Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Energie Deutschland => Thema gestartet von: Martinus11 am 22. Oktober 2015, 23:36:40

Titel: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Martinus11 am 22. Oktober 2015, 23:36:40
Hallo,
gibt es noch andere, die von EON Bayern kürzlich eine Mahnung mit Sperrandrohung bekommen haben?

In der Anlage sind die von EON geforderten Beträge laut deren jeweiliger Jahresabrechnung 2012-2015 und meine geleisteten Zahlungen. Die Differenzbeträge sind fast vollständig laut dem Schreiben "unstreitige, von mir nicht beanstandete" Beträge.

Hat wohl mit der Tarifkündigung 2009 zu tun. Da ich bislang auch dieser und der Einstufung in die Grundversorgung stets widersprochen habe sowie konsequent immer die alten Verbrauchspreise von 2006 bezahle, verstehe ich nicht, was da "unstreitig, von mir nicht beanstandet" sein soll.

"Mir kommt da keiner ins Haus zum Absoerren".

Grüße,


Martinus11
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: DieAdmin am 23. Oktober 2015, 07:17:37
@Martinus11,

kurze Rückfrage, um zu klären, ob Sie überhaupt im richtigen Forenbereich sind: Von welcher Firma genau haben Sie das Schreiben bekommen? Steht da wirklich EON Bayern oder E.ON Energie Deutschland GmbH  (bitte hier lesen: http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18145.0).
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Martinus11 am 23. Oktober 2015, 09:03:38
EON Energie Deutschland GmbH.

Die Anschrift ist aber die gleiche wie immer, in Landshut.

Da ich kein Bayernwerk gefunden habe, dachte ich, hier nach wie vor richtig zu sein.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: DieAdmin am 23. Oktober 2015, 09:27:10
@Martinus,

ok, kein Beinbruch. Ich hab den Thread verschoben.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 23. Oktober 2015, 10:06:20
Diese Schreiben werden zur Zeit flächendeckend verschickt. Der BGH hat mal entschieden, dass nur gegen Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt werden kann, nicht gegen den Anfangspreis. Dieser gilt als vereinbart.
In ihrem Fall also der Preis der Grundversorgung von 2009. Ob sie dem widersprochen haben, ist nach Ansicht des BGH unerheblich. Sie haben nun die ganze Zeit auf einen niedrigeren Preis gekürzt. Und diese Differenz bezeichnet Eon nun als "unstrittig" und droht deswegen mit Sperrung. Da sie der Kündigung damals widersprochen haben, hat Eon auch einen Nachweis, das diese erfolgt ist. Ich glaube, es wird ihnen nichts anderes übrig bleiben, als den Differenzbetrag zu zahlen. Für die Zukunft können sie nur noch auf den Anfangspreis der Grundversorgung 2009 kürzen.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 23. Oktober 2015, 10:15:40
Ergänzung : Da es sich bei den geforderten Beträgen teilweise um höhere Summen handelt, habe ich erlebt, dass Kunden deswegen Ratenzahlung bei Eon beantragt haben. Böse Falle ! Im Falle einer Ratenzahlung muss man alle Widersprüche zurücknehmen. Man zahlt dann den aktuellen Preis, anstatt den von 2009. Das wird teuer !
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Oll am 23. Oktober 2015, 11:01:48
Hallo,
ja es gibt noch andere, die von EON Energie Deutschland GmbH heute eine Mahnung mit Sperrandrohung bekommen haben, nämlich mich

Auch bei mir sind in der Anlage die von EON geforderten Beträge laut deren jeweiliger Jahresabrechnung 2012-2015 und meine geleisteten Zahlungen. Die Differenzbeträge sind fast vollständig laut dem Schreiben "unstreitige, von mir nicht beanstandete" Beträge.

Bei mir es aber anders als bei Martinus11. Mein Vertrag mit EON wurde zum 01.01.2009 bestätigt. Ich habe beim Empfang der Jahresrechnung am 06.05.2009, in Bezug auf geänderten Arbeitspreis ab 01.02.2009, dieser Rechnung widersprochen. Ab dieser Rechnung habe ich den Preis (auch ich bin in der Grundversorgung) vom Stand 31.12.2008 zu Berechnung genommen. Habe seit dem 01.01.2009 jeder Jahresrechnung( da auf dieser Preiserhöhung aufgezeichnet sind,die nicht schriftlich angekündigt worden sind9 und jeder Preiserhöhung bis heute. Seit 2012 habe ich von diesen Verein keine Antworten mehr auf mein Widersprüche bekommen

Dieses Mahnung und Hinweise auf die Versorgungunterbrechung in vier Wochen, umfasst 7 Seiten, davon 6 Seiten Berechnungen, die 1 kaum zu lesen sind etwa Schriftgröße 7 und die Berechnung ist schwer zu durchschauen.

Frage Ist die Berechnung aus 2012 nicht schon verjährt.

Gruß

Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Martinus11 am 23. Oktober 2015, 11:06:56
Hm, die Sache mit der Tarifkündigung scheint ein gutes Mittel aus Sicht der Versorger zu sein. Eigentlich müssten sich damit alle normalen Widerspruchsfälle ganz gut in den Griff bekommen lassen für EON.

Aber was hätte ich denn 2009 anders machen sollen, wenn ich mit der Tarifumstellung nicht einverstanden bin bzw. war?
Ich habe der Kündigung widersprochen, habe nichts Neues unterschrieben und habe der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen. Ich habe doch nur folgerichtig dann immer den alten Preis weiterbezahlt.
Von wegen "von mir nicht beanstandet", kann man das noch mehr beanstanden?

Hängt denn die Zulässigkeit der Tarifkündigung nicht auch von meinem Rechtsstatus zum bzw. vor der Tarifkündigung ab? Ich erinnere mich, dass der hier im Forum öfters anwesende RA mal was erwähnte, dass es z.B. davon abhinge, ob ein Sonder- oder Grundvertrag vorlag, was bei mir unklar sein dürfte.

Es ist überhaupt m.E. unklar, ob und inwieweit 2009 EON ein zu Preisänderungen und Tarifkündigungen berechtigter Vertragspartner war. Denn der ursprüngliche Vertrag kam vor EON bereits 2002 mit einem kleinen Lokalversorger zustande, den EON dann übernommen hat. Und dieser urspr. Vertrag war ein einfaches Standardformular, das m.E. keine sonderlich stabile Rechtsgrundlage für EON als Rechtsnachfolger darstellt.

Grüße,

Martinus11
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: berghaus am 23. Oktober 2015, 11:14:14
Wir haben es schon oft diskutiert!

Warum wählt der Versorger bei Rückständen statt einer Klage den Weg der Sperrandrohung?

Wenn er meint, dass ihm der Anfangspreis zusteht und das tut er wohl, kann er doch sorglos klagen.

Ich empfinde die Sperrandrohung in einem solchen Fall immer noch als Nötigung.

Und es gibt doch schöne Urteile (z.B. wegen Unverhältnismäßigkeit, wenn der Kunde zahlungsfähig und zahlungswillig ist für den Fall, dass die Preisfrage gerichtlich geklärt ist, wo dem Vorsitzenden eine Strafe von 150.000 €, ersatzweise Haft droht, wenn der Versorger weiter droht
(such ich noch raus, oder Suchfunktion).

Wenn Nachforderungen streitig sind, kann es doch nicht sein, dass gesperrt werden darf, wenn klar ist, dass unterm Strich auf jeden Fall noch was zu zahlen ist, die genau Höhe aber noch nicht bekannt ist.

berghaus 23.10.15
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 23. Oktober 2015, 13:58:01
@Oll
Was haben sie denn für Preise gezahlt ? Und welche hat Eon jetzt in der Berechnung der "unstrittigen" Beträge angesetzt ? Wenn sie sowieso schon in der Grundversorgung waren und keine Vertragsänderung stattgefunden hat, kann Eon auch nichts fordern. Das müsste geprüft werden. Am besten durch einen Anwalt, der dann auch gleich gegen die Sperrandrohung vorgehen kann.
@Martinus11
War der kleine Lokalversorger event. die Hastra ? Wenn es ein Sondervertrag war, war die Kündigung auch möglich. Dagegen konnte sich niemand wehren. Es blieb die Wahl, neu zu unterschreiben oder einen anderen Versorger wählen. Selbst wenn damals kein anderer Versorger vorhanden war (z.B. bei Heizstrom) ist die Kündigung möglich, hat z.B. das LG Lüneburg geurteilt. Die einzige Möglichkeit gegen die Kündigung etwas zu unternehmen, ist den Zugang zu bestreiten. Es ist bei Eon immer wieder vorgekommen, dass einzelne Kunden "vergessen" wurden. Diese können sich jetzt darauf berufen, dass sie niemals eine Kündigung erhalten haben.
Das trifft bei ihnen aber nicht zu, da sie ja der Kündigung widersprochen haben. Nach meiner Ansicht müssen sie den geforderten Betrag zahlen und können dann in Zukunft auf Grundlage der Preise von 2009 kürzen.
@Berghaus
Natürlich kann der Versorger klagen. Aber so ist das doch viel einfacher. Gerade bei Beginn des Winters steigt die Zahlungswilligkeit der Kunden enorm, wenn man mit Einstellung der Strom-und Gasversorgung droht. Nach vier Wochen hat der Versorger das Geld. Mit einem Gerichtsverfahren könnte es deutlich länger dauern.Die Möglichkeit der Sperrandrohung ist doch durch die GVV gegeben. Und die Rechtsprechung des BGH sagt doch eindeutig, dass der Anfangspreis nicht strittig ist, da man ihm nicht hätte widersprechen dürfen. Wenn jemand Lust hat, kann er ja versuchen, vor Gericht durchzusetzen, dass der Anfangspreis strittig ist. Ich glaube nicht so richtig an einen Erfolg. Und die genaue Höhe hat Eon den Kunden ja jetzt mitgeteilt. Bei den Schreiben, die ich bisher gesehen habe, stimmte die Berechnung auch.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Oll am 23. Oktober 2015, 15:34:35
@Christian Guhl
Wie gesagt habe den Stand 31.12.2008 aus der AGB zu meiner Preisberechnung genommen.

StromAlpha (Niedersachsen) – Preise ab 1. Januar 2008
Arbeitspreis (ct/kWh) 16,97 Netto
Grundpreis (ct/kWh) 0,98 Netto

Obwohl ich in Sachsen-Anhalt wohne habe ich den Westdeutschen Tarif gelten gemacht

angesetzte "Unstrittige" Beträge
Arbeitspreis (ct/kWh) 18,26 Netto
Grundpreis (ct/kWh) 1,13 Netto

Wie gesagt bin seit 01.01.2009 Grundversorgung. Vertrag wurde mit der E-ON Avacon in Helmstedt abgeschlossen.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Martinus11 am 23. Oktober 2015, 17:01:38
@Christian Guhl:
Es war die Gasversorgung Schwandorf (GVS). Da ich ein Haus (EFH) zur Miete bewohne, hat die GVS zunächst einen Vertrag an meinen Vermieter geschickt, welcher explizit ein Sondervertrag war. Da die Nebenkosten aber komplett und von Anfang an über mich (als Mieter) abgerechnet werden sollten, habe ich den Vertragsvorduck selbst ausgefüllt, abgeändert und unterschrieben.

Das heißt, nach telefonischer Rücksprache mit der GVS habe ich den Vordruck entsprechend geändert und schriftlich geltend gemacht, den "normalen Heiztarif  G150 mit Bestabrechnung" zu wollen.
Ob und welcher ursprünglicher Vertrag dadurch zustande kam und inwieweit EON dies rechtswirksam übernommen hat ... müsste sich vielleicht tatsächlich ein Jurist ansehen. Meine Hoffnung wäre halt, dass an der Stelle vielleicht das ganze Kartenhaus der EON zusammenbrechen könnte. Und eine rechtswirksame Tarifkündigung 2009 durch EON gar nicht möglich war, weil dazu bereits die Basis fehlte.

Könnte es eigentlich ein Grund für eine "unverhältnismäßige" Sperrung sein, wenn ich in dem Haus nicht nur wohne, sondern auch arbeite? Und kranke Menschen oder Beratungskunden kommen, die ich bei 10 Grad Zimmertemperatur kaum in zumutbarer Weise behandeln kann?
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: oskari am 23. Oktober 2015, 17:19:55
Hallo Martinus11,   Hallo Oll,

nein, nicht Ihr allein, auch ein Bekannter wurde von E.on, mit Bezug auf BGH-Urteil vom 11.12.2013 (AZ: VIII ZR 41/13) angeschrieben und aufgefordert, mit Hinweis auf Versorgungsunterbrechung, einen sogenannten unstreitigen Forderungsbetrag (über 500,00 €) innerhalb einer Woche zu bezahlen.

Bei der Durchsicht der 6 Blatt "Berechnungen" kamen uns Zweifel, da offensichtlich Abschlagszahlungen (Berechnungsblatt 2) fehlten. Rückfragen bei der hierfür beauftragten Bank bestätigten den ordnungsgemäßen Abgang und Eingang bei E.on. Die so von E.ON Energie Deutschland GmbH bei deren Berechnung unterschlagenen Abschläge (aus drei Abrechnungszeiträumen) summierten sich auf über 700 €. Da die fehlenden Abschläge die Forderung von E.on bereits überstieg sind wir nicht weiter ins rechnerische Detail gegangen.

Die Bezahlung des "unstreitigen Forderungsbetrages" wurde abgelehnt und der angedrohten Versorgungsunterbrechung, wegen fehlender Forderung widersprochen.

(Erstaunlich war oder doch nicht (?), dass die fehlenden Abschläge als Zahlungseingänge in Mahnungen und zum Teil auch in den Jahresabrechnungen auftauchten.)

Grüße oskari



Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 23. Oktober 2015, 17:49:15
@Martinus
Wäre tatsächlich mal interessant zu klären, ob einem Kunden durch eine Versorgungsunterbrechnung die berufliche Grundlage entzogen werden darf. Mir ist bekannt, dass z.B. Gegenstände die zur Berufsausübung gebraucht werden, nicht gepfändet werden dürfen. Allerdings habe ich auch schon erlebt, dass in einem Restaurant, während es voll besetzt war, der Strom abgestellt wurde. Eon ist da relativ schmerzfrei.
@Oll
Da komm ich noch nicht so ganz mit. Wieso westdeutscher Tarif in Sachsen-Anhalt ? Das geht natürlich nicht.
Mal kurz sortieren : Gezahlt wurden 16,97/0,98, Eon fordert 18,26/1,13. Richtig ?
Die 16,97/0,98 sind für Sachsen-Anhalt ein reiner Phantasiepreis. Ein solcher Preis hatte niemals Gültigkeit in S.-A., deshalb konnte man ihn bei der Kürzung auch nicht ansetzen.Da die Grundversorgung seit 01.01.2009 besteht, setzt Eon den damaligen Preis als unstrittig an. Das steht auch im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung.
Demnach müssten sie die 18,26/1,13 zahlen und können in Zukunft auf diesen Preis kürzen.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Oll am 23. Oktober 2015, 19:07:25
Wieso ist dieser Preis ein Fantasiepreis in Sachsen-Anhalt. Warum ist im Westteil Deutschland der Strom billiger.
Wieso kann ich nicht den Tarif der für Niedersachsen gilt, nicht auch in Sachsen-Anhalt anwenden, zumal wie ja gerade 25 Jahre Einheit gefeiert haben.
"Mal kurz sortieren : Gezahlt wurden 16,97/0,98, Eon fordert 18,26/1,13. Richtig ?" Ja es ist so richtig.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 23. Oktober 2015, 21:27:39
Ein Fantasiepreis deshalb, weil in S.-A.niemals Strom zu diesem Preis angeboten wurde. Das hat auch nichts mit Einheit zu tun, sondern liegt daran, dass die Netzentgelte in S.-A. höher sind, als in Niedersachsen. Auch in den alten Bundesländern weichen die Preise in den verschiedenen Netzgebieten voneinander ab. Ich kann aber nicht die Rechnungen auf einen Preis aus einem anderen Netzgebiet kürzen. Das klappt nicht !
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Oll am 23. Oktober 2015, 22:57:08
Hinsichtlich dem Fantasiepreis und niemals Strom zu diesem Preis in Sachsen-Anhalt.
Mein Rechnung aus dem Jahre 2002
Arbeitspreis (ct/kWh) 13,53 € Netto
Grundpreis (Jährlich) 41,38 € Netto
auch lag der
Arbeitspreis (ct/kWh) 16,11 € Netto
Grundpreis (ct/kWh) 0,91 Netto
im Jahre 2006
Erst im Jahre 2007 übertrifft der
Arbeitspreis (ct/kWh) 16,11 € Netto
Grundpreis (ct/kWh) 0,91 Netto

Frage: Warum sind im in Sachsen-Anhalt die netzentgelte höher als in Niedersachsen?
den nicht angebotenen Fantasiepreis.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: berghaus am 24. Oktober 2015, 01:51:04
Mich stört, dass hier unwidersprochen von unstrittigen  (unstreitigen? (erg.24.10.15)) Forderungen die Rede ist.

Wenn man einer Abrechnung widersprochen hat, ist doch erst mal der gesamte geforderte Betrag strittig (streitig?), es sei denn man hat einen Teil davon ausdrücklich anerkannt.

Auch, wenn in der Grundversorgung der mit dem Anfangspreis berechnete Teil der Rechnung letztendlich zu bezahlen ist, kann insbesondere nach Jahren z.B. unklar sein, ob die Zahlungen des Kunden richtig berücksichtigt wurden.

Ich glaube nicht, dass ein Amtsgericht eine Sperrung zulässt, nur weil nach überschläglicher Berechnung oder Betrachtung der Kunde auf jeden Fall noch was zu zahlen hat.

Über die Suchfunktion hier im Forum findet man eine Menge Hinweise, dass  bei Widerspruch nach § 315 BGB eine Sperrung in der Regel unzulässig ist.

Z.B.

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19058.msg109455.html#msg109455

und

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2900/

berghaus 24.10.15
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 24. Oktober 2015, 09:44:35
@oll
Trotzdem können sie nur auf den Preis kürzen, der in ihren Netzgebiet am 01.01.2009 galt. Mit allem anderen kommen sie leider nicht durch. Ein Grund für höhere Netzentgelte soll sein, dass in den neuen Bundesländern umfangreiche
Investitionen in den Netzen notwendig waren.
@berghaus
Der Begriff "unstrittig" stört mich ebenfalls gewaltig. Natürlich ist für den Kunden der gesamte Betrag strittig. Nur ist da der BGH anderer Meinung. Für ihn ist der Anfangspreis vom Kunden vereinbart worden und kann deshalb nicht strittig sein. Man kann lange über diese merkwürdige Ansicht diskutieren. Letztendlich müssen wir damit leben. Gerade die Amtsgerichte werden den Teufel tun, die Rechtsprechung des BGH anzuzweifeln. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Antrag auf Sperrung vom Gericht abgewiesen wird. Wer mutig ist, kann es ja mal darauf ankommen lassen. Die Berechnungen sind übrigens nicht überschlaegig, sondern recht genau. Den Beweis, dass dort Fehler enthaltenen sind, müsste der Kunde antreten.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Martinus11 am 24. Oktober 2015, 13:19:43
Also was die Berechnung des "unstreitigen" Preises angeht, so müsste das durch meinen durchgängigen Widerspruch ja gleichbleibend dem Grundversorgungstarif von 2009 entsprechen. Das Preisblatt, das mir EON 2009 mitgeschickt hat für die Grundversorgung und deren Preise kann ich mit den Berechnungen aus der aktuellen Mahnung nicht in Verbindung bringen:

-Laut dem Preisblatt gibt es vier verbrauchsabhängige Stufen und mein Verbrauch wechselte in den vier Jahren zwischen zwei Stufen, Stufe 3 und 4. Der Verbrauchspreis ist aber in allen vier Jahren derselbe. Der Grundpreis hingegen ist bei höherem Verbrauch analog höher und scheint korrekt.

-Der immer gleich hoch angesetzte Verbrauchspreis von 4,98 netto ist zu niedrig. Laut Preisblatt ist bei Stufe 4 netto 5,13 und bei Stufe 3 netto 5,40 Cent zu bezahlen.

-Außerdem habe ich in zwei der vier Jahre in meiner eigenen Jahresabrechnung zu wenig bezahlt und dies nachbezahlt. Nur einer der beiden Beträge taucht in der aktuellen Sperrandrohung auf.

Ist es überhaupt o.k., dass hier vier Jahre abrechnet, 2012-2015, Stichwort Verjährung? Sollten das nicht drei sein?

Was den unverhältnismäßigen Eingriff in meine Berufsfreiheit angeht durch eine Sperrung... mein Rechtsgefühl sagt mir, dass EON da keine guten Karten hat. Dass EON bei einem Restaurant das mal gemacht hat, sagt ja nix über die Rechtmäßigkeit aus, zumal wir die näheren Umstände nicht kennen.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 24. Oktober 2015, 17:49:39
Es ist natürlich jedem unbenommen die Berechnung von Eon gerichtlich überprüfen zu lassen. Um aber nicht unnötig Kosten zu produzieren, sollte man versuchen, die Forderung nachzuvollziehen. Und dabei hat sich in den Fällen, die mir bekannt sind, gezeigt, dass der Anfangspreis der Grundversorgung angesetzt wurde. Natürlich kann das in anderen Fällen anders sein. Das kann man aber relativ leicht selbst überprüfen. Wenn man dann nicht auf einen Nenner mit Eon kommt, kann man immer noch versuchen, eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung zu erlangen, weil die Forderung nicht schlüssig ist. Vier Jahre werden daher angesetzt, da drei Jahre die Verjährungsfrist läuft plus das aktuelle Jahr. Für 2015 würde die Frist ja erst am 31.12. zu laufen beginnen. Leider geht es nicht immer nach unseren Rechtsgefühlen, aber ich stimme zu, dass eine Sperrung die die Berufsausübung praktisch unmöglich macht, eigentlich nicht sein kann. Man würde dem Kunden damit die Möglichkeit nehmen, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Und das kann ja auch nicht im Interesse des Gläubigers sein .
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Martinus11 am 24. Oktober 2015, 20:16:56
Danke für die Info wegen der Verjährung.

Völlig korrekt ist die Forderung schon wegen der einen fehlenden freiwilligen Nachzahlung (weil nach meiner eigenen Jahresabrechnung zu wenig bezahlt) nicht.

Die 4,98 Cent netto widersprechen neben dem Preisblatt von 2009 auch der Jahresabrechnung von 2010: Da werden 5,25 Cent netto von EON veranschlagt.

Vielleicht finde ich noch Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit bei Energiesperren für Firmen bzw. beruflich genutzte Gebäude. Sollte ja eigentlich öfters vorkommen. Bisher hat Google allerdings nichts ergeben.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 25. Oktober 2015, 12:57:46
Es gibt doch falsche Berechnungen ! Ich habe gerade erfahren, dass Eon bei Nachtstromkunden in der Berechnung des "unstrittigen Betrages" die Preise für HT und NT verwechselt hat. Das macht bei dem hohen Verbrauch von Nachtstrom natürlich enorme Summen aus.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Martinus11 am 25. Oktober 2015, 16:33:34
Ich habe mir gerade mal das Urteil des BGH vom 11.12.2013 durchgelesen.

Ich kann das nicht so selbstverständlich auf die jetzt aktuelle Fälle bei EON übertragen. Da ging es um einen Grundversorgungskunden, der den Gesamtbetrag der Jahresabrechnungen nicht bezahlt hat. Außerdem ging es da nicht um einen Tarifwechsel bzw. Tarifkündigung, mit dem dann angeblich ein neuer, unstreitiger, fällig gewordener Anfangspreis vereinbart worden sein soll. Der Kunde war und blieb immer in der Grundversorgung.



Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 31. Oktober 2015, 17:01:41
Ich bin jetzt auf einen interessanten Sachverhalt gestossen : In einem der bekannten Forderungsschreiben tauchte das Jahr 2012 zweimal auf. Es kam dann heraus, das Eon die Rechnung für den Zeitraum 2010/11 erst im Jahre 2012 erstellt hatte. Die Sechs-Wochen-Frist zur Erstellung der Rechnung wäre im Nov. 2011 abgelaufen. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber gab es da nicht kürzlich ein Urteil, das die Verjährungsfrist mit Ablauf der Frist zur Rechnungserstellung anfängt zu laufen ? Dann wäre dieser Teil der Forderung verjährt. Wenn ich mich recht erinnere, hatte Eon damals größte Schwierigkeiten mit der rechtzeitigen Rechnungslegung. Teilweise lagen zwischen Ablesung und Rechnung bis zu sechs Monate. Es könnten also eine Vielzahl von Kunden davon betroffen sein.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 31. Oktober 2015, 17:41:31
Habe das Urteil gefunden. Es war das Landgericht Koblenz (http://www.energieverbraucher.de/de/site__3076/)
Vielleicht kann jemand seine Einschätzung darüber abgeben, ob ich mit meiner Ansicht richtig liege.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: lukas-jakob am 05. November 2015, 08:38:54
Hallo, mir ist hier noch etwas unklar. Momentan weiss ich noch nicht, wie ich auf die Sperrandrohung reagieren soll. Widerspreche bereits seit 2004. Erstelle seitdem jeweils jedes Jahr eine neue Berechnung mit dem damaligen Arbeitspreis von 14,86ct/kwh und füge dem einen Widerspruch zur Preisanpassung bei. Ich erhielt von der EON daraufhin auch immer eine Antwort : Wir nehmen ihren erneuten Widerspruch zur Kenntnis. Die letzte von 12/2014. ich befinde mich in der Grundversorgung. Laut der Mahnung vom 19.10.2015 soll ich nun 453 Euro nachzahlen (für 2012 bis 2014). Eon setzt einen unstrittigen Arbeitspreis von 19,38ct/kwh  an. Wo immer die diesen auch her haben. Sollte ich diesen Betrag nicht bis zum 19.11.15 bezahlen, wird mit einer Stromsperre gedroht. Ich habe keine Preisänderung oder auch keinen neuen Vertrag in den letzten Jahren erhalten.
Ich werde nun ein schreiben an EON aufsetzen und der Sperrandrohung widersprechen. Außerdem natürlich Hausverbot erteilen. Sicherlich wäre es hier für mich einfacher die 453 Euro zu bezahlen und dabei dieses Problem abzuschließen. Aber es widerspricht doch allem, wofür ich mich jahrelang eingesetzt habe. Aber ich sehe mit dem Urteil des BGH vom 11.Dez.2013 keine Verbindung zu meinem Fall. Allerdings sollte ich der Sperrandrohung widersprechen, kann ich die weiteren auf mich zu kommenden Folgen absolut nicht abschätzen. Welches Risiko gehe ich hier ein? Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Bisher habe ich zu jedem Fall selbst eine Lösung hier im Forum gefunden. Diesmal komme ich aber leider nicht weiter.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: bolli am 05. November 2015, 13:50:29
Sollte ich diesen Betrag nicht bis zum 19.11.15 bezahlen, wird mit einer Stromsperre gedroht.
Das ist vermutlich erstmal der "unqualifizierte Versuch Ihnen Angst zu machen. Für die Wirksame Androhung einer Stromsperre ist die Nennung eines konkreten Datums für die Sperre notwendig.
Haben Sie  hier:http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/ (http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717) schon mal nachgelesen ?

Zitat
Wurde die Versorgungssperre konkret angedroht?

Nach § 19 Abs (2) GasGVV muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden. Eine Sperrandrohung muß eindeutig erkennen lassen, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss nicht genannt sein. Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt werden.

Oft verbinden Versorger ihre Mahnungen mit einer Sperrandrohung. Sofern kein konkretes Sperrdatum genannt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete Sperrankündigung im Sinne des Gesetzes. Dann ist Ruhe angesagt.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: lukas-jakob am 05. November 2015, 15:49:40
Halo Bolli,

danke, diesen Artikel kenne ich. Aber ich gehe davon aus, das die Sperrandrohung schon ernst gemein ist.
Wortwörtlich heißt es in dem Schreiben vom 19.10.15 der EON:

"Sollten Sie diese offenen Beträge nicht zahlen, sind wir berechtigt, ihre Energielieferung zu unterbrechen."

und weiter

"Bitte überweisen Sie den Betrag bis 29.10.2015 auf unser Konto.
Wichtig für Sie: Wir werden nach Ablauf von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens die Stromversorgung für ihre Verbrauchsstelle unterbrechen lassen, wenn Sie den offenen Betrag bis dahin nicht gezahlt haben. Die Einstellung der Energielieferung ist nicht nur unangenehm für Sie, sondern auch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Lassen Sie es nicht soweit kommen."

Das klingt schon ziemlich Ernst gemeint, wenn auch kein verbindliches Datum genannt ist. Bis auf das 4 Wochen nach Zugang des Schreibens - also somit der 16.11.15 - eigentlich doch schon ziemlich konkret ist, oder?

mfg, Peter
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 05. November 2015, 19:09:59
§ 19 StromGVV : (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Das ist dann die zweite Ankündigung mit konkretem Datum.
Ich glaube eher nicht, dass das nur Angstmachen ist. Eon zieht das durch. Die sind sich ihrer Sache da ganz sicher.
Die Frage im konkreten Fall ist doch, wie kommt der unstrittige Preis zustande ? Sie können ja mal bei Eon anrufen und nachfragen. Mit viel Glück erhalten sie eine Auskunft. Wenn sie es schriftlich versuchen, könnte die Zeit knapp werden. Die sicherlich beste Lösung wäre, einen Anwalt zu nehmen, der das für sie erledigt.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Martinus11 am 06. November 2015, 00:00:26
@lukas-jakob:
Gib doch Bescheid, wenn du Antwort bekommst von EON.

Sehr ähnlich alles wie bei mir, hatte aber schon vor ein paar Tagen mit Hausverbot zurückgeschrieben.

Habe kehrtwendend eine Antwort bekommen, aber nur ein (wieder mal) unpassend-verwirrendes Standardschreiben aus drei Sätzen, ohne Unterschrift:
"Wir haben in dieser Angelegenheit inzwischen bereits mehrfach schriftlich Stellung genommen. Wir bitten daher um verständnis, dass wir auf diese Fragen bei unveränderter sachlage nicht mehr antworten werden. Übrigens: Falls wir gemeinsam mal nicht weiterkommen, haben Sie die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren zu beantragen."

Ich glaube fast, mein Antwortschreiben ist in der falschen Abteilung bei denen gelandet, obwohl ich im Betreff ganz klar auf eine Sperrandrohung und mein Hausverbot verweise:
"In dieser Angelegenheit bereits mehrfach schriftlich Stellung..." und... "unveränderte Sachlage"??

Also eine Sperrandrohung habe ich noch nie bekommen und in dieser Sache gab es noch keinerlei Schriftverkehr bislang. Das Urteil vom 11.12.2013 wurde ebenfalls erstmals von EON als Begründung angeführt.
"Unveränderte Sachlage", wenn die neuerliche Rechnung erstmals Fehler aufweist, die ich klar anspreche und belege?

Auch das freundliche Angebot mit der Schlichtung, falls (!) mal Probleme auftauchen, passen so gar nicht zur Sperrandrohung. Ich denke, wir haben bereits ein konkretes Problem...

Können die nicht wenigsten ein einziges Mal verständlich und klar sagen, was ihrer Meinung nach Sache ist?


Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: berghaus am 06. November 2015, 03:35:29
Entschuldigung bolli!

Zitat
in Antwort#27 ".....Das ist vermutlich erstmal der "unqualifizierte Versuch Ihnen Angst zu machen......

Ich bin dafür berüchtigt, aber auch jedes Wort und jeden Satz sprachlich zu hinterfragen und die Logik zu überprüfen.

Ich meine, dass der Versuch, Angst zu machen,sehr qualifiziert (*) war. Er ist schließlich gelungen!

(*) https://de.wikipedia.org/wiki/Qualifizierter_Versuch

Versorger, die trotz der Empfehlungen des Dachverbandes (**), von Sperrandrohungen und Sperrung abzusehen , bei Kunden, die den Preiserhöhungen nach § 315 BGB widersprochen und gekürzt haben, mit einer Sperre drohen, müssten allerdings disqualifiziert werden.

(**) http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/

Aber, wo ist die Stelle dafür, die was bewirkt?

Ich habe damals bei den Sperrandrohungen der RWE 2011 und 2013 (2 x nach Mahnbescheid und  während schon die Klage lief) jedes mal an den Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Landeskartellamt und auch an die 'Erfassungsstelle für Energieunrecht' des BdE geschrieben, den Fall ausführlich geschildert und auf (**) hingewiesen.

Außer vom Bundes!kartellamt, an das das Landeskartellamt NRW mein Schreiben abgegeben hatte, und das lediglich auf den Zivilrechtsweg verwies, habe ich von keiner Stelle eine Antwort bekommen.

berghaus 06.11.15
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 06. November 2015, 10:19:52
Leere Drohungen sind das nicht. Ich habe gerade erfahren, dass Eon in einem Fall trotz Fristsetzung die Versorgung nicht unterbrochen hat, sondern gleich Klage erhoben hat. Das geht im hiesigen Bereich an das LG Lüneburg. Und das ist schon immer durch ausgesprochen versorgerfreundliche Urteile aufgefallen.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: berghaus am 06. November 2015, 10:50:20
Nichts anderes haben wir doch immer verlangt!

Wer kürzt, glaubt oder hofft zumindest, im Recht zu sein.

Ob das stimmt, kann nur durch ein Gerichtsverfahren geklärt werden und nicht dadurch, dass der Kunde durch eine Sperrandrohung oder gar durch eine Sperre genötigt wird, die umstritten Beträge zu zahlen.

Wer kürzt, muss sich des Risikos bewusst sein, dass bei einem Gerichtsverfahren höhere Kosten als die Kürzungen für ihn anfallen können.
z.B. -auch bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung- eine Selbstbeteiligung, die Fahrtkosten eines weiter weg wohnenden versierten Energieanwalts und Zuzahlungen für den Anwalt, der einen solchen Fall ohne 500 € Extrazahlung gar nicht erst annimmt.

Und einer Klage muss auch nicht ein Mahnverfahren vorausgehen.

Man kann aber auch zahlen und sogleich auf Rückforderung klagen.
Frage: Wenn man dann gewinnt, kann man dann jemanden wegen (der) Nötigung verklagen?

Manche warten auch ab, ob der Versorger so weit geht, einen Mahnbescheid zu erwirken und/oder zu klagen.

Davon haben ab 2005 viele kürzende Energierebellen profitiert, bei denen mögliche Nachforderungen Jahr um Jahr verjährten oder wegen der mal für den Verbraucher positiven Rechtsprechung nicht mehr geschuldet waren.

Wie war das noch mit der Sofortanerkenntnis zu Beginn des Gerichtstermins? Konnte man da nicht den Versorger auf seinen Kosten sitzen lassen?

berghaus 06.11.15
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 06. November 2015, 14:26:45
Nichts anderes haben wir doch immer verlangt!
Allerdings haben wir dabei an Gerichte gedacht, die sich ausführlich und gewissenhaft mit den Umständen auseinandersetzen und danach auf Grundlage der bestehenden Gesetze ein gerechtes Urteil fällen und nicht an Richter, die keine Lust haben, sich mit der Materie zu beschäftigen und deshalb die höchst zweifelhaften Ansichten des BGH übernehmen, ohne sich eigene Gedanken zu machen. Bei manch einem Richter bin ich mir nicht sicher, ob er das Wort EuGH schon mal gehört hat. In den hier diskutierten Fällen werden die Amts-und Landgerichte sich auf die Sockelpreisrechtsprechnung zurückziehen. Die Verhandlungen werden recht schnell gehen und alle mit der gleichen Urteilsbegründung enden.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: bolli am 06. November 2015, 14:37:35
Entschuldigung bolli!

Zitat
in Antwort#27 ".....Das ist vermutlich erstmal der "unqualifizierte Versuch Ihnen Angst zu machen......
Ich bin dafür berüchtigt, aber auch jedes Wort und jeden Satz sprachlich zu hinterfragen und die Logik zu überprüfen.
Ich meine, dass der Versuch, Angst zu machen,sehr qualifiziert (*) war. Er ist schließlich gelungen!
Zunächst einmal muss ich klarstellen, dass ich das Wort "unqualifiziert" in Gänsefüsschen setzen wollte, was mir aber nur zu Beginn gelungen ist.  :(
Darüber hinaus ist es natürlich eine Frage des Standpunktes, auf den man dieses Wort bezieht. Ich wollte es auf das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gem. § 19 (3) Strom/Gas GVV bezogen wissen, da das DORT vorgeschriebene Verfahren im vorliegenden Fall eben nicht eingehalten wird. Das dieses nicht ZWINGEND dazu führt, dass die Energielieferung nicht eingestellt wird, wissen wir aus einigen Fällen, wovon jeder Einzelne bedauerlich genug ist.
ABER: bei Einleitung der richtigen Maßnahmen sollte in diesen Fällen die Sperrung mal nicht so einfach und ohne weitere Ma0nahmen möglich sein, heisst, der versorger müsste erstmal "nachlegen". Was die richtigen Maßnahmen im Einzelfall sind und ob man sie selbst einleiten kann oder sich lieber einen versierten Anwalt dazu nimmt, muss jeder für sich selbst entscheiden. Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass ein sachgerechtes Auftreten vor Gericht nicht ganz einfach ist, vor allem, wenn man emotionalisiert ist. Da ist es nicht immer einfach die richtigen Worte kurz und knapp zu finden und lange "Ergüsse" mögen die meisten Richter wegen der Zeitknappheit gar nicht.
Daher tut man gut daran, die Frage schnell für sich zu beantworten und dann entsprechend tätig zu werden. Denn eines ist in dieser Pahse auch klar, "Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben." Ist die Energie erstmal abgedreht, ist das Wiederanstellen meist nicht ganz so einfach.

Aus Sicht des Verbrauchers, vor allem im vorliegenden Fall ist der Versuch natürlich qualifiziert.  ;)
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: lukas-jakob am 09. November 2015, 10:04:55
Hallo und einen guten Morgen,

ich habe heute morgen endlich jemand bei der EON erreicht. Zur Erinnerung: ich wollte Auskunft darüber erhalten, wie sie auf diesen unstreitigen Betrag von 19,38ct/kwh kommen. Meine Widersprüche habe ich immer mit 14,86ct/kwh berechnet. Nun sagte mir die nette Frau am Telefon, dass Sie einen Widerspruch aus 2011 vorliegen hat und dieser unstreitige Betrag aus diesem Jahr war eben diese 19,38ct/kwh. Sie hätte auch keine weiteren Widersprüche von mir. Die aus den Jahren 2005-2010 liegen ihr nicht vor. Sie brauche etwas Zeit um dieses nun mit ihrem Vorgesetzten zu prüfen. Sofern ich recht behalte, werde ich eine neue Rechnung wieder mit Sperrandrohung bekommen. Was immer auch das für einen Sinn macht. Denn ich gehe davon aus, dass die EON dann meinen akzeptierten Preis von 14,86ct/kwh heranziehen müssen und ich somit vorerst nichts schuldig bin. Jedenfalls wurde die Sperrandrohung erst einmal auf Eis gelegt, bis ich dann Bescheid bekomme. Zu dem Urteil vom BGH 11.12.2013 konnte Sie mir nur sagen, dass dieses auf alle Widersprüchler zu treffe. Sie war wohl ein bisschen überfordert. Aber sehr nett.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Martinus11 am 09. November 2015, 14:13:52
Hat sich den 2011 (oder vorher) vertraglich irgendetwas verändert? Bei den meisten wurden Tarife gekündigt und dann entweder neue abgeschlossen oder man kam "automatisch" in die Grundversorgung, wenn man nichts Neues unterschrieben hat.

Zurückgeschrieben und eine schriftliche Antwort erhalten hast du nicht?
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: lukas-jakob am 09. November 2015, 14:59:38
Es hat sich seit 2001 bei mir nichts geändert. Ich war immer in der Grundversorgung. habe die nette Frau der EON auch nochmals drauf angesprochen und ihr auch mitgeteilt, dass ich keinerlei Vetragsänderungen seitens der EON erhalten habe, geschweige denn irgendetwas unterschrieben habe. Wie gesagt, habe ich meine Preiskorrekturen immer auf den Anfangspreis von 2005 berechnet. Nämlich mit den besagten 14,86ct/kwh. Und das natürlich auch jedes Jahr seit 2005; inklusive eines Widerspruchs zur Preisanpassung an EON gesendet.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 12. November 2015, 13:20:37
Nachdem sich die Sperrandrohungen zu Beginn auf Verträge beschränkte, die irgendwann einmal gekündigt wurden und dann als Grundversorgung neu begannen, ist das jetzt nicht mehr ausschließlich der Fall. Es werden jetzt auch "unstrittige Forderungen" angemahnt bei Verbrauchern, die immer in der Grundversorgung waren und schon seit Jahren widersprochen haben. Der Rätsels Lösung : Der Kunde ist irgendwann einmal umgezogen und es begann die Grundversorgung aufs Neue. Da kann man seit 10 Jahren stets widersprochen haben, wenn man einmal umzieht, gilt der Grundversorgungspreis bei Umzugsdatum als neu vereinbart ! Das war mir bisher noch nicht so recht klar geworden. Im Endeffekt bedeutet dass nichts anderes, als das eine Klagewelle heranrollt, deren Ausmass man sich noch garnicht recht vorstellen kann. Jedem, dem irgendwann einmal der Vertrag gekündigt wurde und alle, die in den letzten Jahren umgezogen sind, werden jetzt nach und nach diese Sperrandrohung erhalten (wenn sie auf den Preis des ersten Widerspruchs gekürzt haben). Das lichtet die Reihen der Widerständler natürlich beträchtlich. Der einzige Trost, alles vor 2012 ist verjährt und wer bis zum 31.12. keinen Mahnbescheid oder Klage erhält, bei dem ist auch 2012 "weg".
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: bolli am 13. November 2015, 08:53:11
Ich halte eine Sperre im Falle, dass zumindest ein Teil (z.B. der Preis, der zum Widerspruchszeitraum galt) gezahlt wird, weiterhin für unzulässig und das vom Versorger angeführte Urteil bezog sich ja auf einen Sachverhalt, wo der Verbraucher gar keine Abschläge gezahlt hat. DAS geht natürlich nicht, war aber auch in früheren Jahren schon so.
Aber ich kann natürlich grundversorgte Kunden, die der Meinung waren/sind, sie seien im Recht und nun im Angesicht des Winters kommt auf einmal der Versorger mit der großen Keule verstehen, wenn man da ins Zweifeln kommt.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: berghaus am 13. November 2015, 14:04:28
Es gibt aber auch Gründe, mal eine Zeit lang nichts zu zahlen, und zwar dann, wenn man sich z.B. sicher ist oder auch nur der Meinung, Rückforderungsansprüche zu haben und, dass ein Aufrechnungsverbot nicht besteht.

So habe ich von 2009 – 2010, als es für Sonderkunden die Fristenlösung noch nicht gab und die Rechtsprechung auf den Vertragspreis (bei mir von 1975) abstellte, bei Jahresrechnungen von rd. 2.000 € drei Jahre lang gar nichts gezahlt.

Da es immer hieß, die Gerichte sehen das nicht gerne (warum eigentlich nicht, wenn es doch begründet ist), habe ich ab 2011 den Vertragspreis mit 42,00 €/Monat statt der verlangten 170,00 €/Monat gezahlt und zwar bis zum Wechsel ab 2014.

2011 kamen dann die ersten Sperrandrohungen, weil man glaubte, man hätte mich in die Grundversorgung abgeschoben, was falsch war.

Ich habe die Sperrandrohungen als Nötigung angeprangert und gerichtliche Klärung verlangt.

Die Prozesse vor dem Landgericht (2014) und Oberlandesgericht (2015) ergaben dann, dass ich mit meinen Ansätzen durchaus richtig lag:

Ich durfte z.B. aufrechnen, allerdings nur rd. 580 €, weil der BGH inzwischen (2013) die Fristenlösung erfunden hatte.
Mit dem Preis von 1975 wären es rd.1.900 € gewesen.

Auch mit anderen Argumenten, jedoch nicht mit allen, hatte ich bei der gerichtlichen  Klärung Erfolg.

In einem solchen Fall ist es doch höchst fraglich, wenn ein übermächtiger Vertragspartner die von ihm gewünschten Zahlungen
mit dem Totschlagargument der Sperrandrohung oder gar mit einer tatsächlichen Sperre erzwingt.


Natürlich hätte ich zahlen und mich sodann auf den Weg der gerichtlichen Rückforderung begeben können.

Welch eine Welt und welch ein Verhalten der 'seriösen' Versorger, die voRWEg gehen wollen.

berghaus 13.11.15
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: bolli am 13. November 2015, 14:36:51
Es gibt immer wieder Einzelfälle, die unterschiedlich zu beurteilen sind. Dieses ist für einen unkundigen Verbraucher nicht ganz einfach und auch  nicht "ungefährlich". Insofern mache ich solche Vorschläge nur dann, wenn zu erkennen ist, dass sie im vorliegenden Fall relevant sind.

Und man muss auch wissen, dass "früher" nicht gleich "heute" ist. Mittlerweile ist einiges Höchstrichterlich entschieden, was früher noch im Nebel lag (was nicht heisst, dass ich mit der Höchstrichterlichen Entscheidung glücklich bin), und darauf basierend sind die Versorger in manchen Bereichen rigider als noch vor 4-6 Jahren. Und auch dieses ist von Versorger zu Versorger unterschiedlich.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 13. November 2015, 17:19:06
Ich halte eine Sperre im Falle, dass zumindest ein Teil (z.B. der Preis, der zum Widerspruchszeitraum galt) gezahlt wird, weiterhin für unzulässig ....
Worauf begründet sich diese Ansicht ?
Bei den meisten Androhungen handelt es sich (bei uns jedenfalls) um Heizstromverträge. Da dürfte eine Sperrung sowieso rechtswidrig sein, da es sich (trotz des Namens "Heizstromgrundversorgung") um Sonderverträge ohne vereinbarte AGB handelt.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Oll am 16. November 2015, 12:52:00
Leere Drohungen sind das wahrlich nicht, da ja E-ON Millionenverluste gemacht hat und diese jetzt wieder reinholen muß. Natürlich bei den wie, in meiner erhaltenen Klage von E-ON, die Preiswiderspruchskunden.
Zitat aus Klage "Die Klägerin macht im Wege einer Teilklage Ansprüche aus Stromlieferungen gegenüber dem Beklagten geltend. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen sogenannten Preiswiderspruchskunden, mithin um einen Kunden, der die Berechtigung zur Veränderung von Preisen sowie die Billigkeit der abgerechneten Preise in Abrede gestellt hat. Insofern geht die Klägerin aus prozessökonomischen Gründen gegenüber dem Beklagten im Wege einer Teilklage vor und bringt dabei lediglich die Preise für die Ermittlung der unstreitig von dem Beklagten geschuldeten Forderung in Ansatz, die bei Beginn des hiesigen Grundversorgungsverhältnisses, mithin zum 01.01.2009 Geltung hatten. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte sich auch nicht bereitgefunden hat, die unstreitig gegebene Forderung zu zahlen, macht die Klägerin ergänzend mit der Klage von ihrem Versorgungseinstellungsrecht nach § 19 Abs. 2 StromGVV Gebrauch."

Diese Klage habe ich am 14.11.2015 erhalten. Sie beantragen darin, mich
1. zu Ihren errechneten Betrag von 1711,84 plus Zinsen,

2.Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, den mit einem Ausweis                         
versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der Avacon AG,                         
den Zutritt zu dem Stromzähler mit den Eigentumsnummer ...... in                         
der Verbrauchsstelle .... Walternienburg zu gewähren                         
und die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Beauftragten der                         
Avacon AG zu dulden.                        
                        
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegebenenfalls gegen                         
Sicherheitsleistung, die durch eine unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche                         
und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder                         
öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.                        
                        
                        
Hilfsweise beantragen wir hinsichtlich der Kosten,                        
                        
                        
4.Vollstreckungsnachlass gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung in zuvor                         
bezeichneter Art zu gewähren.                        
                        
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der                         
Fristversäumung beantragt,                        
                        
5.den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu                         
verurteilen.                        
                        
Schon jetzt beantragen wir für den Fall des Obsiegens,                        
                                             
6.die uns zu übermittelnde Urteilsausfertigung sogleich mit                         
Vollstreckungsklausel und Zustellvermerk zu versehen.   

Hinsichtlich der Berechnung sind die Rechnungen von 2012/2013/2014/2015 aufgeführt. Dort sind  die neuen Berechnung mit Arbeitspreis 18,26 ct/kwh  und Grundpreis 1,13 ct/kWh aufgeführt.  Dies wurde gegen meine gezahlten Zahlungen   gerechnet. Nicht sind aufgeführt, sind die Zuviel geleisteten aus Jahresabrechnung 2011, da ja schon verjährt, die mir trotzdem zustehen. Die habe ich ja auf der Abrechnung 2012 aufgeschlagen.

Die rechtliche Würdigung lautet in der Klage
Für den Fall, dass ein Kunde Preisanpassungsrechte des Lieferanten in Abrede stellt oder den sogenannten Unbilligkeitseinwand erhebt, ist anerkannt, dass zumindest der vertragliche Anfangspreis im Grundversorgungsverhältnis von dem Kunden zur Zahlung geschuldet ist. Dies bedarf eigentlich keiner näheren Begründung. Exemplarisch wird jedoch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.03.2012 (Az.: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) Bezug genommen. In der genannten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, unter welchen Voraussetzungen ein über den Anfangspreis hinausgehender Preis auch für den Fall des Nichtbestehens eines Preisanpassungsrechtes besteht. Daraus folgt, dass stets der Anfangspreis zumindest geschuldet ist. Damit ist die mit der Teilklage geltend gemachte Forderung über 1.711,84 € begründet.

                  
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: bolli am 16. November 2015, 13:00:41
Worauf begründet sich diese Ansicht ?
Auf der Tatsache, dass in der Vergangenheit zahlreiche Untergerichte eine solche Sperre bei widersprochenen Forderungen und gleichzeitigem Zahlen des vereinbarten Preises in der Grundversorgung (der Preis, der entweder bei Vertragsschluss galt oder ein erhöhter Preis, der 3 Jahre unwidersprochen blieb) als unzulässig abgelehnt haben und das der BGH anders, als die Versorger mit der Nennung des Urteils vielleicht suggerieren möchten, meines Wissens für diesen Fall bisher nichts anderes entschieden hat.

Bei Sonderverträgen wäre ja wohl eh keine Sperre sondern eine außerordentliche Vertragskündigung das (angemessene) Mittel der Wahl.
 
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: berghaus am 16. November 2015, 15:08:20
Zitat
Von bolli in Anwort
Bei Sonderverträgen wäre ja wohl eh keine Sperre, sondern eine außerordentliche Vertragskündigung das (angemessene) Mittel der Wahl.

Welcher Versorger wählt schon das 'angemessene' Mittel.

Mit ihm 'ist die Macht', eben die Keule der Sperrandrohung!

Oft war es so (und die Fälle gibt es immer noch), dass der Versorger meinte, den Sondervertrag wirksam gekündigt zu haben. Der Kunde meinte dies nicht.

Meinung gegen Meinung, Ansicht gegen Ansicht!

Welche richtig ist, und, was gezahlt werden muss, kann weder durch eine Sperrandrohung, tatsächliche Sperre noch durch eine Kündigung geklärt werden, sondern nur durch ein anständiges (das meine ich wörtlich) Gerichtsverfahren!

berghaus 16.11.15
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 16. November 2015, 18:14:17
Auf der Tatsache, dass in der Vergangenheit zahlreiche Untergerichte eine solche Sperre bei widersprochenen Forderungen und gleichzeitigem Zahlen des vereinbarten Preises in der Grundversorgung (der Preis, der entweder bei Vertragsschluss galt oder ein erhöhter Preis, der 3 Jahre unwidersprochen blieb) als unzulässig abgelehnt haben und das der BGH anders, als die Versorger mit der Nennung des Urteils vielleicht suggerieren möchten, meines Wissens für diesen Fall bisher nichts anderes entschieden hat.
Gerade der "vereinbarte Preis in der Grundversorgung" ist ja hier der "Knasus Knaktus".
Beispiel :
Ein Kunde widerspricht seit 2005 und kürzt seitdem auf den Preis der damals galt. Jetzt bekommt er die Sperrandrohung und nimmt mit Verwunderung zur Kenntnis, dass der Preis von 2008 als vereinbart gilt.
Die Differenz wird als "unstreitig" gemahnt. Und wenn man nicht bestritten hat, kann auch gesperrt werden.
In dem Jahr 2008 war er im selben Haus von einer Wohnung in die andere umgezogen.
Hat den einen Zähler ab- und den neuen Zähler angemeldet. Bei ein-und denselben Grundversorger. Nach der Weisheit des BGH ist damit ein neuer Preis vereinbart worden. Und auf diesen wird er nun festgenagelt. Zieht er nächste Woche wieder um, gilt der Preis von 2015 als vereinbart usw.. Alles ohne Vertragskündigung und mit lückenlosem Widerspruch seit 2005.
Bei Heizstromsonderverträgen (nennt sich "HeizstromGrundversorgung) wird einfach der Anfangspreis des (nicht unterschriebenen) Sondervertrages als vereinbart tituliert. Davon mal abgesehen, dass bei diesen Verträgen mangels AGB überhaupt keine Sperrmöglichkeit besteht. Die Gerichte interessiert das wenig. Wenn der Versorger sagt, das ist Grundversorgung, wird das geglaubt.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: RR-E-ft am 18. November 2015, 00:27:34
Davon mal abgesehen, dass bei diesen Verträgen mangels AGB überhaupt keine Sperrmöglichkeit besteht.

Wenn nichts anderes geregelt ist, ergibt sich das Recht zur Sperrung aus dem Zurückbehaltungsrecht (ZBR) nach BGB.
Jenes ZBR besteht bereits dann, wenn sich der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlungspflicht im Verzug befindet.
Auf einen Mindestbetrag der offenen Forderung, eine schriftliche Androhung oder eine Androhungsfrist kommt es dann nicht an,
so dass sofort zur Ausübung des ZBR gesperrt werden kann.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: berghaus am 18. November 2015, 03:59:33
Was aber ist, wenn der Vertragspartner die Zahlungspflicht bestreitet?

Klar, wenn die Zahlung fällig ist..... , nicht klar, wenn die Pflicht fällig ist  ;)!

Auch, wenn die Pflicht zur Zahlung z.B. des Anfangspreises nicht bestritten werden kann, kann es doch sein,

-  dass Zahlungen nicht berücksichtigt wurden,
-  dass  Rückforderungen aufgerechnet werde können,
-  dass ein Aufrechnungsverbot umstritten ist,
-  dass eine  Kündigung umstritten ist usw.

Darum geht es doch hier oder meistens!

berghaus 18.11.15
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: bolli am 18. November 2015, 07:47:52
Wenn dem so ist, so bleibt nur der Weg, gegen die Sperrandrohung den Rechtsweg zu beschreiten und diese Gründe in dem Verfahren vorzutragen. Um dieses richtig tun zu können, mag es sich oftmals anbieten, sich einen fachkundigen Rechtsbeistand zu suchen. WER dieses sein kann, weiss ich auch nicht (weil das ja auch schon mal häufiger Gegenstand von Diskussionen ist  ;) ), ist aber auch nicht Gegenstand DIESES Threads.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: Christian Guhl am 25. November 2015, 17:47:11
Nachdem Eon sich erst lächerlich machte, als langjährigen Widerstandskunden Pralinen als Dank für die gute Geschäftsbeziehung zugeschickt wurden, versucht man es jetzt auf die harte Tour. Kunden, die eine Sperrandrohung erhalten haben, werden angerufen und telefonisch unter Druck gesetzt. Gerade aeltere Leute sind völlig eingeschüchtert nach solchen Anrufen. Hat jemand eine Idee, wie man diesem Treiben ein Ende setzen kann ? Mir fällt im Moment nur ein, sich bei der Bundesnetzagentur wegen unerwünschter Anrufe zu beschweren. Ist das event.schon Nötigung ?
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: bolli am 26. November 2015, 07:59:53
Die Frage wird sein, ob es sich tatsächlich um "unerwünschte Anrufe" handelt. Im Gegensatz zur unerwünschten telefonischen Werbung, der man ausdrücklich zugestimmt haben muss, besteht hier zwischen dem Versorger und dem Verbraucher ein Vertragsverhältnis, wo man als Gläubiger sicher mal versuchen kann, "telefonisch das Problem zu erörtern". Dieses alleine wird zunächst nicht verboten sein. Erst wenn der Verbraucher einen telefonischen Kontakt ausdrücklich ablehnt, hat der Versorger diesen Weg nicht mehr zu wählen. Aber das wird ja die Krux sein, da hier die älteren Leute erstmal tätig werden müssten, am besten noch beweisbar. Ähnlich dürfte es mit dem "Druck" aussehen. Viele der Argumentationen, die gewählt werden und die den älteren Leuten (aber auch manch jüngerem), wird die Gegenseite lediglich mit der  Darstellung der rechtlichen Konsequenzen begründen. Da eine Nötigung zu beweisen, wird nicht ganz einfach.
Titel: Re: Mahnung mit Sperrandrohung
Beitrag von: lukas-jakob am 07. Dezember 2015, 14:45:21
Meine Sperrandrohung ist nun schon einige Wochen her. Die nette Dame von der EON wollte sich kurzfristig bei mir melden. Aber nichts ist passiert. Ist wohl im Sande verlaufen. Vielleicht haben sie ja eingesehen, dass diese "Aktion" zwecklos ist. Na, warten wir mal ab. Habe jetzt meine letzte Jahresabrechnung aus Anfang Dezember "überarbeitet" mit einem Arbeitspreis wie gehabt aus 2007. Nun bin ich ja mal gespannt, ob ich eine Rückantwort erhalte.