AVol
das Hausverbot sollten dem Versorger schriftlich erklärt werden, mündlich geht das auch, aber wegen der späteren Nachweisbarkeit schriftlich.
Nachweis des Zugangs beim Versorger bedenken.
Das Hausverbot sollte ausdrücklich nur für die Versorgungseinstellung ausgesprochen werden, der Zutritt zur Zählerablesung bleibt weiter möglich, nur das Werkzeug muss eben draußen bleiben...
Im Übrigen vgl. hier:
Sperrandrohung Mainova, HessenNoch ein paar Fundstellen:
Kein Ausschluss des Einwandes der Unbilligkeit durch § 30 AVBV (BGH, NJW 2003, 3131f.) Bestreiten der Billigkeit genügt, dann keine Fälligkeit (LG Köln, RdE 2004, 306). Selbst bei Sondervertragskunden Einwand der Unbilligkeit gegen einseitige Preiserhöhungen möglich (LG Potsdam, RdE 2004, S. 304). § 315 BGB auf Gaspreise anwendbar LG Frankentahl (auf der Seite), AG Heilbronn, AG Marienberg...
Anders als in anderen Bereichen kommt es nicht allein auf die \"Martüblichkeit\" an:
Im
gesamten Bereich des Energiewirtschaftsrechts - und somit auch in der leitungsgebundenen Erdgasversorgung - ist der Grundsatz der
Preiswürdigkeit zu beachten, (BGH, NJW- RR 1992, 181/183).
Zur Kontrolle des Kriteriums der Preiswürdigkeit ist die Kostenkalkulation offen zu legen (OLG München, NJW-RR 1999, 421).
Auf die einseitige Preiserhöhung ist § 315 BGB sowieso immer direkt anwendbar, ob auch eine entsprechende/ analoge Anwendung auf Tarife der Daseinsvorsorgezu Anwendung kommt, kann deshalb vollkommen dahinstehen.
Sie sollten schon jetzt auch den übrigen Preis als unbillig rügen und den alten Preis nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten.
Es spricht einiges dafür, dass die Gaspreise schon vor den Preiserhöhungen seit Herbst letzten Jahres unbillig überhöht waren.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt