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Autor Thema: Mahnung mit Sperrandrohung  (Gelesen 33457 mal)

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Offline Martinus11

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #30 am: 06. November 2015, 00:00:26 »
@lukas-jakob:
Gib doch Bescheid, wenn du Antwort bekommst von EON.

Sehr ähnlich alles wie bei mir, hatte aber schon vor ein paar Tagen mit Hausverbot zurückgeschrieben.

Habe kehrtwendend eine Antwort bekommen, aber nur ein (wieder mal) unpassend-verwirrendes Standardschreiben aus drei Sätzen, ohne Unterschrift:
"Wir haben in dieser Angelegenheit inzwischen bereits mehrfach schriftlich Stellung genommen. Wir bitten daher um verständnis, dass wir auf diese Fragen bei unveränderter sachlage nicht mehr antworten werden. Übrigens: Falls wir gemeinsam mal nicht weiterkommen, haben Sie die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren zu beantragen."

Ich glaube fast, mein Antwortschreiben ist in der falschen Abteilung bei denen gelandet, obwohl ich im Betreff ganz klar auf eine Sperrandrohung und mein Hausverbot verweise:
"In dieser Angelegenheit bereits mehrfach schriftlich Stellung..." und... "unveränderte Sachlage"??

Also eine Sperrandrohung habe ich noch nie bekommen und in dieser Sache gab es noch keinerlei Schriftverkehr bislang. Das Urteil vom 11.12.2013 wurde ebenfalls erstmals von EON als Begründung angeführt.
"Unveränderte Sachlage", wenn die neuerliche Rechnung erstmals Fehler aufweist, die ich klar anspreche und belege?

Auch das freundliche Angebot mit der Schlichtung, falls (!) mal Probleme auftauchen, passen so gar nicht zur Sperrandrohung. Ich denke, wir haben bereits ein konkretes Problem...

Können die nicht wenigsten ein einziges Mal verständlich und klar sagen, was ihrer Meinung nach Sache ist?



Offline berghaus

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #31 am: 06. November 2015, 03:35:29 »
Entschuldigung bolli!

Zitat
in Antwort#27 ".....Das ist vermutlich erstmal der "unqualifizierte Versuch Ihnen Angst zu machen......

Ich bin dafür berüchtigt, aber auch jedes Wort und jeden Satz sprachlich zu hinterfragen und die Logik zu überprüfen.

Ich meine, dass der Versuch, Angst zu machen,sehr qualifiziert (*) war. Er ist schließlich gelungen!

(*) https://de.wikipedia.org/wiki/Qualifizierter_Versuch

Versorger, die trotz der Empfehlungen des Dachverbandes (**), von Sperrandrohungen und Sperrung abzusehen , bei Kunden, die den Preiserhöhungen nach § 315 BGB widersprochen und gekürzt haben, mit einer Sperre drohen, müssten allerdings disqualifiziert werden.

(**) http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/

Aber, wo ist die Stelle dafür, die was bewirkt?

Ich habe damals bei den Sperrandrohungen der RWE 2011 und 2013 (2 x nach Mahnbescheid und  während schon die Klage lief) jedes mal an den Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Landeskartellamt und auch an die 'Erfassungsstelle für Energieunrecht' des BdE geschrieben, den Fall ausführlich geschildert und auf (**) hingewiesen.

Außer vom Bundes!kartellamt, an das das Landeskartellamt NRW mein Schreiben abgegeben hatte, und das lediglich auf den Zivilrechtsweg verwies, habe ich von keiner Stelle eine Antwort bekommen.

berghaus 06.11.15
« Letzte Änderung: 06. November 2015, 12:06:24 von berghaus »

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #32 am: 06. November 2015, 10:19:52 »
Leere Drohungen sind das nicht. Ich habe gerade erfahren, dass Eon in einem Fall trotz Fristsetzung die Versorgung nicht unterbrochen hat, sondern gleich Klage erhoben hat. Das geht im hiesigen Bereich an das LG Lüneburg. Und das ist schon immer durch ausgesprochen versorgerfreundliche Urteile aufgefallen.

Offline berghaus

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #33 am: 06. November 2015, 10:50:20 »
Nichts anderes haben wir doch immer verlangt!

Wer kürzt, glaubt oder hofft zumindest, im Recht zu sein.

Ob das stimmt, kann nur durch ein Gerichtsverfahren geklärt werden und nicht dadurch, dass der Kunde durch eine Sperrandrohung oder gar durch eine Sperre genötigt wird, die umstritten Beträge zu zahlen.

Wer kürzt, muss sich des Risikos bewusst sein, dass bei einem Gerichtsverfahren höhere Kosten als die Kürzungen für ihn anfallen können.
z.B. -auch bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung- eine Selbstbeteiligung, die Fahrtkosten eines weiter weg wohnenden versierten Energieanwalts und Zuzahlungen für den Anwalt, der einen solchen Fall ohne 500 € Extrazahlung gar nicht erst annimmt.

Und einer Klage muss auch nicht ein Mahnverfahren vorausgehen.

Man kann aber auch zahlen und sogleich auf Rückforderung klagen.
Frage: Wenn man dann gewinnt, kann man dann jemanden wegen (der) Nötigung verklagen?

Manche warten auch ab, ob der Versorger so weit geht, einen Mahnbescheid zu erwirken und/oder zu klagen.

Davon haben ab 2005 viele kürzende Energierebellen profitiert, bei denen mögliche Nachforderungen Jahr um Jahr verjährten oder wegen der mal für den Verbraucher positiven Rechtsprechung nicht mehr geschuldet waren.

Wie war das noch mit der Sofortanerkenntnis zu Beginn des Gerichtstermins? Konnte man da nicht den Versorger auf seinen Kosten sitzen lassen?

berghaus 06.11.15
« Letzte Änderung: 06. November 2015, 12:03:45 von berghaus »

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #34 am: 06. November 2015, 14:26:45 »
Nichts anderes haben wir doch immer verlangt!
Allerdings haben wir dabei an Gerichte gedacht, die sich ausführlich und gewissenhaft mit den Umständen auseinandersetzen und danach auf Grundlage der bestehenden Gesetze ein gerechtes Urteil fällen und nicht an Richter, die keine Lust haben, sich mit der Materie zu beschäftigen und deshalb die höchst zweifelhaften Ansichten des BGH übernehmen, ohne sich eigene Gedanken zu machen. Bei manch einem Richter bin ich mir nicht sicher, ob er das Wort EuGH schon mal gehört hat. In den hier diskutierten Fällen werden die Amts-und Landgerichte sich auf die Sockelpreisrechtsprechnung zurückziehen. Die Verhandlungen werden recht schnell gehen und alle mit der gleichen Urteilsbegründung enden.

Offline bolli

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #35 am: 06. November 2015, 14:37:35 »
Entschuldigung bolli!

Zitat
in Antwort#27 ".....Das ist vermutlich erstmal der "unqualifizierte Versuch Ihnen Angst zu machen......
Ich bin dafür berüchtigt, aber auch jedes Wort und jeden Satz sprachlich zu hinterfragen und die Logik zu überprüfen.
Ich meine, dass der Versuch, Angst zu machen,sehr qualifiziert (*) war. Er ist schließlich gelungen!
Zunächst einmal muss ich klarstellen, dass ich das Wort "unqualifiziert" in Gänsefüsschen setzen wollte, was mir aber nur zu Beginn gelungen ist.  :(
Darüber hinaus ist es natürlich eine Frage des Standpunktes, auf den man dieses Wort bezieht. Ich wollte es auf das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gem. § 19 (3) Strom/Gas GVV bezogen wissen, da das DORT vorgeschriebene Verfahren im vorliegenden Fall eben nicht eingehalten wird. Das dieses nicht ZWINGEND dazu führt, dass die Energielieferung nicht eingestellt wird, wissen wir aus einigen Fällen, wovon jeder Einzelne bedauerlich genug ist.
ABER: bei Einleitung der richtigen Maßnahmen sollte in diesen Fällen die Sperrung mal nicht so einfach und ohne weitere Ma0nahmen möglich sein, heisst, der versorger müsste erstmal "nachlegen". Was die richtigen Maßnahmen im Einzelfall sind und ob man sie selbst einleiten kann oder sich lieber einen versierten Anwalt dazu nimmt, muss jeder für sich selbst entscheiden. Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass ein sachgerechtes Auftreten vor Gericht nicht ganz einfach ist, vor allem, wenn man emotionalisiert ist. Da ist es nicht immer einfach die richtigen Worte kurz und knapp zu finden und lange "Ergüsse" mögen die meisten Richter wegen der Zeitknappheit gar nicht.
Daher tut man gut daran, die Frage schnell für sich zu beantworten und dann entsprechend tätig zu werden. Denn eines ist in dieser Pahse auch klar, "Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben." Ist die Energie erstmal abgedreht, ist das Wiederanstellen meist nicht ganz so einfach.

Aus Sicht des Verbrauchers, vor allem im vorliegenden Fall ist der Versuch natürlich qualifiziert.  ;)

Offline lukas-jakob

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #36 am: 09. November 2015, 10:04:55 »
Hallo und einen guten Morgen,

ich habe heute morgen endlich jemand bei der EON erreicht. Zur Erinnerung: ich wollte Auskunft darüber erhalten, wie sie auf diesen unstreitigen Betrag von 19,38ct/kwh kommen. Meine Widersprüche habe ich immer mit 14,86ct/kwh berechnet. Nun sagte mir die nette Frau am Telefon, dass Sie einen Widerspruch aus 2011 vorliegen hat und dieser unstreitige Betrag aus diesem Jahr war eben diese 19,38ct/kwh. Sie hätte auch keine weiteren Widersprüche von mir. Die aus den Jahren 2005-2010 liegen ihr nicht vor. Sie brauche etwas Zeit um dieses nun mit ihrem Vorgesetzten zu prüfen. Sofern ich recht behalte, werde ich eine neue Rechnung wieder mit Sperrandrohung bekommen. Was immer auch das für einen Sinn macht. Denn ich gehe davon aus, dass die EON dann meinen akzeptierten Preis von 14,86ct/kwh heranziehen müssen und ich somit vorerst nichts schuldig bin. Jedenfalls wurde die Sperrandrohung erst einmal auf Eis gelegt, bis ich dann Bescheid bekomme. Zu dem Urteil vom BGH 11.12.2013 konnte Sie mir nur sagen, dass dieses auf alle Widersprüchler zu treffe. Sie war wohl ein bisschen überfordert. Aber sehr nett.

Offline Martinus11

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #37 am: 09. November 2015, 14:13:52 »
Hat sich den 2011 (oder vorher) vertraglich irgendetwas verändert? Bei den meisten wurden Tarife gekündigt und dann entweder neue abgeschlossen oder man kam "automatisch" in die Grundversorgung, wenn man nichts Neues unterschrieben hat.

Zurückgeschrieben und eine schriftliche Antwort erhalten hast du nicht?

Offline lukas-jakob

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #38 am: 09. November 2015, 14:59:38 »
Es hat sich seit 2001 bei mir nichts geändert. Ich war immer in der Grundversorgung. habe die nette Frau der EON auch nochmals drauf angesprochen und ihr auch mitgeteilt, dass ich keinerlei Vetragsänderungen seitens der EON erhalten habe, geschweige denn irgendetwas unterschrieben habe. Wie gesagt, habe ich meine Preiskorrekturen immer auf den Anfangspreis von 2005 berechnet. Nämlich mit den besagten 14,86ct/kwh. Und das natürlich auch jedes Jahr seit 2005; inklusive eines Widerspruchs zur Preisanpassung an EON gesendet.

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #39 am: 12. November 2015, 13:20:37 »
Nachdem sich die Sperrandrohungen zu Beginn auf Verträge beschränkte, die irgendwann einmal gekündigt wurden und dann als Grundversorgung neu begannen, ist das jetzt nicht mehr ausschließlich der Fall. Es werden jetzt auch "unstrittige Forderungen" angemahnt bei Verbrauchern, die immer in der Grundversorgung waren und schon seit Jahren widersprochen haben. Der Rätsels Lösung : Der Kunde ist irgendwann einmal umgezogen und es begann die Grundversorgung aufs Neue. Da kann man seit 10 Jahren stets widersprochen haben, wenn man einmal umzieht, gilt der Grundversorgungspreis bei Umzugsdatum als neu vereinbart ! Das war mir bisher noch nicht so recht klar geworden. Im Endeffekt bedeutet dass nichts anderes, als das eine Klagewelle heranrollt, deren Ausmass man sich noch garnicht recht vorstellen kann. Jedem, dem irgendwann einmal der Vertrag gekündigt wurde und alle, die in den letzten Jahren umgezogen sind, werden jetzt nach und nach diese Sperrandrohung erhalten (wenn sie auf den Preis des ersten Widerspruchs gekürzt haben). Das lichtet die Reihen der Widerständler natürlich beträchtlich. Der einzige Trost, alles vor 2012 ist verjährt und wer bis zum 31.12. keinen Mahnbescheid oder Klage erhält, bei dem ist auch 2012 "weg".

Offline bolli

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #40 am: 13. November 2015, 08:53:11 »
Ich halte eine Sperre im Falle, dass zumindest ein Teil (z.B. der Preis, der zum Widerspruchszeitraum galt) gezahlt wird, weiterhin für unzulässig und das vom Versorger angeführte Urteil bezog sich ja auf einen Sachverhalt, wo der Verbraucher gar keine Abschläge gezahlt hat. DAS geht natürlich nicht, war aber auch in früheren Jahren schon so.
Aber ich kann natürlich grundversorgte Kunden, die der Meinung waren/sind, sie seien im Recht und nun im Angesicht des Winters kommt auf einmal der Versorger mit der großen Keule verstehen, wenn man da ins Zweifeln kommt.

Offline berghaus

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #41 am: 13. November 2015, 14:04:28 »
Es gibt aber auch Gründe, mal eine Zeit lang nichts zu zahlen, und zwar dann, wenn man sich z.B. sicher ist oder auch nur der Meinung, Rückforderungsansprüche zu haben und, dass ein Aufrechnungsverbot nicht besteht.

So habe ich von 2009 – 2010, als es für Sonderkunden die Fristenlösung noch nicht gab und die Rechtsprechung auf den Vertragspreis (bei mir von 1975) abstellte, bei Jahresrechnungen von rd. 2.000 € drei Jahre lang gar nichts gezahlt.

Da es immer hieß, die Gerichte sehen das nicht gerne (warum eigentlich nicht, wenn es doch begründet ist), habe ich ab 2011 den Vertragspreis mit 42,00 €/Monat statt der verlangten 170,00 €/Monat gezahlt und zwar bis zum Wechsel ab 2014.

2011 kamen dann die ersten Sperrandrohungen, weil man glaubte, man hätte mich in die Grundversorgung abgeschoben, was falsch war.

Ich habe die Sperrandrohungen als Nötigung angeprangert und gerichtliche Klärung verlangt.

Die Prozesse vor dem Landgericht (2014) und Oberlandesgericht (2015) ergaben dann, dass ich mit meinen Ansätzen durchaus richtig lag:

Ich durfte z.B. aufrechnen, allerdings nur rd. 580 €, weil der BGH inzwischen (2013) die Fristenlösung erfunden hatte.
Mit dem Preis von 1975 wären es rd.1.900 € gewesen.

Auch mit anderen Argumenten, jedoch nicht mit allen, hatte ich bei der gerichtlichen  Klärung Erfolg.

In einem solchen Fall ist es doch höchst fraglich, wenn ein übermächtiger Vertragspartner die von ihm gewünschten Zahlungen
mit dem Totschlagargument der Sperrandrohung oder gar mit einer tatsächlichen Sperre erzwingt.


Natürlich hätte ich zahlen und mich sodann auf den Weg der gerichtlichen Rückforderung begeben können.

Welch eine Welt und welch ein Verhalten der 'seriösen' Versorger, die voRWEg gehen wollen.

berghaus 13.11.15

Offline bolli

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #42 am: 13. November 2015, 14:36:51 »
Es gibt immer wieder Einzelfälle, die unterschiedlich zu beurteilen sind. Dieses ist für einen unkundigen Verbraucher nicht ganz einfach und auch  nicht "ungefährlich". Insofern mache ich solche Vorschläge nur dann, wenn zu erkennen ist, dass sie im vorliegenden Fall relevant sind.

Und man muss auch wissen, dass "früher" nicht gleich "heute" ist. Mittlerweile ist einiges Höchstrichterlich entschieden, was früher noch im Nebel lag (was nicht heisst, dass ich mit der Höchstrichterlichen Entscheidung glücklich bin), und darauf basierend sind die Versorger in manchen Bereichen rigider als noch vor 4-6 Jahren. Und auch dieses ist von Versorger zu Versorger unterschiedlich.

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #43 am: 13. November 2015, 17:19:06 »
Ich halte eine Sperre im Falle, dass zumindest ein Teil (z.B. der Preis, der zum Widerspruchszeitraum galt) gezahlt wird, weiterhin für unzulässig ....
Worauf begründet sich diese Ansicht ?
Bei den meisten Androhungen handelt es sich (bei uns jedenfalls) um Heizstromverträge. Da dürfte eine Sperrung sowieso rechtswidrig sein, da es sich (trotz des Namens "Heizstromgrundversorgung") um Sonderverträge ohne vereinbarte AGB handelt.

Offline Oll

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #44 am: 16. November 2015, 12:52:00 »
Leere Drohungen sind das wahrlich nicht, da ja E-ON Millionenverluste gemacht hat und diese jetzt wieder reinholen muß. Natürlich bei den wie, in meiner erhaltenen Klage von E-ON, die Preiswiderspruchskunden.
Zitat aus Klage "Die Klägerin macht im Wege einer Teilklage Ansprüche aus Stromlieferungen gegenüber dem Beklagten geltend. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen sogenannten Preiswiderspruchskunden, mithin um einen Kunden, der die Berechtigung zur Veränderung von Preisen sowie die Billigkeit der abgerechneten Preise in Abrede gestellt hat. Insofern geht die Klägerin aus prozessökonomischen Gründen gegenüber dem Beklagten im Wege einer Teilklage vor und bringt dabei lediglich die Preise für die Ermittlung der unstreitig von dem Beklagten geschuldeten Forderung in Ansatz, die bei Beginn des hiesigen Grundversorgungsverhältnisses, mithin zum 01.01.2009 Geltung hatten. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte sich auch nicht bereitgefunden hat, die unstreitig gegebene Forderung zu zahlen, macht die Klägerin ergänzend mit der Klage von ihrem Versorgungseinstellungsrecht nach § 19 Abs. 2 StromGVV Gebrauch."

Diese Klage habe ich am 14.11.2015 erhalten. Sie beantragen darin, mich
1. zu Ihren errechneten Betrag von 1711,84 plus Zinsen,

2.Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, den mit einem Ausweis                         
versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der Avacon AG,                         
den Zutritt zu dem Stromzähler mit den Eigentumsnummer ...... in                         
der Verbrauchsstelle .... Walternienburg zu gewähren                         
und die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Beauftragten der                         
Avacon AG zu dulden.                        
                        
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegebenenfalls gegen                         
Sicherheitsleistung, die durch eine unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche                         
und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder                         
öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.                        
                        
                        
Hilfsweise beantragen wir hinsichtlich der Kosten,                        
                        
                        
4.Vollstreckungsnachlass gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung in zuvor                         
bezeichneter Art zu gewähren.                        
                        
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der                         
Fristversäumung beantragt,                        
                        
5.den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu                         
verurteilen.                        
                        
Schon jetzt beantragen wir für den Fall des Obsiegens,                        
                                             
6.die uns zu übermittelnde Urteilsausfertigung sogleich mit                         
Vollstreckungsklausel und Zustellvermerk zu versehen.   

Hinsichtlich der Berechnung sind die Rechnungen von 2012/2013/2014/2015 aufgeführt. Dort sind  die neuen Berechnung mit Arbeitspreis 18,26 ct/kwh  und Grundpreis 1,13 ct/kWh aufgeführt.  Dies wurde gegen meine gezahlten Zahlungen   gerechnet. Nicht sind aufgeführt, sind die Zuviel geleisteten aus Jahresabrechnung 2011, da ja schon verjährt, die mir trotzdem zustehen. Die habe ich ja auf der Abrechnung 2012 aufgeschlagen.

Die rechtliche Würdigung lautet in der Klage
Für den Fall, dass ein Kunde Preisanpassungsrechte des Lieferanten in Abrede stellt oder den sogenannten Unbilligkeitseinwand erhebt, ist anerkannt, dass zumindest der vertragliche Anfangspreis im Grundversorgungsverhältnis von dem Kunden zur Zahlung geschuldet ist. Dies bedarf eigentlich keiner näheren Begründung. Exemplarisch wird jedoch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.03.2012 (Az.: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) Bezug genommen. In der genannten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, unter welchen Voraussetzungen ein über den Anfangspreis hinausgehender Preis auch für den Fall des Nichtbestehens eines Preisanpassungsrechtes besteht. Daraus folgt, dass stets der Anfangspreis zumindest geschuldet ist. Damit ist die mit der Teilklage geltend gemachte Forderung über 1.711,84 € begründet.

                  

 

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