Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 16. Oktober 2012, 11:44:12

Titel: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Oktober 2012, 11:44:12
Die ab 01.01.13 geltende erhöhte EEG- Umlage stellen die Netzbetreiber den
Stromlieferanten in Rechnung.

Den Netzbetreibern oder Stromlieferanten als von der gesetzlichen Regelung
direkt Betroffenen obliegt es,
die etwaige Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelungen zur EEG- Umlage zu
rügen,sich auf deren Unwirksamkeit zu berufen (Stichwort "Kohlepfennig").

Die Stromkunden sind von der gesetzlichen Regelung nicht unmittelbar
betroffen,so dass es diesen deshalb an der notwendigen Beschwer etwa für eine
Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung der gesetzlichen Regelungen fehlt.

Die Erhöhung der EEG- Umlage zum 01.01.13 führt nicht automatisch
zu einer Erhöhung der zwischen Stromlieferant und Stromkunden vereinbarten
Preise zum 01.01.13.

Ob dem Stromlieferanten gegenüber dem Stromkunden überhaupt
ein Recht zur einseitigen Preisänderung zusteht,
bemisst sich bekanntlich danach, ob dem Stromlieferanten
gesetzlich oder vertraglich ein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt
wurde.

Es ist fraglich, ob das - allein gegenüber grund- und ersatzversorgten
Kunden bestehende -
gesetzliche Preisänderungsrecht überhaupt wirksam ist (vgl. EuGH- Vorlagen).

Bei Sonderverträgen kommt es zumeist darauf an,
ob eine Preisänderungsklausel gem. § 305 BGB wirksam in den Vertrag
einbezogen wurde und ob eine etwaig wirksam einbezogene Klausel der Inhaltskontrolle gem. §
307 BGB standhält.

Eine Preisänderungsklausel in den AGB soll einer Inhaltskontrolle
jedenfalls schon dann nicht standhalten,
wenn dem Kunden für den Fall einer einseitigen Preisänderung
kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde.

Wurde dem Kunden kein solches Sonderkündigungsrecht in der Klausel
eingeräumt, steht dem Kunden zwar kein Sonderkündigungsrecht zu;
der Stromlieferant ist jedoch zur einseitigen Preisänderung dann schon
vertraglich nicht berechtigt.

Der Vertrag ist in diesem Fall zum bisher vertraglich vereinbarten Preis
fortzusetzen, § 433 BGB.

Die zum 01.01.13 erhöhte EEG- Umlage,
sofern der Netzbetreiber sie überhaupt gegenüber dem Stromlieferanten
durchsetzen kann (s.o. "Kohlepfennig"),
führt nicht automatisch zu einer entsprechenden Strompreiserhöhung gegenüber
den Stromkunden.

Der erhöhten EEG- Umlage können ebenso gesunkene Beschaffungskosten des
Stromlieferanten infolge gesunkener Großhandelspreise gegenüberstehen.

Darauf verweist zutreffend etwa der E.ON- Konzern:

http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/umlage-treibt-den-strompreis-energiebranche-verzichtet-auf-preiserhoehung-vorerst_aid_839111.html

Unabhängig von gesunkenen Beschaffungskosten ist es insbesondere den
Energiekonzernen durch umfangreiche Umstrukturierungen gelungen, erhebliche Kostensenkungen
zu realisieren. Weitere Kostensenkungsmaßnahmen stehen bei den Energiekonzernen in Aussicht.

Kurzum:

Die EEG- Umlage ist nur ein einzelner unter vielen
Kostenbestandteilen des Letztverbraucherpreises.

Unter notwendiger Berücksichtigung der Entwicklung  a l l e r
preisbildenden Kostenfaktoren des Strompreises
kann sich die einseitige Erhöhung des Strompreises im Umfange der
gestiegenen EEG- Umlage
zum 01.01.13 gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig erweisen.

Als "Grütze" erweisen sich deshalb wohl  insbesondere die öffentlichen Bekundungen
des Bundesumweltministers Altmaier,
er wolle den Energieversorgern eine geringere Strompreiserhöhung abbetteln.

Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Oktober 2012, 13:10:56
Findet man Worte?

Zitat
Umweltminister Peter Altmaier (CDU) will sich für eine Abmilderung der Kosten aus der gestiegenen EEG-Umlage für die Verbraucher einsetzen. Er wolle erreichen, dass die Steigerung „nicht völlig an die Verbraucher weitergegeben wird“, sagte Altmaier am Montagabend im „heute journal“ des ZDF. Er verwies dabei auf den Anbieter RWE, der erklärt habe, diese Belastung vorerst nicht weiterzugeben. „Das halte ich für einen ganz wichtigen Schritt“, sagte Altmaier. Er werde „Gespräche führen“, um auch andere Anbieter zu überzeugen, „dass sie sich diesem Beispiel anschließen“.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/energiepolitik/eeg-umlage-altmaier-will-niedrigeren-strompreis-fuer-verbraucher-11927445.html
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: PLUS am 16. Oktober 2012, 15:32:07
Findet man Worte?
Der hilflose Altmaier gibt mit breiter Brust die Zielscheibe. Wie lange noch? Er fährt mit dem EE-Fahrrad auf spiegelglatter Fahrbahn. Das sollte er lassen. Er macht da keine gute Figur.  Norbert Röttgen hatte schon nicht gestreut. Was nun Herr Altmaier, bremsen, treten oder doch besser absteigen. Das wird so nichts!

Die Trittins, Özdemirs und Roths haben als Wurfgeschosse aber auch nur ihre selbstgebastelten giftgrünen Bumerangs. Sie haben die spiegelglatte Fahrbahn kräftig gewässert und sind  massgeblich an der Misere beteiligt und sollten sich zurückhalten. Würde man sie lassen, wären die üblichen schon hinlänglich bekannten Verschlimmbesserungen die Folge.  Jetzt will man mit  Kampagnen und Unterschriftensammeln auf den politischen Gegner verweisen.

"Haltet den Dieb" ruft der Räuber zur Ablenkung. Welche Verbraucher lassen sich da noch aufs Glatteis führen. Der Wahlk(r)ampf ist im Gange.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Oktober 2012, 15:52:42
@PLUS

Es tut mir überaus leid, Sie zu Ihrer Antwort angereizt zu haben.

Hier soll es nur um die Grundsatzfrage gehen, ob und ggf. unter Berücksichtigung welcher Grundsätze 
die zum 01.01.13 geänderte EEG- Umlage in laufenden Vertragsverhältnissen an die Stromkunden weitergegeben werden kann. 

Wer die Presse verfolgt, kann zu dem unzutreffenden Eindruck gelangen,
die Änderung der EEG- Umlage zum 01.01.13 führe automatisch
zu einer entsprechenden Änderung des Strompreises in laufenden Stromlieferungsverträgen. 
Titel: Automatisch hin oder her ...
Beitrag von: PLUS am 16. Oktober 2012, 16:35:02
@PLUS
Es tut mir überaus leid, Sie zu Ihrer Antwort angereizt zu haben.
Hier soll es nur um die Grundsatzfrage gehen, ob und ggf. unter Berücksichtigung welcher Grundsätze die zum 01.01.13 geänderte EEG- Umlage in laufenden Vertragsverhältnissen an die Stromkunden weitergegeben werden kann. 
Wer die Presse verfolgt, kann zu dem unzutreffenden Eindruck gelangen,
die Änderung der EEG- Umlage zum 01.01.13 führe automatisch
zu einer entsprechenden Änderung des Strompreises in laufenden Stromlieferungsverträgen.
"Automatisch".  Wer einen Vertrag mit Preisgarantie hat (keine eingeschränkte), der darf das uneingeschränkt glauben.  Die aus Erfahrung bekannten und üblichen Abläufe werden dafür sorgen, dass beim überwiegenden Teil der Endverbraucher die Preise im nächsten Jahr steigen und das nicht nur beim Strom. Hoffentlich steigt sonst nichts  ... Netzentgelte, §19 NEV-Umlage ..

Warten wir ein halbes Jahr ....  und hoffen, dass die Energieberater des BM Altmaier  die Glühbirnen schnell auswechseln. Einkommensschwache Haushalte sollen ja jetzt  lernen, wie man Strom spart. Da wird dann u.a. die EEG-Umlage eingespart und die Stromrechnung bezahlbar.

Das geduldige Papier - aus dem 10 Punkten-"Plan" von BM Peter Altmaier:
Zitat
3. Die Umsetzung der Energiewende muss aber in jedem Augenblick volkswirtschaftlich verantwortbar und damit bezahlbar sein, da sie ansonsten ihre eigene Basis untergraben und zerstören würde. Dazu gehört auch, dass die Energiepreise in Deutschland sich nicht von denen unserer hauptsächlichen Wettbewerber in anderen Ländern gravierend und dauerhaft entkoppeln dürfen.
 
4. Die Energiewende hat eine soziale Komponente, die darin besteht, dass in ihrer Folge keine schwerwiegenden sozialen Verwerfungen und Einkommensverschiebungen stattfinden dürfen.

5. Die unter 3 und 4 genannten Ziele können nur erreicht werden, wenn die erneuerbaren Energien mittelfristig auch ohne Einspeisevergütung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) markt- und wettbewerbsfähig werden.

Wir warten schon lange auf "mittelfristig".
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Energiesparer51 am 23. Oktober 2012, 17:51:57
Auch wenn E.ON und RWE die Umlageerhöhung noch nicht sofort weitergeben wollen, so las ich von den hiesigen Stadtwerken und einem kleineren Überlandwerk, dass sie die 1:1 durchreichen wollen.
Mein derzeitiger (Ökostrom)-Lieferant hatte nach einem Jahr uneingeschränkter Preisgarantie den Arbeitspreis von 21,14 auf 21,09 ct/kwh gesenkt und für das zweite Jahr eine erneute, allerdings eingeschränkte Preisgarantie gegeben. Er bietet hier neu zurzeit für 24,1 ct/kWh an. Mal sehen, was er verlangen wird. Beim Grundversorger, der zu den o.g. gehört, die zunächst nicht erhöhen wollen, kostet die kWh zurzeit 25,16 ct. Ich halte das für keine attraktive Variante.
Für mich als Nichtanwalt lege ich Wert auf einen nicht zu den zwielichtigen gehörenden günstigen Anbieter und möchte mich mit dem nicht um Billigkeit etc streiten. Immerhin hat das Einschalten der Schlichtungsstelle bei meinem vorigen Lieferanten dazu geführt, dass er mir nun doch noch ca. 9 Euro zurückgezahlt hat. Im Grunde ist das aber den damit verbundenen Aufwand nicht wert.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 23. Oktober 2012, 23:16:30
Der Strompreis setzt sich aus vielen Kostenbestandteilen zusammen.
Einer dieser Kostenbestandteile - unter vielen - ist die EEG- Umlage.

Der zum 01.01.13 weiter steigenden  EEG- Umlage stehen u.a. gesunkene Beschaffungskosten für die Stromlieferanten am Markt gegenüber.

Die Großhandelspreise für Strom an der EEX, an denen sich die Beschaffungskosten orientieren,
sind seit den Höchstständen im Sommer 2008 um etwa 3 Ct/ kWh gesunken.

Diese Großhandelspreise sinken auch wegen der zunehmenden Menge von Stromeinspeisungen aus sog. erneuerbaren Energien.
Der Großhandelspreis bildet sich nach der merit- order- Preisbildung und orientiert sich immer an dem gerade noch notwendigen Kraftwerk mit den höchsten Brennstoffkosten, d. h. an dessen Brennstoffkosten als Grenzkosten.
Konventionelle Kraftwerke mit hohen Brennstoffkosten kommen durch den Vorrang erneurebaren Energien
im Netz immer weniger zum Zuge. Dadurch sinken die Großhandelspreise und somit die Beschaffungskosten der Stromlieferanten.
Darunter leiden die Stromerzeuger, also die Betreiber konventioneller Kraftwerke.
 Zugleich bewirken sinkende Großhandelspreise  wegen des geltenden Ausgleichsmechanismus aber auch eine steigende EEG- Umlage.

Es gelten die bekannten Grundsätze:

Durch einseitige Preiserhöhungen darf der Gewinnanteil am Preis nachträglich nicht erhöht werden,
weil dies jedenfalls unbillig wäre.

Deshalb müssen bei einseitigen Preisänderungen in laufenden Vertragsverhältnissen gesunkene Kosten mindestens nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden.

Wenn E.ON öffentlich bekundet, dass sich eine automatische Weitergabe der zum 01.01.13 steigenden EEG- Umlage verbiete, dann hat dies seine Grundlage in den hier genannten Grundsätzen, die der BGH in Bezug auf einseitige Preisänderungen von Energieversorgungsunternehmen immer wieder bestätigt hat (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11). Die dabei vom BGH aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten für alle Energieversorgungsunternehmen, insbesondere auch für Stromlieferanten (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).

Mag sein, dass sich einzelne Stadtwerke vorgenommen haben, sich nicht an diese Rechtsgrundsätze zu halten und die zum 01.01.13 steigende EEG- Umlage - ohne Berücksichtigung gesunkener Strombeschaffungskosten am Markt - vollständig auf ihre Kunden abwälzen zu wollen. Hierzu ist ihnen jedoch weder vertraglich noch gesetzlich ein entsprechendes Recht eingeräumt.     

Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche schon die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließen, benachteiligen die Kunden unangemessen und sind regelmäßig unwirksam.

Ermöglicht mithin  eine AGB- Preisänderungsklausel zB. die Weitergabe der gestiegenen EEG- Umlage ohne zugleich zu gewährleisten, dass gesunkene Kosten - etwa bei den Beschaffungskosten - nach mindestens gleichen Maßstäben auch an die Kunden weitergegegeben werden, stellt sie regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und ist deshalb unwirksam.

Zu beachten ist ferner, dass einige Stromlieferanten unter das sog. Grünstromprivileg fallen, deshalb selbst teilweise oder vollständig von der Zahlung der EEG- Umlage befreit sind.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gr%C3%BCnstromprivileg

Stromlieferanten, die unter dieses sog. Grünstromprivileg fallen, bezeichnen sich selbst oft als Ökostromanbieter.
   
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Black am 24. Oktober 2012, 14:58:56
Die Tatsache, dass die Weitergabe der EEG Umlage an den Letztverbraucher nicht auf einer gesetzlichen Regelung beruht, sondern individuell vertraglich vereinbart werden muss findet eine Durchbrechung in § 40, 41 EEG.

Hier wird plötzlich einer Behörde das Recht eingeräumt die EEG Umlage für einen Letztverbraucher auf Antrag zu begrenzen.
Titel: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: khh am 19. November 2012, 11:36:49
zu E.ON:  "Was schert uns unser Geschwätz von gestern" !!!

Der erhöhten EEG- Umlage können ebenso gesunkene Beschaffungskosten des Stromlieferanten infolge gesunkener Großhandelspreise gegenüberstehen. Darauf verweist zutreffend etwa der E.ON- Konzern:
http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/umlage-treibt-den-strompreis-energiebranche-verzichtet-auf-preiserhoehung-vorerst_aid_839111.html

E.ON Avacon wälzt die steigenden Umlagen vollumfänglich und sofort ab 01.01.2013 an die Haushaltskunden weiter !
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Didakt am 19. November 2012, 20:34:58
Nichts als Augenwischerei und eine bodenlose Frechheit der Abzocker war das, was erst vor einem Monat von diesen Wegelagerern im „Focus“ verlautbart wurde.

Im gleichen Artikel stand jedoch auch, was nun Realität ist:

Zitat
„Der größte Energieversorger in Ostdeutschland, enviaM, hatte bereits in der vergangenen Woche erklärt, in ganz Deutschland sei ab Januar 2013 mit einem „historischen“ Anstieg zu rechnen.“


Dies ist explizit der Fall. Man braucht nur in den Vergleichsportalen zu stöbern und ist naturgemäß auch selbst davon betroffen.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: khh am 19. November 2012, 21:03:32
Genau, nichts als Augenwischerei etc. der Abzocker ...... und zudem eine weitere Glanzleistung von Mutti's neuem Liebling !

Zitat
FOCUS-Online am 15.10.2012:
Umweltminister Peter Altmaier (CDU) erklärte auf MDR Info, er glaube, es gebe eine Chance, mit den Energieversorgern darüber zu reden, nur einen Teil oder auch gar nichts von den Erhöhungen an die Endverbraucher weiter zu geben. „Das wäre die beste und die schnellste Möglichkeit im übrigen, die Strompreise stabil zu halten“, sagte er.

Oder hatten E.ON und Co. "überzeugendere Argumente" für den Fall einer für die Koalition negativ verlaufenden Bundestagswahl ?

Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: userD0010 am 20. November 2012, 06:51:32
Die zwei Schafeler/Schwadronierer aus Mutti´s Laberverein sind doch DAS überzeugende Beispiel, warum der Begriff Politikverdrossenheit immer wieder neue Bestätigung erfährt.
Dümmeres als aus dem Mund von Ollie wurde doch schon lange nicht mehr verlautbart.
Und wen wundert´s, dass diese Schwadronierer so kurz vor den nächsten Wahlen den Versorgern nach dem Maul reden?
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Black am 20. November 2012, 11:04:45
Die zwei Schafeler/Schwadronierer aus Mutti´s Laberverein sind doch DAS überzeugende Beispiel, warum der Begriff Politikverdrossenheit immer wieder neue Bestätigung erfährt.
Dümmeres als aus dem Mund von Ollie wurde doch schon lange nicht mehr verlautbart.
Und wen wundert´s, dass diese Schwadronierer so kurz vor den nächsten Wahlen den Versorgern nach dem Maul reden?

Bei Lichte betrachtet lässt die Rechtsprechung des BGH zur Ausübung eines "billigen" Preisanpassungsrechts den Versorgern eigentlich keine andere Wahl, als jede Belastung sofort an die Verbraucher weiterzuwälzen. Und von der EEG-Umlage profitieren überwiegend EEG Anlagenbesitzer
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: khh am 20. November 2012, 11:23:24
... Und von der EEG-Umlage profitieren überwiegend EEG Anlagenbesitzer

Und Dank entsprechender Lobby-Arbeit insbesondere die befreite Großindustrie !
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: userD0010 am 20. November 2012, 11:27:20
@Black
und "im Dunkeln betrachtet" bleibt den armen Versorgern keine Möglichkeit, das sog. billige Preisanpassungsrecht bei
gesunkenen Beschaffungskosten ebenfalls anzupassen. Da fehlt den Damen und Herren ja im Dunkeln die entsprechende Erleuchtung.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: khh am 20. November 2012, 12:21:45
... bleibt den armen Versorgern keine Möglichkeit, das sog. billige Preisanpassungsrecht bei gesunkenen Beschaffungskosten ebenfalls anzupassen.

Gesunken Beschaffungskosten werden (in Absprache mit der Politik?) ebenfalls nur den Großabnehmern "zugeschustert". Die wechseln ja sonst zum Wettbewerber oder versorgen sich womöglich im benachbarten Ausland.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Didakt am 20. November 2012, 12:27:25
Na ja, mein Scherflein an den Kosten der Energiewende will ich schon beitragen.

Auf Anfrage hat mir mein Versorger soeben mitgeteilt, dass sich der Arbeitspreis für meinen Strombezug ab 01.01.2013 um 2,69 ct/kWh erhöht. Dabei handele es sich ausschließlich um die Erhöhung der gesetzlichen Abgaben und Umlagen. Das ist glaubhaft. Ob er allerdings von möglicherweise gesunkenen Strombeschaffungskosten profitiert, die gegenzurechnen wären, ist schlechterdings nicht beweisbar.

Was mich am meisten an dem Wendegezerre nervt, ist das maßlos zunehmende System des Schmarotzens am äußerst fragwürdigen Subventionssumpf sowie die Kostenumlage nahezu ausschließlich zu Lasten der Nichtprivilegierten.
„Olli“ lässt sich nicht nur widerstandslos von den Parasiten übertölpeln, sondern redet ihnen auch noch das Wort. Einfach furchtbar! Mal sehen, wie Volkes Stimme demnächst darüber befindet? Aber ich befürchte, dass es noch schlimmer kommen kann, sollten die Geschicke eines Tages von der ideologisch verblendeten, drallen Claudia nebst Anhang gelenkt werden. ;)
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Black am 20. November 2012, 14:40:25
... Und von der EEG-Umlage profitieren überwiegend EEG Anlagenbesitzer

Und Dank entsprechender Lobby-Arbeit insbesondere die befreite Großindustrie !

Nein. Die Großindustrie profitiert nicht von der EEG Umlage. Sie muss sie nur nicht zahlen.

Jemand der keine Vermögenssteuer zahlen muss profitiert auch nicht von dieser Steuer.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. November 2012, 14:57:16
Auch wenn es hier off topic ist:
Die privilegierten Stromfresser profitieren von gesunkenen Großhandelspreisen infolge des merit-order-Effekts
der Einspeisung aus erneuerbaren Energien und damit mittelbar gerade von dem Ausbau,
der durch das EEG gefördert wird.   
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: bolli am 21. November 2012, 08:33:14
Nein. Die Großindustrie profitiert nicht von der EEG Umlage. Sie muss sie nur nicht zahlen.
Mir ist auch egal, ob ich von einer sinkenden Einkommenssteuer profitiere, Hauptsache ich muss sie nicht zahlen. Im Gegensatz zu Ihnen ist mir nämlich nur wichtig, dass ich mehr Geld im Portemonaie habe/behalte. Wie sich das nennt, ist mir schlichtweg egal.  8)
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Black am 21. November 2012, 11:04:46
Im Gegensatz zu Ihnen ist mir nämlich nur wichtig, dass ich mehr Geld im Portemonaie habe/behalte. Wie sich das nennt, ist mir schlichtweg egal.  8)

Dann können Sie ja sicher verstehen, dass einige Versorger nach dem selben Grundsatz handeln.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: tangocharly am 21. November 2012, 11:13:36
Umwerfend -  diese in den Kommentaren zum Ausdruck kommende Logik.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Energiesparer51 am 21. November 2012, 13:28:51
Wie sieht es denn aus, wenn der Lieferant in dem Vertrag einige Preiskomponenten (Umlagen und Steuern) einzeln aufführt, die von einer Preisgarantie ausgenommen sind? Kann er diese dann ohne über die Preiserhöhung in der in den AGB genannten Frist zu informieren, durchreichen? Braucht er dann für die Information über den neuen Preis keine Frist einzuhalten oder gar nicht zu informieren? Dann müsst sich der Kunde den neuen Preis aus den Erhöhungen der Umlagen selbst errechnen oder im Informationsdschungel des Anbieters selbst heraussuchen.  Das kann ja wohl kaum sein!
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. November 2012, 13:46:04
Sollten einzelne Kostenbestandteile von einer "Preisgarantie" ausgenommen sein,
hat dies noch lange nicht zur Folge,
dass in einem solchen Sondervertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde,
nach welcher der Lieferant die Preise einseitig abändern darf.

Eine solche eingeschränkte Preisgarantie bringt allenfalls (im Umkehrschluss) zum Ausdruck,
wegen der Erhöhung welcher Kosten der Lieferant den Preis jedenfalls nicht erhöhen darf,
selbst wenn es im Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel gäbe.     
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Didakt am 21. November 2012, 21:05:53
@ Energiesparer51

Auszugswise von Ihnen:

Zitat
Kann er diese dann ohne über die Preiserhöhung… zu informieren, durchreichen? Braucht er dann für die Information über den neuen Preis keine Frist einzuhalten oder gar nicht zu informieren? Dann müsst sich der Kunde den neuen Preis aus den Erhöhungen der Umlagen selbst errechnen oder im Informationsdschungel des Anbieters selbst heraussuchen. Das kann ja wohl kaum sein!

Doch, das kann sein, wenn der Versorger sich dies in seinem Klauselwerk vorbehalten hat. Die beispielsweise in meinem Vertrag einbezogenen AGB enthalten ‒ bezogen auf die Weiterberechnung von hoheitlichen Abgaben/Umlagen, die nach Vertragsabschluss anfallen ‒ u. a. exakt einen solchen Passus ohne verpflichtenden Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht, hier auszugsweise: „Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungslegung informiert.“

Mir war das von Vertragsbeginn an bekannt und die Folgen auch bewusst. Ich habe mir bestätigen lassen, dass es sich bei der Preiserhöhung ausschließlich um solche Preisbestandteile handelt (siehe mein Beitrag weiter oben). Dennoch hätte ich zufällig ordentlich mit Monatsfrist zum 31.12.2012 kündigen können, weil mein Jahresvertrag bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist, sich aber ohne Kündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Ich habe von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ein Versorgerwechsel hätte mir unter dem Strich angesichts der allgemeinen Preiserhöhungswelle ab 01.01.2013 nichts gebracht. Die Frage einer "wirksamen Preisänderungsklausel" stellte sich somit für mich nicht.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: khh am 21. November 2012, 23:07:07
Durch diese relativ neue "trickreiche Masche" können die vom BGH festgelegten Grundsätze für die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln
wohl kaum so einfach umgangen werden  -  was m.E. nur bedeuten kann:

Beinhaltet eine Klausel keine Verpflichtung, dass bei der einseitigen Preisneufestsetzung alle Kostenfaktoren berücksichtigt werden (bei einer eingeschränkten Preisgarantie insbesondere auch ggf. gesunkene Beschaffungs- und Vertriebs-/Verwaltungskosten!) und/oder wenn das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen ist, dürften solche Klauseln insgesamt unwirksam sein.

Ebenfalls unwirksam dürfte eine Preisänderung sein, die ohne fristgemäße Ankündigung oder ohne Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht erfolgt
(siehe § 41 Abs. 3 EnWG bzw. die zugrundeliegende EU-Richtlinie und vgl. Ausführungen der Schlichtungsstelle Energie e.V. sowie von RR-E-ft) !
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. November 2012, 23:44:21

@ Energiesparer51

Auszugswise von Ihnen:

Zitat
Kann er diese dann ohne über die Preiserhöhung… zu informieren, durchreichen? Braucht er dann für die Information über den neuen Preis keine Frist einzuhalten oder gar nicht zu informieren? Dann müsst sich der Kunde den neuen Preis aus den Erhöhungen der Umlagen selbst errechnen oder im Informationsdschungel des Anbieters selbst heraussuchen. Das kann ja wohl kaum sein!

Doch, das kann sein, wenn der Versorger sich dies in seinem Klauselwerk vorbehalten hat. Die beispielsweise in meinem Vertrag einbezogenen AGB enthalten ‒ bezogen auf die Weiterberechnung von hoheitlichen Abgaben/Umlagen, die nach Vertragsabschluss anfallen ‒ u. a. exakt einen solchen Passus ohne verpflichtenden Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht, hier auszugsweise: „Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungslegung informiert.“

Mir war das von Vertragsbeginn an bekannt und die Folgen auch bewusst. Ich habe mir bestätigen lassen, dass es sich bei der Preiserhöhung ausschließlich um solche Preisbestandteile handelt (siehe mein Beitrag weiter oben). Dennoch hätte ich zufällig ordentlich mit Monatsfrist zum 31.12.2012 kündigen können, weil mein Jahresvertrag bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist, sich aber ohne Kündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Ich habe von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ein Versorgerwechsel hätte mir unter dem Strich angesichts der allgemeinen Preiserhöhungswelle ab 01.01.2013 nichts gebracht. Die Frage einer "wirksamen Preisänderungsklausel" stellte sich somit für mich nicht.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Jedenfalls eine Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen
wird sich wohl als unwirksam erweisen,wenn sie
- nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt (vgl. BGH VIII ZR 25/06 Rn.23),
- keine Verpflichtung zur Weitergabe rückläufiger (Beschaffungs-)Kosten enthält (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18),
- kein Sonderkündigungsrecht vorsieht bzw. ein solches gar ausschließt (vgl. BGH VIII ZR 295/09 Rn. 32),
- keine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung über die beabsichtigte Änderung enthält,
  so dass sich der Kunde zum Wirksamwerden der Änderung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (vgl. BGH VIII ZR 25/06).

In der Grundversorgung kann es für die Wirksamkeit einer Preisänderung darauf ankommen, ob der Versorger den betroffenen Kunden sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung individuell über diese Absicht und ein deshalb bestehende Sonderkündigungsrecht unterrichtet hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI 2 U (Kart) 10/11).

@Didakt

Es bleibt freilich jedem unbenommen, aus eigener Überzeugung auch unwirksam erhöhte Preise an den Lieferanten zu zahlen.

 
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: khh am 22. November 2012, 00:04:26
Fazit: Versorger, die AGB-Klauseln wie von @Energiesparer51 und von @Didakt beschrieben verwenden, machen ein neues Fass auf für berechtigte Preiswidersprüche sowie für die Beschäftigung von Anwälten und Gerichte !  ;)  :)  ;D
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 22. November 2012, 00:34:38
Jedenfalls bei solchen Kunden, welche die erhöhten Preise nicht aus Überzeugung zahlen, um ihr Schärflein zur Energiewende beizutragen, wird sich wohl die Frage stellen, ob sie ab 01.01.13 tatsächlich die erhöhten Preise zahlen müssen, die sie zahlen sollen. 
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Energiesparer51 am 22. November 2012, 08:10:11
genau!

Mein Lieferant hatte eine uneingeschränkte Preisgarantie für 12 Monate gewährt und nach einem Jahr den Preis marginal, d.h. um 0,05 ct/kWh gesenkt. Damit hat er demonstrativ die Weitergabe gesunkener Beschaffungkosten praktiziert, mit dem Preisanpassungsschreiben aber auch auch auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen, von dem ich aufgrund gesunkener Preise jedoch keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig erklärte er eine neue Preisgarantie für 12 Monate, von der konkret genannte Umlagen allerdings ausgenommen sein sollen. Auch wurden neue AGBs mitgeliefert. Ich nehme an, dass er nun die Erhöhung der Umlagen einfach ohne weiteren Schriftwechsel und Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht durchreichen will. Als Frist für die Ankündigung von Preisanpassungen (z.B. nach Ablauf der neuen Preisgarantie) sind in den AGBs 8 Wochen genannt. Eine Preisanpassung zum 1.1. hätte daher schon angeküngt werden müssen, wenn man sich nicht auf die direkte, nicht mehr weiter anzukündigende Weitergabe der explizit genannten Umlagen berufen wollte.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: DieAdmin am 22. November 2012, 10:51:04
Ich möchte mal daran erinnern, dass dieser Bereich "Grundsatzfragen" heißt. Es ist vielleicht wesentlich übersichtlicher, die AGB der konkreten Versorger in deren Bereich zu posten und dann hierin zu verlinken. 
Wenn jetzt jeder anfängt, die AGB hierein zu kopieren, bläht das diesen Thread unnötig auf.

@Gerd,

dein Beitrag habe ich zu Stromio abgehängt

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17785.0.html
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: PLUS am 22. November 2012, 11:48:04
Zitat
Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt oder erhöht werden. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die Weitergabe der Mehrkosten informieren.
u.ä.

Es gibt sicher nicht wenige Verbraucher, die vor Kurzem den rechtzeitigen Wechsel zum 1. Januar 2013 eingeleitet haben und dabei eine sogenannte eingeschränkten Preisgarantie vereinbart haben. Diese erhalten jetzt, bevor die Lieferung überhaupt begonnen hat, schon die Preiserhöhungsmitteilung ihres künftigen Versorgers zum künftigen Liefertermin mit der bekannten Begründung.

Die grundsätzlich spannende Frage ist, wie oder wo soll denn der einfache Verbraucher erkennen, welche "hoheitlichen Kosten" denn in den Preisen der diversen Angebote einkalkuliert sind und welche nicht. Bzw. auf welcher Grundlage wurde denn der Preis jetzt vereinbart? Die Erhöhung der bekannten "hoheitlichen Kosten" war ja zum Angebotszeitpunkt vielleicht noch nicht exakt auf die letzte Kommastelle bekannt, aber der Höhe nach ja längst. Abgesehen von der juristischen Frage, kann man solche Angebote, die die bereits bekannten Kostensteigerungen übehaupt nicht berücksichigen noch als seriös bezeichnen.

... oder kommt da jetzt das im Gesetz genannte und hier schon diskutierte Rücktrittsrecht (http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17776.msg96670.html#msg96670) ins Spiel (vor Beginn der Abrechnungsperiode ;) ).

Auf jeden Fall, das "Energieverbraucherrecht" ist doch einfach ein tolles Geschäftsmodell für Rechtsanwälte ;)
"Wer weiß, wie Gesetze und Würste zu Stande kommen, kann nachts nicht mehr ruhig schlafen."
Otto von Bismarck
PS: Solche  _G_E_S_E_T_Z_E_  und dann dazu zu noch dieser Sch... Peter Altmaiers Stromsparinitiative - Geldverschwendung (http://www.die-stromsparinitiative.de/)
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Black am 22. November 2012, 13:43:37
Zitat
Die grundsätzlich spannende Frage ist, wie oder wo soll denn der einfache Verbraucher erkennen, welche "hoheitlichen Kosten" denn in den Preisen der diversen Angebote einkalkuliert sind und welche nicht. Bzw. auf welcher Grundlage wurde denn der Preis jetzt vereinbart? Die Erhöhung der bekannten "hoheitlichen Kosten" war ja zum Angebotszeitpunkt vielleicht noch nicht exakt auf die letzte Kommastelle bekannt, aber der Höhe nach ja längst.

Warum ist das wichtig?
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: PLUS am 22. November 2012, 17:30:43
Zitat
Die grundsätzlich spannende Frage ist, wie oder wo soll denn der einfache Verbraucher erkennen, welche "hoheitlichen Kosten" denn in den Preisen der diversen Angebote einkalkuliert sind und welche nicht. Bzw. auf welcher Grundlage wurde denn der Preis jetzt vereinbart? Die Erhöhung der bekannten "hoheitlichen Kosten" war ja zum Angebotszeitpunkt vielleicht noch nicht exakt auf die letzte Kommastelle bekannt, aber der Höhe nach ja längst.

Warum ist das wichtig?
@Black, wenn das für den Verbraucher nicht wichtig wäre, würden die Vergleichsportale nicht in der Zwischenzeit explizit darauf hinweisen.

Die Antwort ergibt sich aus dem Text (Z.B. verivox):

Zitat
>Erhöhung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt:

EEG-Umlage Januar 2013 bereits berücksichtigt :: Die EEG-Umlage für das Jahr 2013 steigt von 3,592 Cent/kWh auf 5,277 Cent/kWh. Bei diesem Tarif wurde die Erhöhung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie zum 01.01.2013 nicht mit einer Preiserhöhung aufgrund der EEG-Umlage rechnen müssen."
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Didakt am 22. November 2012, 18:13:04
Off Topic

Gut gebrüllt, Löwen!

Die hier erneut genannten rechtsgrundsätzlichen Anforderungen an rechtswirksame Preisanpassungsklauseln sind hinlänglich bekannt. Ich habe sie tatsächlich schon seit geraumer Zeit verinnerlicht. Ständige Wiederholungen nützen wenig, auch wenn sie von dem von mir sehr geschätzten Rechtsgelehrten mit süffisant begleitender Ironie zum hundertstel Mal vorgetragen werden, und hier speziell der Curarepfeil auf mich abgeschossen wurde. :)

Ich kann AGB lesen, nehme für mich in Anspruch, sie auch zu verstehen, ich ziehe meine Schlüsse daraus und handele nach eigenem Gusto. Denn zwischen Theorie und Praxis besteht bekanntlich ein großer Unterschied!

In meinem Fall hätte mich mein Stromversorger in rechtlicher Hinsicht bis spätestens 19.11.2012 über die anstehende Preiserhöhung ab 01.01.2013 mit Hinweis auf das gesetzlich verbriefte Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Hat er aber nicht, weil er meinte, nach seinen AGB müsse er das nicht. Zu diesem Zeitpunkt bestand für beide Vertragspartner auch ein ordentliches Kündigungsrecht. Ich habe mich selbst schlau gemacht und in Erfahrung gebracht, welche Erhöhung auf mich zukommt, gleichzeitig auch in den Vergleichsportalen Alternativangebote geprüft. Was ich da in ersten Rubriken vorfand, entsprach nicht meinen Anforderungen an einen seriösen Anbieter. Preiskalkulationen und Geschäftsgebaren ala Flexstrom, Grünwelt, Avacon, ehemals EnergenSüd, EGNW usw. und die Angebote äußerst fragwürdiger Neukundenboni sind nicht mein Fall. Der Strompreis meines gegenwärtigen Versorgers ab 01.01.2013 geht in Ordnung und kann sich sehen lassen, die Geschäftsabwicklung und Kundendienst sind Spitze.

Und Sie wollen mir quasi einreden bzw. zu verstehen geben, es wäre für mich günstiger gewesen, von meinem Widerspruchsrecht ‒ zweckmäßigerweise nach dem 01.01.2013 datiert ‒ Gebrauch zu machen, und es möglicherweise auf eine Zahlungsklage des Versorgers über einen Streitwert von ca. 70 € mit ungewissem Ausgang ankommen zu lassen. Nein, Danke. Ich weiß inzwischen, mit welcher Ignoranz Dorfrichter bei solchen Streitwerthöhen ticken. Höchstrichterliche Rechtsprechung, was ist das denn, mich kann keiner, das bisschen Rechtsbeugung! ;D
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 22. November 2012, 18:55:40
off topic

Es ist doch nichts dagegen einzuwenden, dass jemand sein Schärflein beitragen möchte.

Ob im konkreten Sondervertrag jedoch ein Recht zur einseitigen Preisänderung wirksam
eingeräumt wurde oder nicht, steht auf einem vollkommen anderen Blatt. 
Nur darum ging es.

Zitat
BGH Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23

Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.

So ist es auch dann, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass die Kostenerhöhung bei der EEG- Umlage oder sonstigen Umlagen, Steuern und Abgaben, die im Nettopreis einkalkuliert werden, durch Kostensenkungen bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren wie etwa den Beschaffungskosten ausgeglichen werden können.

Schließlich hat man bei Sondervertrag mit Preisänderungsklausel,
die sich als unwirksam erweist, laut BGH immer noch drei Jahre nach der ersten Verbrauchsabrechnung, die den erhöhten Preis ausweist, Zeit,  erst noch Widerspruch einzulegen und entsprechende Rückforderungen geltend zu machen.

In einem solchen Fall besagt die Zahlung des Kunden noch nichts darüber, ob er auch tatsächlich vertraglich zu dieser verpflichtet war und ist oder ihm nicht etwa daraus vielmehr ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB erwächst.

Auch zur Geltendmachung solcher Rückforderungsansprüche wird niemand gezwungen,
der seine erfolgten Zahlungen auf den erhöhten Preis für in Ordnung hält.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Energiesparer51 am 24. November 2012, 15:23:02

....
Die Antwort ergibt sich aus dem Text (Z.B. verivox):

Zitat
>Erhöhung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt:

EEG-Umlage Januar 2013 bereits berücksichtigt :: Die EEG-Umlage für das Jahr 2013 steigt von 3,592 Cent/kWh auf 5,277 Cent/kWh. Bei diesem Tarif wurde die Erhöhung der EEG-Umlage bereits berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie zum 01.01.2013 nicht mit einer Preiserhöhung aufgrund der EEG-Umlage rechnen müssen."

...aber vielleicht damit, dass die erhöhte KWKG-Umlage sowie die erhöhte  §19-Umlage und die Offshore-Haftungsumlage zum 1.1.2013 zusätzlich weitergereicht werden. Bei der Spitzfindigkeit, die bei den Stromanbietern teilweise angewandt wird, muss man befürchten, dass die genannten Preise trotz des Hinweises noch nicht die ab 1.1.13 zu zahlenden sind.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Black am 26. November 2012, 12:00:46
Die Frage ist jedoch, ob die EEG Umlage nicht auch im Rahmen einer Steuern- und Abgabenklausel weitergegeben werden kann, die unabhängig von der übrigen Gesamtkostenentwicklung greift.

Der BGH hat mit Urteilen vom 22. Dezember 2003, Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02 entschieden, dass  so genannte Steuern- und Abgabenklauseln in Sonderverträgen zur Stromlieferung,  ergänzend dahin auszulegen sind, dass auch die Mehrbelastungen gemäß EEG und KWKG auf den Kunden abgewälzt werden können.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 26. November 2012, 13:23:19
@Black

Es bedarf bei Sondervertragskunden einer entsprechenden Preisänderungsklausel.
Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Und diese ist bekanntlich streng (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 VIII ZR 25/06 Rn. 23; BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18).

Die von Ihnen zitierten Entscheidungen betrafen Lieferverträge mit Industriekunden, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden,
als erhöhte Beschaffungskosten durch die  erst nach Vertragsabschluss eingeführten Gesetze EEG und KWKG für den Versorger
noch nicht absehbar waren (Vertragsabschluss im November 1990).   
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: PLUS am 26. November 2012, 14:12:49
Sorry, trotz offtopic-Alarm-Fahnen-Gefahr, erlaube ich mir den Hinweis, dass sich die Diskussionen um die diversen "Abgaben" und "Umlagen" auf Haushaltsstrom - und -Gas hier und da in eine interessante Richtung bewegen:
Zitat
Die Frage ist jedoch, ob die EEG Umlage nicht auch im Rahmen einer Steuern- und Abgabenklausel weitergegeben werden kann, die unabhängig von der übrigen Gesamtkostenentwicklung greift.
Aus dem BVerfG-Beschluß des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1994 -- 2 BvR 633/86 --
Zitat
Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Die mit einer BVerfGE 91, 186 (205)BVerfGE 91, 186 (206) Sonderabgabe eingeforderte Finanzverantwortung findet keine homogene Gruppe vor, deren gemeinsame Interessenlage eine besondere Sachnähe zur Kohleverstromung begründete. Die Art der Stromproduktion ist für die Stromverbraucher unerheblich; ihr paralleles Interesse zielt eher auf die Sicherheit der jeweils individuellen Versorgung als Reflex der allgemeinen Versorgungssicherheit. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung aber ist ein Interesse der Allgemeinheit, das deshalb als Gemeinlast - durch Steuer - finanziert werden muß.
Die erste grundsätzliche Frage dazu wird noch verfassungsrechtlich beantwortet werden müssen, ob es überhaupt einen Rahmen für die exclusive Weitergabe an nicht privilegierte Verbraucher gibt.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Black am 26. November 2012, 15:10:33
@Black

Es bedarf bei Sondervertragskunden einer entsprechenden Preisänderungsklausel.
Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Und diese ist bekanntlich streng (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 VIII ZR 25/06 Rn. 23; BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18).

Die von Ihnen zitierten Entscheidungen betrafen Lieferverträge mit Industriekunden, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden,
als erhöhte Beschaffungskosten durch die  erst nach Vertragsabschluss eingeführten Gesetze EEG und KWKG für den Versorger
noch nicht absehbar waren (Vertragsabschluss im November 1990).   

Nunja, auch eine Steuer- und Abgabenklausel scheint nach BGH eine nach § 307 BGB wirksame Preisanpassungsklausel zu sein, denn der BGH hat die damalige Klausel nicht etwa wegen Unwirksamkeit abgelehnt, sondern sogar noch über den Wortlaut hinaus auf die damals neue EEG Umlage erweitert. Bei dieser Erweiterung hat der BGH nicht vorgesehen, dass der Versorger die gestiegenen Steuern/Abgaben/Umlagen mit sonstigen gesunkenen Kosten "gegenrechnen" muss.

Die damalige Entscheidung betraf Sonderkunden.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 26. November 2012, 18:03:50
Der BGH hat in jenen Entscheidungen, die sog. Steuer- und Abgabenklauseln in den Vertragsbedingungen gegenüber Industriekunden betrafen, entschieden, dass es sich bei den aus den neu eingeführten Gesetzen  EEG und KWKG resultierenden  Beschaffungskosten weder um Steuern noch um Abgaben handelt, jedoch in ergänzeneder Auslegung diese Kosten deshalb unter diesee Klausel gefasst, weil der Erlass solcher Gesetze und daraus resultierende Belastungen bei Vertragsabschluss im Jahre 1990 noch nicht absehbar waren und davon auszugehen sei, dass der Versorger, wenn er um solche zukünftigen Belastungen  bei Vertragsabschluss gewusst hätte, diese mit in die Klausel aufgenommen hätte.

Darüber, ob die betroffene Steuer- und Abgabenklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, ging der Streit seinerzeit nicht.

Der Anwendungsbereich des § 9 AGBGB war gem. § 24 AGBG persönlich wie folgt eingeschränkt.

"Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen."

Die differnzierte Rechtsprechung zu den Anforderungen, die an Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Energieversorgungsunternehmen insbesondere gegenüber Verbrauchern bzw. Haushaltskunden zu stellen sind, erging ersichtlich erst später (vgl. BGH, Urt. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23; Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07; Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18).

Im Lichte letztgenannter Entscheidungen ist nicht davon auszugehen, dass Steuer- und Abgabenklauseln, wie sie in den zitierten Entscheidungen vom 22.12.03 zu Grunde lagen, der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten können. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht auf die erst 2004 umzusetzenden EU- Richtlinien, die gleichermaßen Transparenz  einfordern, namentlich die (Verbraucherverträge betreffende)  Klauselrichtlinie und die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinien, welche von nationalen Gerichten seit Sommer 2004 unmittelbar anzuwenden sind (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH n der Rechtssache C-92/11).     

Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: tangocharly am 28. November 2012, 19:25:22
Es ist nicht erkennbar, woraus hergeleitet werden soll, dass öffentliche Abgaben und Steuern -und letztlich die EEG-Umlage- in der Kostenbilanz nicht gegengerechnet werden sollten (oder dies sogar ausgeschlossen sei), denn der BGH hat in beiden Entscheidungen vom 22.12.2003 hierzu überhaupt nichts ausgesagt.

Bemerkenswert erscheint demgegenüber allerdings die folgende Passage in den Urteilen vom 22.12.2003 (hier VIII ZR 310/02- unter Ziff. 2.c. (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=15f3f566278fdb0d16d598f123c5dad2&nr=28053&pos=4&anz=7&Blank=1.pdf)):

Zitat
Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durch
das EEG herbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging,
ergibt sich aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes,
in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß "Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ... trotz voraussichtlich
geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswertem
Umfang zu erwarten" seien. Es sei "lediglich mit geringfügigen Steigerungen
der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt
sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert" würden (BT-Drucks. 14/2341
S. 2; s.a. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und
Technologie BT-Drucks. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des Gesetzgebers
in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zur
Weitergabe von "nicht vermeidbaren Mehraufwendungen" siehe § 3 Abs. 1
Satz 3 KWK-G sowie nicht erstatteter "Zuschlagszahlungen" und "Ausgleichszahlungen"
siehe § 9 Abs. 7 KWK-AusbauG, vgl. hierzu Entwurf des Gesetzes
für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-
Kopplung, BT-Drucks. 14/7024 S. 9). Im Tarifkundenbereich sind die diesbezüglichen
Kosten anerkennungsfähig und werden gemäß § 12 BTOElt tariflich
anerkannt (Büdenbender aaO S. 301; Britz/Müller RdE 2003, 163, 166). Davon,
daß die Klägerin die in Rede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmen
beruhenden Mehrkosten, die ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen für
die Energieversorgungsunternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht ebenfalls
auf die Sonderkunden hätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausgehen.

Natürlich muß man Revisionsentscheidungen vom Tatbestand her lesen. Und wenn man die Höhe der Aufwendungen unstreitig stellt, sich nur noch über die Berechtigung zur Berücksichtigung solcher Aufwendungen streitet, weil die Auslegung der Klausel steitig ist, dann wird auch über die sonstigen Kosten nicht entschieden.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Black am 30. November 2012, 15:07:48
Lustig dass der Gesetzgeber seinerzeit offensichtlich keine Auswirkungen des EEG auf den Strompreis erwartet hatte.


Wenn man es recht bedenkt, spielt es praktisch gesehen keine Rolle, ob der Versorger die EEG Umlage direkt weiterwälzen darf oder zuvor mit gesunkenen Kosten gegenrechnen muss.

Bei einer direkten Wälzung über eine gesonderte Klausel zusätzlich zur allgemeinen Preisanpassungsklausel  müsste der Versorger zwar die gesunkenen sonstigen Kosten erst einmal nicht berücksichtigen. Trotzdem würden diese gesunkenen Kosten über die allgemeine Preisanpassungsklausel gleichzeitig zu einer Senkungspflicht führen. Erhöhungsanspruch aus Kostenwälzung würde auf Senkungsanspruch aus allgemeinem Preisanpassungsrecht treffen. Im Saldo entsteht somit in jedem Fall eine Berücksichtigung.

Interessant ist nur folgender Fall: Der Versorger vereinbart mit dem Kunden einen Festpreis, von dem lediglich Kostenänderungen durch Steuern/Abgaben/Umlagen ausgenommen werden. Nun erhöht sich die EEG Umlage bei gleichzeitig gesunkenen sonstigen Kosten des Versorgers.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2012, 15:20:11
@Black

Beim letzteren Fall und Ihr Verständnis hiervon zu Grunde gelegt,
würde es das Klauselwerk dem Lieferanten ermöglichen,
seinen Gewinnanteil am vereinbarten Preis nachträglich zu erhöhen.

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen könnte ein solches Klauselwerk
deshalb nicht der Inhaltskontrolle standhalten (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).

Für eine einseitige Preisänderung bedarf es einer Preisänderungsklausel.
Eine Preisänderungsklausel im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen
stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar
und hält deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand,
wenn sie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils
am Preis nicht sicher ausschließt.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: luispold am 30. November 2012, 15:58:43
Denke wehmütig an 2004  und meinen Beginn des Preisprotestes beim Gaslieferanten ESB zurück. Jetzt scheint alles viel schwieriger und aussichtsloser!

Mit dem § 315 im Rücken fühlte ich mich sicher und der Preisprotest lief, zumindest bis heute, für mich erfolgreich.

Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2012, 16:08:22
An der Billigkeitskontrolle einseitiger Preisänderungen,
denen der Kunde innerhalb angemessener Frist widersprochen hat, hat sich nichts geändert.

Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Rn. 17:

Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbe-stimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).

Die letzten Beiträge betreffen jedoch die Frage, ob dem Energieversorger unter bestimmten Konstellationen überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisanpassung (wirksam) eingeräumt wurde.
Bei Sonderverträgen kommt es darauf an, ob eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde und wirksam ist.

Bei der Grundversorgung kommt es darauf an, ob die gesetzliche Regelungen zu Preisanpassungen
überhaupt wirksam sind (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az VI- 2 U (Kart) 10/11, juris)
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: tangocharly am 30. November 2012, 16:11:30
Genau in dem Fall, den @Black beschreibt, liegt der casus knackfuß:

Ebenso wenig, wie der Versorger bei jeder Bezugskostensteigerung sogleich seine Preise erhöhen muß, ebenso wenig muß er bei jeder Absenkung sogleich seine Preise absenken.

Ändert er aber seine Preise (oder will sie ändern), dann muß er aber im Falle der Anhebung einer Kostenposition auf der einen Seite, der Absenkung einer anderen Kostenposition auf der anderen Seite Rechnung tragen.

Nur so kann den Vorschriften gem. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnWG Rechnung getragen werden.

Eine Klausel, die nur nach "Pater-Noster-Art" wirkt, ist unwirksam.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Black am 30. November 2012, 16:31:42
@Black

Beim letzteren Fall und Ihr Verständnis hiervon zu Grunde gelegt,
würde es das Klauselwerk dem Lieferanten ermöglichen,
seinen Gewinnanteil am vereinbarten Preis nachträglich zu erhöhen.


Nein. Es ist der Festpreisvertrag selbst, der diese Möglichkeit eröffnet. Wenn bei einem Festpreisvertrag der Bezugspreis des Versorgers sinkt, dann ist er nicht zur Senkung des Lieferpreises verpflichtet, weil für den Fall der Änderung der Bezugskosten eben kein Preisanpassungsrecht vereinbart ist.

Wenn von dieser Festpreisgarantie nun einzelne Steuern oder Abgaben ausgenommen sind kann nichts anders gelten. Für die frage, ob eine Preisänderung zulässig ist, ist dann nur noch auf Änderung bei Steuern oder Abgaben abzustellen. Das OLG Hamm hat zur Risikoverteilung bei Festpreisverträgen zutreffend ausgeführt:

"Das Risiko, dass im Bereich des allgemeinen wirtschaftlichen Umfeldes Umstände auftreten, die an sich eine Preiserhöhung erforderlich machen könnten, soll grundsätzlich der Stromlieferant übernehmen. Der Festpreis stellt sich insoweit für den Verbraucher als eine Garantie des unveränderten Grundpreises und der unveränderten Einheitspreise in der Höhe, wie sie zur Zeit verbrauchsabhängig berechnet werden, dar, und zwar für die Dauer von drei Jahren. Gerade weil es insoweit aber um eine Risikoübernahme durch ein Wirtschaftsunternehmen geht, hält es der Verbraucher auch bei einem solchen Festpreis für möglich, dass der Vertragspartner das Risiko nicht ausnahmslos ohne jeden Vorbehalt übernehmen will, insbesondere wenn er an eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes denkt. "
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2012, 16:38:54
Wenn ein Versorger gestiegene EEG- Umlage auf den bisherigen Preis aufschlägt,
ohne deren Ausgleich durch gesunkene anderweitige preisbildende Kostenfaktoren,
wie etwa gesunkene Beschaffungskosten, zu berücksichtigen,
erhöht er damit nachträglich seinen Gewinnanteil am Preis.

Preisänderungsklauseln, die eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnateils zulassen bzw. nicht sicher ausschließen,
stellen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden da
und sind deshalb innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.10 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23). 

Unerheblich dafür ist, ob eine einseitige Preisänderung auch zu einer nachträglichen Verringerung des Gewinnanteils führen kann,
etwa weil gestiegene Beschaffungskosten aufgrund der Festpreisgarantie nicht weitergereicht werden können. 

Die Weitergabe gestiegener Mehrwertsteuer führt nicht zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2012, 16:59:39
Was sagen die Experten denn zu Ziff. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Preisanpassungen):

http://www.stadtwerke-jena.de/fileadmin/stadtwerke-jena.de/Preise/Strom_P/S-25T_V_PK_JStrom_ab2013-01.pdf

Da soll der Versorger gestiegene Umlagen 1: 1 ohne vorherige Ankündigung weitergeben können, ohne dass dem Kunden bei einer solchen Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Eine klare Abweichung von der gesetzlichen  Regelung. Transparenz? 

Das Heftigste, was ich bisher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Preisanpassungsklausel gesehen habe:

Zitat

3. Laufzeit / Kündigung / Umzug


(1) Der Vertrag kann zum Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten auf das
Ende eines Kalendermonats, frühestens zum Ende der Erstlaufzeit, die sich aus dem beiliegenden
Preisblatt ergibt, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu
kündigen.

4. Preise / Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

(1) Der Preis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Für die Lieferung von elektrischer
Energie gelten zum Vertragsbeginn die Preise des beiliegenden Preisblattes.

(2) Die Nettopreise bei JenaStrom///Exakt enthalten Preisbestandteile, die der Preisgarantie unterliegen
(Stromsteuer, Beschaffungskosten, Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und jährliche Abrechnung)
und folgende variablen Preisbestandteile gemäß Absatz 3 bis 8 (Stand 15. November 2012): die Umlage
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Konzessionsabgabe entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung,
die Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung, die Umlage nach dem Kraft-
Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), das an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelt (Arbeitspreis
pro kWh) und die voraussichtliche Offshore-Umlage. Ändern sich diese variablen Preisbestandteile,
ändern sich die Nettopreise entsprechend. Diese Anpassung erfolgt ohne Ankündigungsfrist und berechtigt
nicht zur Kündigung. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert.

(3) Die Belastungen der Stadtwerke Energie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i. V. m. der
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der
zuständige Übertragungsnetzbetreiber von den Stadtwerken Energie verlangt (EEG-Umlage), wird dem
Kunden in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende
Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber
veröffentlicht (derzeit: www.eeg-kwk.net) und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
gelieferter Kilowattstunde angegeben. Die EEG-Umlage beträgt für das Kalenderjahr 2013 5,722 Cent
pro kWh.

(4) Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und
der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung
und wird von den Stadtwerken Energie vom Kunden in der jeweils gültigen Höhe erhoben. Die an den
Netzbetreiber abzuführende Konzessionsabgabe beträgt derzeit in Gemeinden bis 25.000 Einwohner
1,32 Cent pro kWh, bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent pro kWh und in Gemeinden bis 500.000 Einwohner
1,99 Cent pro kWh.

(5) Die vom Netzbetreiber erhobene und von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegte Umlage
(Sonderkundenumlage) nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden
anfällt, wird gegenüber dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe erhoben. Die Umlage beträgt gemäß
Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber (derzeit: www.eeg-kwk.net) ab dem 01.01.2013 im
Kalenderjahr 2013 0,329 Cent pro kWh bei einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh je Verbrauchsstelle
und 0,050 Cent pro kWh für den 100.000 kWh überschreitenden Jahresverbrauch.

(6) Die vom Netzbetreiber von den Stadtwerken Energie erhobenen Aufschläge nach Maßgabe des
Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz – KWKG) gemäß § 9 Abs. 7 KWKG werden von den Stadtwerken Energie gegenüber
dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe erhoben. Die Aufschläge werden vom Netzbetreiber auf Grundlage
einer kalenderjährlich veröffentlichten Prognose auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber
(derzeit: www.eeg-kwk.net) und den Vorgaben des KWKG festgelegt und betragen im Kalenderjahr 2013
0,126 Cent pro kWh bei einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh je Verbrauchsstelle und 0,060 Cent pro
kWh für den 100.000 kWh überschreitenden Jahresverbrauch.

(7) Das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt in der jeweils vom Netzbetreiber
kalkulierten Höhe auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a
EnWG i. V. m. der ARegV, StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgesetzten Erlösobergrenze
beträgt derzeit 5,50 Cent pro kWh und wird dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung
gestellt. Änderungen des Netzzugangsentgeltes werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie gegenüber den Stadtwerken Energie wirksam werden. Bezieht der Kunde die Energie
in einer anderen als der vereinbarten Spannungs- oder Umspannungsebene bzw. ändert sich dies während
der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber den Stadtwerken Energie abweichende Netzzugangsentgelte
in Rechnung, so gelten diese Netzzugangsentgelte auch für die Abrechnung der Stadtwerke
Energie gegenüber dem Kunden. Der Kunde wird über die Höhe spätestens mit der nächsten Rechnung
informiert. Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzten
Erlösobergrenze Rechtsmittel eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch den Netzbetreiber
oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrages das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechtsbzw.
bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netzzugangsentgelt
ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene
Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Verbrauchsstelle
durch die Stadtwerke Energie – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Dies gilt
entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze von dem Netz des Netzbetreibers vorgelager -
ten Netzbetreibern, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers
zur Folge haben. Rück- oder Nachzahlungen nach Satz 3 - 7 dieses Absatzes werden jeweils mit dem für
den Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.

(8] Die vom Netzbetreiber erhobene voraussichtliche Offshore-Umlage, die für die Netznutzung anfällt,
wird dem Kunden in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Insofern sieht der „Entwurf eines
Dritten Gesetzes zur Neuregelung energierechtlicher Vorschriften“ der Bundesregierung vom 31.08.2012
(BR-Drucksache 520/12) die Erhebung einer Offshore-Umlage ab dem 01.01.2013 als Aufschlag auf die
Netzentgelte vor, die auf die Letztverbraucher in Cent pro verbrauchter Kilowattstunde umgelegt wird. Die
Stadtwerke Energie haben auf die Höhe der Umlage keinen Einfluss. Für das Jahr 2013 sieht der
Gesetzesentwurf für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.000.000 kWh die Erhebung der Umlage in
Höhe von 0,25 Cent pro verbrauchter kWh vor.

(9) Die vorgenannten Preise sind Nettopreise. Zusätzlich fällt die Umsatzsteuer (derzeit 19 %) in der
jeweils geltenden Höhe an. Ändert sich der Umsatzsteuersatz, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

(10) Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen
Steuern und/oder Abgaben belegt, können die Stadtwerke Energie - bei JenaStrom///Fest erst
nach Ende der Preisgarantie - hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Eine
Weiterberechnung ist ausgeschlossen, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens
bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung
entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der
neuen Steuer und/oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z. B. der Wegfall einer anderen
Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen.
Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der nächsten Rechnungslegung informiert. Dies
gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer so weitergegebenen Steuer und/oder Abgabe ändert; bei einem
Wegfall oder einer Absenkung sind die Stadtwerke Energie zu einer Weitergabe verpflichtet. Die
vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, falls auf die Lieferung oder die Verteilung von elektrischer
Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d. h. keine
Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag
geschuldeten Leistungen hat. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen.
Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der nächsten Rechnungslegung informiert.

(11a) Die Stadtwerke Energie werden die Preise nach Abs. (1) - bei JenaStrom///Fest erst nach Ende
der Preisgarantie - nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung
maßgeblich sind (wie z. B. die Kosten für die Beschaffung von elektrischer Energie und die Nutzung
des Verteilnetzes). Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die
Stromsteuer und/oder die gesetzlichen Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der § 19 Stromnetzentgeltverordnung und die voraussichtliche Offshore-
Umlage ändern, und/oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen
zu einer veränderten Kostensituation führen. Die Stadtwerke Energie werden Kostensenkungen
nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen
mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(11b) Die Stadtwerke Energie werden die Preise nach Abs. (1) - bei JenaStrom///Exakt erst nach Ende
der Energiepreisgarantie - nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die
Preisberechnung maßgeblich sind (wie z. B. die Kosten für die Beschaffung von elektrischer Energie). Eine
Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Stromsteuer ändert und/oder
sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränder -
ten Kostensituation führen. Die Stadtwerke Energie werden Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben
berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang
preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(11c) Die Stadtwerke Energie werden den Kunden über die Änderungen nach Abs. 11a und 11b spätestens
6 Wochen vor diesem Zeitpunkt in Textform informieren. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung
nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform zu kündigen.

(12) Aktuelle Informationen über die jeweils geltenden Preise sind unter Telefon 03641 688-366, in den
Servicebüros der Stadtwerke Energie oder im Internet unter www.stadtwerke-jena-energie.de erhältlich.

...

6. Änderungen der Vertragsbedingungen

(1) Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungen der
Bundesnetzagentur). Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke oder einschlägige Rechtsvorschriften
ändern, sind die Stadtwerke Energie berechtigt, den Vertrag, mit Ausnahme der vereinbarten Preise (für
diese gilt 4.), anzupassen. Die Stadtwerke Energie werden dem Kunden die Änderung, die jeweils zum
angegebenen Monatsbeginn wirksam wird, mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen in Textform mitteilen
und gleichzeitig die Änderungen im Internet veröffentlichen.
Widerspricht der Kunde gegenüber den Stadtwerken Energie nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
Ankündigungsfrist (für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei den Stadtwerken
Energie maßgeblich), gilt die Änderung als stillschweigend vereinbart. In der Mitteilung über die Änderung
wird der Kunde von den Stadtwerken Energie auf diese Folgen gesondert hingewiesen. Auf eine
ausdrückliche Annahmeerklärung bzgl. der Vertragsänderung verzichten die Stadtwerke Energie.

Steigende Umlagen können Stadtwerke immer auch, etwa  durch gesunkene Beschaffungskosten (teilweise) ausgleichen.

http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/service/informationen/haeufig_gestellte_fragen.html

Zitat
Die Strompreise in der Grundversorgung steigen zum 1. Januar um 2,38 Cent je Kilowattstunde auf 27,27 Cent je Kilowattstunde (alle Angaben brutto). Damit erhöhen sich die Stromkosten 2013 für einen Haushalt, der von den Stadtwerken Energie grundversorgt wird und durchschnittlich im Jahr 1.800 kWh verbraucht, um knapp 43 Euro - das entspricht 8,4 %.
Wir als Stadtwerke Energie geben dennoch die günstigeren Konditionen, zu denen wir den Strom für 2013 beschaffen konnten, an unsere Kunden weiter. So können wir einen Teil des gesetzlichen Umlagenanstiegs kompensieren und mehr als 10 % der staatlich verordneten Erhöhungen ausgleichen.

Bei Jena Strom///Exakt bei einer "Preisgarantie" von ein oder zwei Jahren ist es möglich, gestiegene Umlagen 1:1 weiterzugeben,
derart gesunkene Kosten jedoch unberücksichtigt zu lassen und den Gewinnanteil somit innerhalb der Preisgarantie nachträglich zu erhöhen.

Was auffällt:

In der Grundversorgung beträgt bei unverändertem Grundpreis der Arbeitspreis bis 31.12.12 noch 22,79 Ct/ kWh (netto), ab 01.01.13 hingegen 24,79 Ct/ kWh (netto).

Beim Angebot JenaStrom//Exakt beträgt der Arbeitspreis bei
- Erstlaufzeit 2 Jahre und Preisgarantie bis 31.12.14 ab 01.01.13 nur 22,10 Ct/ kWh (netto)
- Erstlaufzeit 2 Jahre und Preisgarentie bis zum 31.12.16 ab 01.01.13 nur 22,15 Ct/ kWh (netto).

Beim Angebot Jena Strom///Fest beträgt der Arbeitspreis bei
- Erstlaufzeit 1 Jahre und Preisgarantie bis 31.12.13 ab 01.01.13 nur 22,79 Ct/ kWh (netto)
- Erstalufzeit 2 Jahre und Preisgarantie bis 31.12.14 ab 01.01.13 nur 24,79 Ct/ kWh (netto).

Bei der Grundversorgung und diesen Angeboten gelten die gleichen Grundpreise, die Beschaffungskosten, Netzentgelte, Steuern und  Umlagen sind identisch....

Warum müssen dann die Stadtwerke überhaupt die Arbeitspreise  in der Grundversorgung zum 01.01.13 erhöhen ?!!!
Es sieht irgendwie so aus, als sollten die grundversorgten Kunden mit den erhöhten Preise ab 01.01.13 diejenigen Kunden, welche die neuen Angebote annehmen, subventionieren.

Die Preisdifferenz zu JenaStrom///Exakt beträgt 2,69 Ct/ kWh (netto), zu JenaStrom///Fest immerhin 2,00 Ct/ kWh (netto).

Dass die Erhöhung der Strompreise in der Grundversorgung notwendig sei, darf nach alldem sehr bezweifelt werden.

Den Stadtwerken ist nach der Erhöhung der Umlagen zum 01.01.13 um 2,234 Ct/ kWh (netto)
sogar eine Senkung der Arbeitspreise um 0,69 Ct/ kWh (netto) möglich,
was das neue Angebot JenaStrom///Exakt belegt.
 




Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: Black am 30. November 2012, 19:33:46

Die Weitergabe gestiegener Mehrwertsteuer führt nicht zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils.

Wenn die gestiegene Mehrwertsteuer über eine Steuerklausel in voller Höhe weitergegeben wird, auch wenn der Versorger sonstige Kosteneinsparungen hatte, dann haben wir die gleiche Situation wie bei gestiegener EEG Umlage.

Im übrigen führt bei der Festpreisgarantie nicht die Steuer- und Abgabenklauselklausel zu einer (Möglichkeit der) Gewinnsteigerung, sondern bereits die Festpreisgarantie selbst. Denn hier steigt der Gewinnanteil des Versorgers bereits dann, wenn seine Bezugskosten sinken und alle Steuern und Abgaben gleich bleiben. Weil ein Festpreisvertrag von vornherein keine Preissenkungspflicht des Versorgers bei sinkenden Bezugskosten enthält.
Titel: Re: Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. November 2012, 22:17:06
@Black

Wenn ein Festpreis vereinbart wird, fehlt es an der Möglichkeit der Preiserhöhung und der Verpflichtung zur Preissenkung.
Der Versorger trägt das Risiko steigender Kosten.
Der Kunde trägt das Risiko sinkender Marktpreise, an denen er aufgrund der Vertragsbindung nicht teilnehmen kann.
Chancen und Risiken sind gleich verteilt.

Es ist ebenso möglich, dass sich der Gewinnanteil nachträglich erhöht, wie es möglich ist, dass sich dieser verringert.

Diese Risikoverteilung ändert sich, wenn eine Preisänderungsklausel in den Vertrag aufgenommen wird, die es dem Versorger ermöglicht, den Preis nachträglich abzuändern. Durch die Aufnahme einer Preisänderungsklausel wird von der elementaren Regel des Kaufrechts abgewichen, dass der Verkäufer an den vereinbarten Kaufpreis gebunden bleibt.

Die Aufnahme einer Preisänderungsklausel stellt regelmäßig nur dann keine unangemessene Benachteiligung da,
wenn die Möglichkeit, den Gewinnanteil nachträglich zu erhöhen, sicher ausgeschlossen wird.

Die Mehrwertsteuer ist so ein Grenzfall.
 
Am besten, man vereinbart den Preis dergestalt, dass dieser sich aus dem Nettopreis zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt. Dann ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer schon  Teil der vertraglichen Preishauptabrede.
Einer Preisänderungsklausel (Preisnebenabrede) bedarf es dann schon nicht, um einer geänderten Mehrwertsteuer Rechnung zu tragen. Ob die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer schon Teil der Preishauptabrede geworden ist oder es aber erst einer wirksamen Preisänderungsklausel bedarf, um Mehrwertsteueränderungen presiwirksam werden zu lassen, ist Auslegungsfrage.

Eine Klausel, wonach eine Preisänderung lediglich bei einer Mehrwertsteueränderung und nur  im Umfange dieser Änderung zur Preisänderung führt (Recht und Pflicht zur entsprechenden Änderung zum Zeitpunkt der Steueränderung), ändert die Risikoverteilung, wie sie bei einem Festpreisvertrag im Übrigen besteht (siehe oben) nicht ab.

Nochmals:

Eine Preisvereinbarung (regelmäßig Festpreis) ist nicht zu beanstanden. Die Parteien sind gerade mit Rücksicht auf einen bestimmten Preis eine Vertragsbindung auf bestimmte Dauer (Erstvertragslaufzeit) eingegangen und sich dabei regelmäßig der o. g. Risken bewusst gewesen, die dadurch ausbalanciert sind.

Der Versorger wird dem Risiko steigender Kosten regelmäßig dadurch Rechnung getragen haben, dass er schon in den angebotenen Festpreis einen entsprechenden Risikozuschlag einkalkuliert/ eingepreist hat.

Sobald diese vertragliche Balance dadurch aufgelöst wird, dass sich der Versorger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Recht zur einseitigen Preisänderung ausbedingen will, kommt es entscheidend darauf an, dass eine solche Klausel die Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils sicher ausschließt.

Schließt die Klausel diese Möglichkeit nicht sicher aus, handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die zur AGB- rechtlichen Unwirksamkeit der Klausel führt und damit sogleich zurück zur uneingeschränkten Bindung an den vertraglich vereinbarten Preis, also wieder Fixpreis mit o. g. Risikoverteilung.