@uranus
Es liegt mir fern, hier für khh Partei zu ergreifen, aber Fakt ist, dass ein AG-Urteil kein Grundsatzurteil darstellt, auf das man sich im Zweifelsfall berufen kann. Wenn Sie im Forumsteil der Gerichtsurteile mal in die Jahre 2007 bis 2009 zurückgehen und schauen, was da die AG für - teilweise gegensätzliche - Urteile gefällt haben, und dieses mit späterer höherrangigen Urteilen zum gleichen Sachverhalt vergleichen, werden Sie vielleicht verstehen, was ich meine.
Ich gönne Ihnen Ihren Erfolg und freue mich ebenfalls, dass die 365 AG mal wieder in die Schranken verwiesen wurde (was ja selten genug vorkommt, da die meistens ihre Klagen im letzten Augenblick zurückziehen und die Vorgänge mit außergerichtlichen Vergleichen oder Nachgeben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beenden).
Es wird abzuwarten sein, ob die Einzelfallentscheidung zu Ihren Gunsten bzw. zu Lasten der 365 AG dauerhaft und auch an anderen (am besten höheren) Gerichten Bestand haben wird.
Vor allem aber ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage Einfluss auf günstigere Energiepreise haben soll
Hallo Bolli,
natürlich ist ein AG-Urteil noch keine juristische Maxime, aber es ist ein Anfang, auf dessen Grundlage nun weitergearbeitet werden kann. Mich hat vorallem gewundert, dass die 365 AG tatsächlich einen Rechtsanwalt zum Termin geschickt hat.
Hätte sie niemanden geschickt, wäre ein Versäumnisurteil ergangen, zwar zu Lasten des EVU, aber ohne rechtliche Begründung in der Sache.
Diese liegt nun aber vor und es gilt jetzt möglichst oft und laut den Finger in die Wunde zu legen. Vielleicht traut sich dann einer dieser Vorkasse-Verlanger, einen Streitwert weit höher als 500,00 € festzulegen, damit eine Revisionsmöglichkeit besteht und somit der Weg erstmal zu den Landgerichten frei wird.
Ob das Urteil, Einfluss auf günstigere Energiepreise haben wird, kann dahingestellt bleiben. Das unbillige Verlangen von Vorkasse zu verhindern hat andere, nicht weniger wichtige Effekte für den Verbraucher.
Die 365 Ag bzw. Ihre Anwälte haben in einem Ihrer zwei Schriftsätze selbst die Antwort geliefert. Sie bezeichneten das Verlangen von Vorkasse (Zahlung des Abschlages am 1. des Liefermonats) als
"Geschäftsmodell" der 365 AG.
Und da sind wir beim Punkt.Die meisten, der hier und in so vielen Foren negativ auffälligen EVU (Disconter) haben keine ausreichende finanzielle Ausstattung, um sich am Markt als EVU nachhaltig bewegen zu können. Deshalb ist es für sie lebensnotwendig ihre Kapitalkosten gegen Null zu drücken.
Und dies geht besonders gut. wenn man den Verbraucher als Nullzinsenbank benutzen kann. Nicht das EVU kauft den Strom für die Verbraucher, sonder diese selber, der dann vom EVU nur noch und mit Aufschlag versteht sich, an Selbigen weitergegeben wird.
Wird derartige "verschleierte Vorkasse" unterbunden, können solche EVU nicht mehr am Markt bestehen. Schauen Sie sich mal die finanzielle Ausstattung der 365 AG an!
Nur die Tatsache, dass sie zur Zeit so billig an Geld kommen können, verhindert ihre Insolvenz.
Langfristig ist aber davon auszugehen, dass viele dieser Art von EVU die Pleite drohen wird, auch weil dieses "Geschäftsmodell" noch einen anderen - uns Allen gut bekannten - Zweck, zu allererst zu dienen hat.
Dann werden wieder tausende Verbraucher einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden, wie wir bei Teldafax und Flexstrom gesehen haben.
Hinzu kommt, dass mit Hilfe vom Provisionären eine Wettbewerbsverzerrung erfolgt. Die jenigen EVU, die gemäß den Verbraucherschutzrichtlinien und dem BGB verfahren, erleiden einen ökomomischen Nachteil, weil sie vorfinanzieren und i.d. Regel auch entsprechende Rücklagen bilden müssen. Das sind Kosten, die natürlich eingepreist werden.
Der Verbraucher aber, kann dies auf den ersten Blick nicht erkennen, weil er - wie ich meine - bewußt getäuscht wird, wenn er über eine Vorkasse im Unklaren gelassen wird.
Je weniger unseriöse EVU am Markt operieren, je sicherer ist der Verbraucher und werden damit vieleicht auch die Engiepreise im Ergebniss sinken können.
Aber logisch ist es doch:
Wenn man einen Tarif ohne Vorauszahlung abschließt, dann kann man auch verlangen, dass die monatlichen Abschlagszahlungen erst am Ende eines Verbrauchsmonats gezahlt werden müssen.
Wenn „die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn dem Kunden mit der Vertragsbestätigung …….mitgeteilt werden (aus AGB immergrün)“, so ist eine Zahlungspflicht am Anfang des Monats m.E. als neues Vertragsangebot zu werten, das der Kunde ablehnen kann.
Aber die Zinsen für z.B. 100 €, die man jeweils um einen Monat versetzt zu früh gezahlt hat, machen z. Zt. etwa nur einen Euro/Jahr aus.
Ich bin mir aber sicher, dass, wenn die Frage beim BGH landet, dieser eine weitere ‚Fristenlösung‘ zum Schutz des Versorgers finden wird, die nicht mal der Eu-GH zu Fall bringen kann.
berghaus 10.12.14
Hallo berghaus,
letztere Ansicht kann ich nicht teilen. Jedenfalls würde ich darauf kenen Euro wetten, denn die großen EVU wie Eon, Vattenfall, RWE usw. sind nicht betroffen. Auch glaube ich nicht, dass deren Lobisten hierbei eingreifen würden. Schließlich sind die Billiganbieter schon ein "Ärgernis" für die Großen, warum sonst sollten sie selber Billiganbieter am Markt platzieren?