Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: HDN1970 am 06. Februar 2014, 15:15:27

Titel: EEG-Umlage
Beitrag von: HDN1970 am 06. Februar 2014, 15:15:27
Hallo,
vielleicht kann mir jemand Antwort geben.....
Ist eine EEG-Umlage, die ab 01.01.14 erhoben wird eine Strompreiserhöhung.
Vertrag mit 12 Monate eingeschränkter Preigarantie.
Vielen Dank schon mal.
Viele Grüße
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: energienetz am 06. Februar 2014, 16:48:13
Keine einfache Frage. Ich meine, es ist eine Strompreiserhöhung. Denn nicht der Verbraucher muss die EEg Umlage zahlen, sondern der Versorger. Ob und wie viel von der Umlage der Versorger selbst übernimmt oder an den Verbraucher weiterreicht, kann er selbst entscheiden. Die Umlage ist also einer von vielen anderen  Preisfaktoren.
Problem: Nicht alle Gerichte mögen diese Sichtweise teilen, denn viele Versorger sind der Ansicht, die Weitergabe der gestiegenen Umlage sei keine Preiserhöhung. 
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: PLUS am 06. Februar 2014, 18:17:27
Keine einfache Frage. Ich meine, es ist eine Strompreiserhöhung. Denn nicht der Verbraucher muss die EEg Umlage zahlen, sondern der Versorger. Ob und wie viel von der Umlage der Versorger selbst übernimmt oder an den Verbraucher weiterreicht, kann er selbst entscheiden. Die Umlage ist also einer von vielen anderen  Preisfaktoren.
Wo ist denn der wirkliche Unterschied? Die diversen anderen Umlagen, sogenannten Abgaben und Steuern einschließlich MWSt erklärt und zahlt doch auch nicht der Verbraucher an das Finanzamt. Die Umsatzsteuererklärung macht der Versorger gegenüber dem Fiskus.

Sind das nicht alles direkte oder mindestens indirekte staatlich verursachte und verordnete Preisfaktoren? Weit mehr als die Hälte des Gesamtpreises. Im privaten Umfeld würde man eine solche Argumentation Trickserei nennen.

Es ist doch ein Trauerspiel wie sich das Energieverbraucherrecht alleine bei dieser Frage von @HDN1970 zeigt, wenn eine solche Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann.

Verbraucherenergie ist zur beliebigen Finanzierungsquelle mutiert? Jede öffentliche Hand bedient sich direkt oder indirekt so gut sie kann. Von den Kommunen mit der sogenannten Konzessionsabgabe,  üppigen Netzentgelten etc.pp. über die diversen Querfinanzierungen bis zu den Ländern und dem Bund mit der EEG-Umlagenfinanzierung von Klima- Umweltschutz und Zukunftssicherung ... und zum Schluss die Mehrwertsteuer. >:(
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: HDN1970 am 06. Februar 2014, 19:19:36
mir wurde vom Verbraucher gesagt, dass es keine Strompreiserhöhung ist und ich deshalb auch kein Sonderkündigungsrecht habe. Außerdem wurde ich nicht schriftlich über die Umlage/Erhöhung informiert. Angeblich wurde das in einem Newsletter bekanntgegeben, den ich nie erhalten habe.
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: Didakt am 06. Februar 2014, 19:57:17
@ HDN 1970

Zum Thema "Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben" erfahren Sie  in diesem Thread  (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17768.msg96572.html#msg96572)  Wissenswertes.
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: khh am 06. Februar 2014, 20:01:40
Hallo HDN1970,

das Thema wurde hier im Forum schon mehrfach diskutiert. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es dazu wohl noch nicht.

Bspw. die Verbraucherzentrale NRW ist der Meinung - Zitat (Auszug):
Zitat
verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen. Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale unwirksam.

Und die maßgeblichen EU-Richtlinien sowie das EnWG sehen für das gesetzliche Sonderkündigungsrecht Ausnahmeregelungen für bestimmte Preiserhöhungen jedenfalls nicht vor.

Gruß, khh 

Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: Didakt am 06. Februar 2014, 20:21:46
@ HDN1970

Eine weitere Expertise zu dieser Thematik lesen Sie hier (http://www.energie-experten.org/experte/meldung-anzeigen/news/sonderkuendigungsrecht-bei-strompreiserhoehung-durch-eeg-umlage-4094.html).
Titel: EEG-Umlage in der Grauzone
Beitrag von: PLUS am 06. Februar 2014, 20:24:11
@HDN1970, ja, die (un)endliche Diskussion hatten wir u. a. schon hier:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17629.msg96416.html#msg96416

@HDN1970 heute gibt es solche und ähnliche Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Festpreis ist eingeschränkt z.B. durch:

Der Arbeitspreis erhöht sich um die Belastungen des Lieferanten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber von dem Lieferanten verlangt (EEG-Umlage), in der jeweils geltenden Höhe. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15.Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht (derzeit: www.eeg-kwk.net) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben.
Der Arbeitspreis erhöht sich um Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in der jeweils geltenden Höhe. Die Aufschläge werden vom Netzbetreiber auf Grundlage einer kalenderjährlich veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) und den Vorgaben des KWKG festgelegt.
Der Arbeitspreis erhöht sich um eine vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage (Sonderkundenaufschlag) nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden anfällt, in der jeweils geltenden Höhe. Die Höhe der Umlage kann der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) entnommen werden.

usw.  ........

Lesen Sie in Ihrem Stromvertrag und in den AGB nach, die dafür gelten. Ob Ihnen der Versorger  bei den oben genannten Erhöhungsbeispielen ein Sonderkündigungsrecht einräumen muß ist unklar. Eine sogenannte ungeregelte Grauzone eben. So ist die deutsche Verbraucherenergiepolitik nun mal. Wenden Sie sich an die Politiker z. B. an Ihren Bundestagsageordneten und beschweren Sie sich dort. Eine eindeutige und verlässliche Auskunft wird Ihnen hier niemand geben können.
Titel: Re: EEG-Umlage in der Grauzone
Beitrag von: bolli am 07. Februar 2014, 10:02:22
So ist die deutsche Verbraucherenergiepolitik nun mal.
Das ist doch keine Frage der Verbraucherenergiepolitik. Auf diese Problematik trifft man im täglichen Leben doch permanent, wenn man mit Gesetzen zu tun hat. Die sind fast allesamt gespickt mit sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen, die jeder Anwalt und jeder Richter auslegen muss und sich manchmal passend redet. :(

  Erst wenn es denn bis zur obersten Gerichtsstufe gegangen ist, gibt's mit einem Grundsatzurteil etwas mehr Rechtssicherheit, aber immer noch keine absolute. 

Auf der anderen Seite kann man mit möglichst allgemein gehaltenen Spezialgesetzen (damit viele Sachverhalte mit erfasst werden) natürlich auch nicht alles wortklein erfassen. Nur ein bisschen mehr Genauigkeit wäre manchmal schon wünschenswert.

Wo ist denn der wirkliche Unterschied? Die diversen anderen Umlagen, sogenannten Abgaben und Steuern einschließlich MWSt erklärt und zahlt doch auch nicht der Verbraucher an das Finanzamt. Die Umsatzsteuererklärung macht der Versorger gegenüber dem Fiskus.
Der Unterschied z.B. bei der Umsatzsteuer ist der, dass im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist, dass der Lieferant dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat. Da hat er gar keine Wahl. Das ist eine 1 : 1 Weitergabe.

Bei den EEG-Abgaben ist diese Verpflichtung zur Weitergabe nicht drin. Insofern ist, wie Herr Peters richtig sagt, der Lieferant nicht verpflichtet, die EEG-Abgabe tatsächlich vollständig weiterzugeben (mal ganz davon abgesehen, dass zahlreiche Versorger nicht nur die reine Umlagenerhöhung weitergeben sondern noch zusätzlich einen "kleinen eigenen Zuschlag" hinzurechnen). Im Gegenteil, meines Erachtens ist er bei der Weitergabe verpflichtet, etwaige Preisvorteile, die sich zwischenzeitlich beim Einkauf ergeben haben, zu verrechnen und nur die Differenz in Rechnung zu stellen. Und dieses ist dann eine Preisänderung, für die ich ein Sonderkündigungsrecht habe. Einen gesetzlichen Automatismus zur Weitergabe an den Verbraucher gibt es, im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Steuern und Abgaben, eben nicht.
Titel: Re: EEG-Umlage in der Grauzone
Beitrag von: PLUS am 07. Februar 2014, 10:34:21
So ist die deutsche Verbraucherenergiepolitik nun mal.
Das ist doch keine Frage der Verbraucherenergiepolitik. Auf diese Problematik trifft man im täglichen Leben doch permanent, wenn man mit Gesetzen zu tun hat. Die sind fast allesamt gespickt mit sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen, die jeder Anwalt und jeder Richter auslegen muss und sich manchmal passend redet. :(
 Erst wenn es denn bis zur obersten Gerichtsstufe gegangen ist, gibt's mit einem Grundsatzurteil etwas mehr Rechtssicherheit, aber immer noch keine absolute.
@bolli, nein, damit bin ich überhaupt nicht einig, das ist eine Frage der Verbraucherpolitik. Es ist eine Zumutung gegenüber den Verbrauchern, wenn jeder betroffene Verbraucher das diffuse EnWG mit den diversen Verordnungen erst in einem Marsch durch die Instanzen für sich klären lassen muss. Wenn Sie Anwalt sein sollten, könnte ich Ihre Haltung ja verstehen. ;) Vielleicht sitzen ja auch zuviele davon im Bundestag. Gestern waren wieder zwei davon bei  Mybritt Illner zu erleben.
Wo ist denn der wirkliche Unterschied? Die diversen anderen Umlagen, sogenannten Abgaben und Steuern einschließlich MWSt erklärt und zahlt doch auch nicht der Verbraucher an das Finanzamt. Die Umsatzsteuererklärung macht der Versorger gegenüber dem Fiskus.
Der Unterschied z.B. bei der Umsatzsteuer ist der, dass im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist, dass der Lieferant dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat. Da hat er gar keine Wahl. Das ist eine 1 : 1 Weitergabe. ...
Nein, da ist kein wirklicher Unterschied. "Der Lieferant" hat auch bei der EEG-Umlage keine Wahl. Die EEG-Umlage ist ebenso abzuführen wie die Umsatzsteuer. Die Bemessung ist lediglich eine andere. Es besteht keine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation. Wie oft begegnet man der Werbung "Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer" o.ä..

Es gibt keine Verpflichtung einen bestimmten Verkaufspreis zu verlangen. Hat das Möbelstück bisher 1000 Euro gekostet, dann verkauft es der Händler jetzt für 840 Euro. Mehrwertsteuer muss er trotzdem abführen, jetzt eben entsprechend weniger.
Titel: Re: EEG-Umlage in der Grauzone
Beitrag von: khh am 07. Februar 2014, 13:39:34
Der Unterschied z.B. bei der Umsatzsteuer ist der, dass im Umsatzsteuergesetz festgelegt ist, dass der Lieferant dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat. Da hat er gar keine Wahl. Das ist eine 1 : 1 Weitergabe.
Bei den EEG-Abgaben ist diese Verpflichtung zur Weitergabe nicht drin. Insofern ist, wie Herr Peters richtig sagt, der Lieferant nicht verpflichtet, die EEG-Abgabe tatsächlich vollständig weiterzugeben. Im Gegenteil, meines Erachtens ist er bei der Weitergabe verpflichtet, etwaige Preisvorteile, die sich zwischenzeitlich beim Einkauf ergeben haben, zu verrechnen und nur die Differenz in Rechnung zu stellen. Und dieses ist dann eine Preisänderung, für die ich ein Sonderkündigungsrecht habe. Einen gesetzlichen Automatismus zur Weitergabe an den Verbraucher gibt es, im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Steuern und Abgaben, eben nicht.
Nein, da ist kein wirklicher Unterschied. "Der Lieferant" hat auch bei der EEG-Umlage keine Wahl. Die EEG-Umlage ist ebenso abzuführen wie die Umsatzsteuer. Die Bemessung ist lediglich eine andere. Es besteht keine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation. ...

@Plus,
die Ausführungen von @bolli sind völlig korrekt. Selbstverständlich besteht für Versorger bei der "Weiterreichung der EEG-Umlage etc." eine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation - siehe:

Eine 1:1- Weitergabe der Umlage über eine Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine unangmessene Benachteiligung der Kunden darstellen, weil damit der Gewinnanteil am Preis nachträglich erhöht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).

Allein die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnerhöhung genügt für die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Zum Beispiel die Stadtwerke Jena weisen aktuell darauf hin, dass ein Teil der steigenden staatlichen Umlage durch gesunkene Beschaffungskosten ausgeglichen werden kann.

In einem solchen Fall würde eine 1:1- Weitergabe zu einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils führen.

und hier:

... Eine Preisanpassunsgklausel darf bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nicht die Möglichkeit belassen, den Gewinnanteil am Preis nach Vertragsabschluss  zu erhöhen. Eine solche Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnanteils besteht jedoch, wenn bei einer Preisänderung nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt werden muss, zB. auch gesunkene Beschaffungskosten.

Die theoretische Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils genügt für die Unwirksamkeit der Klausel. Ist in dem Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten, so bleibt der Lieferant an den bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarten Preis weiter gebunden.  Eines Widerspruches bedarf es dabei zunächst nicht (vgl. BGH Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11). ...

Titel: Re: EEG-Umlage in der Grauzone
Beitrag von: PLUS am 07. Februar 2014, 14:23:50
@Plus, die Ausführungen von @bolli sind völlig korrekt. Selbstverständlich besteht für Versorger bei der "Weiterreichung der EEG-Umlage etc." eine Verpflichtung zu einer bestimmten Preiskalkulation -
@khh, was vermischen Sie denn jetzt wieder.  :(  Darum ging es doch nicht. Das ist vertragesabhängig - fix- variabel .... Wer schuldet wem die Umsatzsteuer, wer schuldet wem die EEG-Umlage war die Frage. Der Verbraucher hat damit unmittelbar nichts zu tun. Der Verbraucher zahlt letztendlich lediglich alles einkalkuliert in den Verbraucherendpreis.

Bei einer uneingeschränkten Festpreisvereinbarung können sich auch nachträgliche Gewinnerhöhungen oder das Gegenteil ergeben. Dazu braucht es nicht einmal eine Preisänderung. Eine Anpassung (Berücksichtigung) ist nur im Falle des § 313 BGB vorgesehen.

Bei einer eingeschränkten Festpreisvereinbarung ist das jetzt völlig anders?!

Es ist wohl vom abgeschlossenen Vertrag abhängig. Was für einen Vertrag @HDN1970 abgeschlossen hat ist mir jedenfalls nicht bekannt. Wissen Sie genau, dass die zitierten BGH-Entscheidungen hier relevant sind? Die grundsätzliche Voraussetzung war dort, dass Preiserhöhungen erfolgt sind, die auf unwirksamen Preisänderungsklauseln beruhten. Ist das hier sicher der Fall? Dort war z.B. vereinbart, dass das EVU, berechtigt ist seine Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen. ...
Titel: Re: EEG-Umlage in der Grauzone
Beitrag von: khh am 07. Februar 2014, 15:18:35
@khh, was vermischen Sie denn jetzt wieder.  :(  Darum ging es doch nicht. ... Wer schuldet wem die Umsatzsteuer, wer schuldet wem die EEG-Umlage war die Frage. ...

Wissen Sie genau, dass die zitierten BGH-Entscheidungen hier relevant sind?  ...

Ich "vermische" nichts, ich hatte mich ersichtlich insbesonders auf die Aussagen von @bolli bezogen. Zudem ist die Frage des Threads: "Ist eine EEG-Umlage, die ab 01.01.14 erhoben wird, eine Strompreiserhöhung."

Und die grundsätzliche Voraussetzung, dass die Entwicklung der GESAMTkosten zu berücksichtigen ist, dürfte bei JEDER Preiserhöhung relevant sein (siehe diesbzgl. Ausführungen von RA F., explizit zur 1:1 EEG-Weiterreichung).
Titel: Re: EEG-Umlage in der Grauzone
Beitrag von: PLUS am 07. Februar 2014, 16:08:46
Und die grundsätzliche Voraussetzung, dass die Entwicklung der GESAMTkosten zu berücksichtigen ist, dürfte bei JEDER Preiserhöhung relevant sein (siehe diesbzgl. Ausführungen von RA F., explizit zur 1:1 EEG-Weiterreichung).
Solche und ähnliche Eingeschränkte Preisgarantien sind dann Ihrer Meinung nach grundsätzlich rechtswidrig?

Für unseren Tarif XY gilt eine eigenschränkte Preisgarantie (Preisfixierung) bis YZ.
Die Preisfixierung bezieht sich allein auf den Energiepreis, die Kosten für den  Messstellenbetrieb, die Messung sowie die Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. (fixierte Nettopreise = Grundpreis xy und Arbeitspreis z).

..... also hier im Beispiel nicht für die EEG-Umlage und den Rest an sogenannten Umlagen, Abgaben und Steuern.


@khh, da müssen Sie mit Ihrem Verein dann aber noch gewaltig aufräumen bei Deutschlands Energieversorgern. Vom Stadtwerk bis zu Grün & Co.  ;) Uneingeschränkte Preisgarantien sind dagegen rechtswirksam?

Verivox sagt dazu ... (http://www.verivox.de/hilfe-center/tarifportal/strom/anbieter-vergleichen/was-ist-eine-eingeschraenkte-preisgarantie-88903.aspx)
Titel: Re: EEG-Umlage in der Grauzone
Beitrag von: khh am 07. Februar 2014, 16:47:12
Und die grundsätzliche Voraussetzung, dass die Entwicklung der GESAMTkosten zu berücksichtigen ist, dürfte bei JEDER Preiserhöhung relevant sein (siehe diesbzgl. Ausführungen von RA F., explizit zur 1:1 EEG-Weiterreichung).

Solche und ähnliche Eingeschränkte Preisgarantien sind dann Ihrer Meinung nach grundsätzlich rechtswidrig?

Nein, speziell bei Strom aber relativ wertlos. Wenn die Erhöhung nicht garantierter Preisbestandteile 1:1 weitergegeben werden soll, dann wird die Weiterreichungsmöglichkeit aber durch die Entwicklung der GESAMTkosten begrenzt, da sonst eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils nicht ausgeschlossen ist. Und wenn diese Berücksichtigung der Gesamtkostenentwicklung nicht bereits auch bei dieser AGB-Klausel festgelegt ist, dann die Klausel und damit jede Weiterreichungsmöglichkeit hinüber.
Titel: Re: EEG-Umlage in der Grauzone
Beitrag von: PLUS am 07. Februar 2014, 18:48:33
Nein, speziell bei Strom aber relativ wertlos. Wenn die Erhöhung nicht garantierter Preisbestandteile 1:1 weitergegeben werden soll, dann wird die Weiterreichungsmöglichkeit aber durch die Entwicklung der GESAMTkosten begrenzt, da sonst eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils nicht ausgeschlossen ist. Und wenn diese Berücksichtigung der Gesamtkostenentwicklung nicht bereits auch bei dieser AGB-Klausel festgelegt ist, dann die Klausel und damit jede Weiterreichungsmöglichkeit hinüber.
Grundsätzlich, die nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils und das Gegenteil ist schon praktisch nicht auszuschliessen, schon gar nicht bei Fixpreisen. Der Börsenspreis ändert sich permanent, man müsste ja sonst die Verbraucherpreise ähnlich flexibel halten.

Alles wirklich so klar und eindeutig? Man sollte auch noch den letzten Halbsatz lesen:
Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Rn. 17:
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).
Die Preise sind vertraglich bestimmt. Nettopreis = fix + Steuern & Co. je nach Vereinbarung: siehe nochmal VERIVOX (http://www.verivox.de/hilfe-center/tarifportal/strom/anbieter-vergleichen/was-ist-eine-eingeschraenkte-preisgarantie-88903.aspx)
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Februar 2014, 19:18:02
Bei der Grundversorgung wäre es eine einseitige Preisänderung unter Berufung auf § 5 Abs. 2 StromGVV.

Beim Sondervertrag stellt es sich wie folgt dar:

Grundsätzlich ist es eine Strompreiserhöhung, weil der Lieferant versucht, die ihn betreffenden gestiegenen Kosten aus der EEG- Umlage auf die Kunden abzuwälzen.

Voraussetzung dafür ist, dass in den Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde.
 
Wenn dem Lieferanten überhaupt das Recht wirksam eingeräumt wurde, den vereinbarten Preis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern, so muss er grundsätzlich gesunkenen Kosten in anderen Bereichen (zB. gesunkene Beschaffungskosten aufdgrund gesunkener Börsenpreise) mindestens in gleicher Weise preiswirksam werden lassen, weil er sonst seinen Gewinnateil am vereinbarten Preis nachträglich erhöhen könnte, was jedenfalls unzulässig ist.

Eine Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließt, ist regelmäßig gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, so dass eine Preiserhöhung nicht darauf gestützt werden kann (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 80/13, juris).

Das vorgenannte gilt, wenn bei Vertragsabschluss ein Komplett- Strompreis als sog. Preishauptabrede vereinbart wurde und etwa in den AGB eine Preisänderungsklausel als sogenannte Preisnebenabrede vorhanden ist, welche der Inhaltskontrolle unterliegt.

Ganz ausnahmsweise sind Vertragsgestaltungen denkbar, wo als Preishauptabrede ein Nettostrompreis zzgl. der jeweiligen, von den ÜNB veröffentlichten EEG- Umlage  vereinbart wurde.

Welche Fallgestaltung vorliegt, ist Auslegungsfrage.

Es sind sogar Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Preishauptabrede in der Vereinbarung eines Nettopreis zzgl. EEG- Umlage .... besteht und daneben auch noch eine Preisnebenabrede besteht, nach welcher der Lieferant berechtigt und verpflichtet sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmten Terminen den Nettostrompreis einseitig abzuändern.
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: khh am 07. Februar 2014, 21:36:15
[...]
Ganz ausnahmsweise sind Vertragsgestaltungen denkbar, wo als Preishauptabrede ein Nettostrompreis zzgl. der jeweiligen, von den ÜNB veröffentlichten EEG- Umlage  vereinbart wurde.

Welche Fallgestaltung vorliegt, ist Auslegungsfrage.

Es sind sogar Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Preishauptabrede in der Vereinbarung eines Nettopreis zzgl. EEG- Umlage .... besteht und daneben auch noch eine Preisnebenabrede besteht, nach welcher der Lieferant berechtigt und verpflichtet sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmten Terminen den Nettostrompreis einseitig abzuändern.

Denkbar vielleicht, in der Praxis sind mir für Haushaltskunden aber nur Verträge bekannt, wo ein Komplett-Strompreis als sog. Preishauptabrede vertraglich vereinbart wurde/wird (Care Energy mal ausgenommen ::)).

Insofern gehe ich davon aus, dass die in AGBs als sog. Preisnebenabrede vorhandenen Preisänderungsklauseln uneingeschränkt der Inhaltskontrolle unterliegen, wie vorstehend von @RR-E-ft nochmals aufgezeigt wurde.



 
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: PLUS am 07. Februar 2014, 23:01:28
Insofern gehe ich davon aus, dass die in AGBs als sog. Preisnebenabrede vorhandenen Preisänderungsklauseln uneingeschränkt der Inhaltskontrolle unterliegen, wie vorstehend von @RR-E-ft nochmals aufgezeigt wurde.
Ob die Juristen der Stadtwerke auch davon ausgehen?

Preishauptabreden regeln das Wie und Ob und den Umfang von Entgelten. Vertragsfreiheit! Wird im nachsstehenden Beispiel nicht die Vergütung hauptvertraglich unmitteltbar bestimmt. Unterliegt das noch der Inhaltskontrolle?

Aktuelles Stadtwerkebeispiel "Energiepreisgarantie 2016":

Zitat
Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis. Preisänderungen die sich aus einer Änderung der variablen Preisbestandteile im Sinne der Ziffern 6.2 bis Ziffer 6.10 ergeben, führen auch während der vertraglichen Erstlaufzeit zu einer Anpassung des Gesamtpreises.
und nochmal
Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis (netto) gemäß Ziffer 6.1 der AGB zum Vertrag.
Auftrag mit Preisblatt als Vertragsbestandteil (http://www.stadtwerke-huenfeld.de/plaintext/downloads/sphaushaltgarantiebis311216.pdf) ---- AGB (http://www.stadtwerke-huenfeld.de/plaintext/downloads/agbstromgarantiehaushaltab2014.pdf)
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Februar 2014, 23:46:59
Zu den sog. "eingeschränkten Preisgarantien" in den AGB besteht oft ein falsches Verständnis.

Bei diesen Verträgen wird ein Gesamtpreis vereinbart (der sich aus verschiedenen Preisbestandteilen zusammensetzt und dessen Kostenkalkulation entweder bei Vertragsabschluss offen gelegt wird oder dessen einzelne Preisbestandteile nur benannt werden).

Zu diesem vereinbarten Gesamtpreis, der die Preishauptabrede ausmacht, besteht in den AGB eine Preisänderungsklausel als Preisnebenabrede.

Die Anwendung dieser Preisänderungsklausel wird durch eine Preisgarantie für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen. Eine eingeschränkte Preisgarantie zeichnet sich dadurch aus, dass die Entwicklung bestimmter Preisbestandteile  von ihr ausgenommen wird, so dass die Preisänderungsklausel bei Veränderung der im einzelnen bestimmten Preisbestandteile auch innerhalb des Zeitraumes greifen soll, für den Preisänderungen im Übrigen ausgeschlossen sein sollen.

Wenn dabei nicht schon die Preisänderungsklausel, die als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle unwirksam ist, weil sie zB. den Kunden deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie die Möglichkeit der nachträglichen Gewinnerhöhung am Gesamtpreis nicht sicher ausschließt, so wird sie doch im Zusammenspiel mit der "eingeschränkten Preisgarantie" - sofern durch diese bei einer Preisanpassung die Entwicklung einzelner Preisbestandteile (planmäßig) unberücksichtigt bleibt - die Möglichkeit der nachträglichen Gewinnerhöhung am Gesamtpreis nicht mehr sicher ausschließen und unwirksam sein (siehe schon BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06).

Entfällt somit die Preisänderungsklausel, weil sie der Inhaltskontrolle nicht standhält, unwirksam ist  und aus dem Vertrag gestrichen wird, so kommt es auf irgendeine Preisgarantie schon nicht mehr an, weil sich der vereinbarte Gesamtpreis durch den Lieferanten ohnehin nicht mehr einseitig abändern lässt.

Das selbe Ergebnis zeitigt es, wenn in einem Sondervertrag von Anfang an nur eine sog. "eingeschränkte Preisgarantie" enthalten ist, jedoch keinerlei Preisänderungsklausel.   

   

 
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: khh am 07. Februar 2014, 23:48:14
Aktuelles Stadtwerkebeispiel "Energiepreisgarantie 2016":
Zitat
Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis. Preisänderungen die sich aus einer Änderung der variablen Preisbestandteile im Sinne der Ziffern 6.2 bis Ziffer 6.10 ergeben, führen auch während der vertraglichen Erstlaufzeit zu einer Anpassung des Gesamtpreises.
und nochmal
Die Preisgarantie bezieht sich allein auf den Energiearbeitspreis und den Energiegrundpreis (netto) gemäß Ziffer 6.1 der AGB zum Vertrag.
Auftrag mit Preisblatt als Vertragsbestandteil (http://www.stadtwerke-huenfeld.de/plaintext/downloads/sphaushaltgarantiebis311216.pdf) ---- AGB (http://www.stadtwerke-huenfeld.de/plaintext/downloads/agbstromgarantiehaushaltab2014.pdf)

Meines Erachtens ist das eine Preisnebenabrede hinsichtlich der garantierten und nicht garantierten Preisbestandteile.
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Februar 2014, 23:56:14
@kkh

Das scheint so ein Fall zu sein, wo zwar von einer Preisgarantie und einer Anpassung des Gesamtpreises die Rede ist, jedoch eine eigentliche Preisänderungsklausel fehlt, welche angibt, zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfange die Preise angepasst werden.
Titel: Preisbestandteil EEG-Umlage in der Grauzone
Beitrag von: PLUS am 08. Februar 2014, 17:41:48
Ist wohl nicht so einfach, es wird vor Gericht mal so und mal so entschieden. ;)

Aus dem Bankverbraucherrecht

Hier war nicht nur der Zins die Preishauptabrede sondern auch der Preisbestandteil "Bearbeitungsgebühr" festgelegt im unterschriebenen Vertrag:

Zitat
Zulässige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für Verbraucherdarlehen

Ein Bankkunde war mit der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 976,44 Euro für ein Verbraucherdarlehen über knapp 28.000 Euro nicht einverstanden. Er meinte, die Gebührenerhebung stelle eine unzulässige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank dar. Das Amtsgericht Halle (Saale) kam hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine - inhaltlich überprüfbare - AGB-Klausel, sondern um eine Individualabrede handelte. Eine derartige Preishauptabrede können die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen.

Die Regelung über die Bearbeitungsgebühr war tatsächlich auch nicht in den AGB enthalten. Sie wurde vielmehr in dem vom Darlehensnehmer unterschriebenen Vertrag vor den Kreditbedingungen und dem Preis- und Leistungsverzeichnis und direkt unter dem Gesamtkreditbetrag aufgeführt. Ob über die Höhe dieser Gebühr gesprochen wurde oder ob sie von der Bank einfach vorgegeben wurde, war für das Gericht unerheblich.
Urteil des AG Halle (Saale) vom 25.07.2013 93 C 137/13 JURIS online
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: khh am 09. Februar 2014, 17:29:50
Das vorstehende Beispiel hinkt aber gewaltig und dürfte kaum auf den Sachverhalt "eingeschränkte Preisgarantie" übertragbar sein.
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: PLUS am 10. Februar 2014, 11:37:36
Das vorstehende Beispiel hinkt aber gewaltig und dürfte kaum auf den Sachverhalt "eingeschränkte Preisgarantie" übertragbar sein.
@kkh, es ging doch um Preishauptabrede - Preisbestandteil - Preisnebenabrede.
Was hinkt den genau so gewaltig?
Sie selbst:
Meines Erachtens ist das eine Preisnebenabrede hinsichtlich der garantierten und nicht garantierten Preisbestandteile.
Titel: Re: EEG-Umlage
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Februar 2014, 16:26:54
@PLUS

Das Beispiel mit dem Verbraucherkreditrecht passt nicht recht.

Nachdem der BGH entschieden hatte, dass AGB- Klauseln, die Bearbeitungsgebühren für die Kreditgewährung durch ein Kreditinstitut vorsehen, unwirksam sind, kamen dort Banker auf die Idee, die Bearbeitungsgebühr auf dem Formular vor der Unterschrift des Kunden vorzusehen. Das Amtsgericht ist der Bank in der Argumentation gefolgt, die Bearbeitungebühr finde sich deshalb nicht in den AGB, die Bestimmung unterläge deshalb keiner Inhaltskontrolle.... Tatsächlich wird der betroffene Bankunde wohl ein Formular unterschrieben haben, dessen Inhalt selbst der AGB- Inhaltskontrolle unterliegen kann.

Das trägt nun aber in der Diskussion um sog. eingeschränkte Preisgarantien bei Energielieferungsverträgen nicht weiter.