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Autor Thema: Kündigung Nachtstromverträge  (Gelesen 21839 mal)

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Offline Christian Guhl

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #30 am: 22. Mai 2009, 16:56:44 »
Auch dieser Brief ist ein Massenschreiben und geht überhaupt nicht auf deine Forderung zur Bestätigung ein. Die Kündigung wurde zum 31.12.08 erklärt.Dieser Termin ist vorbei und Eon-Avacon hat von der Kündigung keinen Gebrauch gemacht. Es wurde weiter zu den alten Konditionen geliefert. Zum 01.06.09 müsste nach meiner Meinung erneut gekündigt werden. Ob überhaupt ein Kündigungsrecht besteht, ist zweifelhaft. Eon-Avacon hat gegenüber einigen Kunden, die Vertragsunterlagen haben wollten, erklärt, das der Vertrag auf Grundlage der AVBElt zustande gekommen ist. Dann wäre es die Grundversorgung und dürfte nicht gekündigt werden. Ist es aber ein Sondervertrag, hätten mangels einer Preisanpassungsklausel die Preise nicht geändert werden dürfen. Entweder kündigen oder Preise erhöhen, eins geht nur. Am einfachsten haben es da noch die Kunden, die mit der damaligen Hastra einen Sondervertrag abgeschlossen hatten. Dieser gilt mangels Kündigung noch heute und die Preisanpassungsklausel ist unwirksam. Eine Sammelklage ist in Vorbereitung. Den neuen Vertrag sollte man natürlich nicht unterschreiben. Das ganze Herumgeeiere in dieser Sache läßt nur einen Schluss zu : Eon-Avacon geht der A.... auf Grundeis !Wenn sich herausstellt, dass die Preise bei den Nachtstromkunden niemals hätten erhöht werden dürfen, kommen Rückforderungen in ungeahnter Höhe auf den Versorger zu.

Offline sumi62

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #31 am: 22. Mai 2009, 17:03:09 »
@Christian Guhl
Es wurde  mir der o. erwähnte erneute Brief zugesendet, mit der Androhung, bei Nichtunterschrift würde zum Grundtarif geliefert. Dem habe ich natürlich mit dem Hinweis, dass bereits einer Neueinstufung widersprochen wurde, erneut widersprochen.
Also, deiner Meinung nach, einfach ignorieren und weiter den gekürzten Abschlag zahlen.
Oder habe ich was falsch verstanden?
Zusatz:

Ich habe einen alten Sondervertrag nennt sich Wärmepumpensondervertrag. ist von der HASTRA aus dem Jahre 1996!

Offline AKW NEE

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #32 am: 22. Mai 2009, 17:23:59 »
Zitat
Eon-Avacon hat gegenüber einigen Kunden, die Vertragsunterlagen haben wollten, erklärt, das der Vertrag auf Grundlage der AVBElt zustande gekommen ist. Dann wäre es die Grundversorgung und dürfte nicht gekündigt werden.
Natürlich kann der Versorger den Inhalt der  AVBElt als Grundlage für eine AGB bei Sonderverträgen nehmen, es bleibt ein Sondervertrag!

Zitat
Eine Sammelklage ist in Vorbereitung.

Wie kommen interessierte Verbraucher an Informationen zu der Sammelklage? Gegen was wird geklagt?


@ sumi62

Suchen Sie mal hier den Tarif \"Grundversorgung Heizstrom\"

http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=1210&ch=2

Es gibt diesen Tarif bei der E.ON Avacon nichT

Offline Christian Guhl

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #33 am: 23. Mai 2009, 13:50:04 »
Zitat
Original von AKW NEE
Natürlich kann der Versorger den Inhalt der  AVBElt als Grundlage für eine AGB bei Sonderverträgen nehmen, es bleibt ein Sondervertrag!
Das stimmt so nicht ganz !Die GVV/AVB können als AGB in einen Sondervertrag einbezogen werden.Das muss allerdings vertraglich vereinbart werden.Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein. Die Sammelklage bezieht sich auf die Preisänderungsklausel in den alten Hastra-Verträgen und wird von RA M.Maul in Dannenberg durchgeführt.
@sumi
Richtig, Widerspruch und Kürzen ! Was steht denn in den AGB des Vertrages in Bezug auf Kündigung und Preisanpassung ?

Offline sumi62

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #34 am: 23. Mai 2009, 16:33:07 »
@ Christian
habe die alten AGB noch nicht gefunden. War ein Sondervertrag mit Zuschuß von 12.000.- DM für den Einbau einer Wärmepumpenheizung.
Werde weiter suchen und nach Auffinden die AGB einstellen.

Habe bereits mehrfach eine Abschrift der alten Verträge angefordert, jedoch nie auch nur eine Antwort von der EON Avacon erhalten.

Offline AKW NEE

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #35 am: 25. Mai 2009, 19:41:52 »
Zitat
Die GVV/AVB können als AGB in einen Sondervertrag einbezogen werden.Das muss allerdings vertraglich vereinbart werden.Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein.

Grundsätzlich muss ein Sondervertrag nicht unterschrieben werden! Hierzu hat RR-E-ft nun schon mehrmals etwas geschrieben. Es ist vollkommen unwichtig, was der Versorger zur Grundlage einer AGB macht, es können auch die zehn Gebote sein! Es ist eben nicht die  AVB/GVV als gesetzliche Verordnung die Grundlage, sondern der Text wurde angeblich zur AGB gemacht. Der Nachweis, ob diese AGB rechtskräftig in einem Vertrag einbezogen wurde geht allein zu Lasten des Versorgers.
 
Eine ganz andere Frage ist, ob eine AGB einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Es ist ein Unterschied, ob die AVB oder GVV wie in der Grundversorgung die gesetzliche Grundlage ist, oder ob der Versorger den Inhalt der AVB oder GVV zu seinen AGB macht. Zumindest von der Hastra, der Avacon und der E.ON Avacon gab es den Nachtstrom nur als Sondervertrag. Öffentliche oder andere Bekanntmachungen für eine Grundversorgung Nachtstrom gab es nicht.

Zitat
Ob überhaupt ein Kündigungsrecht besteht, ist zweifelhaft. Eon-Avacon hat gegenüber einigen Kunden, die Vertragsunterlagen haben wollten, erklärt, das der Vertrag auf Grundlage der AVBElt zustande gekommen ist. Dann wäre es die Grundversorgung und dürfte nicht gekündigt werden.

Es gibt zumindest in der StromGVV im § 20 eine Kündigungsrecht, für den Versorger mit Einschränkungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Als AVB habe ich nur die Fassung für den Bezug von Gas auch hier gibt es in § 32 ein Kündigungsrecht, ohne Einschränkungen. In beiden §§ ist die Frist einen Monat auf des Ende des Kalendermonats.

Es gibt, bzw. gab bis zum 31. 12. 2008 keine Grundversorgung für den Nachtstrom. Es stellt sich die Frage ob jetzt Verbraucher eine solche Grundversorgung, sicherlich zur Freude des Versorgers, aus der Taufe heben müssen. Vergessen sollte mensch hier nicht, das in den jährlichen Abrechnungen die Tarife und Bedingungen des Sondervertrages genommen wurden.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es wirklich Kläger gibt, die, um das Kündigungsrecht des Versorgers zu bestreiten, in die Grundversorgung wollen und dabei Gefahr laufen ihren Nachtstrom im Grundversorgungstarif Alpha, einen anderen Grundversorgungstarif gibt es nicht, bezahlen zu müssen.

Offline Christian Guhl

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #36 am: 26. Mai 2009, 00:19:01 »
Zitat
Original von AKW NEE
Es gibt zumindest in der StromGVV im § 20 eine Kündigungsrecht, für den Versorger mit Einschränkungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Als AVB habe ich nur die Fassung für den Bezug von Gas auch hier gibt es in § 32 ein Kündigungsrecht, ohne Einschränkungen.
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn das Vertragsverhältnis tatsächlich auf der Grundlage der AVBEltV zustande gekommen wäre, so kann es sich dabei wegen § 1 AVBEltV nur um Tarifkundenverträge gehandelt haben. Der Vertrag wäre dabei gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV allein durch die Entnahme von Elektrizität aus dem Netz zustande gekommen.
Diese Tarifkunden wären bei der Belieferung als Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG in die neue Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG übergegangen, so dass eine Kündigung des Grundversorgers wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV unzulässig wäre.
Gegenüber Nichthaushaltskunden, die bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 Tarifkunden waren, wäre die Kündigung ebenfalls unzulässig, weil diesen gegenüber gem. § 116 EnWG die gesetzliche Versorgungspflicht aus § 10 Abs. 1 EnWG 1998 weiter fortbesteht, so dass der Versorger deshalb nicht zur ordnungsgemäßen Kündigung berechtigt ist. Diese Kunden wäre heute immer noch Tarifkunden im Sinne des § 10 Abs. 1 EnWG 1998.
Deshalb kann die Argumentation des Versorgers nicht passen.
Wenn man sich der daraus ergebenden Konsequenzen für einseitige Preisänderungen bewusst ist, kann man als Kunde also geltend machen, dass man Tarifkunde gewesen sei, ein Sondervertrag nicht abgeschlossen wurde, die Kündigung entweder wegen § 20 Abs. 1 Satz 3 StromGVV oder wegen § 116 EnWG iVm. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 unzulässig und unwirksam sei, was man im Wege einer Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen könnte.
Merke:
Immer dann, wenn eine gesetzliche Versorgungspflicht besteht und die Belieferung des Kunden zu den Allgemeinen Tarifen/ Preisen des Versorgers aufgrund dieser gesetzlichen Versorgungspflicht erfolgt, ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versorgers ausgeschlossen. Denn ein solches liefe der gesetzlichen Versorgungspflicht zuwider.

Offline AKW NEE

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #37 am: 26. Mai 2009, 16:54:43 »
Gibt es einen Link zu dem Original von RR-E-ft?

Das was im Zitat von RR-E-ft steht, sind im Grunde die Einschränkungen durch das Energiewirtschaftsgesetz.

Zitat
Zitat: Original von AKW NEE Es gibt zumindest in der StromGVV im § 20 eine Kündigungsrecht, für den Versorger mit Einschränkungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Als AVB habe ich nur die Fassung für den Bezug von Gas auch hier gibt es in § 32 ein Kündigungsrecht, ohne Einschränkungen.


Es bleibt die Frage nach dem Sinn der folgenden Argumentation.

Die E.ON Avacon sagt, dass
Zitat
der Vertrag auf Grundlage der AVBElt zustande gekommen ist.

deshalb ist der Vertrag nicht kündbar weil:
Zitat
Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein.

Grundversorgungstarif bei der E.ON Avacon im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes ist allein der Tarif Alpha.

Egal welchen Sinn es haben könnte, nach meiner Meinung ist die Argumentation falsch! Den Schaden hätten allein die Verbraucher, die dieser Linie folgen, den sie müssten den Nachtstrom teuer bezahlen.

Zitat
Original von RR-E-ft: Demgegenüber können Wärmestromlieferungen von E.ON auch ohne Vorwarnung täglich für mehrere Stunden unterbrochen werden. Das ist also ganz offensichtlich etwas anderes als die Grundversorgung.

Entscheidend ist die Frage, ob der Tarif eine Grundversorgung gemäß
§ 36 EnWG

Zitat
Der gemäß der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) genehmigte Allgemeine Tarif (StromAlpha) mit Stand vom 01. Januar 2007 einschließlich der Ergänzenden Bedingungen sowie die dazugehörigen Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) entsprachen bisher  den Allgemeinen Preisen und Bedingungen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung  (gemäß § 36 EnWG) und der Ersatzversorgung (gemäß § 38 EnWG).

Dies Bedingung erfüllt allein der Tarif Alpha
Siehe hier: Allgemeine Preise und Bedingungen der Grundversorgung
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=1093&ch=2

Siehe auch:
Heizstrom-Grundversorgung


Nachtstrom und AVBElt bzw. GVVStrom

Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes

Offline Christian Guhl

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #38 am: 26. Mai 2009, 19:06:11 »
Zitat
Original von AKW NEE
Gibt es einen Link zu dem Original von RR-E-ft?
Verträge ohne Kündigungsregelung

Um hier Missverständnisse zu vermeiden : Ich bin auch der Meinung, dass es sich um Sonderverträge handelt. Auch Eon-Avacon ist der Meinung. Nur geht man davon aus, dass dieser Sondervertrag ohne schriftliche Vereinbarungen auf Grundlage der AVB abgeschlossen wurde. Originalton Avacon : \"Die AVB/GVV gelten für Sonderverträge immer automatisch, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.\" Man möchte praktisch einen Sondervertrag, der ein gesetzliches, einseitiges Preisänderungsrecht und eine Kündigungsmöglichkeit des Versorgers beinhaltet. Es geht bei der Argumentation nur darum, nachzuweisen, dass das so nicht funktioniert.

Offline AKW NEE

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #39 am: 27. Mai 2009, 16:42:12 »
Dann sind wir ja einer Meinung!

Diese Aussage:
Zitat
Die GVV/AVB können als AGB in einen Sondervertrag einbezogen werden.Das muss allerdings vertraglich vereinbart werden.Ein Vertrag auf Grundlage der AVB/GVV, der nicht schriftlich abgeschlossen wurde, sondern durch konkludentes Handeln (Gasentnahme aus dem Netz) zustande kam, kann somit nur die Grundversorgung sein.
sollte dann aber auch nicht so gemacht werden. Wenn es sich hierbei um die vermutete Meinung der E.ON Avacon handelt, sollte dies auch deutlich gemacht werden.

Offline Christian Guhl

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #40 am: 27. Mai 2009, 17:39:55 »
Die Aussage gibt doch nur Folgendes wieder :
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn das Vertragsverhältnis tatsächlich auf der Grundlage der AVBEltV zustande gekommen wäre, so kann es sich dabei wegen § 1 AVBEltV nur um Tarifkundenverträge gehandelt haben. Der Vertrag wäre dabei gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV allein durch die Entnahme von Elektrizität aus dem Netz zustande gekommen.
Heute habe ich erfahren, dass Eon-Avacon Kunden, die das neue Vertragsangebot nicht unterschrieben haben, für die Übersendung der Vertragsunterlagen Grundversorgung Heizstrom dankt. Die Kunden hatten lediglich der Kündigung des alten Vertrages und der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen. Rückwirkend ab 01.01. soll jetzt nach den Konditionen der Grundversorgung abgerechnet werden.

Offline Christian Guhl

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #41 am: 03. Juni 2009, 19:34:04 »
Mir liegt ein Schreiben von Eon-Avacon vor, welches deutlich macht, wie es zu den Amado-Verträgen gekommen ist :\".....möchten wir Ihnen das folgende Angebot unterbreiten : Sondervertrag Amado, HT-Bereich Grundpreis 48,00€/Jahr inkl.MwSt., KWH 14,89 ct inkl.Stromsteuer und MwSt.; NT-Bereich Grundpreis 28,50 €/Jahr inkl.MwSt., KWH 6,57 ct inkl.Stromsteuer und MwSt..
Sollten wir von Ihnen keine Nachricht erhalten, werden wir Sie ab dem 01.10.2002 zu den Konditionen des Sondervertrages \"Amado\" beliefern.\"
Das ist mal was ganz Neues ! Abschluß eines Sondervertrages durch Schweigen. Ohne jegliche AGB. Nicht mal auf die AVBElt wird verwiesen.
Kein Wunder, das Eon-Avacon sich von diesen Verträgen so schnell wie möglich trennen will !

Offline Christian Guhl

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #42 am: 16. Juni 2009, 17:00:15 »
Wie ich erfahren habe,stellt Eon-Avacon die Versorgung mit Nachtstrom für einzelne Kunden vollständig ein !Den Kunden wurde mitgeteilt, das sie, da der neue Vertrag nicht unterschrieben wurde, nun mit dem kompletten Verbrauch im Tarif \"Alpha\" abgerechnet würden. Ich kann mir das, ehrlich gesagt, nicht vorstellen. Das wäre ja Erpressung !Da hat man nun eine Grundversorgung für den Nachtstrom erfunden und will die Kunden trotzdem nicht beliefern. Da die Kunden bekanntlich nicht wechseln können, ist hier doch offensichtlich ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gegeben. Ich habe die Information bisher nur mündlich. Kennt jemand die entsprechenden Schreiben ?

Offline opa39

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #43 am: 16. Juni 2009, 17:38:45 »
@Christian Guhl

Mir scheint in der Tat - Sie haben das ja schon des öfteren benannt- unser Versorger ein Chaos-Betrieb zu sein. Einerseits kündigt Avacon (vermeintlich) die Verträge mit der auch im Juni 2009 weiterhin wiederholten Behauptung, dass Strom Amado zum 31. Mai komplett eingestellt sei, andererseits wird am 16. April in einer Bekanntmachung über die Preise ab 1. Juni 2009 auch über die Preise für \"Strom Amado\" (nur für Bestandskunden) informiert. Hier liegt doch ein klassischer Fall von Täuschung vor.

Zur Umstufung nach Alpha: Ich kann das nicht ganz bestätigen. Mir liegt ein Schreiben vor, in dem es heisst:
Zitat
Ab 01.06.2009 erfolgt die Abrechnung zu den Konditionen der neuen Heizstrom-Grundversorgung

Also mal wieder Widerspruch.

Ich betrachte im übrigen das Informationsschreiben zu E.-ON Wärmestrom vom November 2008 nicht als Kündigungsschreiben. Es ist überschrieben mit \"Neues Angebot\" und informiert über ein neues Tarif-Angebot. Der darin enthaltene Satz: \" Damit Sie auf das neue Angebot umsteigen können, müssen wir ordnungsgemäß das mit Ihnen bestehende Vertragsverhältnis zum 31.12.2008 kündigen\" ist doch nichts weiter als eine Information darüber, unter welcher Bedingung von dem Angebot Gebrauch gemacht werden kann (Freilich ist vergessen worden darauf hinzuweisen, dass auch der Kunde kündigen kann). Weder ist gesagt worden \"Wir kündigen\" noch ist gesagt worden, welcher Vertrag denn gekündigt wird.

Ich verstehe ja, dass es nützlich ist vorsorglich zu widersprechen. Ich für meinen Teil lass es notfalls darauf ankommen, das gerichtlich klären zu lassen . es sei denn, eine Mehrzahl der von mir befragten Juristen rät mir davon ab.

Offline AKW NEE

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Kündigung Nachtstromverträge
« Antwort #44 am: 16. Juni 2009, 17:49:06 »
Die Leute, die diese Nachricht, egal ob schriftlich oder per Telfon bekommen, sollten sich mit einer Beschwerde an das Bundeskartelamt wenden! Der E.ON Avacon sollten sie, wenn Die Mitteilung schriftlich erfolgte, der Einstufung in den Tarif Alpha widersprechen.

 

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