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Autor Thema: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden  (Gelesen 26137 mal)

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Offline Energiefachmann

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Das Handelsblatt hat einen interessanten Artikel veröffentlicht, in dem die Machenschaften von Care-Energy unter die Lupe genommen werden. Möglicherweise sind viele Millionen Euro Umlagen hinterzogen worden.
Dass bei einer Insolvenz von mk-Ihr Energiedienstleister bzw. Care-Energy die Kunden vermutlich keine Ersatzversorgung erhalten, sondern es dann tatsächlich dunkel bleibt, wurde in diesem Forum bereits themaatisiert. Nun gibt es sogar ein Rechtsgutchten zu diesem Thema.

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/nach-teldafax-und-flexstrom-neuer-alarm-auf-dem-strommarkt/8200558.html

Der Spiegel greift das Thema ebenfalls auf:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/billigstromanbieter-care-energy-geraet-ins-visier-der-netzagentur-a-899654.html

(an die Moderation: macht es nicht Sinn, diese Beiträge unter "Care-Energy" als Versorger anzulegen bzw. den Versorger anzulegen und dort einen Hinweis auf "mk-Group-Holding" einzustellen? Ansonsten findet jemand die Beiträge nur als Insider)

Offline Mikesch

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #1 am: 21. Mai 2013, 19:24:19 »
die Artikel sind abber schon 1 Woche alt und damit kalter Kaffe  :'(  den Rest spar ich mir... es wird bei niemanden finster, weil Zähler und Anchluss beim Kunden bleiben, aber das will hier sowieso niemand hören.

Offline khh

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #2 am: 21. Mai 2013, 20:43:21 »
@Mikesch,

stimmt, die Artikel Handelsblatt und Spiegel wurden hier bereits gleich nach Veröffentlichung verlinkt und sind insofern längst bekannt.

Ob das "kalter Kaffee" ist, wird sich herausstellen. In keinem Fall "kalter Kaffee" sind die laufenden Klagen der drei Übertragungs-Netzbetreiber.
Sollte 'mk-werauchimmer' die EEG-Umlagen nicht gezahlt haben und dazu verurteilt werden, dann dürfte das ein schnelles Ende des "Energiedienstleisters der Energiewende" bedeuten. Können Sie ausschließen, dass dann entsprechende Nachforderungen auf die Kunden zukommen? 
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Mikesch

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #3 am: 21. Mai 2013, 21:10:46 »
@khh

Es ist nur eines  sicher, das Nichts sicher ist auf dieser Welt, sicher  ist nur eine Sache.. Hat schon ein Teldafaxkunde ne Rechnung für nicht gezahlte Sachen von Teldafax bekommen?
« Letzte Änderung: 21. Mai 2013, 21:17:15 von Mikesch »

Offline Energiesparer51

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #4 am: 21. Mai 2013, 22:09:31 »
@khh

Es ist nur eines  sicher, das Nichts sicher ist auf dieser Welt, sicher  ist nur eine Sache.. Hat schon ein Teldafaxkunde ne Rechnung für nicht gezahlte Sachen von Teldafax bekommen?

Im Insolvenzfall wird der Insolvenzverwalter immer versuchen, offene Forderungen einzutreiben.
http://www.insolvenz-news.de/teldafax-insolvenz-forderung-inkasso-verrechnung
a) Was meinen Sie mit "nicht gezahlte Sachen"?
b) Sind Sie wirklich so naiv wie Sie tun?
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Offline Energiefachmann

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #5 am: 22. Mai 2013, 14:49:35 »
Diese Nachricht hat der BDEW an alle Netzbetreiber gesendet:

"Die im Hamburger Freihafen ansässige mk-group Holding GmbH versucht seit rund 18 Monaten über mehrere Tochtergesellschaften - nämlich die mk-energy GmbH & Co. KG, die mk-grid GmbH & Co. KG, die mk-power GmbH & Co. KG, die mk-engineering GmbH & Co KG und die neutral commodity clearing GmbH & Co. KG - ein neues Geschäftsmodell der "Nutzenergielieferung" zu etablieren. Weiterhinfirmiert unter der Holding die Marke "care-energy". Derzeit bietet das Unternehmen die gelieferte "Nutzenergie" zu 19,80 Cent/kWh an und liegt damit unterhalb des Einstandspreises. Die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe wird von aktuellen Gerichtsentscheidungen und aktuellen Medienberichten als zweifelhaft eingeschätzt. Viele Netzbetreiber prüfen, wie mit der Unternehmensgruppe umzugehen ist.

mk-power bzw. mk-grid gibt an, als Energiedienstleister für ihre Kunden die Kundenanlage hinter der Hausanschlusssicherung sowie die elektrischen Verbrauchsgeräte zu betreiben und damit ihre Kunden nicht mit Strom zu beliefern, sondern die Leistung des Unternehmens bestehe in der Bereitstellung von Licht, Wärme und Kälte. Allerdings übernimmt mk-grid keinerlei Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit und wirtschaftliche Verfügbarkeit der Hausinstallation und der angeschlossenen Verbrauchsgeräte, so dass die beim Contracting typische Anlagenverantwortlichkeit des Contractors fehlt und daher nach der Auffassung des Landgerichts Berlin ein Schein-Contracting vorliegt (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2012). Verbraucherschützer bezweifeln, ob den Kunden bewusst wird, dass sie statt eines Stromliefervertrages einen Contracting-Vertrag abschließen, da die Vertragsunterlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingen diesbezüglich keine Klarheit erkennen ließen. Die Intransparenz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde von der Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv) abgemahnt (Pressemitteilung des vzbv vom 3.5.2013).

Für die Verteilnetzbetreiber ist die Einordnung des Geschäftsmodells für die Beurteilung des
Lieferantenwechselprozesses von Bedeutung. Im Rahmen der GPKE-Prozesse wird von der mk-Unternehmensgruppe der Auszug des bisherigen Letztverbrauchers und der Einzug der mk-grid bzw. mk-power als neue Anschlussnutzerin geltend gemacht, die dann als Letztverbraucherin von mk-energy beliefert werden soll. Da sich zahlreiche Netzbetreiber weigern, diesen vermeintlichen Wechsel des Anschlussnutzers in den Datenverarbeitungssystemen abzubilden, wird seitens der mk-Unternehmensgrüppe vielfach mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gedroht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 25. April 2012 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einen Anspruch der mkgrid auf Netzanschlussnutzung mangels Letztverbrauchereigenschaft verneint. Neben diesem Beschluss liegt eine Vielzahl gleichlautender Entscheidungen anderer Instanzgerichte vor (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2012; LG Konstanz, Urteil vom 13.4.2012; LG Mühlhausen, Urteil vom 19.4.2012; LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.3.2012). Vor diesem Hintergrund spricht aus Sicht des Netzbetreibers vieles dafür, einen Wechsel des Anschlussnutzers abzulehnen und lediglich einen Lieferantenwechsel zu akzeptieren.

Wie sich das Geschäftsmodell finanziert, ist unklar. Allem Anschein nach beabsichtigt mk-grid durch das Vertragskonstrukt, die Stromlieferung als Eigenverbrauch darzustellen, um eine Befreiung von der EEG-Umlage sowie der Stromsteuer zu erreichen. Hierzu sind bereits Gerichtsverfahren seitens der Übertragungsnetzbetreibergegen mk-grid bzw. mk-power anhängig. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt (BMU) vom 27. August 2012 belegt, dass beim sog. "Lichtcontracting" kein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraphen 37 EEG vorliegt und damit die EEG-Umlage auch bei diesem Geschäftsmodell fällig wird. In gleicher Weise haben bereits das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.4.2012) und das LG BerHn (Beschluss vom 8.5.2012) in Verfahren gegen mk-grid bzw. mk-power entschieden und eine Privilegierung bei der EEG-Umlage und der Stromsteuer abgelehnt. Bei einem entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsurteil -spätestens mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) - wird die mk-Unternehmensgruppe einen erheblichen Betrag an EEG-Umlage und Stromsteuer nachzahlen müssen,

Der BDEW hat bereits im Frühjahr 2012 die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf das Geschäftsmodell der rnk-Unternehmensgruppe aufmerksam gemacht und eine energierechtliche Überprüfung angeregt. Mittlerweile hat die BNetzA ein Verfahren eingeleitet und prüft, ob die mk-Unternehmensgruppe seiner behördlichen Anzeigepflicht, die bei Belieferung von Haushaltskunden mit Energie nach Paragraph 5 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) besteht, nachgekommen ist. Der BDEW hat darüber hinaus angeregt, gleichzeitig zu prüfen, ob das Unternehmen die notwendige Zuverlässigkeit nach Paragraph 5 EnWG besitzt, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung vorliegt.

Das Geschäftsmodell der mk-Unternehmensgruppe und der außerordentlich niedrige Strompreis hat mittlerweile ein breites Medienecho ausgelöst. Die aktuellen Medienberichte setzen sich allesamt kritisch mit dem Geschäftsgebaren der Unternehmensgruppe auseinander und bezweifeln die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des zu Grunde liegenden Geschäftsmodells. Alle Berichte kommen zu dem Schluss,
dass das Unternehmen mit dem Geschäftsmodell nicht dauerhaft am Markt wird bestehen können.

Die Netzbetreiber sind aus Vorsorgegründen gut beraten, ihre Netzentgeltforderungen soweit wie möglich insolvenzfest zu gestalten. Nach Kenntnis des BDEW werden die Netzentgelte in vielen Fällen nicht von den 'Tochtergesellschaften, die als Vertragspartner der Netzbetreiber auftreten, beglichen, sondern von der mk-Group Holding GmbH bezahlt. Derartige Drittzahlungen bergen im Falle einer Konzerninsolvenz das Risiko einer "Schenkungsanfechtung" nach Paragraph 134 InsO, mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlungen über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vom Netzbetreiber zurückfordern kann. Entsprechende Erfahrungen hat bereits eine Vielzahl von Netzbetreibern im laufenden Insolvenzverfahren der TelDaFax-Gruppe machen
müssen.
Zur Vermeidung dieses Anfechtungsrisikos sollte daher seitens des Netzbetreibers auf eine Zahlung durch den Vertragspartner bestanden werden. Auch wenn in den Lieferantenrahmenverträgen eine persönliche Schuld in der Regel nicht vereinbart ist und Zahlungen Dritter deshalb gemäß Paragraph 267 BGB grundsätzlich zu akzeptieren sind, könnte bei Vorliegen eines konkreten Insolvenzrisikos die Ablehnung der Drittzahlung mit
Verweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Paragraph 20 Abs. 2 EnWG, Paragraphen 242, 321 BGB) rechtlich begründet werden."

Offline Energiesparer51

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #6 am: 22. Mai 2013, 15:43:43 »
im Parallelthread wurde die Reaktion von CE darauf heute schon gepostet und auch schon diskuiert.  :D

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17820.msg100754.html#msg100754
« Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 15:49:20 von Energiesparer51 »
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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #7 am: 24. Mai 2013, 13:37:15 »
Die Meldung von SPON passt in den Thread:

Stromdiscounter: Branchenverband BDEW warnt vor Care Energy

Zitat
....
 Hamburger Gericht deutet Zahlungspflicht an

Der Streit um ausstehende Zahlungen beschäftigte am Donnerstag das Landgericht Hamburg. Die Richterin habe zum Ende der Verhandlung "durchblicken lassen, dass sie den Zahlungsanspruch von Amprion für begründet hält", berichtete ein Prozessteilnehmer SPIEGEL ONLINE. Sie habe Care Energy "einen Vergleich über Zahlung der vollen Forderungssumme" angeraten. Eine der Firmen der Unternehmensgruppe sei in jedem Fall umlagepflichtig.
...
Ein Übertragungsnetzbetreiber erwägt derweil schon eine neue Klage. Denn die Unternehmensgruppe will bald auch Solaranlagen direkt bei den Endkunden auf dem Grundstück betreiben und deren Strom den jeweiligen Endkunden direkt zur Verfügung stellen. Auch in diesem Fall dürfte nach Einschätzung des Übertragungsnetzbetreibers auf die erzeugten und gelieferten Strommengen EEG-Umlage anfallen.
....
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/bdew-warnt-vor-care-energy-a-901684.html

Offline Energiesparer51

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #8 am: 24. Mai 2013, 14:14:59 »
Letztgenannten Verbrauch von Strom, der ohne ihn durch ein Netz zu leiten auf dem selben Grundstück verbraucht wird, halte ich -wie PV-Eigenvertrauch- nicht für EEG-umlagepflichtig.
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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #9 am: 24. Mai 2013, 15:54:34 »
Letztgenannten Verbrauch von Strom, der ohne ihn durch ein Netz zu leiten auf dem selben Grundstück verbraucht wird, halte ich -wie PV-Eigenvertrauch- nicht für EEG-umlagepflichtig.
Ja klar, wenn ein Handwerker auf meinem Grundstück mir etwas bastelt, dann sind ja auch keine Steuern und Abgaben fällig. Die Mehrwertsteuer braucht es auch nicht. Bei Dienstleistern sowieso. .. und sowieso, ich will ja keine Beratung, keine Leistung, nur das Ergebnis.

Ja, ein tolles Gesetz, dieses EEG. Wer denkt sich so etwas aus, schreibt es auf und beschliesst das auch noch? Ein einziger irrer und rechtswidriger Krampf³, man kann damit so herrlich hin und her interpretieren. Das macht nicht nur CE. ;) . Viele möchte sich diesem Krampf entziehen. Raus aus der Finanzierung der Energiewende. Für Klima- und Umweltschutz sollen die anderen bezahlen. Vor allem die üppig geförderten "so solidarischen" Solaristen sind mit dabei.  Eigenverbrauch nennt sich das Zauberwort.

Wo steht sie denn nun konkret, die Zahlungspflicht für die EEG-Umlage, wann, wo und wer? Wenn der ÜBN-Betreiber gar keine Kosten, Ausgaben und auch keine Einnahmen hat?. Jede(r) Letztverbraucher(in) soll aber für die Kilowattstunde die selbe EEG-Umlage zahlen.

< s u p e r t o l l >           

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
...
2d. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert, ...   (Wenn das EVU nun gar nicht liefert, sondern vor Ort auf dem Grundstück des Letztverbrauchers die Elektrizität erzeugt - was dann? ... oder wie interpretiert man "liefern"?  Per Leitungen der Netzbetreiber, oder ist "liefern" auch die Erzeugung vor Ort?)

§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage
....
Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt.

Offline Energiesparer51

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #10 am: 24. Mai 2013, 16:59:09 »
ich habe nochmal nachgelesen:

Zitat
§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den
§§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter
Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten.
(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig
zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen
und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen
Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung
verlangen (EEG-Umlage). 2Der Anteil ist so zu bestimmen,
dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine
Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom
dieselben Kosten trägt. 3Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge
in angemessenem Umfang zu entrichten.
(3) 1Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
geliefert wird. 2Betreibt die Letztverbraucherin oder der
Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den
erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber
auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der
Strom
1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder
2. im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.

Im Umkehrschluss: Betreibt ein anderer als der Letztverbraucher die Anlage, so wird die EEG-Umlage doch fällig. Es kann also auch nachteilig sein, kein Letztverbraucher sein zu wollen.

Weiterhin will man die Plug&Play- Anlagen ja wohl gar nicht nicht als EEG-Anlagen anmelden. (Und wohl auch nicht anmelden können.)

PS: Das LG Wiesbaden hat sich bezgl CE  schon  mal mit dem Begriff "Nutzenergie" und der Problematik des Letztverbrauchers auseinandergesetzt. (LG wiesbaden 5 C 149/11) lässt sich ergoogeln.
« Letzte Änderung: 24. Mai 2013, 17:08:36 von Energiesparer51 »
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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #11 am: 24. Mai 2013, 17:43:33 »
Im Umkehrschluss: Betreibt ein anderer als der Letztverbraucher die Anlage, so wird die EEG-Umlage doch fällig. Es kann also auch nachteilig sein, kein Letztverbraucher sein zu wollen.

Weiterhin will man die Plug&Play- Anlagen ja wohl gar nicht nicht als EEG-Anlagen anmelden. (Und wohl auch nicht anmelden können.)

PS: Das LG Wiesbaden hat sich bezgl CE  schon  mal mit dem Begriff "Nutzenergie" und der Problematik des Letztverbrauchers auseinandergesetzt. (LG wiesbaden 5 C 149/11) lässt sich ergoogeln.
Ja, @Engergiesparer51, man wird das tolle EEG oft nur im Umkehrschluss mit viel Spielraum auslegen können oder müssen. Das Urteil lässt sich auch verlinken: LG Wiesbaden 5 C149/11

Probleme mit EEG-Auslegungen gibt es vielfach. Zur Streitschlichtung wird dann auf die zuständige Bundesnetzagentur verwiesen.  Einfach eine umfassende "Glanzleistung" dieses Gesetz. Der BdEV hätte es längst mit der trüben Funzel auszeichnen müssen.
« Letzte Änderung: 24. Mai 2013, 18:43:00 von PLUS »

Offline khh

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #12 am: 24. Mai 2013, 20:32:47 »
... Im Umkehrschluss: Betreibt ein anderer als der Letztverbraucher die Anlage, so wird die EEG-Umlage doch fällig. Es kann also auch nachteilig sein, kein Letztverbraucher sein zu wollen. ...

Da wird sich der Herr M. Kristek und seine Rechtsberater wohl bald entscheiden müssen, ob denn nun ein Unternehmen der mk-group Letztverbraucher sein soll oder nicht.  ;D
Mal so und mal so, gerade wie es jeweils am Besten passt, dürfte jedenfalls selbst für diesen augenscheinlich 'besonders kreativen' Energiedienstleister der Energiewende kaum gehen.  ??? 
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Offline bobby3301

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #13 am: 24. Mai 2013, 20:39:05 »
Na ja wo ich das Problem sehe ist ganz einfach. Die gleichen Anwälte die das Urteil erstritten haben das Care kein Letztverbraucher ist wollen jetzt erstreiten das Care Letztverbraucher ist????? Schauen wir mal wie das ausgeht!!!

Offline Energiesparer51

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Re: Klagen gegen Care-Energy / keine Ersatzversorgung für Kunden
« Antwort #14 am: 24. Mai 2013, 20:56:45 »

Da wird sich der Herr M. Kristek und seine Rechtsberater wohl bald entscheiden müssen, ob denn nun ein Unternehmen der mk-group Letztverbraucher sein soll oder nicht.  ;D


Das werden sie sich am Ende wohl nicht aussuchen können.

Evitel zitierte hier http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18283.msg100842.html#msg100842

Zitat
Eine der Firmen der Unternehmensgruppe sei in jedem Fall umlagepflichtig.

Unabhängich davon, ob eine Firma der Unternehmensgruppe oder der Kunde Letztverbraucher ist.
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