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Autor Thema: Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger  (Gelesen 98648 mal)

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Offline § 315 BGB

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #45 am: 26. März 2009, 00:02:13 »
Diese Auslegung widerspricht dann aber ganz klar der insoweit eindeutigen Aussage des Zivilsenates des BGH, der die Tatsache, dass der Gesamtpreis keiner Kontrolle unterliegt in seinem Urteil vom 13.06.2007 (Az. VIII ZR 36/06) schon angedeutet hatte. Im Zweifel landet man bei Gaspreisstreitigkeiten aber eher vor dem Zivilsenat als vor dem Kartellsenat. In dem Urteil vom 29.04.2008 ging es auch um einen Sondervertrag, während es in den Urteilen vom 13.06.2007 und 19.11.2008 um Grundversorgungsverträge ging.
Klar kann und sollte man sich in seinen Widerspruchsschreiben auch weiterhin auf die Unbilligkeit berufen. Ich habe ja nur den Sinn in Frage gestellt. Schaden kann es sicher nicht.

Offline Black

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #46 am: 26. März 2009, 10:38:46 »
Zitat
Original von belkin
Dies werden Sie auch finden, wenn Sie sich in diesem Forum umschauen, anstatt hier einfältig zu posten.

Jetzt bleiben Sie mal auf dem Teppich. Der Hinweis erfolgte völlig zu Recht.

Betrachten wir mal die Fakten:

13.06.07
der 8. Senat des BGH sagt:
Zitat
Eine Überprüfung der vor der Preiserhöhung geltenden Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit kommt nicht in Betracht, weil es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise handelt.

29.04.2008
der Kartellsenat des BGH sagt:
Zitat
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. (...)Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen vertraglichen Anpassungsklausel fehlt.

19.11.2008
der 8. Zivilsenat des BGH sagt erneut:
Zitat
Der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entzogen ist der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Preis (...) gebildet wird, auch dann, wenn der Kläger (...) schon mit seiner Klage und sodann auch gegenüber der Widerklage den bzw. die Tarife ab dem 1. Januar 2005 jeweils insgesamt als unbillig beanstandet.

Während also der 8. Senat ausdrücklich die Gesamtpreiskontrolle zweimal abgelehnt hat, hat der Kartellsenat in einer Entscheidung über eine Sondervertragsklausel seine Ansicht geäußert, wie die Preisgestaltung in der Grundversorgung erfolgen müßte.Der Kartellsenat hatte in seiner Entscheidung gar nicht über eine Preiskontrolle nach § 315 BGB zu entscheiden. Aus seiner Aussage läßt sich eine Gesamtpreiskontrolle nur mittelbar herleiten.

Natürlich kann man nun Anhänger des Kartellsenates sein. Es wäre aber verfehlt gegenüber neuen Forenusern so zu tun, als sei dies offensichtlich die einzig richtige Ansicht.

Es sollte einem zumindest zu denken geben, dass bisher in keinem der zahlreichen gerichtlichen Verfahren zur Billigkeit von GVV Preisanpassungen eine Gesamtpreiskontrolle stattgefunden hat.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Kampfzwerg

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #47 am: 26. März 2009, 11:20:17 »
@all

Thread bitte nicht zerpflücken! :evil:

Dieser thread ist als \"Einstiegsinformation\" für Neu-Einsteiger gedacht.
Eben deswegen steht er mit \"Wichtig\" gekennzeichnet an exponierter Stelle.

zur Erinnerung siehe Seite 1:
Zitat
Original Von RuRo

Grundsätzliches

Diese Zusammenfassung soll allen Neu-Einsteigern helfen, die sich mit der Thematik des Unbilligkeitseinwands nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auseinander setzen wollen.

Der Beitrag ist als Basisinformation gedacht, um den bestehenden Diskussionsthemen schneller folgen zu können.

Bitte diskutiert spezielle Aspekte an anderer Stelle, es gibt wohl mehr als genug Möglichkeiten, ansonsten wird dieser thread genau so schnell gesprengt wie viele andere.
D A S  wäre definitiv nicht im Sinne der Neu-Einsteiger!

Offline RR-E-ft

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Offline cabello

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Re: Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #49 am: 12. September 2012, 15:27:20 »
Moin liebe Mitstreiter

im letzten Beitrag funktionieren die Verlinkung nicht   :(

gruß
cabello

Offline bolli

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Re: Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #50 am: 13. September 2012, 07:57:43 »
Liegt vermutlich an der Boardumstellung. Da scheinen die internen Verlinkungen nicht mehr zu funktionieren ? Dürfte dann noch öfter auftreten. :(

Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen!

Der Link im ersten Beitrag des dortigen Threads dürfte dann dieser sein.

Tarifkunde oder Sondervertragskunde ?
Der Link im alten obigen Beitrag geht auf Antwort #12 von RR-E-ft vom 13.10.2011

 

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