Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => C => Stadt/Versorger => Care-Energy AG => Thema gestartet von: Energiefachmann am 21. Mai 2013, 18:48:02
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Das Handelsblatt hat einen interessanten Artikel veröffentlicht, in dem die Machenschaften von Care-Energy unter die Lupe genommen werden. Möglicherweise sind viele Millionen Euro Umlagen hinterzogen worden.
Dass bei einer Insolvenz von mk-Ihr Energiedienstleister bzw. Care-Energy die Kunden vermutlich keine Ersatzversorgung erhalten, sondern es dann tatsächlich dunkel bleibt, wurde in diesem Forum bereits themaatisiert. Nun gibt es sogar ein Rechtsgutchten zu diesem Thema.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/nach-teldafax-und-flexstrom-neuer-alarm-auf-dem-strommarkt/8200558.html
Der Spiegel greift das Thema ebenfalls auf:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/billigstromanbieter-care-energy-geraet-ins-visier-der-netzagentur-a-899654.html
(an die Moderation: macht es nicht Sinn, diese Beiträge unter "Care-Energy" als Versorger anzulegen bzw. den Versorger anzulegen und dort einen Hinweis auf "mk-Group-Holding" einzustellen? Ansonsten findet jemand die Beiträge nur als Insider)
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die Artikel sind abber schon 1 Woche alt und damit kalter Kaffe :'( den Rest spar ich mir... es wird bei niemanden finster, weil Zähler und Anchluss beim Kunden bleiben, aber das will hier sowieso niemand hören.
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@Mikesch,
stimmt, die Artikel Handelsblatt und Spiegel wurden hier bereits gleich nach Veröffentlichung verlinkt und sind insofern längst bekannt.
Ob das "kalter Kaffee" ist, wird sich herausstellen. In keinem Fall "kalter Kaffee" sind die laufenden Klagen der drei Übertragungs-Netzbetreiber.
Sollte 'mk-werauchimmer' die EEG-Umlagen nicht gezahlt haben und dazu verurteilt werden, dann dürfte das ein schnelles Ende des "Energiedienstleisters der Energiewende" bedeuten. Können Sie ausschließen, dass dann entsprechende Nachforderungen auf die Kunden zukommen?
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@khh
Es ist nur eines sicher, das Nichts sicher ist auf dieser Welt, sicher ist nur eine Sache.. Hat schon ein Teldafaxkunde ne Rechnung für nicht gezahlte Sachen von Teldafax bekommen?
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@khh
Es ist nur eines sicher, das Nichts sicher ist auf dieser Welt, sicher ist nur eine Sache.. Hat schon ein Teldafaxkunde ne Rechnung für nicht gezahlte Sachen von Teldafax bekommen?
Im Insolvenzfall wird der Insolvenzverwalter immer versuchen, offene Forderungen einzutreiben.
http://www.insolvenz-news.de/teldafax-insolvenz-forderung-inkasso-verrechnung
a) Was meinen Sie mit "nicht gezahlte Sachen"?
b) Sind Sie wirklich so naiv wie Sie tun?
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Diese Nachricht hat der BDEW an alle Netzbetreiber gesendet:
"Die im Hamburger Freihafen ansässige mk-group Holding GmbH versucht seit rund 18 Monaten über mehrere Tochtergesellschaften - nämlich die mk-energy GmbH & Co. KG, die mk-grid GmbH & Co. KG, die mk-power GmbH & Co. KG, die mk-engineering GmbH & Co KG und die neutral commodity clearing GmbH & Co. KG - ein neues Geschäftsmodell der "Nutzenergielieferung" zu etablieren. Weiterhinfirmiert unter der Holding die Marke "care-energy". Derzeit bietet das Unternehmen die gelieferte "Nutzenergie" zu 19,80 Cent/kWh an und liegt damit unterhalb des Einstandspreises. Die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe wird von aktuellen Gerichtsentscheidungen und aktuellen Medienberichten als zweifelhaft eingeschätzt. Viele Netzbetreiber prüfen, wie mit der Unternehmensgruppe umzugehen ist.
mk-power bzw. mk-grid gibt an, als Energiedienstleister für ihre Kunden die Kundenanlage hinter der Hausanschlusssicherung sowie die elektrischen Verbrauchsgeräte zu betreiben und damit ihre Kunden nicht mit Strom zu beliefern, sondern die Leistung des Unternehmens bestehe in der Bereitstellung von Licht, Wärme und Kälte. Allerdings übernimmt mk-grid keinerlei Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit und wirtschaftliche Verfügbarkeit der Hausinstallation und der angeschlossenen Verbrauchsgeräte, so dass die beim Contracting typische Anlagenverantwortlichkeit des Contractors fehlt und daher nach der Auffassung des Landgerichts Berlin ein Schein-Contracting vorliegt (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2012). Verbraucherschützer bezweifeln, ob den Kunden bewusst wird, dass sie statt eines Stromliefervertrages einen Contracting-Vertrag abschließen, da die Vertragsunterlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingen diesbezüglich keine Klarheit erkennen ließen. Die Intransparenz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde von der Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv) abgemahnt (Pressemitteilung des vzbv vom 3.5.2013).
Für die Verteilnetzbetreiber ist die Einordnung des Geschäftsmodells für die Beurteilung des
Lieferantenwechselprozesses von Bedeutung. Im Rahmen der GPKE-Prozesse wird von der mk-Unternehmensgruppe der Auszug des bisherigen Letztverbrauchers und der Einzug der mk-grid bzw. mk-power als neue Anschlussnutzerin geltend gemacht, die dann als Letztverbraucherin von mk-energy beliefert werden soll. Da sich zahlreiche Netzbetreiber weigern, diesen vermeintlichen Wechsel des Anschlussnutzers in den Datenverarbeitungssystemen abzubilden, wird seitens der mk-Unternehmensgrüppe vielfach mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gedroht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 25. April 2012 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einen Anspruch der mkgrid auf Netzanschlussnutzung mangels Letztverbrauchereigenschaft verneint. Neben diesem Beschluss liegt eine Vielzahl gleichlautender Entscheidungen anderer Instanzgerichte vor (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2012; LG Konstanz, Urteil vom 13.4.2012; LG Mühlhausen, Urteil vom 19.4.2012; LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.3.2012). Vor diesem Hintergrund spricht aus Sicht des Netzbetreibers vieles dafür, einen Wechsel des Anschlussnutzers abzulehnen und lediglich einen Lieferantenwechsel zu akzeptieren.
Wie sich das Geschäftsmodell finanziert, ist unklar. Allem Anschein nach beabsichtigt mk-grid durch das Vertragskonstrukt, die Stromlieferung als Eigenverbrauch darzustellen, um eine Befreiung von der EEG-Umlage sowie der Stromsteuer zu erreichen. Hierzu sind bereits Gerichtsverfahren seitens der Übertragungsnetzbetreibergegen mk-grid bzw. mk-power anhängig. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt (BMU) vom 27. August 2012 belegt, dass beim sog. "Lichtcontracting" kein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraphen 37 EEG vorliegt und damit die EEG-Umlage auch bei diesem Geschäftsmodell fällig wird. In gleicher Weise haben bereits das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.4.2012) und das LG BerHn (Beschluss vom 8.5.2012) in Verfahren gegen mk-grid bzw. mk-power entschieden und eine Privilegierung bei der EEG-Umlage und der Stromsteuer abgelehnt. Bei einem entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsurteil -spätestens mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) - wird die mk-Unternehmensgruppe einen erheblichen Betrag an EEG-Umlage und Stromsteuer nachzahlen müssen,
Der BDEW hat bereits im Frühjahr 2012 die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf das Geschäftsmodell der rnk-Unternehmensgruppe aufmerksam gemacht und eine energierechtliche Überprüfung angeregt. Mittlerweile hat die BNetzA ein Verfahren eingeleitet und prüft, ob die mk-Unternehmensgruppe seiner behördlichen Anzeigepflicht, die bei Belieferung von Haushaltskunden mit Energie nach Paragraph 5 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) besteht, nachgekommen ist. Der BDEW hat darüber hinaus angeregt, gleichzeitig zu prüfen, ob das Unternehmen die notwendige Zuverlässigkeit nach Paragraph 5 EnWG besitzt, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung vorliegt.
Das Geschäftsmodell der mk-Unternehmensgruppe und der außerordentlich niedrige Strompreis hat mittlerweile ein breites Medienecho ausgelöst. Die aktuellen Medienberichte setzen sich allesamt kritisch mit dem Geschäftsgebaren der Unternehmensgruppe auseinander und bezweifeln die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des zu Grunde liegenden Geschäftsmodells. Alle Berichte kommen zu dem Schluss,
dass das Unternehmen mit dem Geschäftsmodell nicht dauerhaft am Markt wird bestehen können.
Die Netzbetreiber sind aus Vorsorgegründen gut beraten, ihre Netzentgeltforderungen soweit wie möglich insolvenzfest zu gestalten. Nach Kenntnis des BDEW werden die Netzentgelte in vielen Fällen nicht von den 'Tochtergesellschaften, die als Vertragspartner der Netzbetreiber auftreten, beglichen, sondern von der mk-Group Holding GmbH bezahlt. Derartige Drittzahlungen bergen im Falle einer Konzerninsolvenz das Risiko einer "Schenkungsanfechtung" nach Paragraph 134 InsO, mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlungen über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vom Netzbetreiber zurückfordern kann. Entsprechende Erfahrungen hat bereits eine Vielzahl von Netzbetreibern im laufenden Insolvenzverfahren der TelDaFax-Gruppe machen
müssen.
Zur Vermeidung dieses Anfechtungsrisikos sollte daher seitens des Netzbetreibers auf eine Zahlung durch den Vertragspartner bestanden werden. Auch wenn in den Lieferantenrahmenverträgen eine persönliche Schuld in der Regel nicht vereinbart ist und Zahlungen Dritter deshalb gemäß Paragraph 267 BGB grundsätzlich zu akzeptieren sind, könnte bei Vorliegen eines konkreten Insolvenzrisikos die Ablehnung der Drittzahlung mit
Verweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Paragraph 20 Abs. 2 EnWG, Paragraphen 242, 321 BGB) rechtlich begründet werden."
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im Parallelthread wurde die Reaktion von CE darauf heute schon gepostet und auch schon diskuiert. :D
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17820.msg100754.html#msg100754
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Die Meldung von SPON passt in den Thread:
Stromdiscounter: Branchenverband BDEW warnt vor Care Energy
....
Hamburger Gericht deutet Zahlungspflicht an
Der Streit um ausstehende Zahlungen beschäftigte am Donnerstag das Landgericht Hamburg. Die Richterin habe zum Ende der Verhandlung "durchblicken lassen, dass sie den Zahlungsanspruch von Amprion für begründet hält", berichtete ein Prozessteilnehmer SPIEGEL ONLINE. Sie habe Care Energy "einen Vergleich über Zahlung der vollen Forderungssumme" angeraten. Eine der Firmen der Unternehmensgruppe sei in jedem Fall umlagepflichtig.
...
Ein Übertragungsnetzbetreiber erwägt derweil schon eine neue Klage. Denn die Unternehmensgruppe will bald auch Solaranlagen direkt bei den Endkunden auf dem Grundstück betreiben und deren Strom den jeweiligen Endkunden direkt zur Verfügung stellen. Auch in diesem Fall dürfte nach Einschätzung des Übertragungsnetzbetreibers auf die erzeugten und gelieferten Strommengen EEG-Umlage anfallen.
....
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/bdew-warnt-vor-care-energy-a-901684.html
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Letztgenannten Verbrauch von Strom, der ohne ihn durch ein Netz zu leiten auf dem selben Grundstück verbraucht wird, halte ich -wie PV-Eigenvertrauch- nicht für EEG-umlagepflichtig.
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Letztgenannten Verbrauch von Strom, der ohne ihn durch ein Netz zu leiten auf dem selben Grundstück verbraucht wird, halte ich -wie PV-Eigenvertrauch- nicht für EEG-umlagepflichtig.
Ja klar, wenn ein Handwerker auf meinem Grundstück mir etwas bastelt, dann sind ja auch keine Steuern und Abgaben fällig. Die Mehrwertsteuer braucht es auch nicht. Bei Dienstleistern sowieso. .. und sowieso, ich will ja keine Beratung, keine Leistung, nur das Ergebnis.
Ja, ein tolles Gesetz, dieses EEG. Wer denkt sich so etwas aus, schreibt es auf und beschliesst das auch noch? Ein einziger irrer und rechtswidriger Krampf³, man kann damit so herrlich hin und her interpretieren. Das macht nicht nur CE. ;) . Viele möchte sich diesem Krampf entziehen. Raus aus der Finanzierung der Energiewende. Für Klima- und Umweltschutz sollen die anderen bezahlen. Vor allem die üppig geförderten "so solidarischen" Solaristen sind mit dabei. Eigenverbrauch nennt sich das Zauberwort.
Wo steht sie denn nun konkret, die Zahlungspflicht für die EEG-Umlage, wann, wo und wer? Wenn der ÜBN-Betreiber gar keine Kosten, Ausgaben und auch keine Einnahmen hat?. Jede(r) Letztverbraucher(in) soll aber für die Kilowattstunde die selbe EEG-Umlage zahlen.
< s u p e r t o l l >
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
...
2d. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert, ... (Wenn das EVU nun gar nicht liefert, sondern vor Ort auf dem Grundstück des Letztverbrauchers die Elektrizität erzeugt - was dann? ... oder wie interpretiert man "liefern"? Per Leitungen der Netzbetreiber, oder ist "liefern" auch die Erzeugung vor Ort?)
§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage
....
Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt.
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ich habe nochmal nachgelesen:
§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den
§§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter
Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten.
(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig
zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen
und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen
Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung
verlangen (EEG-Umlage). 2Der Anteil ist so zu bestimmen,
dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine
Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom
dieselben Kosten trägt. 3Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge
in angemessenem Umfang zu entrichten.
(3) 1Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
geliefert wird. 2Betreibt die Letztverbraucherin oder der
Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den
erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber
auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der
Strom
1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder
2. im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.
Im Umkehrschluss: Betreibt ein anderer als der Letztverbraucher die Anlage, so wird die EEG-Umlage doch fällig. Es kann also auch nachteilig sein, kein Letztverbraucher sein zu wollen.
Weiterhin will man die Plug&Play- Anlagen ja wohl gar nicht nicht als EEG-Anlagen anmelden. (Und wohl auch nicht anmelden können.)
PS: Das LG Wiesbaden hat sich bezgl CE schon mal mit dem Begriff "Nutzenergie" und der Problematik des Letztverbrauchers auseinandergesetzt. (LG wiesbaden 5 C 149/11) lässt sich ergoogeln.
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Im Umkehrschluss: Betreibt ein anderer als der Letztverbraucher die Anlage, so wird die EEG-Umlage doch fällig. Es kann also auch nachteilig sein, kein Letztverbraucher sein zu wollen.
Weiterhin will man die Plug&Play- Anlagen ja wohl gar nicht nicht als EEG-Anlagen anmelden. (Und wohl auch nicht anmelden können.)
PS: Das LG Wiesbaden hat sich bezgl CE schon mal mit dem Begriff "Nutzenergie" und der Problematik des Letztverbrauchers auseinandergesetzt. (LG wiesbaden 5 C 149/11) lässt sich ergoogeln.
Ja, @Engergiesparer51, man wird das tolle EEG oft nur im Umkehrschluss mit viel Spielraum auslegen können oder müssen. Das Urteil lässt sich auch verlinken: LG Wiesbaden 5 C149/11 (http://www.ejoule.de/app/download/5769597062/LG+Wiesbaden+5+C+149-11+mk-group+kein+Anschlussnutzer.pdf)
Probleme mit EEG-Auslegungen gibt es vielfach. (http://www.clearingstelle-eeg.de/print/1525) Zur Streitschlichtung wird dann auf die zuständige Bundesnetzagentur verwiesen. Einfach eine umfassende "Glanzleistung" dieses Gesetz. Der BdEV hätte es längst mit der trüben Funzel (http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/EV-Butzbach__2338/) auszeichnen müssen.
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... Im Umkehrschluss: Betreibt ein anderer als der Letztverbraucher die Anlage, so wird die EEG-Umlage doch fällig. Es kann also auch nachteilig sein, kein Letztverbraucher sein zu wollen. ...
Da wird sich der Herr M. Kristek und seine Rechtsberater wohl bald entscheiden müssen, ob denn nun ein Unternehmen der mk-group Letztverbraucher sein soll oder nicht. ;D
Mal so und mal so, gerade wie es jeweils am Besten passt, dürfte jedenfalls selbst für diesen augenscheinlich 'besonders kreativen' Energiedienstleister der Energiewende kaum gehen. ???
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Na ja wo ich das Problem sehe ist ganz einfach. Die gleichen Anwälte die das Urteil erstritten haben das Care kein Letztverbraucher ist wollen jetzt erstreiten das Care Letztverbraucher ist????? Schauen wir mal wie das ausgeht!!!
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Da wird sich der Herr M. Kristek und seine Rechtsberater wohl bald entscheiden müssen, ob denn nun ein Unternehmen der mk-group Letztverbraucher sein soll oder nicht. ;D
Das werden sie sich am Ende wohl nicht aussuchen können.
Evitel zitierte hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18283.msg100842.html#msg100842
Eine der Firmen der Unternehmensgruppe sei in jedem Fall umlagepflichtig.
Unabhängich davon, ob eine Firma der Unternehmensgruppe oder der Kunde Letztverbraucher ist.
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Da wird sich der Herr M. Kristek und seine Rechtsberater wohl bald entscheiden müssen, ob denn nun ein Unternehmen der mk-group Letztverbraucher sein soll oder nicht. ;D
Das werden sie sich am Ende wohl nicht aussuchen können.
@Energiesparer51,
das war mir schon klar. Ich wollte nur noch einmal herausstellen, dass schon die eigene Argumentation von Kristek bzw. der mk-group wieder einmal(!) höchst widersprüchlich ist. Das Ganze verkommt für CE immer mehr zu einer peinlichen und entlarvenden Veranstaltung von 'Pleiten, Pech und Pannen'! ::)
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Na ja wo ich das Problem sehe ist ganz einfach. Die gleichen Anwälte die das Urteil erstritten haben das Care kein Letztverbraucher ist wollen jetzt erstreiten das Care Letztverbraucher ist????? Schauen wir mal wie das ausgeht!!!
Da wurde kein Urteil erstritten, sondern lediglich eine von zwei Unternehmen der mk-Gruppe beantragte einsteilige Verfügung kostenpflichtig abgewiesen.
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@Energiesparer51,
das war mir schon klar. Ich wollte nur noch einmal herausstellen, dass schon die eigene Argumentation von Kristek bzw. der mk-group wieder einmal(!) höchst widersprüchlich ist. Das Ganze verkommt für CE immer mehr zu einer peinlichen und entlarvenden Veranstaltung von 'Pleiten, Pech und Pannen'! ::)
Ich finde es interessant, wie weit man es mit solchen Ansätzen treiben kann, bevor das Konsequenzen hat.
Scharlatane, die die Physik überlisten wollen, kommen automatisch an Grenzen. Naturgesetze sind da erbarmungslos und reagieren auch unmittelbar. Beim Versuch menschengemachte Gesetze zu überlisten, müssen Menschen aktiv werden um die Einhaltung durchzusetzen.
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Ok vielleicht kein Urteil zumindest wurde von den Gegenanwälten, die es jetzt auf dem Klageweg versuchen, damals argumentiert das Care Energy kein Letztverbraucher ist und jetzt argumentieren die selben Anwälte!!! das Care Energy Letztverbraucher ist.
Hoffentlich habe ich das jetzt besser ausgedrückt.
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@bobby3301,
von welchen "Urteilen" sprechen Sie eigentlich - meinen Sie die beiden angeblichen LG-Entscheidungen, die kürzlich von mk genannt wurden? Da Ihnen bekannt zu sein scheint, wie die "Gegenanwälte" damals argumentiert haben, verlinken Sie doch bitte mal die betreffenden Gerichtsveröffentlichungen, damit wir uns auch ein Bild machen können. Danke.
Übrigens, woher wissen Sie, dass sich der ÜNB, der jetzt eine Klage wg. Zahlung der EEG-Umlage für den vor Ort produzierten Strom in Erwägung zieht, von den damaligen "Gegenanwälten" vertreten lassen will?
PS: Haben Sie denn nun an Himmelfahrt ein kostenloses Modul zur Verfügung gestellt bekommen ??
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Ja das Modul habe ich.
Pressemitteilung heute einfach Care energy googeln unter News leider habe ich keinen Link.
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http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17820.new.html#new
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http://www.ad-hoc-news.de/fehlende-rechtssicherheit-in-deutschland-gerichte-und--/de/News/28008699
Sollte das stimmen wird es extrem interessant ;D
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http://www.ad-hoc-news.de/fehlende-rechtssicherheit-in-deutschland-gerichte-und--/de/News/28008699
Sollte das stimmen wird es extrem interessant ;D
"Sollte das stimmen ..." - zu nicht wenigen Äußerungen der Protagonisten ist das die berechtigte Frage. ;)
Ansonsten siehe: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17820.new.html#new !!!
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http://www.ad-hoc-news.de/fehlende-rechtssicherheit-in-deutschland-gerichte-und--/de/News/28008699
Sollte das stimmen wird es extrem interessant ;D
Was sollte denn daran stimmen?
In den genannten, durch Urteil abgeschlossenen Verfahren zwischen CE und Verteilnetzbetreibern wird es schon nicht um die Anwendung des gleichen Gesetzes gegangen sein wie jetzt vor dem LG Hamburg, wo es ausschließlich um die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der EEG- Umlage gem. § 37 Abs. 2 EEG geht.
Die ergangenen Urteile in Verfahren zwischen CE und einzelnen Verteilnetzbetreibern gelten zudem nur inter partes, binden mithin die Übertragungsnetzbetreiber nicht.
Martin Kristek, geschäftsführer der mk-group Holding GmbH: "Wir werden alle in der Gerichtsverfahren 2011 und 2012 beteiligten Netzbetriebe in Deutschland auffordern, sich in den laufenden Verfahren mit den Übertragungsnetzbetreibern auf unserer Seite zu beteiligen. Diese sog. Streitverkündung wird den einzelnen Netzbetrieben in den kommenden Tagen zugehen.
Es erscheint doch sehr fraglich, ob die Voraussetzungen einer Streitverkündung gem. § 72 ZPO überhaupt vorliegen.
Schließlich haben die Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG- Umlage geklagt, so dass der Ausgang dieses Verfahrens die Verteilnetzbetreiber überhaupt nicht tangieren kann. Denn an der Zahlung der EEG- Umlage sind Verteilnetzbetreiber überhaupt nicht mehr beteiligt. Liegen die Voraussetzungen einer Streitverkündung schon nicht vor, ist eine beantragte Streitverkündung unzulässig und als solche vom Gericht zurückzuweisen.
Zugleich werden wir im laufenden Verfahren am LG Hamburg die Anwälte, die die Entscheidungen gegen die Letztverbrauchereigenschaft von "Care-Energy" erwirkt haben und momentan die Gegenseite nicht vertreten, als Zeugen vor Gericht laden." Es werde spannend sein zu beobachten, wie die Anwälte der Gegenseite am LG Hamburg, die ihre Meinung um 180 Grad gedreht haben, dann gegen ihre Kollegen argumentieren, die ihre Argumentation aus den ursprünglichen Verfahren gegen die Letztverbrauchereigenschaft vortragen.
Merkwürdig erscheint, dass man beabsichtigen soll, Rechtsanwälte aus anderen Prozessen als Zeugen zu benennen.
Es sind schon keine streitigen Tatsachenfragen ersichtlich, die überhaupt nur einem Beweis zugänglich wären.
Rechtsfragen lassen sich nicht beweisen, sondern werden von Gerichten entschieden. Auf die Frage, welche Rechtsauffassungen beteilgte bzw. unbeteiligte Anwälte in anderen Verfahren vertreten haben, kann es demnach für die Streitentscheidung nicht ankommen, so dass darüber auch kein Beweis zu erheben ist und Zeugen folglich nicht zu laden sind. Zudem unterliegen auch Rechtsanwälte, die man angeblich als Zeugen benennen will, hinsichtlich der ihnen dienstlich anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und genießen deshalb auch ein Zeugnisverweigerungsrecht, von dem sie Gebrauch machen müssen, wenn sie sich nicht strafbar machen wollen.
Die Ausführungen zur Entscheidung des OLG Hamm erscheinen auch etwas daneben.
In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm, festgestellt, dass seitens der Übertragungsnetzbetreiber keine Verpflichtung bestehe, die EEG-Umlage von ihren Kunden zu fordern. Die Übertragungsnetzbetreiber seien also nicht gesetzlich verpflichtet seien, die EEG-Umlage an die Letztverbraucher weiterzugeben, sondern tun dies aus wirtschaftlichem Interesse über privatwirtschaftliche Verträge.
Der gesetzliche Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber aus § 37 Abs. 2 EEG zur Zahlung der EEG- Umlage richtet sich gegen Stromlieferanten, die Letztverbraucher versorgen, nicht gegen Letztverbraucher. Zwischen Übertragungsnetztbetreiber und Letztverbraucher bestehen insoweit grundsätzlich keine direkten Beziehungen.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass es sich bei der EEG- Umlage um keine Abgabe handelt, da nicht vorgeschrieben ist, dass Stromlieferanten die von diesen dem Übertragungsnetzbetreiber gem. § 37 Abs. 2 EEG geschuldete EEG- Umlage seinen eigenen Kunden weiterberechnen. Und tatsächlich ist eine Ermessensentscheidung jedes Stromlieferanten, ob er eine von ihm dem ÜNB geschuldete EEG- Umlage in die eigenen Preise einpreist, seine Preise deshalb erhöht oder aber diese Kosten selber trägt, insbesondere soweit sie etwa durch rückläufige Beschaffungskosten infolge gesunkener Großhandelspreise kompensiert werden. Klar ist demnach aber auch für das OLG Hamm, dass Stromlieferanten, die Letztverbraucher versorgen, gem. § 37 Abs. 2 EEG an die Übertragungsnetzbetreiber EEG- Umlage zu zahlen haben.
Und nur um diese Frage geht es auch in dem Verfahren vor dem LG Hamburg.
Was an den verschwurbelten Ansichten extrem interessant sein sollte, erschließt sich nicht.
Für die Entscheidung des LG Hamburg kommt es darauf an, ob mk energy iSv. § 37 EEG Letztverbraucher mit Strom beliefert.
Wer dieser mit Strom belieferte Letztverbraucher ist, ist dafür vollkommen unerheblich!
Insbesondere die zitierten Entscheidungen des LG Mühlhausen (1 HK O 43/12 vom 19.04.12) und des LG Erfurt (2 HKO 53/ 12 vom 05.04.12) können deshalb wohl schlecht dafür herangezogen werden, dass mk energy keine Letztverbraucher mit Strom beliefert.
mk energy kann entweder mk grid als Letztverbraucher mit Strom beliefern, wenn diese den Strom dafür verbraucht, um Nutzenergie zu erzeugen, oder aber die Kunden als Letztverbraucher mit Strom beliefern, insbesondere soweit die Kunden mk energy tatsächlich (unter Einsatz von Vollmachten) mit der Belieferung mit Strom beauftragt haben (siehe PK).
Erst wenn beides nicht der Fall sein sollte, kommt wohl unter Zugrundelegung der Denkgesetze allenfalls noch in Betracht, dass die Kunden tatsächlich als Letztverbraucher durch mk power mit Strom beliefert werden.
Die ÜNB können deshalb wohl der mk power den Streit verkünden, so dass in jenem Fall bindend feststehen könnte, dass mk power Letztverbraucher mit Strom beliefert und deshalb selbst gem. § 37 Abs. 2 EEG Schuldner in Bezug auf die EEG- Umlage ist. Soweit mk power dann keine Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG angemeldet haben sollte, wäre die Sache auch klar.
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In seinen jüngsten Aussagen hat Kristek durchklingen lassen, zwecks Klärung der Frage, ob ein Unternehmen der mk-group die EEG-Umlage schuldet, ggf. durch alle Gerichtsinstanzen gehen zu wollen. Wenn das tatsächlich so durchgezogen wird, dann wohl insbesondere mit dem Ziel, möglichst viel Zeit für seine augenscheinlich 'fragwürdigen Geschäfte' zu gewinnen. :-\
Ob ein solcher Plan allerdings aufgehen kann, dürfte zu bezweifeln sein. Wie Medien zu entnehmen ist, haben bereits einige Verteilernetzbetreiber über ihren Anwalt ankündigen lassen, von mk-energy künftig Vorkasse verlangen zu wollen. Damit wird die Luft für Kristek deutlich dünner und mit dem 'Spuk' Care-Energy könnte es womöglich ebenso schnell vorbei sein, wie vormals mit seiner EUROENERGIE AG. ???
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CE hat nur dann Anlass, gegen ein Urteil Rechtsmittel einzulegen, wenn es sich um eine Entscheidung gegen das Unternehmen handelt.
Ein Urteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung verurteilt wird, ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Von einer solchen Vollstreckungsmöglichkeit würden die Kläger wohl sehr schnell Gebrauch machen.
Eine Rechtsmitteleinlegung verursacht weitere Kosten.
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na ja? Wie sagte schon Rudi Carrell? Lass dich überraschen. Wir wissen alle Recht haben und Recht bekommen sind 2 verschiedene Dinge.
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@ bobby3301
Und „Recht haben“ trifft Ihrer Meinung nach wohl für unseren ‚ehrbaren (hanseatischen) Kaufmann’ zu?
Falls dem so ist, dann werden Richter Sie womöglich tatsächlich überraschen, denn dieser für manche ‚Held der
Energiewende’ dürfte mit seinen „verschwurbelten Ansichten“ vor allen deutschen Gerichten wieder und wieder scheitern! :)