Original von RR-E-ft
Wenn mir jemand sagt, wir wüssten doch beide, dann bin ich erst einmal skeptisch, weil ich hoffe, dass man nicht gegenseitig in den Kopf des anderen sehen kann.
Keine Sorge, so weit sind wir NOCH nicht (zumindest nicht bezüglich des Wissens), aber viel Lesen soll bilden (und macht manchmal wissend).
Edit:
So, hab nun nochmals explizit in der Geschäftsverteilung des BGH nachgeschlagen. die besagt:
Geschäftsverteilung 2010
Dem VIII. Zivilsenat sind zugewiesen
die Rechtsstreitigkeiten über
Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweglichen Sachen und Rechten, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 d, Nr. 3), der IX. Zivilsenat (Nr. 6 a) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 1 a) zuständig ist,
Ansprüche aus dem Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 d GVG),
Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Verträgen über Kauf oder Tausch von beweglichen Sachen oder Rechten Eigentum vorbehalten oder zur Sicherheit übertragen worden ist,
Leasing;
die Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse;
die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter (§§ 84 ff HGB) und über Franchiseverträge.
Die übrigen Senate:
Kartellsenat
Der Kartellsenat ist kraft Gesetzes für die Entscheidungen über die in § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die in § 107 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung aufgeführten Rechtsmittel sowie über sonstige Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Kartellsachen zuständig.
Da ist also nichts von einer Verschiebung allgemein von allen Energiesachen zum VIII. Senat zu lesen.
Im Gegenteil, die Zuständigkeit des Kartellsenats für Streitigkeiten aus § 107 EnWG ist ebenso genannt (was ja wohl dann ZUMINDEST Fragen der gesetzlichen Grundversorgung betreffen sollte) wie auch Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberladesgerichte in Kartellsachen (da sollten dann eben Revisionen gegen Entscheidungen der Kartellsenate an den OLG\'s drunter fallen).
Damit bleibt aus meiner Sicht weiterhin mehr als fraglich, mit welcher Begründung man die Entscheidung in dieser Angelegenheit (in der es ja u.a. darum ging, ob ein Kunde nun ein Kunde in der gesetzlichen Grundversorgung war und somit die gesetzlichen Regelungen EnWG und GasGVV anzuwenden sind oder ein Sondervertragskunde mit individuell vereinbarten Vertragsinhalten), an den VIII. Senat gegeben hat. ?( ?( ?(