Ich hatte meine Antwort auf diese Aussage bezogen
Original von Christian Guhl
@Cremer
Ist eigentlich egal. Ich habe gerade gelernt, das höhere § die niedrigeren § einschliessen. Also Widerspruch nach 315 gilt auch für 307.
und abgeleitet, dass Sie damit die Aussage auf dem gestrigen BdEV-Treffen meinten, die zumindest in meinem Beisein meines Wissens nur von einem Nichtjuristen abgegeben wurde. Ob ein Jurist sie Ihnen gegenüber später wiederholt hat, kann ich nicht beurteilen.
Fakt ist aber sicherlich, wie ich auch in meiner Antwort oben betont habe, dass
dem Verbraucher nicht zugemutet wird, den passenden Paragraphen rauszufinden, wonach er Widerspruch einlegt. Er muss nur erkennen lassen,
dass er Widerspruch einlegt.
Das hat aber nichts mit höherem und niederigem Paragraphen zu tun. Es gilt also nicht nur \"Wenn ich wegen § 315 widerspreche gilt das auch für einen Widerspruch auf Basis von § 307\"
sondern eben auch: \"Wenn ich gegen § 307 widerspreche gilt das auch als Widerspruch wegen Verstoß gegen § 315\" (also vom kleineren Paragraphen zum höheren). Das alles hat aber nichts mit der Reihenfolge zu tun sondern ist ausschließlich darauf begründet, dass man bei uns Verbrauchern Milde walten lässt bezüglich der Genauigkeit unserer Willenserklärung. Insoweit deckt sich das mit der Aussage des Richters am LG.
Nicht gilt diese Nachsicht aber
für Juristen, d.h., wenn es denn in ein Klageverfahren geht, muss der Verbraucheranwalt sehr wohl ALLES anführen, wogegen verstoßen sein könnte. Das Gericht wird
von sich aus nichts prüfen, was Ihr Anwalt nicht vorgetragen hat.
Wenn Ihr Anwalt also nur eine nicht zulässige Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB moniert hat und das Gericht feststellt, Sie hatten gar keinen Sondervertrag hatten sondern in der Grundversorgung waren, wird das Gericht nicht von sich aus die Billigkeit der Preise gem. § 315 prüfen. Dazu muss Ihr Anwalt hilfsweise auch einen Unbilligkeitseinwand auf Basis des § 315 BGB erhoben haben. In der Regel wohl bereits in der Klageerwiderung.
So ist zumindest mein Kenntnisstand.