Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => 3 => Stadt/Versorger => 365 AG (vormals almado AG) => Thema gestartet von: khh am 20. Oktober 2014, 16:45:44
-
Hallo khh, warum lassen Sie nicht die Autorin selbst antworten? ...
Die Autorin hat sich doch bereits geäußert, nämlich mit "Ich würde mich sehr freuen, wenn sich Verbraucher aus NRW bei mir melden würden", was, wie schon gesagt, für eine Verbrauchersendung des WDR im Regionalfernsehen auch nachvollziehbar ist.
Ihre Annahme - mein Zahlungsverhalen wäre der Grund für die Feststellungsklage der 365 AG und ohne grundsätzliche Bedeutung - muss ich widersprechen. Ich hatte bei Verivox einen Stromliefervertrag mit Meisterstrom abgeschlossen und in der Eingabemaske ausdrücklich Vorkasse ausgeschlossen. Doch genau dies verlangte nun die 365 AG von mir. Ich sollte jeweils zum Ersten des Monats den monatlichen Abschlag im Voraus überweisen, also vor Lieferung. ... weil noch keiner so dreist war die Vorauszahlung bereits am Ersten des betreffenden Monats zu verlangen, habe ich mich zur Wehr gesetzt und erst am Ende des jeweiligen Monats überwiesen.
Die Schlichtungsstelle Engerie, die ich um Hilfe ersucht hatte, gab mir auch recht und wollte das Meisterstrom von der Vorauszahlungsforderung abläßt. Das Schlichtungsverfahren hat dann die 365 AG, durch Einreichen einer Feststellungsklage beendet. ...
Also ist Ihr Zahlungsverhalten doch ursächlich für die Feststellungsklage ;) .
Es ist übrigens durchaus branchenüblich, dass jeweils zum Ersten eines jeden Liefermonats die Zahlung eines Abschlags verlangt wird. Und es ist auch nicht ersichtlich, warum das nicht rechtskonform sein soll, denn das EnWG bestimmt in § 41 Abs. 2 : ... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. ... Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
[Hervorhebungen/Unterstreichung durch khh]
Da Ihnen die Schlichtungsstelle recht gegeben hat (wg. der nicht eindeutig bestimmten Fälligkeit in den Vertrags-bedingungen bzw. der AGB ?), wäre es schon interessant zu wissen, zu welchem Ergebnis das angerufene Gericht kommt.
Viel Erfolg und berichten Sie weiter !
Edit DieAdmin: Nach Abtrennung von diesen Thread (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19247.0.html) den Thementitel geändert]
-
Es ist übrigens durchaus branchenüblich, dass jeweils zum Ersten eines jeden Liefermonats die Zahlung eines Abschlags verlangt wird. Und es ist auch nicht ersichtlich, warum das nicht rechtskonform sein soll, denn das EnWG bestimmt in § 41 Abs. 2 : ... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. ... Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
[Hervorhebungen/Unterstreichung durch khh]
Grundversorgung(!) - StromGVV
§ 13 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
-
Hallo PLUS, sehr erfreulich, dass Sie wieder da sind :) !
Mir ist schon klar, dass zwischen „Abschlagszahlungen“ und „Vorauszahlungen“ zu differenzieren ist.
Aber m.M.n. gilt lt. Rechtsprechung die EnWG-Bestimmung „nicht vor Beginn der Lieferung fällig“ sowohl für üblicherweise geforderte Abschlagszahlungen als auch für (aus begründetem Anlass) verlangte Vorauszahlungen.
Und falls die StromGVV diesbzgl. auch für Sonderverträge eine „Leitbildfunktion“ haben sollte, dann ist dort ebenfalls nirgendwo bestimmt, dass monatliche Abschlagszahlungen erst am Ende eines Liefermonats erhoben werden dürfen.
Wenn ich den User uranus richtig verstanden habe, dann beanstandet er (zu Recht?), dass aus den Vertragsbedingungen/AGB der 365 AG nicht schon vor Vertragsabschluss ersichtlich ist, zu welchen Zeitpunkten mtl. Abschläge fällig werden.
Gruß, khh
Nachtrag:
Die Beiträge ab Antwort #4 zweiter Abs. sind in diesem Thread eigentlich sämtlich OFF-TOPIC ??? !
-
@khh, ja, es gilt da schon die Unterschiede zu beachten. Darauf wollte ich nur hinweisen, mehr nicht. Manche Verbraucher haben ja schon Sonderverträge mit Energiepaketen geschlossen und diese völlig freiwillig vollständig im Voraus bezahlt. Ob jetzt unmittelbar vor Lieferbeginn oder kurz danach macht für das Risiko des Verbrauchers kaum den Unterschied. Warum das riskant ist, steht schon vielfach im Forum. Der eine oder andere Versorger, darunter auch anfänglich hochgelobte "gemeinnützige" Genossenschaften, konnten die Verträge nicht mehr erfüllen und das bezahlte Geld blieb ohne Gegenleistung.
Wichtig ist, dass Abschlagszahlungen möglichst nahe am Verbrauch den korrekten Gesamtpreis abbilden. Ein Anspruch auf ein Korrektur überhöhter Abschlagszahlungen besteht vor der Schlussrechnung nicht. Das hat der BGH schon in seinem Urteil vom 19.3.2001 (X ZR 125/00)
festgestellt:
....Denn Abschlagzahlungen sind ohne Rücksicht darauf, womit in den Abschlagrechnungen die betreffenden Abschlagforderungen begründet worden sind, als Rechnungsposten in die Schlußrechnung einzustellen um sicherzustellen, daß die Abschlagzahlungen lediglich vorläufige Zahlungen auf vorläufige Berechnungen des vertraglich geschuldeten Werklohns bleiben, zumal die Prüffähigkeit von Anschlagrechnungen geringeren Anforderungen unterliegt als die Prüffähigkeit von Schlußrechnungen (BGH Urt. v. 9.1.1997 - VII ZR 69/96, NJW 1997, 1444). Auch eine auf sachlichen oder rechnerischen Fehlern bei der Erstellung der Abschlagrechnung oder ihrer Prüfung beruhende Abschlagzahlung ist daher eine vorläufige Zahlung auf die erst mit der Schlußrechnung entgültig festzustellende und mit der Abnahme und Schlußrechnung fällig werdende Werklohnforderung des Unternehmers.
Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug: (http://www.immergruen-energie.de/rechtliches/agb/)
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
-
...Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug: (http://www.immergruen-energie.de/rechtliches/agb/)
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
Wenn der EVU danach handelte, wäre ja alles gut. Nur dem ist nicht so! Ergo bleibt gegen dessen praktizierte Abzockerei nur der Widerstand mit legalen Mitteln.
-
...Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug: (http://www.immergruen-energie.de/rechtliches/agb/)
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
(Formatierung durch bolli)
Wenn der EVU danach handelte, wäre ja alles gut. Nur dem ist nicht so! Ergo bleibt gegen dessen praktizierte Abzockerei nur der Widerstand mit legalen Mitteln.
Also uranus Bedingung scheint ja erfüllt im Hinblick auf die AGB
Ihre Annahme - mein Zahlungsverhalen wäre der Grund für die Feststellungsklage der 365 AG und ohne grundsätzliche Bedeutung - muss ich widersprechen. Ich hatte bei Verivox einen Stromliefervertrag mit Meisterstrom abgeschlossen und in der Eingabemaske ausdrücklich Vorkasse ausgeschlossen. Doch genau dies verlangte nun die 365 AG von mir. Ich sollte jeweils zum Ersten des Monats den monatlichen Abschlag im Voraus überweisen, also vor Lieferung. ...
(Formatierung durch bolli)
Wenn am 01. des Monats Lieferbeginn war und auch am 01. die erste Abschlagszahlung erfolgte, ist das so wie in den AGB beschrieben. Ob das uranus gefällt, ist eine andere Sache und ob es seinen Auswahlkriterien entspricht auch. ;)
-
Wenn der EVU danach handelte, wäre ja alles gut. Nur dem ist nicht so! Ergo bleibt gegen dessen praktizierte Abzockerei nur der Widerstand mit legalen Mitteln.
Also uranus Bedingung scheint ja erfüllt im Hinblick auf die AGB
@ bolli,
mit legalen Mitteln meine ich jedenfalls in diesem Fall kein Vorgehen mittels einer höchstwahrscheinlich erfolglosen Strafanzeige. Und die Bedingungen dafür sehe ich auch bei weitem nicht erfüllt. Ich nehme sogar an, dass Sie dies nachvollziehen können! :D
-
Wenn am 01. des Monats Lieferbeginn war und auch am 01. die erste Abschlagszahlung erfolgte, ist das so wie in den AGB beschrieben. Ob das uranus gefällt, ist eine andere Sache und ob es seinen Auswahlkriterien entspricht auch. ;)
So sehe ich das eigentlich auch! Warten wir also einfach mal ab, was beim anstehenden Gerichtstermin herauskommt. Möglicherweise liegt uranus mit seiner rechtlichen Einschätzung ja völlig daneben :-\.
Der Ausschluss von "Vorkasse" in den Vergleichsportalen führt jedenfalls nicht dazu, dass Tarife mit einem am 1. eines jeden Liefermonats fällig werdenden Abschlags nicht gelistet werden (das Ergebnis wäre andernfalls wohl annähernd -0-).
Und mit dem - m.E. zu erwartenden - Urteil hat die unergiebige Diskussion zu "Betrug" und "Strafanzeige"
[gibt es für diesbzgl. Interessierte evtl. ein Strafrechts-Forum?], die Ratsuchende nicht wirklich weiterhilft, hat
dann ja vielleicht auch ein Ende.
-
Und mit dem - m.E. zu erwartenden - Urteil hat die unergiebige Diskussion zu "Betrug" und "Strafanzeige"
[gibt es für diesbzgl. Interessierte evtl. ein Strafrechts-Forum?], die Ratsuchende nicht wirklich weiterhilft, hat
dann ja vielleicht auch ein Ende.
Ja, ich finde auch, dass es eine unglaubliche Frechheit ist, dass sich User hier erdreisten, in anderen Threads über Themen zu diskutieren, zu denen khh aus Unwissenheit oder Desinteresse nicht seine durchschnittlichen 10 Beiträge leisten kann. So etwas gehört unbedingt verboten. Schließlich ist das Forum doch nicht für alle da; das wäre ja noch schöner. Dass mir das hier nur nicht einreißt!
-
Off-Topic:
... sich User hier erdreisten, in anderen Threads über Themen zu diskutieren, zu denen khh aus
Unwissenheit oder Desinteresse nicht seine durchschnittlichen 10 Beiträge leisten kann. ...
[farbliche Hervorhebung durch den persönlich attackierten]
Stimmt, es geriert sich hier halt nicht jede/r als allwissendes Multitalent (volksmundlich: neunmalkluge/r Klugsch....../in) - http://www.stupidedia.org/stupi/Klugschei%C3%9Fer :D !
-
Stimmt, es geriert sich hier halt nicht jede/r als allwissendes Multitalent (volksmundlich: neunmalkluge/r Klugsch....../in) - http://www.stupidedia.org/stupi/Klugschei%C3%9Fer :D !
Nein, er stampft dann lieber trotzig auf dem Boden auf, weil er mal eine Runde nicht mitspielen darf. Ja, und wer in Teilbereichen einfach mal ein wenig mehr Ahnung hat, möglicherweise ja auch einfach aufgrund seines beruflichen Backgrounds, ist natürlich automatisch ein Klugscheißer. Denn es kann nicht sein, was nicht sein darf. Armes Khh-chen, macht sich das Leben selbst so schwer. :'(
Änderung lediglich aufgrund der Korrektur von Rechtschreibfehler.
-
OFF -TOPIC
... wer in Teilbereichen einfach mal ein wenig mehr Ahnung hat, möglicherweise ja auch einfach aufgrund seines beruflichen Backgrounds, ist natürlich automatisch ein Klugscheißer. ...
Nicht automatisch und nicht jede/r, liebes Eni-chen. Aber diese durch hochtrabendes Geschwafel sich auszeichnende besondere Spezies ist unschwer zu identifizieren! Und dass ich aufgrund meines bescheidenen beruflichen Backgrounds mal eine (mich auch wenig interessierende) „Klugsch...-Runde“ nicht mitspielen kann und darf, macht mein armes Leben schon mal etwas leichter. ;D
Off-Topic - ENDE
-
Wie heißt denn dieses Spiel? Guter Bulle - böser Bulle? Schade so gerät das eigentliche Thema zur Nebensache.
Will aber trotzdem nochmal den Versuch unternehmen zum hier gegenständlichen Thema: Wann darf frühstens im Verlauf eines Monats, eine vereinbarte monatliche Abschlagszahlung erfolgen, wenn bei Vertragsabschluss die Vorkasse ausgeschlossen wurde?, vortragen.
Die 365 AG ist der Ansicht, dass sie am 1. des Monats den Abschlag verlangen darf. Ich sage das darf sie nicht, weil es sich faktisch um eine Vorauskasse handelt, die ich ausgeschlossen hatte.
Die 365 AG hat mich verklagt und wollte per "Feststellungsklage" sich ihre Rechtsauffassung von einem Gericht bestätigen lassen. Der Termin beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof war vor einigen Tagen. Die Urteilsverkündung erfolgt am 4.12.2014 und dann dürfte es noch einige Tage dauern, bis das Urteil mit Begründung zugeschickt ist.
Wenn ich es habe werde ich die "Profiforumisten" natürlich gerne informieren. ;D
Nur vorab nochmal grundsätzlich:
...Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug: (http://www.immergruen-energie.de/rechtliches/agb/)
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
(Formatierung durch bolli)
Dieser Absatz steht auch genau so in meiner, zum Stromliefervertrag gehörenden AGB.
Darauf stellt die 365 AG ab und behauptet, dass sie aufgrund des Satzes:
"Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt."
die Abschlagzahlung am 1. jeden Monats verlangen darf.
Mit Nichten, wie ich meine, denn AGBs sind teilweise oder vollständig unwirksam, wenn diese vollständig oder teilweise gegen geltendes Recht verstoßen und dies ist hier der Fall. Der zuletzt zitierte Satz aus den AGB steht im Widerspruch zu § 41 Abs. 1 EnWG und Art. 246 Abs. 1 BGB und ist damit als nicht vorhanden auzusehen.
-
Meisterstrom scheitert mit seiner "Negativen Feststellungsklage" vor berliner Amtsgericht !!!!!!!!!!!! ;D
Wie ich erwartet hatte, ist die 365 AG mit Ihrer Klage gescheitert. Das Amtsgericht stellte klar, dass wer am 1. eines Monats den monatlichen Abschlag verlangt, der verlangt Vorkasse. >:(
Wenn ein Bürger bei einen Provisionär (z.B. Verivox) weder aus dem Angebot, noch aus dem AGB des Anbieters eindeutig erkennen kann, dass er einen Vorkassetarif abschließt, muss der Forderung zur Vorkasse (Abschlag am 1. des Monats) nicht nachkommen.
Wie bereits im vorgehenden Beitrag von mir dargestellt, ist die diesbezügliche schwammige Formulierung in den AGB von Meisterstrom Zitat: " ...nicht geeignet einen Vorkassetarif zu begründen". ;)
Die Kosten des Verfahrens muss der Kläger (365 AG) tragen. ;D
Fazit: Wer bei einem Portal wie Check24 o.s.ä. einen Stromliefervertrag abschließt und dabei in der entsprechenden Maske die Vorkasse ausschließt, wer aus dem Angebot selber und auch aus der zugehörigen AGB nicht eindeutig entnehmen kann, dass der EVB einen Vorkassetarif anbietet, kann die Zahlung der monatlichen Abschläge nach Lieferung verlangen.
Da das Urteil nun da ist, könnten wir vielleicht sachlich über die möglichen Schlussfolgerungen disskutieren? Aus meiner Sicht wäre dies sinnvoll. Und um es vorweg zu nehmen, ich hatte nie vor, wegen der "Auslegung" des BGB durch Meisterstrom, nach dem Staatsanwalt zu rufen, es geht auch anders - wie ich inzwischen gelernt habe -
eine faktisch belegte Anzeige bei der BNA, vorallem wenn diese von vielen Betroffenen dort gestellt wird, kann sicherlich auch eine erhebliche Wirkung entfalten. ;)
-
[...]
Fazit: Wer bei einem Portal wie Check24 o.s.ä. einen Stromliefervertrag abschließt und dabei in der entsprechenden Maske die Vorkasse ausschließt, wer aus dem Angebot selber und auch aus der zugehörigen AGB nicht eindeutig entnehmen kann, dass der EVB einen Vorkassetarif anbietet, kann die Zahlung der monatlichen Abschläge nach Lieferung verlangen.
[...]
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
Ob aus dem Urteil eines Amtsgerichts ein generell geltendes "kann ... verlangen" abzuleiten ist (und ob derartiges "propagiert" werden sollte), dürfte doch sehr fraglich sein - insbesondere, wenn die m.E. weder mehrdeutige noch rechtswidrige AGB-Klausel bestimmt:
[...]
Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug: (http://www.immergruen-energie.de/rechtliches/agb/)
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
-
Also entweder wollen Sie Ihren Irtum nicht eingestehen oder Sie verstehen nicht worum es hier geht??? Genau diese Vertragsklausel bestimmt nicht, wann eine Abschlagszahlung fällig ist!!! ::)
"Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig." Dieser Satz ist eine Wiederholung eines Gesetzestextes und steht gar nicht zur Diskussion. Er ist auch völlig unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunktes einer Abschlagzahlung bei einem NICHTVORKASSETARIF!!!!
Der Gesetzgeber hat mit diesem Text festgelegt, dass bei einer vereinbarten Vorkasse, die Zahlung nicht vor Lieferbeginn fällig sein darf. Ich kann ja verstehen, dass das Urteil unseres Amtsgerichtes an Ihrem Ego nagt, aber es ist doch keine Schande, wenn man im allg. Vertragsrecht (BGB) nicht so gut bewandert ist, wie Sie es bei den Fragen rund um die Energieversorgung sonst sind.
Kommen Sie khh und freuen Sie sich mit allen Bürgern, die faire und bezahlbare Energielieferverträge möchten. ;D Sehen Sie die Möglichkeiten, die das Urteil bietet, z.B. auch für die Vergleichsportale wie Verivox, Check24 usw. ;)
-
Jetzt muss ich aber khh mal ausnahmsweise beistehen!
von Eni in Antwort #8
"Ja, ich finde auch, dass es eine unglaubliche Frechheit ist, dass sich User hier erdreisten, in anderen Threads über Themen zu diskutieren, zu denen khh aus Unwissenheit oder Desinteresse nicht seine durchschnittlichen 10 Beiträge leisten kann. So etwas gehört unbedingt verboten. Schließlich ist das Forum doch nicht für alle da; das wäre ja noch schöner. Dass mir das hier nur nicht einreißt!"
fett von mir
Eni wollte sicher nicht sagen, dass khh’s Beiträge durchschnittlich sind, sondern, dass khh durchschnittlich zu jedem Thema 10 Beiträge liefert!
Diese können naturgemäß durchschnittlich, unterdurchschnittlich, aber auch überdurchschnittlich sein. Wer will das beurteilen?
Wie wäre es diesbezüglich mit einem neuen Karmasystem, das ev. das vorhandene sogar ablöst? ;D
berghaus 10.12.14
-
@uranus
Es liegt mir fern, hier für khh Partei zu ergreifen, aber Fakt ist, dass ein AG-Urteil kein Grundsatzurteil darstellt, auf das man sich im Zweifelsfall berufen kann. Wenn Sie im Forumsteil der Gerichtsurteile mal in die Jahre 2007 bis 2009 zurückgehen und schauen, was da die AG für - teilweise gegensätzliche - Urteile gefällt haben, und dieses mit späterer höherrangigen Urteilen zum gleichen Sachverhalt vergleichen, werden Sie vielleicht verstehen, was ich meine.
Ich gönne Ihnen Ihren Erfolg und freue mich ebenfalls, dass die 365 AG mal wieder in die Schranken verwiesen wurde (was ja selten genug vorkommt, da die meistens ihre Klagen im letzten Augenblick zurückziehen und die Vorgänge mit außergerichtlichen Vergleichen oder Nachgeben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beenden).
Es wird abzuwarten sein, ob die Einzelfallentscheidung zu Ihren Gunsten bzw. zu Lasten der 365 AG dauerhaft und auch an anderen (am besten höheren) Gerichten Bestand haben wird.
Vor allem aber ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage Einfluss auf günstigere Energiepreise haben soll ???
-
Im Gegensatz zu anderen Meinungen in diesem Thread überrascht mich dieses Urteil nicht.
@ uranus, Glückwunsch zu Ihrem Erfolg und vor allem Anerkennung dafür, dass Sie sich dieser Klage gestellt und Ihre Rechtsansicht vehement vertreten haben.
Ob und welche Folgen das Urteil im Weiteren haben wird, ist zunächst zweitrangig. Ein Signal geht davon jedenfalls eindeutig hervor: Der Verbraucherschutz gewinnt erkennbar zunehmend an Bedeutung, ihm wird erfreulicherweise durch solche Urteile immer mehr Rechnung getragen. Und das ist gut so, denn über kurz oder lang wird dies zu transparenteren und verständlicheren Formulierungen in den AGB dieses Saftladens und anderer EVU führen. Denn die hier in Rede stehenden AGB sind in vielen Passagen durch zweifelhafte, unverständliche, vage Formulierungen eindeutig mit dem Ziel angelegt, die Kunden, den normalen Verbraucher bei späteren Auseinandersetzungen mit fragwürdigen Interpretationen der AGB durch Ausnutzung seiner Unwissenheit und Unaufmerksamkeit zu übervorteilen.
Es trifft auch nicht zu, dass Kunden in Rechtsstreitigkeiten mit der 365 AG nur selten obsiegen. Im Gegenteil, es obsiegen immer mehr (s. auch andere Foren). Nur wird nicht jeder Fall in diesem Forum umfänglich ausgebreitet. Eine kürzlich zugunsten eines Kunden entschiedene Almado-Feststellungsklage samt Prozessablauf kennen ich sehr genau. Da kommt Freude auf, wenn die Orgel-"Pfeifen" plötzlich ganz leise Töne von sich geben! :D
-
Aber logisch ist es doch:
Wenn man einen Tarif ohne Vorauszahlung abschließt, dann kann man auch verlangen, dass die monatlichen Abschlagszahlungen erst am Ende eines Verbrauchsmonats gezahlt werden müssen.
Wenn „die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn dem Kunden mit der Vertragsbestätigung …….mitgeteilt werden (aus AGB immergrün)“, so ist eine Zahlungspflicht am Anfang des Monats m.E. als neues Vertragsangebot zu werten, das der Kunde ablehnen kann.
Aber die Zinsen für z.B. 100 €, die man jeweils um einen Monat versetzt zu früh gezahlt hat, machen z. Zt. etwa nur einen Euro/Jahr aus.
Ich bin mir aber sicher, dass, wenn die Frage beim BGH landet, dieser eine weitere ‚Fristenlösung‘ zum Schutz des Versorgers finden wird, die nicht mal der Eu-GH zu Fall bringen kann.
berghaus 10.12.14
-
@uranus
Es liegt mir fern, hier für khh Partei zu ergreifen, aber Fakt ist, dass ein AG-Urteil kein Grundsatzurteil darstellt, auf das man sich im Zweifelsfall berufen kann. Wenn Sie im Forumsteil der Gerichtsurteile mal in die Jahre 2007 bis 2009 zurückgehen und schauen, was da die AG für - teilweise gegensätzliche - Urteile gefällt haben, und dieses mit späterer höherrangigen Urteilen zum gleichen Sachverhalt vergleichen, werden Sie vielleicht verstehen, was ich meine.
Ich gönne Ihnen Ihren Erfolg und freue mich ebenfalls, dass die 365 AG mal wieder in die Schranken verwiesen wurde (was ja selten genug vorkommt, da die meistens ihre Klagen im letzten Augenblick zurückziehen und die Vorgänge mit außergerichtlichen Vergleichen oder Nachgeben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beenden).
Es wird abzuwarten sein, ob die Einzelfallentscheidung zu Ihren Gunsten bzw. zu Lasten der 365 AG dauerhaft und auch an anderen (am besten höheren) Gerichten Bestand haben wird.
Vor allem aber ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage Einfluss auf günstigere Energiepreise haben soll ???
Hallo Bolli,
natürlich ist ein AG-Urteil noch keine juristische Maxime, aber es ist ein Anfang, auf dessen Grundlage nun weitergearbeitet werden kann. Mich hat vorallem gewundert, dass die 365 AG tatsächlich einen Rechtsanwalt zum Termin geschickt hat. ::) Hätte sie niemanden geschickt, wäre ein Versäumnisurteil ergangen, zwar zu Lasten des EVU, aber ohne rechtliche Begründung in der Sache.
Diese liegt nun aber vor und es gilt jetzt möglichst oft und laut den Finger in die Wunde zu legen. Vielleicht traut sich dann einer dieser Vorkasse-Verlanger, einen Streitwert weit höher als 500,00 € festzulegen, damit eine Revisionsmöglichkeit besteht und somit der Weg erstmal zu den Landgerichten frei wird. ;)
Ob das Urteil, Einfluss auf günstigere Energiepreise haben wird, kann dahingestellt bleiben. Das unbillige Verlangen von Vorkasse zu verhindern hat andere, nicht weniger wichtige Effekte für den Verbraucher.
Die 365 Ag bzw. Ihre Anwälte haben in einem Ihrer zwei Schriftsätze selbst die Antwort geliefert. Sie bezeichneten das Verlangen von Vorkasse (Zahlung des Abschlages am 1. des Liefermonats) als "Geschäftsmodell" der 365 AG. Und da sind wir beim Punkt.
Die meisten, der hier und in so vielen Foren negativ auffälligen EVU (Disconter) haben keine ausreichende finanzielle Ausstattung, um sich am Markt als EVU nachhaltig bewegen zu können. Deshalb ist es für sie lebensnotwendig ihre Kapitalkosten gegen Null zu drücken.
Und dies geht besonders gut. wenn man den Verbraucher als Nullzinsenbank benutzen kann. Nicht das EVU kauft den Strom für die Verbraucher, sonder diese selber, der dann vom EVU nur noch und mit Aufschlag versteht sich, an Selbigen weitergegeben wird.
Wird derartige "verschleierte Vorkasse" unterbunden, können solche EVU nicht mehr am Markt bestehen. Schauen Sie sich mal die finanzielle Ausstattung der 365 AG an! :( Nur die Tatsache, dass sie zur Zeit so billig an Geld kommen können, verhindert ihre Insolvenz.
Langfristig ist aber davon auszugehen, dass viele dieser Art von EVU die Pleite drohen wird, auch weil dieses "Geschäftsmodell" noch einen anderen - uns Allen gut bekannten - Zweck, zu allererst zu dienen hat.
Dann werden wieder tausende Verbraucher einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden, wie wir bei Teldafax und Flexstrom gesehen haben.
Hinzu kommt, dass mit Hilfe vom Provisionären eine Wettbewerbsverzerrung erfolgt. Die jenigen EVU, die gemäß den Verbraucherschutzrichtlinien und dem BGB verfahren, erleiden einen ökomomischen Nachteil, weil sie vorfinanzieren und i.d. Regel auch entsprechende Rücklagen bilden müssen. Das sind Kosten, die natürlich eingepreist werden.
Der Verbraucher aber, kann dies auf den ersten Blick nicht erkennen, weil er - wie ich meine - bewußt getäuscht wird, wenn er über eine Vorkasse im Unklaren gelassen wird.
Je weniger unseriöse EVU am Markt operieren, je sicherer ist der Verbraucher und werden damit vieleicht auch die Engiepreise im Ergebniss sinken können.
Aber logisch ist es doch:
Wenn man einen Tarif ohne Vorauszahlung abschließt, dann kann man auch verlangen, dass die monatlichen Abschlagszahlungen erst am Ende eines Verbrauchsmonats gezahlt werden müssen.
Wenn „die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn dem Kunden mit der Vertragsbestätigung …….mitgeteilt werden (aus AGB immergrün)“, so ist eine Zahlungspflicht am Anfang des Monats m.E. als neues Vertragsangebot zu werten, das der Kunde ablehnen kann.
Aber die Zinsen für z.B. 100 €, die man jeweils um einen Monat versetzt zu früh gezahlt hat, machen z. Zt. etwa nur einen Euro/Jahr aus.
Ich bin mir aber sicher, dass, wenn die Frage beim BGH landet, dieser eine weitere ‚Fristenlösung‘ zum Schutz des Versorgers finden wird, die nicht mal der Eu-GH zu Fall bringen kann.
berghaus 10.12.14
Hallo berghaus,
letztere Ansicht kann ich nicht teilen. Jedenfalls würde ich darauf kenen Euro wetten, denn die großen EVU wie Eon, Vattenfall, RWE usw. sind nicht betroffen. Auch glaube ich nicht, dass deren Lobisten hierbei eingreifen würden. Schließlich sind die Billiganbieter schon ein "Ärgernis" für die Großen, warum sonst sollten sie selber Billiganbieter am Markt platzieren?
-
Ich verfolge die Diskussion zum Thema Abschlagszahlungen mit Stirnrunzeln. Mag sein, dass die 365 AG versäumt hat, ihre AGB in diesem Punkt präzise zu gestalten. Es sicher auch unzulässig, durch eine einseitige Interpretation (Abschlag wird zum Monatsersten fällig) den Kunden zu übervorteilen. Ob die Interpretation des AG bzgl. "Vorkasse" den üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten Stand hält, bezweifle ich entschieden, denn
1. hat der Lieferant mit Lieferbeginn Auslagen (Energiebeschaffung, Netzentgelte (Abschläge), ...), es ist also keine Vorkasse im üblichen Sinne, dem eine unzureichende Leistung wie beispielsweise bei der Vorkasse für ein Jahr gegenübersteht,
2. es gibt aktuell ein BGH(?)-Urteil zur Vorkasse bei Pauschalreisen (20%), das nicht so blauäugig ausfällt.
3. wenn man mit der DB Zug fährt, bezahlt man ja auch nicht erst auf dem Aussteigebahnhof.
Aber man ja nie wissen, was sich im Rahmen eines vermeintlichen Verbraucherschutzes für eine Rechtssprechung durchsetzt! Denn eines ist klar, wenn ein Abschlag erst zum Ende eines Verbrauchsmonates eingezogen werden darf, dann werden die dem Lieferanten entstehenden Zusatzkosten (Kapitalzinsen, Zahlungsausfallrisiko) eben auf die übrigen Verbraucher umgelegt!
-
Ich verfolge die Diskussion zum Thema Abschlagszahlungen mit Stirnrunzeln. !
@wechselprofi, die Stirn runzelt sich auch bei mir. ;)
@uranus, ist der Zeitpunkt der Abschlagszahlung wirklich ein so wichtiges Kriterium? Ist eine solche Abschlagszahlung so außergewöhnlich und für Verbraucher unakzeptabel? Was wird denn im täglichen Leben nicht alles pauschaliert und im Voraus bezahlt (Versicherungsbeiträge, Abonnements, Miete, Fahrkarten, Pauschalreisen, Prepaidtarife...)?
Aber ja, es geht hier um Energieversorgungsverträge. Wie so oft hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber im sogenannten Energie-"Verbraucher"-Recht wieder einmal nichts geregelt.*) Wer schon länger unterwegs ist kennt die Flickschusterei von hier bis dort. Es gilt dann aber doch die grundsätzliche Vertragsfreiheit! Wer einen solche Abschlagsregelung nicht will, muss nicht abschließen. Ansonsten, @ uranus, wenn Ihnen das so wichtig ist, dann könnte man erwarten, dass Sie für die Veröffentlichung das Urteil in seinem vollen Wortlaut sorgen.
*) BEISPIEL (http://sachsenhauser-legal.com/wp-content/uploads/2013/02/IR_Nr.2_130213.pdf)
-
@ PLUS, @ wechselprofi,
jedem seine Meinung, das versteht sich doch von selbst. Nur die Vorgehensweise und das Geschäftsmodell des hier angesprochenen Versorgers ist - nicht zuletzt durch seine intransparenten AGB - darauf angelegt, vor allem aus den vom User @uranus genannten Gründen (Liquiditätserhaltung/-sicherung) seine Kunden bewusst über den Tisch zu ziehen. Und zwar nicht nur durch die fragwürdigen Fälligkeitsvorgaben der Abschlagszahlungen, sondern bekanntlich durch vielerlei weitere perfide Aktionen mit gleicher Zielrichtung. Es ist an der Zeit, dass Gerichte diesem äußerst zweifelhaften Geschäftsgebaren nachhaltig Einhalt gebieten!
Das es diesbezüglich andere vertretbare, akzeptable Vorschläge/Regelungen gibt, ist doch aus der von @PLUS angezogenen Schrift (Link Beispiel) ersichtlich. Und nebenbei: Meine Abschläge für Energie, Wasser, Abfall werden ausnahmslos nachmonatlich/in der Jahresmitte eingezogen! Von seriösen Vertragspartnern ist dies auch zu erwarten.
Und nun noch eine kurze Frage an Sie: Was halten Sie denn vom Inhalt des folgenden Teils eines aktuellen 365 AG-Kontoauszuges? Fälligkeitsvorgabe des Versorgers 1. Tag des Liefermonats!
(http://www.imgbox.de/users/public/images/AaVoSjGQw0.JPG) (http://www.imgbox.de/)
Edit: Zahlung durch Bankeinzug!
-
@Didakt, die generelle Frage "Zeitpunkt der Abschlagszahlung" sollte getrennt von der Auseinandersetzung mit dem "Geschäftsmodell" dieses speziellen Versorgers gesehen werden. Mein Beitrag bezieht sich nicht auf den Versorger, sondern auf die grundsätzliche Frage zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung. In dem von mir verlinkten Fachbeitrag ist dazu u.a. zu lesen (Seite 28):
- "So ist es zumindest außerhalb der Geltung der GVV auf dem Energieliefermarkt, soweit es den Endkunden betrifft, üblich, dass Abschlagszahlungen geleistet werden, wobei sich die Lieferanten in ihren AGB die Festlegung der Fälligkeit vorbehalten und sie diese zum Teil auch vorschüssig bereits am Anfang des Liefermonats und nicht erst zum 15. verlangen."
Da es keine gesetzliche Vorgabe gibt, sehe ich den vereinbarten Abschlag zum Beginn der Versorgung noch im Bereich der "Vertragsfreiheit". Von unseriösen oder gar rechtswidrigen Bedingungen kann nach meiner Einschätzung keine Rede sein. Das AG-Urteil kann ich erst beurteilen, wenn es im Wortlaut vorliegt. So wie es hier erläutert und vorgetragen wurde könnte ich es nicht nachvollziehen.Und nun noch eine kurze Frage an Sie: Was halten Sie denn vom Inhalt des folgenden Teils eines aktuellen 365 AG-Kontoauszuges? Fälligkeitsvorgabe des Versorgers 1. Tag des Liefermonats!
Vom "Kontoauszug" halte ich nichts, das ist interne Buchhaltung, nicht relevant. Der Vertrag mit der 365AG hat ja keine Kontoführung sondern die Energielieferung zum Gegenstand. Handelt es sich denn bei den Zahlungen um Lastschrifteinzüge oder um Überweisungen? Wenn es Lastschriften sind, ist alleine die Wertstellung auf dem belasteten Bankkonto relevant. Liegt diese vor der Fälligkeit wäre das vertragswidrig. Das wäre selbstverständlich nicht in Ordnung, aber der mögliche Zinsnachteil tendiert gegen Null oder ist im Normalfall kaum der Rede wert. Außer das Konto ist im Soll und der Betroffene zahlt noch Überziehungszinsen. Im Fall diesen Falles würde ich mich als Betroffener dann wehren und Schadenersatz verlangen.
-
...Mein Beitrag bezieht sich nicht auf den Versorger, sondern auf die grundsätzliche Frage zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung...
Ach so ist das! Dann entschuldigen Sie, dass ich Sie angesprochen habe. Ich war der Meinung, hier wird das Zahlungsprocedere der 365 AG behandelt. Ich muss mich wohl geirrt haben! :D
...Das AG-Urteil kann ich erst beurteilen, wenn es im Wortlaut vorliegt. So wie es hier erläutert und vorgetragen wurde könnte ich es nicht nachvollziehen.
Ich kann @uranus nur empfehlen, das Urteil hier nicht einzustellen. Das wird aus Erfahrung verrissen, dass ihm wahrscheinlich die Haare zu Berge stehen werden!
-
Hallo Plus,
vieleicht sollte sie wirklich die Begründung des Amtsgerichtes lesen, aber wenn Sie ein wenig mit dieser Materie vertraut sind, dann wundert mich, dass Sie sich wundern. ;) Das Urteil stellt auf das BGB (Allg. Vertragsrecht) ab, genauso wie das EnWG dies ebenfalls tut, deshalb ist auch keine gesongerte Festlegung oder ein "Sondergesetz" notwendig. Richtig ist, dass in vielen Bereichen zum BGB abweichende bzw. Ergänzende Regelungen durch den Gesetzgeber festgelegt wurden.
In diesem Fall aber nicht, wie Sie ganz richtig bemerken. :D
Dann muss ich leider noch bemängeln, dass Sie meine - ich denke sehr ausführlichen - Darlegungen von heute nicht aufmerksam gelesen haben. :'(
Also für Sie nochmals, die Anwälte der 365 AG haben schriftlich erklärt, dass Zitat:" Der Fälligkeitszeitpunkt jeweils zum ersten des Monats gehört zum Geschäftsmodell der Klägerin." Und weiter schreiben sie: "Wenn die Klägerin nunmehr für ca. 330.000 Kunden jeden Monat den Strom erst einmal in Vorleistung beschaffen müsste, wäre das bei dieser Größenordnung ein finaziell nicht zu kalkulierendes Risiko". Ende Zitat :'(
Jetzt klar, das dies ein Geschäftsmodell ist, auf Kosten der Energieverbraucher, der Wettbewerber die so arbeiten und schlussendlich der Steuerzahler.
Abschließend, gegen Vorkasse ist grundsätzlich nichts zu sagen, nur muss der Vertragspartner(hier Verbraucher) auch wissen, dass es sich um eine Solche handelt und dann hätte die 365 AG keine 330.000 Kunden mehr, oder??? 8)
-
@Harris,
klicken Sie mal hier: https://www.google.de/webhp?hl=de&gws_rd=cr&ei=_YaIVPbGFpLnaMT8gpgL#hl=de&q=beschwerden+%C3%BCber+almado+energy
-
Hallo Plus,
vieleicht sollte sie wirklich die Begründung des Amtsgerichtes lesen, ..
Gerne, wenn ich die Gelegenheit dazu habe. @uranus, das Thema wurde ja schon mal abgetrennt und Sie haben doch selbst festgestellt: "Die Grundsätzliche Bedeutung liegt darin, dass eben einige Energieversorger ähnlich handeln." Also sollte man die Frage und das aufgezeigte Urteil auch grundsätzlich beleuchten. Eine solche Abschlagsregelung ist kein Alleinstellungsmerkmal dieses Versorgers!
Ach so ist das! Dann entschuldigen Sie, dass ich Sie angesprochen habe. Ich war der Meinung, hier wird das Zahlungsprocedere der 365 AG behandelt. Ich muss mich wohl geirrt haben! :D
Ich kann @uranus nur empfehlen, das Urteil hier nicht einzustellen. Das wird aus Erfahrung verrissen, dass ihm wahrscheinlich die Haare zu Berge stehen werden!
@Didakt, tut mir leid, wenn Ihnen meine Antwort nicht gefällt, aber so ist es, es geht mir nicht um eine weitere Beteiligung an der umfangreichen Diskussion zu diesem Versorger. Es geht mir um die Grundsatzfrage "Zeitpunkt der Abschlagszahlung". Vielleicht wäre die Abtrennung durch die Administration gleich zu Grundsatzfragen zutreffender gewesen.
-
Hallo plus,
Hallo Plus,
vieleicht sollte sie wirklich die Begründung des Amtsgerichtes lesen, ..
Gerne, wenn ich die Gelegenheit dazu habe. @uranus, das Thema wurde ja schon mal abgetrennt und Sie haben doch selbst festgestellt: "Die Grundsätzliche Bedeutung liegt darin, dass eben einige Energieversorger ähnlich handeln." Also sollte man die Frage und das aufgezeigte Urteil auch grundsätzlich beleuchten. Eine solche Abschlagsregelung ist kein Alleinstellungsmerkmal dieses Versorgers!
Da bin ich ganz bei Ihnen. Was würden Sie empfehlen? Ich hatte eigendlich vor, zunächst das Urteil als Teil meiner Anzeige an die BNA zu schicken und dann mal abzuwarten, ob ich eine Antwort erhalte und wie diese dann aussieht??? :-\
-
... Was würden Sie empfehlen? Ich hatte eigendlich vor, zunächst das Urteil als Teil meiner Anzeige an die BNA zu schicken und dann mal abzuwarten, ob ich eine Antwort erhalte und wie diese dann aussieht??? :-\
z.B. eine unter mehreren Möglichkeiten wäre das Urteil nach Schwärzung der persönlichen Daten hier einzustellen (http://www.energieverbraucher.de/de/Urteile-2014__3064/). Die Administration (http://forum.energienetz.de/index.php?action=profile;u=607) ist sicher behilflich.
-
@Plus,
da ich angesprochen werde: Ich werde den Thread nicht abtrennen, da es zu sehr spezifische Beiträge um die 365 AG geht. Was ja auch nicht verwunderlich ist, weil hier deren Bereich ist. Es steht Ihnen (oder auch natürlich den anderen) aber frei, einen entsprechenden allgemeinen Thread zu den Zeitpunkt für Abschlagszahlungen in den Grundsatzfragen zu eröffnen.
Ebenso kann jeder generell eine Gerichtsentscheidung, welche mit Energieanbietern im Zusammenhang steht, an den Bund der Energieverbraucher e.V. schicken (per Mail: info(at)energieverbraucher.de) oder eine Papierkopie (via Post: Bund der Energieverbraucher e.V. , Frankfurter Str. 1, 53572 Unkel). Allerdings wird nicht jede Entscheidung eines Gerichts in die Urteilssammlung http://www.energieverbraucher.de/de/Urteile-2014__3064/ aufgenommen.
Eine weitere Möglichkeit, um Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen: www.openjur.de
-
...Ich werde den Thread nicht abtrennen, da es zu sehr spezifische Beiträge um die 365 AG geht. Was ja auch nicht verwunderlich ist, weil hier deren Bereich ist.
Eine gute, logische Entscheidung. Wer die aus nachvollziehbaren Gründen in diesem Thread treffend diskutierte Fragestellung nicht gegenständlich, sondern abstrakt behandelt sehen möchte, ist nicht daran gehindert, dies als Themenstarter z. B. im Board „Grundsatzfragen“ als allgemeines Thema in Gang zu setzen.
-
@Plus, da ich angesprochen werde: Ich werde den Thread nicht abtrennen, da es zu sehr spezifische Beiträge um die 365 AG geht. Was ja auch nicht verwunderlich ist, weil hier deren Bereich ist. Es steht Ihnen (oder auch natürlich den anderen) aber frei, einen entsprechenden allgemeinen Thread zu den Zeitpunkt für Abschlagszahlungen in den Grundsatzfragen zu eröffnen.
@DieAdmin, Sie entscheiden hier, was auch sonst. Trotzdem noch eine Bemerkung dazu: Der ausgesuchte Gegner ist zwar hier die 365 AG, das Thema ist aber keinesfalls spezifisch für diesen Versorger. Ich verzichte auf die Einstellung von Beispielen, es wäre eine leichte Übung, jeder der möchte kann selbst recherchieren.
Bezeichnend ist vielleicht noch, dass wenn es um die Lieferung (Einspeisung) von Strom geht, das Thema Abschlagszahlung (u.a. Wann und unter welchen Voraussetzungen sind die Abschläge fällig?) unter der Überschrift "Verbraucherschutz" bereits mehrfach und im Detail von einem Verbraucherschutzverein beleuchtet wurde (Beispiel):
Thema der Cleraringstelle EEG (https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2012-6_Stellgn_Verbraucherschutzverein.pdf)
Wer kümmert sich um die eigentlichen Verbraucher? Wo ist hier die Vertretung, oder ist das Thema aus dieser Perspektive weniger wichtig? Man kann den Eindruck gewinnen!
-
Hallo PLUS,
"nomen est omen" wie wir alten Lateiner sagen. Sie bringen es mit wenigen Sätzen auf den Punkt. Es ist zwar ein Thema, dass die 365 AG direkt betrifft, aber von allg. Bedeutung, denn wie Sie aber auch schon andere hier bemerkt haben, sind diese verschleierten "Vorkasse-Tarife" durchaus nicht selten und es wäre schon interessant heraus zu finden, wie hoch der Anteil an EVU ist, die sich dieses "Tricks" bedienen.
Auch wäre es wichtig zu wissen, ob ein solches Verhalten als "vorsätzliche Verbrauchertäuschung" aus juristischer Sicht gewertet werden kann? Dazu könnten sich vielleicht mal die Juristen des Bundes d. Energieverbraucher äußern!! ;)
Es ist auch die Frage zu klären, inwieweit die Vergleichsrechner z.B. Verivox sich dann mitschuldig machen und sie derartige Tarife, nicht mehr als Tarife ohne Vorkasse ausweisen dürfen!
Könnten Sie nicht das Thema unter "Grundsätzliches" einstellen??? Sie sind hier ein erfahrener Diskutant, der offensichtlich auch an diesem Thema Interesse hat. Sie könnten sicherlich die richtige Eröffnung finden und einen Teilnehmer haben Sie auch schon sicher, denn ich werde Sie dann weiter über meine Erfahrungen unterrichten. Für mich ist die Sache noch lange nicht erledigt.
Wenn, die Chefin (ich Chef, du nix ;D), das Urteil - aus welchen Gründen auch immer - nicht einstellen will, schicken Sie mir Ihre Email-Adresse. Ich werde das schon hinkriegen, auch wenn ich eine Computer- und Internetniete bin.
Ein extra Plus haben Sie sich für den Link "Thema der Cleraringstelle EEG" verdient. Wissen Sie, ob und wie die Cleraringstelle reagiert hat bzw. noch daran "arbeitet"?
-
Hallo PLUS,
...Sie bringen es mit wenigen Sätzen auf den Punkt. Es ist zwar ein Thema, dass die 365 AG direkt betrifft, aber von allg. Bedeutung, denn wie Sie aber auch schon andere hier bemerkt haben, sind diese verschleierten "Vorkasse-Tarife" durchaus nicht selten und es wäre schon interessant heraus zu finden, wie hoch der Anteil an EVU ist, die sich dieses "Tricks" bedienen.
Auch wäre es wichtig zu wissen, ob ein solches Verhalten als "vorsätzliche Verbrauchertäuschung" aus juristischer Sicht gewertet werden kann? Dazu könnten sich vielleicht mal die Juristen des Bundes d. Energieverbraucher äußern!! ;)
...Es ist auch die Frage zu klären, inwieweit die Vergleichsrechner z.B. Verivox sich dann mitschuldig machen und sie derartige Tarife, nicht mehr als Tarife ohne Vorkasse ausweisen dürfen!...
...Sie sind hier ein erfahrener Diskutant, der offensichtlich auch an diesem Thema Interesse hat. Sie könnten sicherlich die richtige Eröffnung finden und einen Teilnehmer haben Sie auch schon sicher, denn ich werde Sie dann weiter über meine Erfahrungen unterrichten. Für mich ist die Sache noch lange nicht erledigt.
Hallo @uranus,
eijeijei, jetzt bin ich aber wirklich gespannt, wie sich Ihr Dialog mit dem "erfahrenen Diskutant" - das ist er zweifellos auch aus meiner Sicht - weiterentwickelt. Ich denke dabei nämlich an seine folgenden auszugsweisen Statements weiter oben:
@uranus, ist der Zeitpunkt der Abschlagszahlung wirklich ein so wichtiges Kriterium? Ist eine solche Abschlagszahlung so außergewöhnlich und für Verbraucher unakzeptabel?...
Aber ja, es geht hier um Energieversorgungsverträge. Wer schon länger unterwegs ist kennt die Flickschusterei von hier bis dort. Es gilt dann aber doch die grundsätzliche Vertragsfreiheit! Wer einen solche Abschlagsregelung nicht will, muss nicht abschließen.
...Da es keine gesetzliche Vorgabe gibt, sehe ich den vereinbarten Abschlag zum Beginn der Versorgung noch im Bereich der "Vertragsfreiheit". Von unseriösen oder gar rechtswidrigen Bedingungen kann nach meiner Einschätzung keine Rede sein.
Im Prinzip trifft er damit den Nagel auf den Kopf, was so viel heißt, wer so deppert ist, sich auf solche Vertragsbedingungen einzulassen, hat selbst schuld, wenn er darauf reinfällt. Nur ganz so weit gehe ich mit ihm nicht mit, weil ich in erster Linie vorliegend die AGB für intransparent und damit für rechtswidrig halte und diesbezüglich den Ansatz für ein Vorgehen gegen den hier besagten EVU sehe.
-
Didakt !
Nein, Nein ich meinte damit, dass er hier ganz richtig ein grundsätzliches Problem sieht, welches nicht nur 365 betrifft und man muss die Leute auch motivieren ;)
Sie haben aber auch recht, wenn Sie ein Problem in den AGB der "Meisterströmer" sehen. Allerdings sagt das Vertragsrecht, dass ungültige AGB-Teile als nicht vorhanden zu behandeln sind. Selten habe ich gehört, dass eine ganze AGB als unwirksam erklärt wurde. Teile einer AGB. die gesetzlichen Bestimmungen usw. zuwider laufen, sind schlicht unwirksam. Und genau so hat das Amtsgericht auch gewertet.
Man kann aber niemanden dafür belangen, es sei denn, dass mit dem zugehörigen Vertrag und dem Angebot zum Vertrag eine Täuschung nachweisbar ist. Allein eine unwirksame Klausel in den AGB reicht nicht.
Die 365 Tage Firma - heißt wahrscheinlich so, weil keiner länger als ein Jahr bei denen ein Vertrag hat - könnte in Ihren AGB auch reinschreiben, dass im Himmel Jahrmarkt ist und die Leiter in Köln steht. Es ist Wurst, wie wir Berliner sagen. ;D
-
@Plus
Ihre Interpretationen meiner Aussagen finde ich immer bemerkenswert. Da geh ich schon garnicht mehr drauf ein. Unschön wirds, wenn auch Neuankömmlinge, ohne sich ein eigenes Bild zu machen, dass übernehmen.
@Uranus,
Sie sollten sich vielleicht nicht nur im Forenbereich der 365 AG bewegen. Da würden Sie mitbekommen haben, dass in den Grundsatzfragen ein solcher allgemeiner Thread (hier klicken (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19395.0.html)) seit gestern vormittag existiert.
Im Forum werden generell keine Dateien hochgeladen. Den Weg, wie das Urteil in die Urteilssammlung (zu der auch Plus verlinkte) gelangen kann, habe ich aufgezeigt. Ich entscheide nicht darüber, ob Urteile in die Sammlung kommen.
-
Out of topic
@Plus
Ihre Interpretationen meiner Aussagen finde ich immer bemerkenswert. Da geh ich schon garnicht mehr drauf ein. Unschön wirds, wenn auch Neuankömmlinge, ohne sich ein eigenes Bild zu machen, dass übernehmen.
@DieAdmin, ich verstehe nur Bahnhof, was habe ich an Ihren Aussagen "interpretiert" und wenn, was ist daran bemerkenswert. Was kritisieren Sie? Was hat der "Neuankömmling" davon übernommen. Was geht Ihnen gegen den Strich? Darf man auf Ihre Beiträge nicht eingehen oder dazu eine andere Meinung haben?
-
@ PLUS, Sie haben diesen Thread bewusst verlassen und wechseln mit Ihrem jüngsten Beitrag in diesem Thread (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19395.msg112367.html#msg112367). Das bleibt Ihnen unbenommen. Ich nehme mich von einer weiteren Teilnahme an dieser Diskussion aus, weil ich keinerlei Interesse an der Fortführung des Meinungsaustausches auf akademischer Basis habe.
In diesem Forum suchen in letzter Zeit vor allem 365 AG-Geschädigte aus ganz konkreten Anlässen Unterstützung und Hilfe, weil sie von diesem Laden auf die unterschiedlichste Art und Weise über den Tisch gezogen werden/wurden. Diesen Verbrauchern gilt es, zu Ihrem Recht zu verhelfen. Da bin ich dabei, soweit es mir möglich ist. Einen Ansatz für die Durchsetzung der Verbraucherinteressen bieten erfahrungsgemäß je nach Einzelfall die nicht wasserdicht ausformulierten AGB des EVU und die Missachtung der eigenen AGB sowie einschlägiger BGB-Bestimmungen durch diesen Laden.
-
Wer dieses Thema nicht für unwichtig hält, sollte mit den Gleichgesinnten unter "Grundsatzfragen" mit uns weiter diskutieren. Dorthin ist diese Diskussion verlegt worden.