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Autor Thema: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung  (Gelesen 31354 mal)

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #30 am: 28. März 2015, 23:24:08 »
Für mich ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die gesetzlichen Definitionen für "Verbraucher" und "Unternehmer" haben sollen, denn beide Begriffe wurden und werden in der besagten AGB-Bonusklausel nicht verwendet.
@khh, die Bedeutung sehe ich auch nicht, das ist Inhalt meines Beitrags, denn es besteht grundsätzlich wie dort festgestellt Vertragsfreiheit! Ein Versorger kann danach rechtswirksame Stromverträge mit Bedingungen anbieten, die nur für pure Haushaltskunden unter Ausschluss jeder gewerblichen oder sonstigen selbständigen Nutzung gelten. Daran ändern Definitionen in Paragraphen, die eine andere Zweckbestimmung haben, nichts. Aber wie oft wurde und wird hier im Forum denn immer wieder, wenn es vermeintlich in den Kram passt, auf "gesetzliche Definitionen" zurückgegriffen und so oder anders ausgelegt?!
z.B.:
Zitat
Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB.

@khh, was fangen Sie mit solchen nicht zwingenden Möglichkeiten der Auslegung denn als Verbraucher konkret an? Ist die Verwirrung noch nicht groß genug? Es gibt ja viele Freizeitbeschäftigungen oder Steckenpferde, ja, man kann das auch dauerhaft als Hobby betreiben.

Offline khh

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #31 am: 29. März 2015, 00:06:59 »
[...]
Ein Versorger kann ... rechtswirksame Stromverträge mit Bedingungen anbieten, die nur für pure Haushaltskunden unter Ausschluss jeder gewerblichen oder sonstigen selbständigen Nutzung gelten.
[...]

Um solche eventuell mögliche "Bedingungen" geht es in diesem Thread aber nicht. Daher sollte das m.E.
hier besser NICHT diskutiert werden, weil es eben zu den schon bestehenden "Verwirrungen" beiträgt.
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #32 am: 29. März 2015, 00:34:29 »
[...]Ein Versorger kann ... rechtswirksame Stromverträge mit Bedingungen anbieten, die nur für pure Haushaltskunden unter Ausschluss jeder gewerblichen oder sonstigen selbständigen Nutzung gelten.[...]
Um solche eventuell mögliche "Bedingungen" geht es in diesem Thread aber nicht. Daher sollte das m.E. hier besser NICHT diskutiert werden, weil es eben zu den schon bestehenden "Verwirrungen" beiträgt.
@kkh, darum geht es nicht im Thread???? Was verstehen Sie dann unter dem Threadthema "AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel"? Die Verwirrung nimmt so nicht ab sondern weiter zu!  >:(

Offline khh

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #33 am: 29. März 2015, 03:00:38 »
Nochmals: In diesem Thread geht es gemäß dem Eröffnungsbeitrag um die für den Vertrag des Users @cuibono geltende AGB-Bonusklausel Ziff. 9 Abs. 4 "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standard-lastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch." !

Entweder ist der genannte User "Haushaltskunde (Standardlastprofil H0)" - dazu die Begriffs-Definition durch das Spezialgesetz (lex specialis) EnWG § 3 Nr. 22 "Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen." - oder es handelt sich um eine gewerblich (Standard-lastprofile G0 - G7) bzw. landwirtschaftlich (SLP L0 - L2) genutzte Abnahmestelle.

Beides, nämlich Letztverbraucher ist Haushaltskunde und Gewerbe/gewerbliche Nutzung, geht logischerweise NICHT! Zumindest dürften zur o.g. Klausel "Zweifel bei der Auslegung" i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB bestehen bzw. die Klausel "nicht klar und verständlich" i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB sein, was bekanntlich gemäß § 305c Abs. 2 BGB jeweils "zu Lasten des Verwenders" der AGB geht.

Eine AGB-Klausel "nur für pure Haushaltskunden unter Ausschluss jeder gewerblichen oder sonstigen selbständigen Nutzung" ist allein Ihre 'Kreation', die es bei der 365 AG so jedenfalls nicht gibt. Eventuell könnte man die Bedeutung einer solchen Formulierung mit der aktuell verwendeten AGB-Bonusklausel "Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle  gewährt" gleichsetzen, aber um diese Klausel geht es in diesem Thread genau NICHT !

Leider tragen besonders Ihre Beiträge Antwort #30 und #32 eher nicht zur Entwirrung der Thematik bei.  :(
« Letzte Änderung: 29. März 2015, 09:08:09 von khh »
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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #34 am: 29. März 2015, 10:06:16 »
Nochmals: In diesem Thread geht es gemäß dem Eröffnungsbeitrag um die für den Vertrag des Users @cuibono geltende AGB-Bonusklausel Ziff. 9 Abs. 4 "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standard-lastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch." !

Entweder ist der genannte User "Haushaltskunde (Standardlastprofil H0)" - dazu die Begriffs-Definition durch das Spezialgesetz (lex specialis) EnWG § 3 Nr. 22 "Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen." - oder es handelt sich um eine gewerblich (Standard-lastprofile G0 - G7) bzw. landwirtschaftlich (SLP L0 - L2) genutzte Abnahmestelle.

Beides, nämlich Letztverbraucher ist Haushaltskunde und Gewerbe/gewerbliche Nutzung, geht logischerweise NICHT! Zumindest dürften zur o.g. Klausel "Zweifel bei der Auslegung" i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB bestehen bzw. die Klausel "nicht klar und verständlich" i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB sein, was bekanntlich gemäß § 305c Abs. 2 BGB jeweils "zu Lasten des Verwenders" der AGB geht.

Eine AGB-Klausel "nur für pure Haushaltskunden unter Ausschluss jeder gewerblichen oder sonstigen selbständigen Nutzung" ist allein Ihre 'Kreation', die es bei der 365 AG so jedenfalls nicht gibt. Eventuell könnte man die Bedeutung einer solchen Formulierung mit der aktuell verwendeten AGB-Bonusklausel "Der Bonus und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle  gewährt" gleichsetzen, aber um diese Klausel geht es in diesem Thread genau NICHT !

Leider tragen besonders Ihre Beiträge Antwort #30 und #32 eher nicht zur Entwirrung der Thematik bei.  :(
@khh, erkennbar ist die Diskussion nicht beim Beitrag #1 stehen gebliebe. Neben dem Eröffnungsbeitrag gibt es zahlreiche weiterer Beiträge. Auf den Beitrag #24 bezog sich mein Beitrag #25 und in Folge.

Um was es in "diesem Thread" nach Ihrem Gusto "genau NICHT geht" hätten Sie eigentlich schon viel früher feststellen müssen. Es ist wie es ist, neutrale Sachlichkeit fehlt halt oft im Forum.

Meine Beiträge kann man nachlesen, es ist alles gesagt. Ich bin weder betroffen, noch ist  mir das Thema so wichtig um mit Ihnen weiter zu streiten. Dann arbeiten Sie mal weiter an der "Entwirrung". Einen schönen Sonntag.

Offline khh

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #35 am: 29. März 2015, 11:09:51 »
... es ist alles gesagt. ... Dann arbeiten Sie mal weiter an der "Entwirrung".

ja, es ist wirklich alles gesagt. Und falls erneut notwendig, werde ich an Letzterem sicherlich weiterhin arbeiten
- möglichst sachlich und fundiert, aber eher nicht neutral, denn schließlich ist das hier ein Verbraucher-Forum. ;)
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #36 am: 29. März 2015, 21:39:08 »
... es ist alles gesagt. ... Dann arbeiten Sie mal weiter an der "Entwirrung".
ja, es ist wirklich alles gesagt. Und falls erneut notwendig, werde ich an Letzterem sicherlich weiterhin arbeiten
- möglichst sachlich und fundiert, aber eher nicht neutral, denn schließlich ist das hier ein Verbraucher-Forum. ;)
@kkh, dazu ist doch noch zu sagen, dass es eine parteiische Sachlichkeit nicht gibt. Emotionen stehen dazu ebenfalls im Widerspruch. Wer parteiisch urteilt wird einer Sache nicht gerecht. Das ist auch in einem Verbraucher-Forum so.

Offline uwes

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #37 am: 30. März 2015, 20:01:02 »

Zitat
Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB.

@khh, was fangen Sie mit solchen nicht zwingenden Möglichkeiten der Auslegung denn als Verbraucher konkret an? Ist die Verwirrung noch nicht groß genug? Es gibt ja viele Freizeitbeschäftigungen oder Steckenpferde, ja, man kann das auch dauerhaft als Hobby betreiben.

Lieber Plus, sehen Sie Sache einmal "rechtsanalytisch".
Sie liefern ja selbst die Begründung dafür, dass die Klausel unklar ist. Nichts anderes wollte ich durch meinen oben zitierten Beitrag klarstellen. Es geht um die alte AGB - Klausel, der man eine konkrete Auslegungs- und Bedeutungsmöglichkeit nicht entnehmen kann. Allein der Umstand, dass die Klausel mit mehreren gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgelegt und somit "angewendet werden könnte, indiziert deren Unklarheit. Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders, so dass er sich im Zweifel nicht hierauf berufen kann. Das ist der eigentliche Sinn meines Beitrages, den Sie Ihrerseits versuchen, "auszulegen" anstatt hieran zu erkennen, wie missverständlich eine AGB sein kann.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline PLUS

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #38 am: 30. März 2015, 20:38:51 »
Zitat
Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB.
Lieber Plus, sehen Sie Sache einmal "rechtsanalytisch".
Sie liefern ja selbst die Begründung dafür, dass die Klausel unklar ist. Nichts anderes wollte ich durch meinen oben zitierten Beitrag klarstellen. Es geht um die alte AGB - Klausel, der man eine konkrete Auslegungs- und Bedeutungsmöglichkeit nicht entnehmen kann. Allein der Umstand, dass die Klausel mit mehreren gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgelegt und somit "angewendet werden könnte, indiziert deren Unklarheit. Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders, so dass er sich im Zweifel nicht hierauf berufen kann. Das ist der eigentliche Sinn meines Beitrages, den Sie Ihrerseits versuchen, "auszulegen" anstatt hieran zu erkennen, wie missverständlich eine AGB sein kann.
@uwes ok, aber das obige Zitat stammt von Ihnen, siehe unter Antwort #24. Ob die Klausel mit mehreren gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgelegt und somit angewendet werden könnte ist die Frage. Sie selbst schreiben ja, dass das nicht zwingend ist.

Es ging bei meiner Antwort erkennbar nicht um diese Klausel sondern um die Feststellung, dass freiberufliche Anwälte, Ärzte ... selbständig beruflich tätig sind .. und somit eben keine ausschließlich private Nutzung mehr gegeben ist.

Was da mit den jeweiligen Klauseln zwischen den Vertragspartnern allgemein verständlich und damit rechtswirksam vereinbart wurde, wird dann das jeweilige Gericht entscheiden. Ob ein gemeiner Verbraucher beim Lesen der Klausel die Gesetzestexte im Sinn hat ist doch fraglich. Die Frage ist was er darunter verstehen konnte. Jedenfalls kann ein Versorger Verträge anbieten, die jede gewerbliche oder selbständige Nutzung ausschliessen.

Offline khh

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #39 am: 30. März 2015, 22:12:13 »
[...]
@kkh, dazu ist doch noch zu sagen, dass es eine parteiische Sachlichkeit nicht gibt. Emotionen stehen dazu ebenfalls im Widerspruch. Wer parteiisch urteilt wird einer Sache nicht gerecht. Das ist auch in einem Verbraucher-Forum so.

Verwechseln Sie da nicht "parteiisch" und "objektiv"? Aber was soll's, ich lass Ihre Belehrungen jetzt mal so stehen. Viel ärgerlicher ist m.M.n., dass Sie in Ihrem letzten Beitrag schon wieder kommen mit

Es ging bei meiner Antwort erkennbar nicht um diese Klausel sondern um die Feststellung, dass freiberufliche Anwälte, Ärzte ... selbständig beruflich tätig sind ... und somit eben keine ausschließlich private Nutzung  mehr gegeben ist.
[Hervorhebung durch khh]

Es ist wirklich ein Kreuz ::)! In diesem Thread geht es vor allem um die AGB-Bonusklausel und da ist bzgl. der alten für den Vertrag von @cuibono verwendeten AGB-Version weder "selbständig beruflich tätig" noch "ausschließlich private Nutzung" relevant. Für Einschätzungen zur rechtlichen Wirksamkeit einer AGB-Klausel kommt es nun mal auf deren genauen Wortlaut (u.U. sogar auf jedes einzelne Wort) an. Wie soll das mit dem AGB-Recht bisher kaum befasste Betroffene deutlich werden, wenn hier immer wieder nebensächliche "Feststellungen" unnötig aufgebauscht ins Spiel kommen und darin das Wesentliche untergeht >:(.   
« Letzte Änderung: 30. März 2015, 22:43:09 von khh »
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