Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kontrolle des Gesamtpreises  (Gelesen 59870 mal)

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Offline nomos

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #75 am: 10. September 2008, 15:10:06 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wäre es möglich, dass sich die Diskussion hier zunächst allein auf das juristische Kernproblem § 315 BGB beschränkt, um ggf. diesbezüglich zu einem Erkenntnisgewinn zu kommen?

Das wäre nett. Danke.
Rote Ampeln und das leidige Stadtsäckel (Abgaben und Steuern sowieso) Verwaltungsakt und Klagerecht und all die anderen spannenden Themen ggf. später einmal. Zur Not beim Frisör.
    @RR-E-ft, es ist möglich  ;).

    Ich werde das juristische Seminar nicht mehr stören und hoffe auf einen zielführenden Erkenntnisgewinn.
PS: Mein Frisör spricht notfalls auch über den § 315 BGB  ;)

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #76 am: 10. September 2008, 20:29:06 »
@nomos

Vielen Dank.

Offline Ronny

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #77 am: 11. September 2008, 09:11:50 »
@ Fricke

1. einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vs. vereinbarter Preis

Sie hängen sich an folgendem Satz auf:

Zitat
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden. In diesem Fall wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis.
und sagen, dass ein vereinbarter Preis gem. § 145 BGB nur durch Angebot und Annahme zustande kommen kann. Eine Annahme kann es aber gar nicht geben, da es sich ja um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht handelt. Der BGH habe damit bewusst Rechtsbeugung begangen.

Da beachten Sie die Besonderheiten des § 315 BGB nicht ausreichend:

Es gibt zwar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, aber korrespondierend ein Recht des Kunden, die Unbilligkeitseinrede zu erheben. Wenn der Kunde die Einrede nicht in angemessener Frist erhebt, dann ist dies etwas ganz ähnliches wie die Annahme eines zustimmungsplichtigen Angebotes.

Dann passt das ganze auch problemlos unter den Wortlaut der Entscheidung (s.o.) Der BGH schreibt nämlich nur, dass der akzeptierte Preis zum vereinbarten Preis wird. Der BGH schreibt nirgendwo, dass das Akzeptieren der Preiserhöhung eine Annahme iSd. § 145 BGB ist.

Fazit: Das Urteil kann zwangslos auch anders ausgelegt werden. Der BGH hätte sich durchaus etwas ausführlicher fassen können. Der Untergang des Rechtsstaats ist es aber noch längst nicht.


2. Gesamtpreis vs. Preissockel - unterlassene Preissenkungen
Sie behaupten, dass es das Versorgungsunternehmen selbst in der Hand habe zu bestimmen, welcher Teil der Forderung gerichtlich überprüfbar ist. Das ist Unsinn und hat niemand behauptet, insbesondere black nicht. black sagt lediglich, dass im Zuge der erstmaligen Festlegung der Leistungsbeziehung bei Vertragsschluss bestimmt wird, welche Leistung nach Vertragsschluss einseitig bestimmbar ist.

Sie tun so als hätte black behauptet, das Versorgungsuntrnehmen könnte selbst bestimmen, dass eine Preissenkung nicht an den Kunden weitergeben werden muss.

Zitat
Wenn nach Black nur die Anpassung (Delta) ein bestimmbarer Teil des Gesamtentgelts sei, der überhaupt nur noch gerichtlich zu kontrollieren sei und der Gläubiger selbst über diese Anpassung entscheidet (ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang, nach oben oder nach unten?), dann entscheidet er zugleich auch darüber, welcher Teil des Gesamtpreises zur gerichtlichen Kontrolle steht bzw. stehen kann:

Wenn P2 = P1 + A1, so soll nur A1 der Kontrolle unterliegen.

Hält der Versorger seinen Preis stabil, obschon die Kosten zwischenzeitlich gesunken sind, dann steht nichts zur gerichtlichen Kontrolle, gerade weil es keine Anpassung (Delta) gab. (Nur eine Anapssung unterliegt nach Black der Kontrolle, wenn ich ihn richtig verstanden habe.)

P= P1 = const. , kein A mithin keine Kontrolle möglich.

Gerade wegen der unterlassenen Anpassung hat sich jedoch der in die Gesamtpreise einkalkulierte Gewinnanteil erhöht (gemeinhin: unbillig). Der Gewinnanteil am Gesamtpreis wurde nachträglich erhöht. Ein Problem
Nach den BGH-Urteilen steht fest, dass Preisänderungen überprüfbar sind. ÄNDERUNGEN! Das können Steigerungen im Vergleich zum vereinbarten Preis, aber auch Senkungen im Vergleich zum vereinbarten Preis sein. Anders ausgedrückt: Es gibt keinen festen Preissockel, von dem das Versorgungsunternehmen nicht bei eventuellen Kostensenkungen nach unten abweichen müsste. Natürlich kann es im Einzelfall dazu verpflichtet sein. Bei der Prüfung der Angemessenheit wird aber nicht der Gesamtbetrag geprüft, sondern die Abweichungen vom vereinbarten Preis.

Dieser Prüfungsrahmen ergibt sich aus Gesetz und Urteilen des BGH und kann vom Versorgungsunternehmen nicht geändert werden.

Das bedeutet, dass auch bei Kostensenkungen die Kunden nicht rechtlos gestellt sind. Wenn der Kunde eine Verbrauchsabrechnung erhält, (in angemessener Frist den Unbilligkeitseinwand erhoben hat) und glaubt, dass die Preise zu hoch sind, dann kann er, wenn noch eine Restforderung offen ist, die Rechnung kürzen. Wenn keine Forderung offen ist, dann kann er auf Rückzahlung klagen. In diesem Verfahren (oder aber auch im Klageverfahren des Versorgungssunternehmens) kann der Kunde vorbringen, dass der Versorger die Preise hätten senken müssen. Wenn das Gericht dies auch so sieht, wird ein geringerer als der geforderte Preis festgestellt.

Sie befassen sich intensiv mit der Problematik, ob der Kunde auch dann den Billigkeitseinwand erheben kann, wenn keine Leistungsbestimmung durch den Versorger getroffen wurde. Zu dieser Konstellation gibt es nun einmal noch keine Rechtsprechung. Im Urteil vom 13.06.2007 ging es nur um Preiserhöhungen. Im Urteil vom 29.04.2008 wurde zumindest nochmal klargestellt, dass auch Kostensenkungen weitergegeben werden müssen. Wie der genaue Ablauf ist, wenn der Kunde Kostensenkungen vermutet, der Versorger aber keine Leistungsbestimmung vorgenommen hat, ist halt noch zu klären.

Letztendlich ist das aber nur ein Scheinproblem, denn spätestens mit der nächsten Leistungsbestimmung sind alle Kostenänderungen bis zum vereinbarten oder akzeptieren Preis wieder justiziabel.

Kein Kunde ist rechtlos. Es gibt keine Verschwörung.


3. WP-Testat

Niemand, wirklich absolut niemand, bestreitet, dass ein WP-Gutachten Parteivorbringen darstellt. Sie brauchen das nicht nochmal zu schreiben. Setzen Sie sich doch lieber mal mit der Tatsache auseinander, dass es den Verbraucheranwälten ganz offensichtlich äußerst schwer fällt, dieses Parteivorbringen substantiiert zu bestreiten. Das kann an der ganz großen Verschwörung aller bundesdeutschen Richter liegen, an der grenzenlosen Dummheit der Verbraucheranwälte, die nicht wissen, was es so alles substantiiert zu bestreiten gibt, obwohl Sie es doch alles vorsagen. So z. B. hier:

Es kann aber auch daran liegen, dass das Vorbringen der Versorgungsunternehmen, u. a. gestützt auf ein WP-Testat (als Parteivortrag - nicht dass Sie das nochmal runterbeten), inhaltlich überzeugend und glaubhaft dargelegt hat, dass die Preisänderungen den geänderten Kosten entsprechen. Wenn keine entkräftenden Gegenargumente kommen, die die Glaubhaftigkeit der Behauptung erschüttern, dann wird das Gericht wohl von der Billigkeit ausgehen. Dann bedarf es halt einfach keines Beweises.

Fazit: Es sollte allen Forumsteilnehmern klar sein, dass die Tatsache, dass der Wirtschaftsprüfer bezahlt wurde, nicht automatisch heisst, dass es nicht stimmt, was er geschrieben hat.


Ronny

Offline u.h.

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #78 am: 11. September 2008, 12:58:06 »
@ Ronny

Ich glaube nicht, daß Sie die (zugegeben tieferliegenden) Probleme wirklich verstanden haben:

zu 2. Gesamtpreis vs. Preissockel

Fakt ist unbestritten, daß der ERSTgesamtpreis (Gundgebühr + Arbeitspreis) vertraglich bindend ist.

Nun ändern sich die Grenzübergangspreise, was von der Öffentlichkeit problemlos nachvollziehbar ist.[http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,did=53736.html]
Weil sich somit (früher oder später) auch die Einkaufspreise der Versorger ändern, kann und muß der Arbeitspreis angepaßt (i.allg. erhöht) werden.

Was die Öffentlichkeit (so auch der Verbraucher) dagegen NICHT weiß, ist ob der Versorger Einsparungen an anderer Stelle vorgenommen hat (z.B. Personalkosten) und ob diese nicht zu einer Senkung der Gundgebühr führen müßten (da unabhängig vom Verbrauch).

Wie also wollen Sie die Billigkeit eines NEUEN Gesamtpreises, bestehend aus ALTER Gundgebühr & GEÄNDERTEM Arbeitspreis feststellen?


Und schon kommen wir  ..
zu 3. WP-Testat
Nachzuweisen, daß die Einkaufspreise steigen ist kein Problem (s.o.)
...
Nur:
* Welchen Anteil haben diese am Arbeitspreis?
* Ist dieser Anteil (prozentual) konstant?
* Welche Anteile tragen noch zum Arbeitspreis bei (z.B. Netznutzungsentgelte)?
* Welche Anteile, die zur Gundgebühr beitragen, haben sich seit Vertragsabschluß (wie) geändert?
* Hat sich ggf. die Wichtung dieser Anteile geändert?

Versuchen SIE doch mal, diese Fragen zu beantworten, ohne eine (nahezu) vollständige Offenlegung der Kalkulation.

Werden Sie NIEMALS können, da diese ja \'GEHEIM\' ist ... Alles klar???

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #79 am: 11. September 2008, 13:08:27 »
Zitat
Wenn nach Black nur die Anpassung (Delta) ein bestimmbarer Teil des Gesamtentgelts sei, der überhaupt nur noch gerichtlich zu kontrollieren sei und der Gläubiger selbst über diese Anpassung entscheidet (ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang, nach oben oder nach unten?), dann entscheidet er zugleich auch darüber, welcher Teil des Gesamtpreises zur gerichtlichen Kontrolle steht bzw. stehen kann.

Nein. Dass nicht der Gesamtpreis sondern nur dessen Änderung (Delta) einer Überprüfung unterliegt, resultiert aus der Tatsache, dass eben nur Delta vom Versorger bestimmt werden kann und daraus ein neuer Preis P2 folgt. Von diesem neuen Preis P2 = P1 + A1 ist aber nur der Bestandteil A1 überprüfbar, weil nur dieser Bestandteil vom Versorger bestimmt werden darf. Die Entscheidung DASS nur A1 überprüfbar ist liegt nicht beim Versorger sondern folgt aus der vertraglichen Konstellation, dass der Versorger nur A1 bestimmen konnte.

Betrachten wir mal folgende vereinfachte Modelrechnung:

Angenommen der Wert des Ausgangspreises P1 beträgt 4 und enthält Kosten (K) des Versorgers von 2 und eine Marge (M) von 2.

P1 = (K + M) = (2 + 2) = 4

Nun nimmt der Versorger eine Anpassung A1 von 0,5 vor. Dann gilt der neue Preis P2

P2 = P1 + A1
P2 = 4 + 0,5
P2 = 4,5

Geht man nun davon aus, dass nur A1 gerichtlich überprüft werden kann könnte das Gericht z.B. zu dem Urteil kommen A1 = 0,5 ist unbillig. Billig ist nur A1 = 0,4.

Dann erreicht man ein Ergebnis: P2 = P1 + A1 = 4,4

Geht man nun davon aus, dass nicht nur A1 sondern auch P1 gerichtlich überprüft werden kann könnte das Gericht zu dem Urteil kommen A1 = 0,5 ist unbillig. Billig ist nur A1 = 0,4 und bei P1 = (K + M) = (2 + 2) sei eine Marge von 2 auch unbillig. Billig sei stattdessen eine Marge (M) von 1,5

Dann erreicht man ein Ergebnis: P2 = P1 + A1 = (2 + 1,5) + 0,4 = 3,9

Das freut zwar den Verbraucher bedeutet aber, dass das Gericht auch den vereinbarten Preis P1 prüfen würde, obwohl der Verbraucher P1 vertraglich vereinbart hatte und dieser nicht einseitig bestimmt wurde.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline egn

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #80 am: 11. September 2008, 13:12:08 »
Für eine einwandfreie Überprüfung braucht die Kalkulation nur einem gerichtlich bestellten Sachverständigen offen gelegt werden, genauso wie es angeblich dem WP gegenüber gemacht wurde. Dann wären die meisten Verbraucher zufrieden.

Aber wie Ronny richtig schreibt besteht das Problem vor Gericht darin überhaupt so weit zu kommen dass ein unabhängiges Sachverständigengutachten das alle Faktoren erfasst erstellt wird. Dass eine Billigkeitsprüfung erfolgen kann ist ja von BGH bestätigt worden. Offen ist aber in welcher Form diese Prüfung erfolgt. So wie jetzt durch Zeugenaussagen und durch den Versorger beauftragte Gutachten ist jedenfalls keine befriedigende Lösung.

Was die Überprüfung des Gesamtpreises angeht so bin ich der Meinung das dies über §315 nicht möglich ist.

Für den aktuellen Preis Pn gilt:

Pn = P1 + A1 + ... + A(n-1)

P1 = Anfangspreis
Ax = laufende Änderungen

Der Anfangspreis P1 wurde durch den Kunden angenommen indem er die Leistung genutzt hat. Alle weiteren Änderungen hat er auch akzeptiert indem er die Zahlung geleistet und weiter Leistung bezogen hat. Erst ab den Zeitpunkt als er den Änderungen widersprochen hat unterlagen sie für ihn der Billigkeitsprüfung. Bei einem anderen Kunden der schon früher Widerspruch eingelegt hat kann das durchaus anders sein wenn ein Teil der Änderungen schon verjährt sind.

Konkret bedeutet das für mich dass mit §315 nur die widersprochenen Änderungen überprüft werden können und der heute vorhandene Sockel muss über andere Wege (Energierecht, Kartellrecht, Kommunalrecht, usw.) angegriffen werden. Das Energie- und Kartellrecht hätte z.B. auch den Vorteil dass die Vorlieferanten in die Pflicht genommen werden können. Dies ist durch den Endkunden über §315 nie möglich da diese kein Vertragspartner sind.

Offline nomos

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #81 am: 11. September 2008, 14:15:31 »
Zitat
Der Anfangspreis P1 wurde durch den Kunden angenommen indem er die Leistung genutzt hat. Alle weiteren Änderungen hat er auch akzeptiert indem er die Zahlung geleistet und weiter Leistung bezogen hat. Erst ab den Zeitpunkt als er den Änderungen widersprochen hat unterlagen sie für ihn der Billigkeitsprüfung. Bei einem anderen Kunden der schon früher Widerspruch eingelegt hat kann das durchaus anders sein wenn ein Teil der Änderungen schon verjährt sind.
    Sorry, wenn ich mich hier nochmal einmische, aber die Argumentation geht mir gegen den Strich.

    Es gibt \"Kunden\", die beim Grundstückskauf verpflichtet wurden aus Umweltschutzgründen keine festen oder flüssigen Brennstoffe für die Heizung zu verwenden. Strom schied wegen fehlender Leitungskapazitäten aus. Die einzige Energiequelle war Erdgas, das vom einzig möglichen Lieferanten, den Stadtwerken vor Ort, bezogen werden konnte.

    Die entsprechenden Ortssatzung stammt von der Kommune der die Stadtwerke gehört. Die Gremien die über die Satzungen und letztendlich über die Preise entscheiden sind entsprechend mit Gemeindevertretern bzw. den Bürgermeistern besetzt. Ein vollkommenes Monopol. Der \"Kunde\" hatte nicht die Wahl, etwas zu akzeptieren oder nicht zu akzeptieren, wenn man davon absieht, dass er auf eine Heizung verzichten konnte. Er
mußte Gas von den Stadtwerken beziehen.

Es trifft einfach nicht zu, dass jeder Kunde, der Energie braucht und abnimmt, die Bedingungen \"akzeptiert\" hat. Da ist kein Markt und auch keine Wahl, ich nenne das Zwang... und jetzt weiter mit der Billigkeit.[/list]

Offline egn

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #82 am: 11. September 2008, 14:29:50 »
Selbst wenn der Kunde selbst keine Wahl hatte so kann es sein dass doch insgesamt ein Wettbewerb um den Gaspreis herrschte weil der gleiche Tarif auch für Kunden gegolten hat die nicht der Verpflichtung unterlagen. Und der Kunde war ja auch nicht gezwungen genau in diesem Ort ein Grundstück zu kaufen.

Ich kann also ihrem Einwand nur bedingt zustimmen. Zu Beginn hat man meiner Meinung immer die Wahl da alles von vorneherein feststeht. Nur wenn später Änderungen vorgenommen werden dann ist es oft nicht zumutbar zu wechseln.

Offline Ronny

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #83 am: 11. September 2008, 14:46:46 »
@ u.h.

Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt:

Als Gesamtpreis verstehe ich die Addition von Anfangspreis und Änderungsbetrag. Nur der Änderungsbetrag steht zur gerichtlichen Überprüfung, nicht aber der Anfangspreis und damit auch nicht der Gesamtpreis.

Natürlich bildet sich der vom Kunden zu zahlenden Betrag aus Arbeits- und Grundpreis. Auch nennt man Gesamtpreis, aber darum ging es mir nicht.

Senkungen der sonstigen Kosten werden sich auch eher auf den Arbeitspreis auswirken als auf den Grundpreis.

Auch gibt es keine konkreten Regeln, welche Kostenbestandteile im Arbeits- und welche im Grundpreis berücksichtigt sind.

Letztendlich ist das auch völlig egal. Beide Komponenten stehen im Zweifelsfall zur Überprüfung, wenn der Kunde nicht nur die Erhöhung des Arbeitspreises gerügt hat.

Insofern haben Sie natürlich recht, dass der Gesamtpreis, also Arbeits- und Grundpreis als unbillig gerügt werden kann und sollte.


Ronny

Offline nomos

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #84 am: 11. September 2008, 14:47:51 »
Zitat
Original von egn
Selbst wenn der Kunde selbst keine Wahl hatte so kann es sein dass doch insgesamt ein Wettbewerb um den Gaspreis herrschte weil der gleiche Tarif auch für Kunden gegolten hat die nicht der Verpflichtung unterlagen. Und der Kunde war ja auch nicht gezwungen genau in diesem Ort ein Grundstück zu kaufen.

Ich kann also ihrem Einwand nur bedingt zustimmen. Zu Beginn hat man meiner Meinung immer die Wahl da alles von vorneherein feststeht. Nur wenn später Änderungen vorgenommen werden dann ist es oft nicht zumutbar zu wechseln.
    @egn, ich bin schlicht der Meinung, dass wenn es um die Billigkeit geht nur die Betrachtung des Gesamtpreises in Frage kommt. Nur so wird der Sinn und Zweck der betreffenden Gesetzestexte erreicht.  Wenn eine Monopolsituation dazu kommt, sehe ich das noch deutlicher.

    \"Man kann ja Auswandern\", nehme ich jetzt nicht wirklich ernst. Die Bedingungen sind für jeden Eigentümer und Bauherrn in dieser Situation gleich. Dieser künstlich konstruierte Markt ist einfach weltfremd. Bei einer solchen Argumentation gibt es wohl keine Monopole mehr. Auch die Wollstrickjacke wird  dann noch zur Alternative oder man kann im Winter ja in den Süden ausweichen. Also es gibt dann noch viele Möglichkeiten der Substitution. Entspricht das wirklich noch dem Sinn der Gesetze und dem Willen des Gesetzgebers?

Offline tangocharly

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #85 am: 11. September 2008, 15:22:19 »
@egn

Woraus leiten Sie diese Aussage her:

Zitat
Konkret bedeutet das für mich dass mit §315 nur die widersprochenen Änderungen überprüft werden können

Steht das vielleicht in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ?
Von Widerspruch gegen die Preisanpassung hat doch vor dem 13.06.2007 niemand als Bedingung für die Prüfung der Anpassung geredet (davon lese ich auch im Tatbestand des Urteils vom 02.10.1991 nichts).

Ist der unbillige Preis unverbindlich, dann ist er und bleibt er dies. Sonst ist (deckungsgleiche Verträge vorausgesetzt) bei \"A\" billig, was bei \"B\" unbillig ist. Derartiges kann aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auch nicht heraus gelesen werden (arg.: \"ist nur verbindlich\"). Vgl. hierzu auch § 536 Abs.1 BGB \"so ist der Mieter..... von der Entrichtung des Mietzinses befreit\"). Das Gesetz schreibt selbst vor, was mit der Hauptgegenleistung geschieht und welches Schicksal diese hat. Der Terminus beinhaltet auch keine \"if /then\"-Formulierung (\"wird widersprochen, dann ist der unbillige Preis unverbindlich\").

@nomos hat Recht: Wenn schon keine Wahl besteht (außer zwischen Pest und Cholera), dann helfen auch keine Fiktionen weiter.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Ronny

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« Antwort #86 am: 11. September 2008, 15:35:33 »
@ Tangocharly

Zitat
Von Widerspruch gegen die Preisanpassung hat doch vor dem 13.06.2007 niemand als Bedingung für die Prüfung der Anpassung geredet (davon lese ich auch im Tatbestand des Urteils vom 02.10.1991 nichts).

Natürlich gilt das Urteil nicht nur für Preisänderungen, die nach dem Urteil kamen. Das Urteil gilt bezog sich doch auch auf Preiserhöhungen von 2005.



@ nomos

Zitat
@egn, ich bin schlicht der Meinung, dass wenn es um die Billigkeit geht nur die Betrachtung des Gesamtpreises in Frage kommt. Nur so wird der Sinn und Zweck der betreffenden Gesetzestexte erreicht.
Der BGH ist außerhalb des Monopolbereiches nunmal anderer Meinung ...

Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen nur die Preisänderungen zur Überprüfung.


Ronny

Offline nomos

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« Antwort #87 am: 11. September 2008, 15:54:32 »
Zitat
Original von Ronny
Zitat
Original von nomos
@egn, ich bin schlicht der Meinung, dass wenn es um die Billigkeit geht nur die Betrachtung des Gesamtpreises in Frage kommt. Nur so wird der Sinn und Zweck der betreffenden Gesetzestexte erreicht.
Der BGH ist außerhalb des Monopolbereiches nunmal anderer Meinung ...

Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen nur die Preisänderungen zur Überprüfung.
    @Ronny, Sie schränken ja immerhin ein \"außerhalb des Monopolbereichs\". Aber schon geht es um die spannende Frage, gibt es da ein Monopol oder ist so gut wie alles substitutionierbar.

    Ich bleibe trotzdem bei meiner Meinung und sehe das Urteil etwas abseits von den gesetzlichen Vorgaben. Man kann ja nachlesen, dass der Gesetzgeber mit  der Voraussetzung der Billigkeit bei einseitigen Festlegungen, den Schwächeren vor Übervorteilung schützen wollte.  Darum geht es wohl letztendlich und ich bin weiter der Meinung, dass da eine Korrektur folgen wird.
    Entweder durch den BGH, notfalls durch den Gesetzgeber.
PS: So kann das ja kaum bleiben. Mit jeder Gasrechnung zum Anwalt. Jeder Änderung  folgt der Widerspruch um nicht die Anerkennung zu automatisieren.
Die Situation ist höchst unbefriedigend. Die Regelungen sind unübersichtlich, ungenau und Richterrecht hilft auch nicht weiter.  Es ist eigentlich höchste Zeit, dass die Politik endlich aktiv wird und ordentliche Bedingungen im Energiebereich schafft. Nicht Monopole, sondern Wettbewerb entsprechen unserer Wirtschaftsordnung. Davon ist beim Gas weit und breit nichts zu sehen. Da ist die Politik und nicht die Gerichte gefordert.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #88 am: 11. September 2008, 16:06:37 »
Zitat
Original von tangocharly
@egn

Woraus leiten Sie diese Aussage her:

Zitat
Konkret bedeutet das für mich dass mit §315 nur die widersprochenen Änderungen überprüft werden können

Steht das vielleicht in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ?
.

Im § 315 BGB steht, dass bei einer unbilligen Bestimmung die Festlegung durch Urteil getroffen wird. Ein Urteil wiederum kommt nur auf ausdrückliches Betreiben einer Partei zustande, da nach deutschem Recht Gerichte nicht eigenständig tätig werden.

Zitat
Original von nomosEs gibt \"Kunden\", die beim Grundstückskauf verpflichtet wurden aus Umweltschutzgründen keine festen oder flüssigen Brennstoffe für die Heizung zu verwenden. (...) Der \"Kunde\" hatte nicht die Wahl, etwas zu akzeptieren oder nicht zu akzeptieren, wenn man davon absieht, dass er auf eine Heizung verzichten konnte. Er mußte Gas von den Stadtwerken beziehen.

Der Kunde mußte aber an dieser Stelle und unter diesen Bedingungen kein Haus bauen. Er ist in der gleichen Situation wie ein Kunde, der ein gebrauchtes Haus mit bestehender Gasheizung erwirbt und kann sich vorher überlegen ob er an dieser Stelle wohnen möchte oder nicht. Im übrigen gilt bei anerkannter echter Monopolstellung bzw. Anschlusszwang eine analoge Anwendung des § 315 BGB, der eine Gesamtpreiskontrolle rechtfertigen könnte.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #89 am: 11. September 2008, 16:30:33 »
Zitat
Original von Black
Der Kunde mußte aber an dieser Stelle und unter diesen Bedingungen kein Haus bauen. Er ist in der gleichen Situation wie ein Kunde, der ein gebrauchtes Haus mit bestehender Gasheizung erwirbt und kann sich vorher überlegen ob er an dieser Stelle wohnen möchte oder nicht. Im übrigen gilt bei anerkannter echter Monopolstellung bzw. Anschlusszwang eine analoge Anwendung des § 315 BGB, der eine Gesamtpreiskontrolle rechtfertigen könnte.
    @black, das können Sie dann auch jedem Mieter entgegenhalten, er muß ja die Wohnung mit der Gasheizung nicht mieten. Zelten ist auch noch möglich oder man muß ja nicht heizen, man hat ja die Alternative zu frieren.

    Wollen Sie damit sagen, dass das der Intention des Gesetzgebers entspricht. Wann gibt es dann bei diesen vielen realen Wahlmöglichkeiten nach Ihrer Meinung überhaupt noch ein Monopol.
Zitat
Original von Black
Im § 315 BGB steht, dass bei einer unbilligen Bestimmung die Festlegung durch Urteil getroffen wird. Ein Urteil wiederum kommt nur auf ausdrückliches Betreiben einer Partei zustande, da nach deutschem Recht Gerichte nicht eigenständig tätig werden.
    @black, und so folgt logisch Widerspruch auf Widerspruch. Verfahren auf Verfahren. Das kommt mir vor wie eine Beschäftigungsoffensive für Juristen, aber nicht als denkbare Lösung des Problems.

 

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