@ben100
Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass allein aus Ihrer Eingruppierung in einen Sondertarif letztendlich geschlossen werden kann, dass Sie auch ein Sondervertragskunde sind. Dieser Rückschluss wäre nur dann zwingend, wenn der Allgemeine Tarif nur aus einem einzelnen Tarif für alle Kunden bestehen dürfte.
Der marktbeherrschende Versorger ist nämlich zur Gleichbehandlung seiner Kunden gezwungen. Er darf damit nicht einzelnen Kunden mit hohem Verbrauch durch einen Sondervertrag bessere Preiskonditionen einräumen, als Kunden mit vergleichbarem Verbrauch, die aber keinen Sondervertrag abgeschlossen haben. Zumindest muss er diesen Kunden den Abschluss eines Sondervertrages jederzeit anbieten. Er darf den Sonderkunden auch ansonsten keine besseren Geschäftsbedingungen einräumen als seinen vergleichbaren Tarifkunden.
Daraus folgt, dass der Versorger allen Kunden mit höherem Verbrauch den gleichen Sondervertrag anbieten muss. Da Sie nie etwas unterschrieben haben, kann das nur bedeuten, dass alle anderen Kunden Ihres Versorgers auch keinen schriftlichen Vertrag haben dürfen, der mehr regelt, als man als Kunde üblicherweise konkludent als Vertragsklauseln anerkennen kann. Und das ist nicht allzuviel. In jedem Fall werden Sie konkludent keine Preisanpassungsklausel vereinbart haben, die den teilweise recht hohen Ansprüchen der Instanzgerichte genügen dürfte.
Wenn man unterstellt, Ihr Versorger habe bei keinem Sonderkunden ein einseitiges Preisanpassungsrecht vereinbart, stellt sich die Frage, wie diese vertragliche Besserstellung gegenüber den Kleinverbrauchern zu rechtfertigen ist, bei denen ein gesetzliches Preisanpassungsrecht besteht. Ich meine sie ist nicht zu rechtfertigen.
Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass Ihr Versorger Ihnen nicht mutwillig Topkonditionen einräumen wollte, während er seine Kleinkunden bluten lässt, sondern dass dieser möglicherweise ungesetzliche Zustand nur dadurch erzeugt wird, dass Gerichte die Tarifkundeneigenschaft sehr eng auslegen.
Wenn man dem Versorger zugesteht, dass er auch seine Grundversorgungstarife entsprechend den unterschiedlichen Verbräuchen staffeln darf, würde dieser Gesetzesverstoß gar nicht entstehen.
Sie sollten daher die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Thema abwarten, bevor Sie jubilieren. Bis dahin sollten Sie alle Unterlagen zusammentragen, die zusätzlich eine mögliche Unbilligkeit der Preiserhöhungen darlegen bzw. beweisen können, soweit das nicht schon geschehen ist.