Diese Nachricht hat der BDEW an alle Netzbetreiber gesendet:
"Die im Hamburger Freihafen ansässige mk-group Holding GmbH versucht seit rund 18 Monaten über mehrere Tochtergesellschaften - nämlich die mk-energy GmbH & Co. KG, die mk-grid GmbH & Co. KG, die mk-power GmbH & Co. KG, die mk-engineering GmbH & Co KG und die neutral commodity clearing GmbH & Co. KG - ein neues Geschäftsmodell der "Nutzenergielieferung" zu etablieren. Weiterhinfirmiert unter der Holding die Marke "care-energy". Derzeit bietet das Unternehmen die gelieferte "Nutzenergie" zu 19,80 Cent/kWh an und liegt damit unterhalb des Einstandspreises. Die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe wird von aktuellen Gerichtsentscheidungen und aktuellen Medienberichten als zweifelhaft eingeschätzt. Viele Netzbetreiber prüfen, wie mit der Unternehmensgruppe umzugehen ist.
mk-power bzw. mk-grid gibt an, als Energiedienstleister für ihre Kunden die Kundenanlage hinter der Hausanschlusssicherung sowie die elektrischen Verbrauchsgeräte zu betreiben und damit ihre Kunden nicht mit Strom zu beliefern, sondern die Leistung des Unternehmens bestehe in der Bereitstellung von Licht, Wärme und Kälte. Allerdings übernimmt mk-grid keinerlei Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit und wirtschaftliche Verfügbarkeit der Hausinstallation und der angeschlossenen Verbrauchsgeräte, so dass die beim Contracting typische Anlagenverantwortlichkeit des Contractors fehlt und daher nach der Auffassung des Landgerichts Berlin ein Schein-Contracting vorliegt (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2012). Verbraucherschützer bezweifeln, ob den Kunden bewusst wird, dass sie statt eines Stromliefervertrages einen Contracting-Vertrag abschließen, da die Vertragsunterlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingen diesbezüglich keine Klarheit erkennen ließen. Die Intransparenz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde von der Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv) abgemahnt (Pressemitteilung des vzbv vom 3.5.2013).
Für die Verteilnetzbetreiber ist die Einordnung des Geschäftsmodells für die Beurteilung des
Lieferantenwechselprozesses von Bedeutung. Im Rahmen der GPKE-Prozesse wird von der mk-Unternehmensgruppe der Auszug des bisherigen Letztverbrauchers und der Einzug der mk-grid bzw. mk-power als neue Anschlussnutzerin geltend gemacht, die dann als Letztverbraucherin von mk-energy beliefert werden soll. Da sich zahlreiche Netzbetreiber weigern, diesen vermeintlichen Wechsel des Anschlussnutzers in den Datenverarbeitungssystemen abzubilden, wird seitens der mk-Unternehmensgrüppe vielfach mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gedroht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 25. April 2012 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einen Anspruch der mkgrid auf Netzanschlussnutzung mangels Letztverbrauchereigenschaft verneint. Neben diesem Beschluss liegt eine Vielzahl gleichlautender Entscheidungen anderer Instanzgerichte vor (LG Berlin, Urteil vom 8.5.2012; LG Konstanz, Urteil vom 13.4.2012; LG Mühlhausen, Urteil vom 19.4.2012; LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.3.2012). Vor diesem Hintergrund spricht aus Sicht des Netzbetreibers vieles dafür, einen Wechsel des Anschlussnutzers abzulehnen und lediglich einen Lieferantenwechsel zu akzeptieren.
Wie sich das Geschäftsmodell finanziert, ist unklar. Allem Anschein nach beabsichtigt mk-grid durch das Vertragskonstrukt, die Stromlieferung als Eigenverbrauch darzustellen, um eine Befreiung von der EEG-Umlage sowie der Stromsteuer zu erreichen. Hierzu sind bereits Gerichtsverfahren seitens der Übertragungsnetzbetreibergegen mk-grid bzw. mk-power anhängig. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt (BMU) vom 27. August 2012 belegt, dass beim sog. "Lichtcontracting" kein Befreiungstatbestand im Sinne des Paragraphen 37 EEG vorliegt und damit die EEG-Umlage auch bei diesem Geschäftsmodell fällig wird. In gleicher Weise haben bereits das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.4.2012) und das LG BerHn (Beschluss vom 8.5.2012) in Verfahren gegen mk-grid bzw. mk-power entschieden und eine Privilegierung bei der EEG-Umlage und der Stromsteuer abgelehnt. Bei einem entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsurteil -spätestens mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) - wird die mk-Unternehmensgruppe einen erheblichen Betrag an EEG-Umlage und Stromsteuer nachzahlen müssen,
Der BDEW hat bereits im Frühjahr 2012 die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf das Geschäftsmodell der rnk-Unternehmensgruppe aufmerksam gemacht und eine energierechtliche Überprüfung angeregt. Mittlerweile hat die BNetzA ein Verfahren eingeleitet und prüft, ob die mk-Unternehmensgruppe seiner behördlichen Anzeigepflicht, die bei Belieferung von Haushaltskunden mit Energie nach Paragraph 5 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) besteht, nachgekommen ist. Der BDEW hat darüber hinaus angeregt, gleichzeitig zu prüfen, ob das Unternehmen die notwendige Zuverlässigkeit nach Paragraph 5 EnWG besitzt, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung vorliegt.
Das Geschäftsmodell der mk-Unternehmensgruppe und der außerordentlich niedrige Strompreis hat mittlerweile ein breites Medienecho ausgelöst. Die aktuellen Medienberichte setzen sich allesamt kritisch mit dem Geschäftsgebaren der Unternehmensgruppe auseinander und bezweifeln die rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des zu Grunde liegenden Geschäftsmodells. Alle Berichte kommen zu dem Schluss,
dass das Unternehmen mit dem Geschäftsmodell nicht dauerhaft am Markt wird bestehen können.
Die Netzbetreiber sind aus Vorsorgegründen gut beraten, ihre Netzentgeltforderungen soweit wie möglich insolvenzfest zu gestalten. Nach Kenntnis des BDEW werden die Netzentgelte in vielen Fällen nicht von den 'Tochtergesellschaften, die als Vertragspartner der Netzbetreiber auftreten, beglichen, sondern von der mk-Group Holding GmbH bezahlt. Derartige Drittzahlungen bergen im Falle einer Konzerninsolvenz das Risiko einer "Schenkungsanfechtung" nach Paragraph 134 InsO, mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlungen über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vom Netzbetreiber zurückfordern kann. Entsprechende Erfahrungen hat bereits eine Vielzahl von Netzbetreibern im laufenden Insolvenzverfahren der TelDaFax-Gruppe machen
müssen.
Zur Vermeidung dieses Anfechtungsrisikos sollte daher seitens des Netzbetreibers auf eine Zahlung durch den Vertragspartner bestanden werden. Auch wenn in den Lieferantenrahmenverträgen eine persönliche Schuld in der Regel nicht vereinbart ist und Zahlungen Dritter deshalb gemäß Paragraph 267 BGB grundsätzlich zu akzeptieren sind, könnte bei Vorliegen eines konkreten Insolvenzrisikos die Ablehnung der Drittzahlung mit
Verweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Paragraph 20 Abs. 2 EnWG, Paragraphen 242, 321 BGB) rechtlich begründet werden."