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Autor Thema: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung  (Gelesen 33667 mal)

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Offline cuibono

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #15 am: 26. Juni 2014, 17:01:59 »
@cuibono,

worauf möchten Sie hinaus, auf ein "nachträgliches" (nach dem gewollten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundpreispreiserhöhung) weiterhin bestehendes Sonderkündigungsrecht? Das dürfte wohl sehr fraglich sein und darauf ist @bolli in seiner Antwort #6 auch bereits eingegangen.

Unproblematisch ist m. E., der Grundpreiserhöhung zu widersprechen und wie von @bolli aufgezeigt vorzugehen. Ergänzend könnte man die Wirksamkeit der "versteckten" Preiserhöhungsmitteilung (Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG) und generell ein wirksames Preisanpassungsrecht bestreiten (die Preisanpassungsklausel in der für Ihren Vertrag verwendeten AGB dürfte einer gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhalten).

Ja, immerhin ist mir die Grundpreiserhöhung erst nach 17 Monaten Gesamtzeit (= ein halbes Jahr nach der realen Erhöhung) bekannt geworden. Ich halte das Werbeschreiben für einen Betrugsversuch ähnlich der oben genannten versteckten Abo-Fallen. Sollten die Ähnlichkeiten auch juristisch vortragbar sein, würde ich vielleicht noch vorzeitig die Kündigung aussprechen. Ich werde mich diesbezüglich noch anwaltlich informieren müssen.

Beim Bonus haben Sie m. E. eher schlechte Karten:
Die im Eröffnungsbeitrag von Ihnen zitierte AGB-Klausel dürfte kaum bspw. "überraschend" (vgl. §§ 305c/306 BGB) und daher wohl wirksam sein. Die AGB wurde Ihnen von Verivox bei Abschluss auch nicht "beiläufig mitgesandt", sondern war in der dortigen Offerte bereits verlinkt. Wer die im Vergleichsportal einsehbaren AGB vor einer Auftragserteilung nicht liest und trotzdem im Auftrag seine Kenntnisnahme erklärt ...  ::)
Und auf einen Rechtsstreit mit der 365AG, ob das Gewerbe überhaupt in der Wohnung ausgeübt wird, würde ich mich ohne eine Rechtsschutzversicherung (möglichst ohne SB) eher nicht einlassen. Wenn Sie den Bonus über die www.schlichtungsstelle-energie.de einfordern, dann müssen Sie diesbzgl. womöglich mit einer gerichtlichen Feststellungsklage durch die 365AG rechnen.

Ich bin rechtsschutzversichert mit 150 Euro SB. Sollte die Rechtsschutzversicherung einverstanden sein, würde ich das Geld riskieren, um eine Klärung zu forcieren. Als Bewohner meiner einzigen Wohnung sehe ich mich als Kunde gegenüber angestellt tätigen Kunden diskriminiert, die ihr Arbeitslaptop oder Firmenhandy mit nach Hause nehmen, um es aufzuladen und empfangsbereit zu halten. 

Allein die Tatsache, dass eine Gewerbeanmeldung vorliegt, kann nach meiner Ansicht nicht ausreichen, um mich nicht mehr als Privatperson zu klassifzieren, die ich eindeutig hier bin.

Ein erster Widerspruch wird nun auf dem Weg gebracht. Nach Ablauf der Frist suche ich dann anwaltlichen Rat.
« Letzte Änderung: 26. Juni 2014, 17:08:27 von cuibono »

Offline cuibono

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #16 am: 26. Juni 2014, 17:45:57 »
Vor allem aber § 3 EnWG Begriffsbestimmungen: "Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet (...) 22. Haushaltskunden [sind]   Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen"

Der Satz "Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch." ist ebenfalls nicht völlig klar. IMHO bezieht er sich zur Abgrenzung auf alle gewerblichen Nutzer, die nicht im Sinne des Gesetzes als Haushaltskunden anzusehen sind. Nicht umsonst sind (zumindest in meinem Fall) die AGB mit "Allgemeine Stromlieferbedingungen für Gewerbekunden und Verbraucher" überschrieben. Es steht immerhin nicht da, dass jede (auch geringfügige) gewerbliche Nutzung einen Ausschluss des Bonusanspruchs auslöst.

Man kann aber davon ausgehen, dass der betroffene Stromversorger wahrscheinlich behaupten wird, dass jede - und eben auch eine geringfügige - gewerbliche Nutzung des Stromanschlusses den Bonusanspruch ausschliesst.

Hallo RatSucher,
vielen Dank für die interessante Begriffsdefinition zu den Haushaltskunden. Das kann wirklich nützlich zur Einholung des Bonus sein.

Geht es Ihnen genauso in dem Fall?

Offline cuibono

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #17 am: 26. Juni 2014, 17:49:16 »
Daher ist es besonders wichtig, dass die Kunden über die zum Zeitpunkt ihres Vertragsabschlusses verwendete und für ihren Vertrag unverändert geltende AGB-Version verfügen !!!

Sie haben Recht, khh! Ich habe glücklicherweise noch die AGB meines Vertragsabschlusses, in denen die von RatSucher genannte Passage vorkommt. Anscheinend ist die Klausel nicht wasserfest, sonst hätten sie diese nicht geändert, wie Sie schreiben.

Offline khh

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #18 am: 26. Juli 2014, 18:52:26 »
Ich habe glücklicherweise noch die AGB meines Vertragsabschlusses, in denen die von RatSucher genannte Passage vorkommt. Anscheinend ist die Klausel nicht wasserfest, sonst hätten sie diese nicht geändert, ...

Das vermute ich auch. Und wenn es so ist, dann konnte die Klausel m.E. aber auch nicht zum Nachteil des Kunden per sogen. "Erklärungsfiktion" (also ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden) nachträglich geändert werden.
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Offline Katsche

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #19 am: 09. September 2014, 15:28:28 »
Hallo,
was ist bei Ihnen nun rausgekommen?

Haben Sie gegen die Anklage auf Feststellung nun Einspruch erhoben?
Ich habe die gleichen Probleme "an der Backe"
Ich habe auch eine Klage auf feststellung erhalten.
Almado/ 365 AG verweigerte mir ebenfalls den Bonus, da ich eine Photovoltaikanlage auf dem Dach(5000kw) habe und den Strom zu 100 % einspeise/verkaufe.
Ich weiß nun nicht ob ich Einspruch erheben soll oder nicht.

Kann mir jemand einen Rat geben?

Vielen Dank.

Offline cuibono

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #20 am: 26. März 2015, 16:56:59 »
Hallo zusammen,

ein kurzes Update: ich arbeite seit einigen Monaten mit der Verbraucherschutzzentrale zusammen.

Die Firma weigert sich noch immer, den Neukundenbonus auszuzahlen, aber die versteckte Preisänderung wollen sie nach einigen Briefwechseln schon einmal rückgängig machen.

Am Neukundenbonus arbeite ich noch...

Offline khh

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #21 am: 26. März 2015, 17:47:21 »
... ich arbeite seit einigen Monaten mit der Verbraucherschutzzentrale zusammen. ...

Hallo cuibono,

Sie sind ja wohl schon mindestens ein dreiviertel Jahr mit dieser leidigen Angelegenheit befasst.

Welche konkrete Unterstützung haben Sie denn von der Verbraucherzentrale (NRW?) bekommen?

Gruß, khh
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Offline cuibono

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #22 am: 26. März 2015, 18:42:41 »
Hallo khh,

wir befinden uns noch immer im außergerichtlichen Schriftverkehr.
Die Verbraucherzentrale beurteilte in meinen Gesprächen mit ihr die Situation ebenso wie ich.

Viele Grüße
cuibono

Offline khh

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #23 am: 26. März 2015, 19:52:55 »
... Die Verbraucherzentrale beurteilte in meinen Gesprächen mit ihr die Situation ebenso wie ich.

Und was bringt Ihnen das ?  Haben Sie denn wenigstens dazu
.. die versteckte Preisänderung wollen sie nach einigen Briefwechseln schon einmal rückgängig machen.

eine Frist gesetzt und die verlangten sicherlich zu hohen Abschlagszahlungen gekürzt ?
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Offline uwes

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #24 am: 27. März 2015, 02:31:16 »
Ich möchte einmal zur Rechtsfindung beitragen:

1. Preisänderung:

Auf Seite 4 von 6 versteckt sich ein Absatz über die neue Fixierung von 19,95 €. Eine wahrhafte Unverschämtheit!
Aber der Absatz direkt darunter klingt interessant:
Zitat
Aufgrund von Anpassungen der Stromlieferbedingungen und/oder -konditionen besteht ein grundsätzliches
Recht, Lieferverträge zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Anpassung ohne Einhaltung von Fristen zu
beenden
, vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert
durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1738, 1748 (EnWG).
*von mir gefettet

Es ist ziemlich unwichtig, ob Ihnen eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. wichtig ist, ob dem Unternehmer ein Recht zur Erhöhung zusteht. Im Rahme von Dauerschuldverhältnissen, wie diesem hier, muss sich der eine Vertragspartner ein solches Recht vertraglich einräumen lassen. Also muss man für sich selbst zunächst einmal prüfen, ob das der Fall ist.

Sie haben etwas "entdeckt". In Ihren AGB steht demnach:
Zitat
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen.

Das ist aber kein Recht zur Preisänderung. Ein solches ist ersichtlich nur als bestehend vorausgesetzt. Tatsächlich regelt diese Formulierung nur ein Kündigungsrecht, wenn und soweit der Energieversorger von einem wirksam vertraglich bestehenden Preisänderungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Was Sie bis jetzt aber gar nicht geprüft zu haben scheinen, ist die AGB oder Einzelvertragsbestimmung, in dem Ihrem Vertragspartner ein Recht zur Preisänderung eingeräumt wurde.
Wie steht es damit?

2. Bonusverweigerung:

Die Klausel dürfte unklar sein und somit gegen § 305c BGB verstoßen. Ferner spricht auch viel dafür, dass Ihr die notwendige Klaheit und damit die erforderliche Tranparenz fehlt. (§ 307 BGB)

Es spricht viel dafür, dass 365 AG diese Klausel deswegen aktuell geändert hat.
Wie bereits @Ratsucher festgestellt hat, gibt es die Möglichkeit, die Klausel anhand der Bestimmung des § 41 ENWG auszulegen. Zwingend ist das aber nicht. Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB. Daran sieht man bereits die Probleme. Richtig schwierig wird es aber bereits dort, wo man sich die meisten Freiberufler wie z.B. Ärzte, Architekten und Anwälte und Notare ansieht. Sie üben kein Gewerbe aus und werden daher vom Wortlaut dieser AGB - Klausel gar nicht erst erfasst.
Dann macht die Unterscheidung ohnehin keinen Sinn. Unklarheiten gehen zu lasten desjenigen, der sich auf AGB beruft. M.E. ist die Klausel gegen Sie nicht zu verwenden.
Schwierig ist desweiteren, wie man einen Vermieter behandelt, der einen Mieter hat. Als Anhaltspunkt dient das Wort "Abnahmestelle". Was aber ist damit gemeint? Wenn der Vermieter gewerblich tätig ist, der Mieter aber privat wohnt. Was ist, wenn der private Vermieter einen gewerblichen Mieter hat? Ganz kompliziert wird es, wenn die "Abnahmestelle" von privatem Bewohner und Gewerbetreibenden gemeinsam genutzt wird oder - wie in Ihrem Fall "@ Cuibono" in gemischter Nutzung. Muss man auseinanderrechnen oder gilt das "Alles oder nichts Prinzip" bei jeweils überwiegender Nutzung?

Ich neige dazu die Klausel auch als gegen § 307 BGB verstoßend zu beurteilen. Grundsätzlich müssen in einem Formularvertrag die dort geregelten Rechte und Pflichten eines Vertragspartners möglichst klar, durchschaubar und vollständig dargestellt werden (st.Rspr:BGHZ 106, 42, 49=NJW 1989 S.222; BGHZ 112,115,117= NJW 1990 S.2383; BGHZ 115,177,185= NJW 1991 S.3025; BGH NJW-RR 1996 S.783). Dieses sog. "Transparenzgebot" besteht aber nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ112,115,119=NJW 1990 S.2383; NZM 1998 S.710,711). Die einzelnen Klauseln müssen so abgefasst sein, dass sie für einen rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger verständlich sind. Das ist hier schon wegen der Schwierigkeiten bei der Auslegung nicht der Fall.
« Letzte Änderung: 27. März 2015, 02:35:15 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #25 am: 27. März 2015, 10:24:26 »
Ich möchte einmal zur Rechtsfindung beitragen:
....
...
Möglich ist auch die Einordnung nach §§ 13,14 BGB. Daran sieht man bereits die Probleme. Richtig schwierig wird es aber bereits dort, wo man sich die meisten Freiberufler wie z.B. Ärzte, Architekten und Anwälte und Notare ansieht. Sie üben kein Gewerbe aus und werden daher vom Wortlaut dieser AGB - Klausel gar nicht erst erfasst.
...

Ist das so - zweifelsfrei? Ein Beitrag zur Rechtsfindung?

Kein Gewerbe ja, aber sind freiberufliche Anwälte, Ärzte ... nicht selbständig beruflich tätig, sind sie ausschließlich Haushaltskunden?

Zitat
Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standardlastprofil H0) gewährt.
---
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Offline khh

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #26 am: 27. März 2015, 12:28:57 »
Die Themen drastische Grundpreiserhöhung und Bonusverweigerung bei nicht "ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle" (je nach Vertragsbeginn gibt es auch andere AGB-Formulierungen, welche für den jeweiligen Vertrag im Regelfall unverändert gelten!) sind schon x-mal im Forum durchgekaut worden. Als Erkenntnis aus den diversen hier im Forum bekannt gewordenen Einzelfällen kann man m.E. festhalten:

1. Zum "versteckt" mitgeteilten neuen Grundpreis (brutto mtl. 19,95 € oder sogar mehr):
Hier rudert die 365 AG relativ schnell zurück, wenn mit Bezugnahme auf das Transparenzgebot gem. § 41 Abs. 3 EnWG und mit Bestreiten der Wirksamkeit der AGB-Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB stringent Widerspruch eingelegt wird. Wichtig ist eine Fristsetzung für die Rücknahme der Preiserhöhung und/oder Korrektur einer Abrechnung sowie für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs die Ankündigung geeigneter Maßnahmen (insbesondere eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. oder eventuell die sofortige Beauftragung eines Anwalts; Kürzung der Abschlagszahlungen unter Ausschluss der GP-Erhöhung, u.U. auch Aufrechnung bzw. Zurückbehalt auf Basis eigener Jahresverbrauchsabrechnungen).

2. Zur Bonusverweigerung wg. behaupteter anderweitiger Teilnutzung (Gewerbe etc., vorhandene PV-Anlage)
der überwiegend privat genutzten Abnahmestelle:
Hier wird von der 365 AG sehr schnell eine gerichtliche Feststellungsklage erhoben (bspw. dann, wenn der betroffene Kunde sich an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wendet). Dazu gibt es bisher wohl nur Urteile von Amtsgerichten mit unterschiedlichem Ausgang. Etwas mehr Klarheit kann es vielleicht geben, wenn man in Erfahrung bringen könnte, was aus der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW gemäß deren Publikation vom 26.01.2015 geworden ist - siehe hier http://www.vz-nrw.de/almado Auszug:
Zitat
Seit einiger Zeit beruft sich die 365AG verstärkt auf Bonusausschlussgründe wie etwa, dass der Kunde ein Gewerbe betreibe oder dass er als Betreiber einer Photovoltaikanlage keinen Anspruch auf den Bonus habe. Diese Ausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sind nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW überraschend und unwirksam. Zwar kann die freiwillige Gewährung eines Bonus beschränkt werden, z. B. auf verschiedene Personengruppen. Dies muss möglichen Kunden aber bei Vertragsabschluss von vornherein transparent mitgeteilt werden und darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat die 365AG daher unter anderem wegen der Verwendung einiger Bonusausschlussklauseln abgemahnt. Beanstandet wird auch die Klausel unter Ziffer 9 Absatz 4: "Der Bonus- und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt." (AGB vom Stand Dezember 2014) Danach würden auch Kunden vom Bonus ausgeschlossen, die zum Beispiel ein kleines Arbeitszimmer für eine geringfügige berufliche (Neben-) Tätigkeit nutzen und die die steuerrechtlich als "gewerbliche Tätigkeit" gelten mag. Der Begriff der Haushaltskunden umfasst aber nach seiner gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG alle Personen, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, also auch den Stromverbrauch für solche untergeordneten Nebentätigkeiten.
« Letzte Änderung: 27. März 2015, 13:30:28 von khh »
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Offline uwes

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #27 am: 27. März 2015, 17:12:43 »
Kein Gewerbe ja, aber sind freiberufliche Anwälte, Ärzte ... nicht selbständig beruflich tätig, sind sie ausschließlich Haushaltskunden?
Ich habe nicht behauptet, dass sie nicht selbständig beruflich tätig seien und ich behaupte auch nicht, dass sie Haushaltskunden - im Rahmen Ihrer Selbständigkeit sind.
Mein Ansatz ist ein anderer und knüpft an den Wortlaut der - missverständlichen - alten - AGB an und soll erläutern, warum diese unverständlich und intransparent sind.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das wissen wir. Aber was wollen Sie damit ausdrücken?
« Letzte Änderung: 27. März 2015, 17:16:44 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #28 am: 27. März 2015, 22:13:25 »
Kein Gewerbe ja, aber sind freiberufliche Anwälte, Ärzte ... nicht selbständig beruflich tätig, sind sie ausschließlich Haushaltskunden?
Ich habe nicht behauptet, dass sie nicht selbständig beruflich tätig seien und ich behaupte auch nicht, dass sie Haushaltskunden - im Rahmen Ihrer Selbständigkeit sind.
Mein Ansatz ist ein anderer und knüpft an den Wortlaut der - missverständlichen - alten - AGB an und soll erläutern, warum diese unverständlich und intransparent sind.
Zu Ihrer Erinnerung, Ihr Satz nach dem Verweis auf die §§ 13,14 BGB in Bezug auf die Freiberufler:
Zitat
Sie üben kein Gewerbe aus und werden daher vom Wortlaut dieser AGB - Klausel gar nicht erst erfasst.
Ihr Ansatz hin oder her, Sie haben mit dem obigen Satz den Eindruck erweckt, als wäre die Gewerbeausübung das einzige Kriterium.

Dem ist nicht so und nur darauf habe ich hingewiesen.
 
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das wissen wir. Aber was wollen Sie damit ausdrücken?
Das ist doch klar erkennbar, das sind Gesetzestexte und da ist nicht nur von Gewerbe, sondern auch die Rede von einer selbständigen beruflichen Tätigkeit!

Ein Stromliefervertrag mit Bedingungen zur "ausschließlich privaten Nutzung der Abnahmestelle" entspricht der Vertragsfreiheit und ist durch kein Gesetz verboten. Es gibt auch keinen Zwang, kein Verbraucher muss sich darauf einlassen.  "Ausschließlich" und "private Nutzung" sind sowohl für Juristen als auch für Nichtjuristen eindeutig und nicht missverständlich. 
« Letzte Änderung: 27. März 2015, 22:31:52 von PLUS »

Offline khh

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Re: AGB Bonusanspruch Gewerbeklausel und Grundpreisänderung
« Antwort #29 am: 28. März 2015, 12:27:49 »
Für mich ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung die gesetzlichen Definitionen für "Verbraucher" und "Unternehmer" haben sollen, denn beide Begriffe wurden und werden in der besagten AGB-Bonusklausel nicht verwendet.

[...]
Ein Stromliefervertrag mit Bedingungen zur "ausschließlich privaten Nutzung der Abnahmestelle" entspricht der Vertragsfreiheit und ist durch kein Gesetz verboten. Es gibt auch keinen Zwang, kein Verbraucher muss sich darauf einlassen.  "Ausschließlich" und "private Nutzung" sind sowohl für Juristen als auch für Nichtjuristen eindeutig und nicht missverständlich.

Das sehe ich auch so. Ein (eher wohl kleineres) Fragezeichen ist vllt. im Hinblick auf § 305c Abs. 1 BGB  zu machen
Zitat
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Womöglich ist das auch der Ansatz der Verbraucherzentrale NRW für deren Abmahnung (vgl. Zitat Antwort #26) ? 


In diesem von @cuibono eröffneten Thread geht es aber um die vormals von der 365 AG verwendete (wohl nicht grundlos geänderte) AGB-Bonusklausel "Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden (Standard-lastprofil H0) gewährt. Für gewerblich genutzte Abnahmestellen besteht bei Privatstromtarifen kein Bonusanspruch."  !

Die vorstehenden Beiträge von @uwes
[...]
2. Bonusverweigerung:
Die Klausel dürfte unklar sein und somit gegen § 305c BGB verstoßen. Ferner spricht auch viel dafür, dass Ihr die notwendige Klaheit und damit die erforderliche Tranparenz fehlt (§ 307 BGB). Es spricht viel dafür, dass 365 AG diese Klausel deswegen aktuell geändert hat.
[...]
und
[...]
Mein Ansatz ist ein anderer und knüpft an den Wortlaut der - missverständlichen - alten - AGB an und soll erläutern, warum diese unverständlich und intransparent sind.
[...]
bestätigen die Einschätzung in anderen Threads, dass Betroffene, für deren Vertrag diese AGB-Klausel gilt, gute Chancen für die Durchsetzung ihres Bonusanspruchs haben sollten.  :)
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