustimmung zur Einbeziehung der GasGVV erklärt haben könnte, das stellte dann schließlich noch die Quadratur des Kreises dar.
Und noch ein Hinweis: der BGH fordert bei der Einbeziehung der VOB/B, dass diese dem Vertragspartner vollständig vor Vertragsschluß ausgehändigt werden muß.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline aranblau

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Nach einem Beitrag im EO.N Bayern-Forum gibt es da wohl auch noch ein \"Mittelding\" aus Grund- und Sondertarif:

\"Laut Auskunft einer Mitarbeiterin von EON ist der \"BestpreisEON\" ein Mittelding aus Grundtarif und Sondertarif.
Von den grundsätzlichen Konditionen her ist er ein Grundtarif, z.B. gibt es keine feste Vertragslaufzeit. Allerdings ist er in 4 Verbrauchsstufen unterteilt und ab der Stufe 3 gibt es günstigere Preise als beim Grundtarif. Da im letzten Jahr bei mir nach der Stufe 3 abgerechnet wurde und der Unterschied damit zum Tragen kam, war ich damit - laut der Mitarbeiterin - \"Mittelding-Kunde eines Zwischentarifs\".

Habe ich hier dann ein Widerspruchsrecht nach § 307 UND § 315 ??

Offline RR-E-ft

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@aranblau

Man muss umfassend widersprechen, was in den aktuellen Musterbriefen auch berücksichtigt ist. Eins von beiden wird wohl greifen.
Zumindest darüber besteht Einigkeit auf beiden Seiten der Barrikade.
Widerspruch ist demnach wichtiger denn je.

Offline Black

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@ RR-E-ft

Es ist etwas sinnlos eine Frage, die der BGH nun endlich einmal eindeutig geklärt hat:

Geht die Übernahme ----> Ja

noch diskutieren zu wollen, als sei dies noch immer ungeklärt.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Es wäre bedauerlich, wenn Ihnen eine gedankliche Vertiefung nicht möglich sein sollte. Wenn Sie sich mit Ihrer Beratungspraxis bei den EVU durchsetzen, die Gerichte dann jedoch unseren Argumenten folgen sollten, soll uns dies nur recht sein.  ;)

Offline Black

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Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Es wäre bedauerlich, wenn Ihnen eine gedankliche Vertiefung nicht möglich sein sollte. Wenn Sie sich mit Ihrer Beratungspraxis bei den EVU durchsetzen, die Gerichte dann jedoch unseren Argumenten folgen sollten, soll uns dies nur recht sein.  ;)

Sie meinen Sie bringen das Gericht dazu, klar entgegen der BGH Rechtsprechung zu urteilen? Und nicht nur als einzelnen Ausreisser sondern in Vielzahl? Und diese Abweichung von einer klaren BGH Rechtsprechung wollen Sie mit Berufung auf ältere allgemeinere Rechtsprechung des BGH erreichen?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Wir sehen uns vor Gericht. ;)

Zitat
Original von Black
Sie meinen Sie bringen das Gericht dazu, klar entgegen der BGH Rechtsprechung zu urteilen? Und nicht nur als einzelnen Ausreisser sondern in Vielzahl?

Ich?

Sie
haben sich anscheinend sehr  viel vorgenommen.
Man darf darauf gespannt sein, wie Sie die Senatsrechtsprechung widerlegen wollen:

Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen.

Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Fast wäre ich geneigt,  Ihnen bei diesem kühnen Versuch viel Erfolg zu wünschen.
Bisher ließen sich die meisten Gerichte wohl noch davon überzeugen, dass somit eine gerichtliche Billigkeitskontrolle bei bereits bestehender Preisvereinbarung ausgeschlossen ist.

Das wollen Sie jetzt ändern?!

Halleluja.

Die selben Brüder, die den Gasversorgern teure Seminare anboten, bei denen sie erklärten, dass § 315 BGB auf Gaslieferungsverträge überhaupt  keine Anwendung fände, die mit ihrer entsprechenden Aufsatz- und Publikationsflut ihren Teil zur Abholzung des Regenwalds und zum Klimawandel beitrugen, wollen wohl jetzt wieder teure Seminare anbieten, wo sie dem geneigten Publikum das Gegenteil davon erklären wollen. Das spräche für Geschäftssinn, aber nicht eben für Glaubwürdigkeit.

Wenn ich nur an den aktuellen BBH- Kommentar zur Grundversorgungsverordnung denke, kann einem schwindelig werden. Da wird seit einiger Zeit auf Dünndruckpapier verbreitet, § 315 BGB fände auf die Grundversorgung gar keine Anwendung. Schon kommt gegen Rechnung die nächste Nachlieferung, wo das genaue Gegenteil geschrieben sein wird. Den Autoren fehlt die Schamesröte, die Abonnenten solcher Werke treibt die Zornesröte über teuer bezahltes Altpapier.

Offline jroettges

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@RR-E-ft

Bitte bringen Sie uns doch mal ein Photo von @Black mit. Eins, das das Gesicht über der Krawatte zeigt.  :D

Offline RR-E-ft

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Ich weiß nicht, was Black hinsichtlich der von ihm mit Verve vertretenen Auffassung so sicher macht.

Siehste hier.

Offline Black

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Zitat
Original von RR-E-ft
Ich weiß nicht, was Black hinsichtlich der von ihm mit Verve vertretenen Auffassung so sicher macht.

Instinkt für die Entwicklung der Rechtsprechung. Ich versuche meinen Rechtsrat nicht auf maximale Abweichung zur BGH Rechtsprechung aufzubauen.

Ihr gesamtes Rechtskonstrukt beruht dagegen stets auf Ansichten, die von der BGH Rechtsprechung überholt sind.

RR-E-ft:   \"es gibt keinen Preissockel\"  
BGH: der vereinbarte Preissockel ist nicht zu prüfen

RR-E-ft:  \"in der Grundversorgung ist der Anfangspreis einseitig vom EVU bestimmt\"  
BGH: der Anfangspreis ist zwischen Kunde und EVU vereinbart

RR-E-ft:  \"das gesetzliche Preisanpassungsrecht kann wg. § 307 BGB nicht in Sonderverträge übernommen werden\"  
BGH: eine unveränderte Übernahme in Sonderverträge ist zulässig
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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