Original von ben100
Werde da heute mal nachfragen.
Wo steht denn dieses Gesetzt, weil Du schreibst ja
\"....ist kraft Gesetz\", welches meinst Du also?
Danke!
Auch wenn deine Anwältin o.k. sagt einfach nochmal zum Verständnis, soweit ich es kenne (bin auch kein Anwalt).
Für den Fall des Energierechts gibt es zwei Argumentationen:
Die eine sagt, es geht da einfach um Kaufverträge, bei denen der eine was liefert und der andere dafür als gegenleistung was bezahlen muss. Für Streitigkeiten aus diesen Verträgen ist der \"normale\" Zivilrechtsweg vorgesehen, also erste Stufe Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG), Zivilkammer, je nach höhe des Streitwertes.
Die andere folgt dem § 102 EnWG, wo festgelegt ist, dass bei allen Streitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, die Landgerichte als unterste Ebene, und hier die Kammer für Handelssachen zuständig sind. Dieses hatte der Gesetzgeber wegen der seiner Meinung nach größeren Kompetenz bei den Fragen z.B. nach Angemessenheit des Preises etc. explizit im EnWG so festgelegt.
Da insbesondere bei der Frage, ob jemand ein Sondervertragskunde ist (da gibt es einen individuellen Vertrag dem man zustimmen kann oder auch nicht) oder nicht doch ein Kunde in der gesetzlichen Grundversorgung (hier ergeben sich viele Vertragsmodalitäten aus dem EnWG bzw. der GasGVV bzw. StromGVV und unterliegen keinem individuellem verhandeln) ist, das EnWG betroffen ist, sollte in solchen Fällen normalerweise immer die Kammer für Handelssachen am Landgericht (Kartellkammer) für diese Angelegenheiten zuständig sein. Das sehen aber nicht alle AG so.
In Ihrem Fall war es aber ja so. Das AG Duisburg hatte den Fall zuständigkeitshalber genau aus diesem Grund ans LG Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, weitergegeben und Sie hatten anteilige Verfahrenskosten zu tragen, eben weil Sie am falschen Gericht Ihre Klage eingereicht hatten.
Die Berufung hatte dann auch wieder der Kartellsenat des OLG Düsseldorf verhandelt und nicht ein Zivilsenat an diesem Gericht. Und nach diesem Strang hätte die Revision über die OLG-Entscheidung gemäß den Geschäftsverteilungsregeln des BGH eben auch vor den Kartellsenat des BGH (der sich mit Revisionen gegen Urteile der Handelskammern der OLGs beschäftigt) und nicht vor den VIII.- Senat des BGH, der sich mit Zivilrechtlichen (normalen Vertragsangelegenheiten u.ä. ) Streitigkeiten beschäftigt, gehört.
Leider hat der VIII. Senat in der Vergangenheit an der einen oder anderen Stelle schon mal versucht, Pflöcke in die Erde zu hauen, die nicht immer so ganz nachvollziehbar sind (z.B. Sockelpreis in der GV), während der Kartellsenat da eine etwas andere Linie zu fahren scheint, insbesondere wenn es um die Angemessenheit der Preise geht (und das ist ja unser wesentliches Thema) und so wünschen wir uns eben den einen oder anderen Fall mehr beim Kartellsenat, um da einige Punkt mal entgültig geklärt zu bekommen, ggf. falls nötig, vom Großen Senat. Erst dann ist es einigermaßen endgültig.
Aber da Ihre Rechtsanwältin ja gute Kontakte zum BdEV und ggf. auch zum Kollegen
RR-ft-E hat, werden wir sicher noch erfahren, warum da ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden hat. :evil: