Wie heißt denn dieses Spiel? Guter Bulle - böser Bulle? Schade so gerät das eigentliche Thema zur Nebensache.
Will aber trotzdem nochmal den Versuch unternehmen zum hier gegenständlichen Thema:
Wann darf frühstens im Verlauf eines Monats, eine vereinbarte monatliche Abschlagszahlung erfolgen, wenn bei Vertragsabschluss die Vorkasse ausgeschlossen wurde?, vortragen.
Die 365 AG ist der Ansicht, dass sie am 1. des Monats den Abschlag verlangen darf. Ich sage das darf sie nicht, weil es sich faktisch um eine Vorauskasse handelt, die ich ausgeschlossen hatte.
Die 365 AG hat mich verklagt und wollte per "Feststellungsklage" sich ihre Rechtsauffassung von einem Gericht bestätigen lassen. Der Termin beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof war vor einigen Tagen. Die Urteilsverkündung erfolgt am 4.12.2014 und dann dürfte es noch einige Tage dauern, bis das Urteil mit Begründung zugeschickt ist.
Wenn ich es habe werde ich die "Profiforumisten" natürlich gerne informieren.

Nur vorab nochmal grundsätzlich:
...Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug:
(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
(Formatierung durch bolli)Dieser Absatz steht auch genau so in meiner, zum Stromliefervertrag gehörenden AGB.
Darauf stellt die 365 AG ab und behauptet, dass sie aufgrund des Satzes:
"Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt."
die Abschlagzahlung am 1. jeden Monats verlangen darf.
Mit Nichten, wie ich meine, denn AGBs sind teilweise oder vollständig unwirksam, wenn diese vollständig oder teilweise gegen geltendes Recht verstoßen und dies ist hier der Fall. Der zuletzt zitierte Satz aus den AGB steht im Widerspruch zu § 41 Abs. 1 EnWG und Art. 246 Abs. 1 BGB und ist damit als nicht vorhanden auzusehen.