@ Fricke
1. einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vs. vereinbarter Preis Sie hängen sich an folgendem Satz auf:
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.
und sagen, dass ein vereinbarter Preis gem. § 145 BGB nur durch Angebot und Annahme zustande kommen kann. Eine Annahme kann es aber gar nicht geben, da es sich ja um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht handelt. Der BGH habe damit bewusst Rechtsbeugung begangen.
Da beachten Sie die Besonderheiten des § 315 BGB nicht ausreichend:
Es gibt zwar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, aber korrespondierend ein Recht des Kunden, die Unbilligkeitseinrede zu erheben. Wenn der Kunde die Einrede nicht in angemessener Frist erhebt, dann ist dies etwas ganz ähnliches wie die Annahme eines zustimmungsplichtigen Angebotes.
Dann passt das ganze auch problemlos unter den Wortlaut der Entscheidung (s.o.) Der BGH schreibt nämlich nur, dass der akzeptierte Preis zum vereinbarten Preis wird. Der BGH schreibt nirgendwo, dass das Akzeptieren der Preiserhöhung eine Annahme iSd. § 145 BGB ist.
Fazit: Das Urteil kann zwangslos auch anders ausgelegt werden. Der BGH hätte sich durchaus etwas ausführlicher fassen können. Der Untergang des Rechtsstaats ist es aber noch längst nicht.
2. Gesamtpreis vs. Preissockel - unterlassene PreissenkungenSie behaupten, dass es das Versorgungsunternehmen selbst in der Hand habe zu bestimmen, welcher Teil der Forderung gerichtlich überprüfbar ist. Das ist Unsinn und hat niemand behauptet, insbesondere black nicht. black sagt lediglich, dass im Zuge der erstmaligen Festlegung der Leistungsbeziehung bei Vertragsschluss bestimmt wird, welche Leistung nach Vertragsschluss einseitig bestimmbar ist.
Sie tun so als hätte black behauptet, das Versorgungsuntrnehmen könnte selbst bestimmen, dass eine Preissenkung nicht an den Kunden weitergeben werden muss.
Wenn nach Black nur die Anpassung (Delta) ein bestimmbarer Teil des Gesamtentgelts sei, der überhaupt nur noch gerichtlich zu kontrollieren sei und der Gläubiger selbst über diese Anpassung entscheidet (ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang, nach oben oder nach unten?), dann entscheidet er zugleich auch darüber, welcher Teil des Gesamtpreises zur gerichtlichen Kontrolle steht bzw. stehen kann:
Wenn P2 = P1 + A1, so soll nur A1 der Kontrolle unterliegen.
Hält der Versorger seinen Preis stabil, obschon die Kosten zwischenzeitlich gesunken sind, dann steht nichts zur gerichtlichen Kontrolle, gerade weil es keine Anpassung (Delta) gab. (Nur eine Anapssung unterliegt nach Black der Kontrolle, wenn ich ihn richtig verstanden habe.)
P= P1 = const. , kein A mithin keine Kontrolle möglich.
Gerade wegen der unterlassenen Anpassung hat sich jedoch der in die Gesamtpreise einkalkulierte Gewinnanteil erhöht (gemeinhin: unbillig). Der Gewinnanteil am Gesamtpreis wurde nachträglich erhöht. Ein Problem
Nach den BGH-Urteilen steht fest, dass Preisänderungen überprüfbar sind.
ÄNDERUNGEN! Das können Steigerungen im Vergleich zum vereinbarten Preis, aber auch Senkungen im Vergleich zum vereinbarten Preis sein. Anders ausgedrückt: Es gibt keinen festen Preissockel, von dem das Versorgungsunternehmen nicht bei eventuellen Kostensenkungen nach unten abweichen müsste. Natürlich kann es im Einzelfall dazu verpflichtet sein. Bei der Prüfung der Angemessenheit wird aber nicht der Gesamtbetrag geprüft, sondern die Abweichungen vom vereinbarten Preis.
Dieser Prüfungsrahmen ergibt sich aus Gesetz und Urteilen des BGH und kann vom Versorgungsunternehmen nicht geändert werden.
Das bedeutet, dass auch bei Kostensenkungen die Kunden nicht rechtlos gestellt sind. Wenn der Kunde eine Verbrauchsabrechnung erhält, (in angemessener Frist den Unbilligkeitseinwand erhoben hat) und glaubt, dass die Preise zu hoch sind, dann kann er, wenn noch eine Restforderung offen ist, die Rechnung kürzen. Wenn keine Forderung offen ist, dann kann er auf Rückzahlung klagen. In diesem Verfahren (oder aber auch im Klageverfahren des Versorgungssunternehmens) kann der Kunde vorbringen, dass der Versorger die Preise hätten senken müssen. Wenn das Gericht dies auch so sieht, wird ein geringerer als der geforderte Preis festgestellt.
Sie befassen sich intensiv mit der Problematik, ob der Kunde auch dann den Billigkeitseinwand erheben kann, wenn keine Leistungsbestimmung durch den Versorger getroffen wurde. Zu dieser Konstellation gibt es nun einmal noch keine Rechtsprechung. Im Urteil vom 13.06.2007 ging es nur um Preiserhöhungen. Im Urteil vom 29.04.2008 wurde zumindest nochmal klargestellt, dass auch Kostensenkungen weitergegeben werden müssen. Wie der genaue Ablauf ist, wenn der Kunde Kostensenkungen vermutet, der Versorger aber keine Leistungsbestimmung vorgenommen hat, ist halt noch zu klären.
Letztendlich ist das aber nur ein Scheinproblem, denn spätestens mit der nächsten Leistungsbestimmung sind alle Kostenänderungen bis zum vereinbarten oder akzeptieren Preis wieder justiziabel.
Kein Kunde ist rechtlos. Es gibt keine Verschwörung.
3. WP-TestatNiemand,
wirklich absolut niemand, bestreitet, dass ein WP-Gutachten Parteivorbringen darstellt. Sie brauchen das nicht nochmal zu schreiben. Setzen Sie sich doch lieber mal mit der Tatsache auseinander, dass es den Verbraucheranwälten ganz offensichtlich äußerst schwer fällt, dieses Parteivorbringen substantiiert zu bestreiten. Das kann an der ganz großen Verschwörung aller bundesdeutschen Richter liegen, an der grenzenlosen Dummheit der Verbraucheranwälte, die nicht wissen, was es so alles substantiiert zu bestreiten gibt, obwohl Sie es doch alles vorsagen. So z. B.
hier:
Es kann aber auch daran liegen, dass das Vorbringen der Versorgungsunternehmen, u. a. gestützt auf ein WP-Testat (als Parteivortrag - nicht dass Sie das nochmal runterbeten), inhaltlich überzeugend und glaubhaft dargelegt hat, dass die Preisänderungen den geänderten Kosten entsprechen. Wenn keine entkräftenden Gegenargumente kommen, die die Glaubhaftigkeit der Behauptung erschüttern, dann wird das Gericht wohl von der Billigkeit ausgehen. Dann bedarf es halt einfach keines Beweises.
Fazit: Es sollte allen Forumsteilnehmern klar sein, dass die Tatsache, dass der Wirtschaftsprüfer bezahlt wurde, nicht automatisch heisst, dass es nicht stimmt, was er geschrieben hat.
Ronny