@ Energiesparer51
Auszugswise von Ihnen:
Kann er diese dann ohne über die Preiserhöhung… zu informieren, durchreichen? Braucht er dann für die Information über den neuen Preis keine Frist einzuhalten oder gar nicht zu informieren? Dann müsst sich der Kunde den neuen Preis aus den Erhöhungen der Umlagen selbst errechnen oder im Informationsdschungel des Anbieters selbst heraussuchen. Das kann ja wohl kaum sein!
Doch, das kann sein, wenn der Versorger sich dies in seinem Klauselwerk vorbehalten hat. Die beispielsweise in meinem Vertrag einbezogenen AGB enthalten ‒ bezogen auf die Weiterberechnung von hoheitlichen Abgaben/Umlagen, die nach Vertragsabschluss anfallen ‒ u. a. exakt einen solchen Passus ohne verpflichtenden Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht, hier auszugsweise: „Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungslegung informiert.“
Mir war das von Vertragsbeginn an bekannt und die Folgen auch bewusst. Ich habe mir bestätigen lassen, dass es sich bei der Preiserhöhung ausschließlich um solche Preisbestandteile handelt (siehe mein Beitrag weiter oben). Dennoch hätte ich zufällig ordentlich mit Monatsfrist zum 31.12.2012 kündigen können, weil mein Jahresvertrag bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist, sich aber ohne Kündigung automatisch um ein Jahr verlängert. Ich habe von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Ein Versorgerwechsel hätte mir unter dem Strich angesichts der allgemeinen Preiserhöhungswelle ab 01.01.2013 nichts gebracht. Die Frage einer "wirksamen Preisänderungsklausel" stellte sich somit für mich nicht.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Jedenfalls eine Preisänderungsklausel
innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird sich wohl als unwirksam erweisen,wenn sie
- nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt (vgl. BGH VIII ZR 25/06 Rn.23),
- keine Verpflichtung zur Weitergabe rückläufiger (Beschaffungs-)Kosten enthält (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18),
- kein Sonderkündigungsrecht vorsieht bzw. ein solches gar ausschließt (vgl. BGH VIII ZR 295/09 Rn. 32),
- keine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung über die beabsichtigte Änderung enthält,
so dass sich der Kunde zum Wirksamwerden der Änderung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (vgl. BGH VIII ZR 25/06).
In der Grundversorgung kann es für die Wirksamkeit einer Preisänderung darauf ankommen, ob der Versorger den betroffenen Kunden sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung individuell über diese Absicht und ein deshalb bestehende Sonderkündigungsrecht unterrichtet hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI 2 U (Kart) 10/11).
@Didakt
Es bleibt freilich jedem unbenommen, aus eigener Überzeugung auch unwirksam erhöhte Preise an den Lieferanten zu zahlen.