Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nachricht vom AG Uelzen  (Gelesen 36085 mal)

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Offline Stefano

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #75 am: 01. Oktober 2009, 10:18:34 »
Neben der Klageschrift liegen den Unterlagen auch etliche Anlagen bei. Daraus geht hervor, dass EWE Anfang 2007 Vertragsanpassungen vornahm, sprich die Umstellung von \"S1\" auf \"classic\". Die Änderung erfolgte mittels öffentliche Bekanntgabe und soll bei ausbleibendem Widerspruch rechtswirksam sein. Bei Widerspruch jedoch behielt sich EWE das Recht einer Vertragskündigung vor.

Ach die dazugehörenden \"neuen \" AGBs liegen bei. Dort steht unter Punkt 4 u.a.:Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.

Offline jroettges

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #76 am: 01. Oktober 2009, 11:40:31 »
Zitat
Die AGB der EWE AG Ziffer 4 1. Absatz schreibt:

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in
Euro/a. Die Preisänderung wird zu den in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.


Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 5.9.098 diese Preisanpassungsklausel als unwirksam erachtet.

Nehmen wir aber mal an, der BGH würde bei der wohl erst 2010 anstehenden Revision des og. Urteils darin das leider nirgends konkret beschriebene \"gesetzliche Preisänderungsrecht\" erkennen und die Klausel für wirksam erklären, dann wäre automatisch wieder die Frage der Unbilligkeit nach §315 BGB zu stellen.

Dann würde es wirklich interessant, denn man muss sich nun wirklich nicht mehr mit dubiosen Wirtschaftsprüfer-Testaten abspeisen lassen.

Die EWE versucht doch gegenwärtig nur den ein oder anderen Kunden zum Einknicken zu bringen, indem es ihm eine so gewaltige Klagebegründung vor den Latz knallen lässt.

Für ein zu 75% in öffentlicher Hand befindliches Unternehmen schlichtweg eine Schande !!!  :evil:

Am 7. Oktober 19:00 Uhr haben die \"Oldenbürger\" wieder Bürgerversammlung. Einfach mal hinfahren oder mit denen Kontakt ausnehmen.

Offline angeljustus

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #77 am: 01. Oktober 2009, 11:42:40 »
Mit dem Mahnbescheid war ja schon im Frühsommer. Da habe ich bis jetzt noch keine Klageschrift bekommen. Mal abwarten. Mag auch daran liegen, dass ich seit 2004 allen Änderungen/Erhöhungen widersprochen habe.

Die Energie-Initiative-Oldenburg hat auf Ihren Veranstaltungen bereits informiert!

Offline Stefano

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #78 am: 01. Oktober 2009, 12:00:03 »
Zitat
Original von angeljustus
Mit dem Mahnbescheid war ja schon im Frühsommer. Da habe ich bis jetzt noch keine Klageschrift bekommen. Mal abwarten. Mag auch daran liegen, dass ich seit 2004 allen Änderungen/Erhöhungen widersprochen habe.
...

Mit Sicherheit nicht, denn das habe ich auch.

Offline angeljustus

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #79 am: 01. Oktober 2009, 12:38:59 »
Zitat
Original von Stefano

Mit Sicherheit nicht, denn das habe ich auch.

Auch explizit der Umstellung von \"S1\" auf \"classic\"?

Dann wird es ja noch spannend.

Offline Stefano

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #80 am: 01. Oktober 2009, 12:45:59 »
Zitat
Original von angeljustus

Auch explizit der Umstellung von \"S1\" auf \"classic\"?


Nein.

Offline jroettges

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #81 am: 01. Oktober 2009, 13:09:47 »
Hätte Stefano der Umstellung von \"S1\" nach \"Classic\" widersprochen, wäre sein Vertrag durch die EWE sofort gekündigt worden.

Es wäre allerdings schon sehr interressant zu wissen, ob es Leute im EWE-Land gibt, die im März 2007 den neuen AGB\'s der EWE widersprochen haben, daraufhin aber nicht aus S1 gekündigt worden sind.

Offline angeljustus

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #82 am: 01. Oktober 2009, 13:12:34 »
Genau das habe ich wie angedeutet gemacht! Der Widerspruch wurde seitens EWE zurückgewiesen.

Mal sehen, wie sich das rechtlich auswirkt.

Offline reblaus

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #83 am: 01. Oktober 2009, 16:09:15 »
@stefano
Sie müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Sie seinerzeit einen Grundversorgungsvertrag und keinen Sondervertrag abgeschlossen haben.

Die Frage ob allein durch den gewählten Tarif ein Sondervertrag vereinbart wurde, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach meiner Auffassung haben die Verbraucher für die ihnen günstige Ansicht keine besonders guten Argumente. Die Versorger können hingegen Verfassungsgründe für ihre Meinung anführen, da eine Ungleichbehandlung von Grundversorgungskunden allein wegen des gewählten Tarifs gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte.

Sie sollten sich bei dieser Möglichkeit keine großen Hoffnungen machen.

In der Grundversorgung steht Ihnen die Einrede der Unbilligkeit offen, die Sie mit Ihrem Widerspruch vermutlich eingelegt haben. Der Versorger muss im Prozess nun nachweisen, dass seine Kosten in gleicher Höhe gestiegen sind, wie er seine Preise erhöht hat. Um einen entsprechenden Vortrag Ihres Versorgers sachkundig entgegnen zu können, benötigen Sie jemanden der über umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt. Wenn Sie einen Rechtsanwalt engagieren, der sich ständig mit betriebswirtschaftlichen Fällen befasst, und im Bilanzrecht routiniert ist, dürfte dieser den Bilanzbuchhaltern der EWE gewachsen sein. Wenn Sie in Ihrem Familien- oder Freundeskreis über einen Bilanzexperten verfügen, könnte auch dieser die Tricks der EWE durchschauen.

Sollten Sie über keinen Experten verfügen, wird man mit Ihnen vor dem Amtsgericht Schlitten fahren, da noch nicht einmal die dortigen Richter über eine hinreichende Expertise in Bilanzfragen verfügen. Eine solche Fachkenntnis haben in der Regel nur die Kammern für Handelssachen.

In hunderten von Rechtsstreitigkeiten zum § 315 BGB sind die Gaspreise nur ein einziges Mal für unbillig erklärt worden. Da hilft auch gar nicht, dass der BGH kürzlich entschieden hat, dass Sie die Wirtschaftsprüfertestate einfach mit Nichtwissen bestreiten können. Wenn der Bilanzbuchhalter als Zeuge vor Gericht erklärt, dass sich aus der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ergibt, dass der Posten Materialaufwand bezogen auf die verkauften kWh weit stärker erhöht hat, als die Preise gestiegen sind, wird ihm der Richter das glauben.

Es stimmt vermutlich sogar. Nur wird verschwiegen, dass im einen Jahr in der GuV die Aufwendungen für bezogene Waren separat ausgewiesen wurden, und im Vergleichjahr addiert mit den Aufwendungen für bezogene Leistungen. Es wird verschwiegen, dass sich die Steuerschuldnerschaft bei der Erdgassteuer geändert hat, und dies die vorgelegten Zahlen verändert, ohne dass die Kosten insgesamt verändert worden wären.

Der Bilanzbuchhalter vergleicht damit Äpfel mit Birnen und keiner merkt es.

Ich bin fest davon überzeugt, man kann die Versorger auch über den Unbilligkeitseinwand packen. Dies ist aber so aufwendig und erfordert soviel Sachkenntnis, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht die geringste Chance hat. Für wenige hundert Euro Streitwert kann man sich diesen Sachverstand auch nicht zukaufen. Selbst ein Experte benötigt viele Stunden, um ein solches Zahlenwerk durchzuarbeiten.

Offline RR-E-ft

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #84 am: 01. Oktober 2009, 16:54:21 »
Wer jahrelang nicht zu den Allgemeinen Tarifen, sondern den Sonderpreisen S 1 und Classic beliefert wurde, kann wohl nur Sondervertragskunde sein.

Es liegen Veröffentlichungen der EWE aus den Jahren bis 2004/2005 vor, aus denen ausdrücklich (expressis verbis) hervorgeht, dass die Sonderpreise S1 keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftgesetzes sind, von der EWE folglich auch nicht als solche angeboten wurden.  Darauf stellt zutreffend auch OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.08 ab. Auch bei den Classic -Preisen handelt es sich ausdrücklich nicht um die Grundversorgungstarife, sondern eine Belieferung außerhalb der Grundversorgung.

Auf einen schriftlichen Sondervertrag kommt es dabei nicht an. Es muss nur ersichtlich sein, dass die Parteien übereingekommen waren, dass die Belieferung zu gegenüber den Allgemeinen Tarifen günstigeren Preisen erfolgen soll (vgl. KG Berlin, Urt. v. 28.10.08]. Hierfür ist die jahrelange Abrechnung der Gaslieferungen zu ausdrücklich als solchen bezeichneten Sonderpreisen, zumal wenn diese ausdrücklich keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsrechts waren,  ein deutlicher Hinweis.

Steht hiernach fest, dass es sich bei der Vertragsbeziehung  um einen Sondervertrag handelt, stellen sich die entsprechenden Fragen nach der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel, deren Wirksamkeit und ggf. Billigkeit der einseitig geänderten Preise, mithin danach, ob ein etwaiger Anstieg der Bezugskosten zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf dem vorgelagerten Markt erforderlich und angemessen war und zudem die sog. Deckungsbeiträge am konkreten Vertragspreis nachträglich erhöht wurden.  

EWE beliefert laut eigener Geschäftsberichte neben Standardlastprofilkunden, zB. Haushaltskunden in der Grundversorgung und außerhalb derselben auch leistungsgemessene Kunden, zB. industrielle Großkunden und Stadtwerke, die allesamt zu nicht veröffentlichten - unterschiedlichen -  Preisen beliefert werden.

Bemerkenswert erscheint, dass sich die Erdgas- Sonderpreise (auch Classic) von den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung unterscheiden, mithin kostenmäßig anders kalkuliert sein müssen, sich kostenmäßig anders zusammensetzen müssen. Dann erscheint es fraglich, ob die gleichen äußeren Umstände die Änderung der unterschiedlich kalkulierten Preise (Grundversorgung und Sonderpreise) um die gleichen Beträge überhaupt rechtfertigen könnten. Wenn die in den Preisen abgebildeten Kosten sich bereits voneinander unterscheiden, müssten sich wohl auch Kostenänderungen auf die verschieden zusammengesetzten Preise jeweils unterschiedlich auswirken.

Offline Stefano

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #85 am: 01. Oktober 2009, 17:30:27 »
Für mich stehen jetzt nicht die Fragen im Vordergrund, welche Art Kunde ich bin und ob die Preise der Billigkeit entsprechen. Das tun sie nach meiner Auffassung nicht, sonst hätte ich nicht jahrelang die Zahlungen gekürzt.
Es kommt für mich nun darauf an, abzuschätzen wie der Richter das wohl sieht. Wie war das noch mit dem Gericht und der hohen See?

Die Materie ist sehr komplex, ich steige da schon lange nicht mehr durch und ob so ein Amtsrichter (ist nicht böse gemeint!) hier den Durchblick hat, möchte ich mal bezweifeln.

Also kommt es vor Gericht wohl eher darauf an, welcher Anwalt der beiden Parteien der bessere Verkäufer ist. Das habe ich jetzt schon zweimal erlebt, ein drittes Mal möchte ich das nicht erleben. Recht haben und Recht bekommen sind eben zwei Paar Schuhe.

Offline reblaus

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #86 am: 01. Oktober 2009, 17:33:25 »
@RR-E-ft

Zitat
Original von Stefano Falls Sie damit meinen, ob ich etwas unterschrieben habe: Nein.
Die Vorgänger hier haben bei ihrer Abmeldung mich als Nachfolger angegeben. Daraufhin bekam ich eine Vertragsbestätigung. Als Grundlage des Vertragsverhältnisses wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas (AVBGasV) angegeführt.

Stefano wurde ein Vertrag auf Grundlage der AVBGasV bestätigt, ohne dass er eine Unterschrift geleistet hätte, damit ist der Vertrag nach § 2 Abs. 2 AVBGasV als Grundversorgungsvertrag zustande gekommen.

Schon das OLG Düsseldorf Urt. v. 24. Juni 2009 - Az. VI-2 U (Kart) 14/08 geht davon aus, dass es für das Vorliegen eines Sondervertrages nicht darauf ankommt, wie die Parteien den Vertrag oder die zugrundeliegenden Tarife bezeichnen, sondern es sich bei der Frage um eine Rechtsfrage handelt, die anhand des Gesetzes zu entscheiden ist. In BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 56/08 wurde entschieden, dass ein Grundversorgungsvertrag dann zustande kommt, wenn aus Sicht des durchschnittlichen Abnehmers die Belieferung zu den Konditionen der AVBGasV / GasGVV zustande kommt. Ein Sondervertrag liegt hingegen vor, wenn aus Sicht des durchschnittlichen Abnehmers die Belieferung zu anderen im Rahmen der Vertragsfreiheit bestimmten Konditionen und unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

Aus der Bezeichnung eines Tarifs als Sondertarif geht nicht hervor, dass die Belieferung zu von der AVBGasV / GasGVV abweichenden Bedingungen erfolgen soll. Dies insbesondere dann nicht, wenn dem Verbraucher ausdrücklich die Lieferung zu diesen Bedingungen bestätigt wurde.

Es mag dahinstehen, ob die EWE auch Sonderkunden mit diesem Tarif beliefern, und diesen entsprechende Mitteilungen zukommen ließ. Solange die EWE Stefano nicht mitteilte, dass sie die Belieferung zu diesem Tarif nicht nach der AVBGasV vornehme, kann dieser sich nicht auf das Vorliegen eines Sondervertrages berufen.

Es gibt überhaupt keinen Anlass anzunehmen, dass bestimmte Tarife ausschließlich für die Grundversorgung oder für Sonderverträge gelten können. Es ist sehr wohl vorstellbar, dass bestimmte Tarife sowohl Grundversorgungskunden als auch Sonderkunden angeboten werden.

@Stefano
Ich halte es für sehr gut möglich, dass Sie Recht haben. Ich glaube aber nicht, dass Sie Recht bekommen werden.

Offline RR-E-ft

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #87 am: 01. Oktober 2009, 17:48:10 »
Bei EWE lässt sich ganz klar festmachen, welche Preise die Allgemeinen Tarife nach dem Energiewirtschaftsgesetz bzw. deren Allgemeine Preise der Grundversorgung sind. Dafür gibt es ja gerade die entsprechenden Veröffentlichungen des Unterbnehmens. Die Classic- Preise sind also keine Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Siehste hier.

Wenn die Belieferung (nach vertraglicher Abrede/ jahrelanger Praxis) zu Sonderpreisen - die nach Veröffentlichungen des Versorgers ausdrücklich keine Allgemeinen Tarife entsprechend Energiewirtschaftsgesetz sind - erfolgt, der Versorger zudem mitteilte, die Belieferung erfolge zu jenen (mithin besonderen) Preisen und den Bedingungen der AVBGasV, dann kann auch gemeint sein, dass die Bedingungen der AVBGasV in den Sondervertrag als AGB einbezogen werden sollen. (Normsondervertrag) Das werden sie jedoch dann nicht wirksam, wenn dem Kunden nicht auch zugleich die Bestimmungen der AVBGasV mitübersandt wurden (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08].

Einige Versorger tragen auch vor Oberlandesgerichten den Abschluss solcher Normsonderverträge unter Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV wie von mir hier dargelegt vor. Es bestand also eine entsprechende Praxis, wonach sich bestimmte Normsonderverträge einzig und allein im Preis von der Tarifkundenversorgung unterschieden, die Bedingungen der AVBGasV als AGB einbezogen werden sollten, jedoch nicht immer wurden. Eine solche Praxis bestand wohl auch bei der EWE.

@Stefano

Die Entscheidung, ob und ggf. wie man sich gegen eine zugestellte Klage verteidigt, muss man selbst treffen, ggf. nach umfassender Beratung durch einen Anwalt. (Wenn man etwas garantiert nicht erleben möchte, hilft ggf. nur, sich auf der Stelle zu erschießen. Das ganze  Leben ist geprägt davon, dass es vielfältige Möglichkeiten eröffnet/ vorhält. Garantiert ist dabei grundsätzlich nichts. )

Offline reblaus

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #88 am: 01. Oktober 2009, 18:14:57 »
@RR-E-ft
Wenn der Verbraucher Gas entnimmt, der Gasversorger von den Vormietern über den Gasbezug des Verbrauchers informiert wird, und diesem daraufhin den abgeschlossenen Vertrag zu den Konditionen der AVBGasV bestätigt, handelt es sich eindeutig um einen Vertragsschluss durch Gasentnahme nach § 2 AVBGasV. Es ist dann ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen.

Was der Versorger zu seinen Tarifen sonst und gegenüber wem auch immer äußert, ändert an dem abgeschlossenen Vertrag nichts, da nicht wer auch immer Vertragspartner und damit notwendiger Empfänger einer vertragsändernden Willenserklärung ist, sondern der spezielle Verbraucher in der Grundversorgung. Bei der von Ihnen zitierten Äußerung handelt es sich meiner Ansicht nach auch nicht um eine vertragsrelevante Erklärung, sondern um eine rechtliche Meinungsäußerung. Diese ist unbeachtlich, wenn sie falsch ist.

Bei Streitwerten von wenigen Hundert Euro ist ein Rechtsstreit nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Rechtslage völlig eindeutig zu eigenen Gunsten ausfällt. Da die Gerichts- und Anwaltskosten bei geringen Streitwerten in einem völlig unproportionalen Verhältnis zu dem streitigen Betrag stehen, ist das wirtschaftliche Risiko ungleich höher als die korrespondierende Chance. Wer für einen Euro Risiko nur maximal 30 Cent Gewinn erzielen kann, sollte sein Geld in bessere Investitionen stecken. Roulette wäre da zu empfehlen, da besteht die Chance immerhin 50:50.

Offline jroettges

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #89 am: 01. Oktober 2009, 18:19:27 »
Zitat
reblaus schrieb:

@Stefano
Ich halte es für sehr gut möglich, dass Sie Recht haben. Ich glaube aber nicht, dass Sie Recht bekommen werden.

@reblaus

Ich gehe mal davon aus, dass Sie sich den vorstehenden Ausspruch sehr gut überlegt haben.

Steckt dahinter Ihr mangelndes Vertrauen in unseren Rechtsstaat oder die unheilschwangere Ankündigung von Vorgängen in unserer Justiz, von denen die Allgemeinheit noch keinen blassen Schimmer hat, wohl aber Sie?

Wie auch immer, ich halte diese Angstmache für genauso unverantwortlich wie die teils auch in diesem Forum verbreiteten Aussagen, die Verbraucher stünden kurz vor dem großen Sieg.

Fakt aber ist:

Die EWE hat die Tarife S1 und die nachfolgenden Tarife \"Classic\" vor und nach der Umstellung der AGB im Frühjahr 2007 selbst stets als Tarife außerhalb der Grundversorgung bezeichnet und den Gemeinden auch nur die entsprechende Konzessionsabgabe zukommen lassen.

Die EWE hat und hatte parallel zum Tarif \"Classic\" den Grundversorgungstarif G II für höhere Verbräuche.

Die EWE hat Leuten gekündigt und sie in diesem besagten Grundversorgungstarif G II weiterversorgt, die im Frühjahr 2007 den neuen AGB widersprochen haben. Wenn diese S1 - Leute Grundversorgungsverträge gehabt hätten,  wäre eine Kündigung und automatische Weiterversorgung in G II ja wohl nicht möglich gewesen, denn Grundversorgungsverträge können ja nur in den in der GasGVV geregelten Ausnahmefällen gekündigt werden.

 

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